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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Dezember 2022
(GV.NRW. Nr. 1 vom 06.01.2023 S. 34)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Juli 2022 (GV. NRW. S. 856) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "einmaligen" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zuständigkeit
Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis. | " § 1 Zuständigkeit
Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
ID: 230056
ENDE |