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LKSG - Landesklimaschutzgesetz
Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014 S. 188; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 2129-3
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Klimaschutz in Rheinland-Pfalz in Ergänzung nationaler, europäischer und internationaler Anstrengungen durch einen angemessenen Beitrag des Landes nachhaltig zu verbessern.
(2) Mit diesem Gesetz sollen deshalb Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen festgeschrieben sowie geeignete Umsetzungsinstrumente geschaffen werden.
§ 2 Anwendungsbereich
Soweit bundesrechtliche Vorgaben zum Klimaschutz abschließend sind, finden die Vorgaben dieses Gesetzes keine Anwendung. Soweit die Belange des Klimaschutzes ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange bei Entscheidungen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Abwägungssystematik ergänzende Anwendung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Rheinland-Pfalz entstehen.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.
Teil 2
Ziele und Grundsätze des Klimaschutzes
§ 4 Ziele
Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Rheinland-Pfalz soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen im Jahr 1990 gesenkt werden. Bis zum Jahr 2050 wird die Klimaneutralität angestrebt, die Treibhausgasemissionen sollen jedoch um mindestens 90 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen im Jahr 1990 verringert werden. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten finden dabei entsprechende Berücksichtigung.
§ 5 Grundsätze
Bei der Verwirklichung der Ziele nach § 4 kommt dem Schutz natürlicher Ressourcen, der Einsparung und effizienten Nutzung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt.
Teil 3
Instrumente zur Umsetzung der Gesetzesziele
§ 6 Klimaschutzkonzept
(1) Die wesentlichen Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Gesetzesziele nach § 4 sind in einem Klimaschutzkonzept darzustellen. Das Konzept soll erstmals 2015, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, erstellt und spätestens alle vier Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach § 7 fortgeschrieben werden.
(2) Bei der Erstellung des Klimaschutzkonzepts sollen u. a. folgende Aspekte Berücksichtigung finden:
Bei der Erstellung des Konzeptes sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zum Klimaschutz zu berücksichtigen.
(3) Das Konzept dient als Entscheidungsgrundlage für das Erreichen der Gesetzesziele nach § 4.
(4) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium leitet dem Landtag den Entwurf des Klimaschutzkonzepts zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Landtags wird die Landesregierung in ihre Entscheidung über das Klimaschutzkonzept einbeziehen.
§ 7 Monitoring
(1) Das Erreichen der Ziele nach § 4, die Umsetzung der Vorschläge und Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung des in § 9 Abs. 3 festgeschriebenen Ziels der klimaneutralen Landesverwaltung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden durch ein Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen überprüft. Die Monitoringberichte dienen der Information der Öffentlichkeit und bilden die Grundlage für die Fortschreibung des Konzeptes nach § 6 . Hierzu ist ein landesspezifisches Monitoringkonzept zu entwickeln.
(2) Das Monitoring umfasst folgende Berichte:
Beim Monitoring sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zum Klimaschutz zu berücksichtigen. Zudem sind hierbei wichtige Aspekte einer verursacherbezogenen Betrachtung einzubeziehen.
(3) Der Bericht nach Absatz 2 Nr. 2 wird einschließlich der Stellungnahme des Beirats für Klimaschutz nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet.
§ 8 Beirat für Klimaschutz
(1) Bei dem für den Klimaschutz zuständigen Ministerium wird ein Beirat für Klimaschutz gebildet.
(2) Der Beirat berät bei der Umsetzung der Ziele nach § 4 und unterbreitet auf Basis der Monitoringberichte nach § 7 Abs. 2 Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen.
(3) Der Beirat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen des Landtags, gesellschaftlicher Vereinigungen und Verbände, der kommunalen Spitzenverbände, der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.
(4) Der Vorsitz für den Beirat und die Geschäftsführung liegen bei dem für den Klimaschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung.
Teil 4
Pflichten der öffentlichen Stellen
§ 9 Vorbildfunktion der öffentlichen Stellen
(1) Den öffentlichen Stellen kommt in ihrem Organisationsbereich im Hinblick auf die Verbesserung des Klimaschutzes eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Die Vorbildfunktion bezieht sich insbesondere auf die Schonung natürlicher Ressourcen, die Energieeinsparung, die Erhöhung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energieträger, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist.
(2) Die Belange des Klimaschutzes sind bei allem Handeln öffentlicher Stellen mit Ausnahme der Kammern zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Planungen und bei Zulassungsverfahren für Vorhaben zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sowie bei Contractingmaßnahmen.
(3) Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die Behörden, Hochschulen und sonstige Landeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen, sowie die Fahrzeuge des Landes und die Dienstreisen in der Gesamtbilanz klimaneutral zu organisieren. Ausgeschlossen sind Einrichtungen des Landes, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit Privaten erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung Organisationseinheiten von der Zielvorgabe nach Satz 1 ausnehmen oder die Geltung der Zielvorgabe für weitere Bereiche vorsehen. Die klimaneutrale Gesamtbilanz der Landesverwaltung soll in erster Linie durch die Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie der Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Ergänzend kann sie durch Kompensation im Wege rechtlich anerkannter Emissionsminderungsmaßnahmen oder Emissionsminderungsmaßnahmen mit im Wesentlichen vergleichbaren Standards verwirklicht werden.
(4) Förderprogramme des Landes zur Verbesserung des Klimaschutzes haben sich an dem aktuellen Klimaschutzkonzept nach § 6 zu orientieren. Förderprogramme des Landes für den Hochbau sollen zudem den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen.
(5) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung. Das Land wird sie hierbei beratend unterstützen. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen Land und den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen werden.
§ 10 Förderung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit
Das allgemeine Verständnis der Öffentlichkeit für die Ziele des Klimaschutzes ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie über die Aufgaben des Klimaschutzes aufklären und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ein dem Klimaschutz gerecht werdendes Handeln stärken.
§ 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Das Klimaschutzkonzept nach § 6, die Monitoringberichte nach § 7 Abs. 2 sowie allgemeine Informationen zum Klimawandel sind zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in das Internet einzustellen.
Teil 5
Zuständigkeiten
(1) Die Landesregierung erstellt ein Klimaschutzkonzept nach § 6 und schreibt dieses fort. Das für den Klimaschutz zuständige Ministerium führt das Monitoring nach § 7 durch, unterrichtet die Öffentlichkeit nach § 11 und koordiniert die ressortübergreifenden Aufgaben nach diesem Gesetz.
(2) Das für den Klimaschutz zuständige Ministerium beteiligt bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Berichtspflichten das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz und das Landesamt für Umwelt.
(3) Bei der Erstellung und Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts nach § 6, bei der Durchführung des Monitorings nach § 7, bei der Erfüllung der Pflichten der öffentlichen Stellen nach § 9, bei der Förderung des allgemeinen Verständnisses der Öffentlichkeit für die Ziele des Klimaschutzes nach § 10 und bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über allgemeine Erkenntnisse zum Klimawandel nach § 11 wirken die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH sowie das Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrum für Klimawandelfolgen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben mit.
Teil 6
Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |