Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz |
LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 15.10.2015 S. 283; 21.12.2016 S. 583 16; 26.06.2020 S. 287 20)
Gl.-Nr.: 791-1
vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Ergänzung zu den §§ 1 und 2 BNatSchG)
(1) Naturschutz verpflichtet Staat und Gesellschaft. Das Land sowie alle Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts wirken darauf hin, eigene und von Dritten überlassene Grundstücke im Sinne der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften und den Flächenverbrauch zu minimieren. Die öffentliche Zweckbindung eines Grundstücks bleibt davon unberührt. Die Verwirklichung der Ziele umfasst auch, dauerhafte Schäden an Natur und Landschaft zu vermeiden und, soweit unvermeidbar, möglichst gering zu halten und bei der Beseitigung von entstandenen Schäden das Verursacherprinzip zu beachten.
(2) Durch einen angemessenen Anteil von Flächen mit natürlicher Waldentwicklung im Staatswald leistet das Land einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt.
§ 2 Naturschutzbehörden, Aufgaben und Befugnisse
(Ergänzung zu § 3 Abs. 1 und 2 BNatSchG)
(1) Die zuständigen Naturschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maß nahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Verfügungen der Naturschutzbehörden gelten außer in höchstpersönlichen Angelegenheiten auch gegen Rechtsnachfolge rinnen und Rechtsnachfolger.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 und § 3 Abs. 2 BNatSchG haben die zuständigen Naturschutzbehörden zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach den §§ 6, 7 und 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die zuständigen Naturschutzbehörden oder von diesen beauftragte Personen sowie das Landesamt für Umwelt können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Das Recht, Grundstücke zu betreten, steht auch den Beauftragten für Naturschutz nach § 29 zu. Die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sollen vorher benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung kann in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn sich der Zutritt auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt.
(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs. Ist die Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden gegeben, kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Zuständigkeit bestimmen oder selbst entscheiden.
(5) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu prüfen, ob der Zweck mit vertretbarem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen gleichermaßen erreicht werden kann. Ist dies der Fall, gehen vertragliche Vereinbarungen vor.
(6) Oberste Naturschutzbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Obere Naturschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Naturschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Ergeht eine Verfügung, für welche die untere Naturschutzbehörde zuständig wäre, gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 3 Landesamt für Umwelt
Das Landesamt für Umwelt unterstützt die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 3 BNatSchG wahr. Es kann mit weiteren Aufgaben beauftragt werden. Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten. Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.
§ 4 Erfassung und Verwaltung von Geofachdaten des Naturschutzes
(1) Daten zu Eingriffen und deren Kompensation, geschützten Teilen von Natur und Landschaft, Natura 2000-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhoben werden (Geofachdaten des Naturschutzes), werden im Landschaftsinformationssystem als Teil der Geodateninfrastruktur des Landes geführt.
(2) Die Behörden des Landes, die kommunalen Gebietskörperschaften und die Planungsträger übermitteln Geofachdaten des Naturschutzes, die im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren von ihnen selbst oder von beauftragten Dritten erhoben werden, an das Landschaftsinformationssystem.
Teil 2
Landschaftsplanung
§ 5 Aufbau der Landschaftsplanung
(Ergänzung zu den §§ 10 und 11 BNatSchG)
(1) Das Landschaftsprogramm wird als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für das Landesentwicklungsprogramm er stellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen.
(2) Die Landschaftsrahmenpläne werden als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für die regionalen Raumordnungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in die regionalen Raumordnungspläne aufgenommen.
(3) Die Landschaftspläne werden als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen. Ist eine Bauleitplanung nicht erforderlich, können Landschaftspläne und Grünordnungspläne, insbesondere zur Freiraumsicherung und Freiraumentwicklung im besiedelten und siedlungsnahen Bereich, erstellt werden. Auf Antrag stellt die obere Naturschutzbehörde den kommunalen Planungsträgern vorhandene Naturschutzfachdaten einschließlich Karten für die Landschaftsplanung zur Verfügung.
(4) Soweit in Raumordnungs- und Bauleitplänen von den Darstellungen in der Landschaftsplanung abgewichen wird, ist dies zu begründen.
(5) Zuständig für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde. Zuständig für die Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne ist die obere Naturschutzbehörde. Die Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörden erstellt.
Teil 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(Ergänzung zu und Abweichung von § 14 BNatschG)
Die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des § 3 des Gentechnikgesetzes und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. § 14 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist insoweit nicht anwendbar.
§ 7 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(Ergänzung zu und Abweichung von § 15 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)
(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie mit Ersatzzahlungen durchzuführende zweckgebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden, unter Beachtung der räumlichfunktionalen Anforderungen aus § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG, auf Flächen in Natura 2000-Gebieten, auf Flächen für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustands im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf Flächen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie auf den dafür vorgesehenen Flächen in Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen festgelegt. Für eine Kompensation kommen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in Betracht.
(2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe durch Rodung von Wald erfolgen vorrangig durch eine ökologische Aufwertung von Waldbeständen.
(3) Als Kompensationsmaßnahmen kommen nur solche in Betracht, zu deren Durchführung die Person, die einen Eingriff verursacht hat, oder andere Personen nicht anderweitig rechtlich verpflichtet sind. Kompensationsmaßnahmen müssen zu einer nachhaltigen Aufwertung führen. Sie sind zu richten auf:
(4) Die Festsetzung einer Kompensation in anderen als den in Absatz 1 genannten Räumen und für andere als in Absatz 3 aufgeführte Maßnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen vor ihrer Festsetzung und Durchführung der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.
(5) Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG werden auf ein eigens eingerichtetes Konto der Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz gezahlt. Zinserträge aus angelegten Ersatzzahlungen sind diesen zuzurechnen. Die Ersatzzahlungen sind von der Stiftung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden, die von der an der Eingriffsentscheidung beteiligten Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Die beteiligten Naturschutzbehörden sollen zusätzlich zu den in § 3 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG genannten Dritten nach Möglichkeit auch Stiftungen mit der Ausführung von Maßnahmen beauftragen, sofern deren Zweck den Schutz von Natur und Umwelt umfasst. Sind Ersatzzahlungen drei Jahre nach Eingang der Zahlung bei der Stiftung noch nicht oder nicht vollständig in Projekten gebunden worden, werden sie von der Stiftung nach fachlicher Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde oder auf Anforderung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in dem betroffenen Naturraum für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG eingesetzt.
§ 8 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(Ergänzung zu § 16 BNatSchG)
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe werden mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen. Die Vereinbarung kann mit Auflagen, insbesondere zu der Dokumentation der Daten, der Dauer der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Sicherung verbunden werden. Eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 16 Abs. 1 BNatSchG erfolgt auch für bereits bestehende Ökokonten. Inhaberinnen und Inhaber von Ökokonten und Flächenpools können Anteile an Dritte veräußern.
§ 9 Verfahren bei Eingriffsentscheidungen, Fachbeitrag Naturschutz
(Ergänzung zu und Abweichung von § 17 Abs. 1 bis 4 BNatSchG)
(1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde. Führt ein Eingriff für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu Beeinträchtigungen, die die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.
(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist für einen Eingriff, der von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der gleichgeordneten Naturschutzbehörde erforderlich. § 2 Abs. 6 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
(3) Die Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind der zuständigen Behörde textlich und anhand von Karten (Fachbeitrag Naturschutz) darzulegen. Soweit erforderlich, kann die Behörde eine in der Regel eine Vegetationsperiode umfassende Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft verlangen. Die Erfassung von Biotop- und Lebensraumtypen sowie Artvorkommen erfolgt nach den Vorgaben des Landschaftsinformationssystems. Zur Verringerung oder Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere von Natura 2000-Gebieten, besonders geschützten Arten, natürlichen Lebensraumtypen oder gesetzlich geschützten Biotopen, kann von der zuständigen Behörde eine ökologische Baubegleitung angeordnet werden. Bei der Durchführung größerer Vorhaben kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Fachbeitrag Naturschutz von Personen erstellt wird, die einen Abschluss als Master in Biologie oder Landespflege oder eine vergleichbare Qualifikation haben und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet des Schutzes von Natur und Landschaft nachweisen können.
§ 10 Kompensationsverzeichnis
(Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNatSchG)
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis. Für die Träger der Bauleitplanung gilt § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG entsprechend. Die Übermittlung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG erfolgt mit Erteilung der behördlichen Zulassung.
(2) Die Angaben zu den als Kompensation festgesetzten Flächen sind von den Naturschutzbehörden den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.
(3) Die Verordnungsbefugnis nach § 17 Abs. 11 BNatSchG wird durch Absatz 1 und 2 nicht beschränkt.
Teil 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Abschnitt 1
Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 11 Biotopvernetzung
(Ergänzung zu § 21 Abs. 6 BNatSchG)
Im Offenland sollen die zur Biotopvernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Feldraine oder sonstige Trittsteinbiotope vorrangig über vertragliche Vereinbarungen erhalten und geschaffen werden.
§ 12 Form und Verfahren für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(Ergänzung zu § 22 BNatSchG)
(1) Geschützte Teile von Natur und Landschaft werden durch Rechtsverordnung ausgewiesen; § 14 Abs. 1 bleibt unberührt. Nationalparke werden durch Gesetz ausgewiesen.
(2) Die berührten Gemeinden, Gemeindeverbände und juristische Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 werden vor der öffentlichen Auslegung eines Entwurfs der Rechtsverordnung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41, BS 230-1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird.
(3) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. Der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen digitalen Karten werden zusätzlich im Internet bekannt gemacht. Sie können während der Dienstzeiten auch bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder auf elektronischem Wege vorbringen können. Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen Karten einzusehen und Anregungen und Einwendungen vorzutragen. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung den jeweiligen Personen mit.
(4) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung der für die Ausweisung eines geschützten Teils von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde. Die Rechtsverordnung ergeht ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und der anerkannten Naturschutzvereinigungen. Mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden sowie den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Benehmen in einer Frist von einem Monat ab Anforderung der Stellungnahme herzustellen.
(5) Die jeweils zuständige Naturschutzbehörde teilt die geschützten Teile von Natur und Landschaft den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zum Zwecke der Aufnahme in den aktuellen Grunddatenbestand der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens mit.
(6) Geschützte Teile von Natur und Landschaft werden vor Ort mit den amtlichen Zeichen gekennzeichnet.
§ 13 Zuständigkeiten und Verwaltung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(Ergänzung zu § 22 BNatSchG)
(1) Nationale Naturmonumente werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für den Naturschutz zuständigen Ausschuss des Landtags ausgewiesen.
(2) Naturparke und Biosphärenreservate werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde ausgewiesen.
(3) Nationalparke werden in der Trägerschaft des Landes eingerichtet.
(4) Naturparke und Biosphärenreservate sollen von einer rechts fähigen juristischen Person getragen werden. Diese verfolgt die Verwirklichung der Ziele des jeweiligen Schutzgebiets nach den §§ 25 und 27 BNatSchG. Hierzu erstellt sie ein Handlungsprogramm und legt es der obersten Naturschutzbehörde zur Billigung vor. Handlungsprogramme sind spätestens nach zehn Jahren fortzuschreiben. Die juristische Person nimmt die Funktionen einer Trägerin öffentlicher Belange wahr und unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht durch die oberste Naturschutzbehörde.
(5) Naturschutzgebiete werden von der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen.
(6) Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale werden von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen. § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 14 Geschützte Landschaftsbestandteile
(Ergänzung zu § 29 BNatSchG)
(1) Der Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und entsprechenden Grünbeständen kann für Teile des Gebiets oder das ganze Gebiet einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auch durch gemeindliche Satzung geregelt werden.
(2) Bei einer Bestandsminderung von geschützten Landschaftsbestandteilen sind im erforderlichen Umfang Ersatzpflanzungen und, soweit erforderlich, auch artspezifische Maßnahmen im geschützten Landschaftsbestandteil durchzuführen. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Diese bemisst sich nach den für Ersatzzahlungen geltenden Kriterien des § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG. Die Ersatzzahlung ist für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft möglichst im geschützten Landschaftsbestand teil zu verwenden.
§ 15 Gesetzlich geschützte Biotope
(Ergänzung zu und Abweichung von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG)
(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:
(2) Abweichend von § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist es verboten, gesetzlich geschützte Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern.
(3) Für die unter Absatz 1 Nr. 3 genannten Biotope gilt bei einer beabsichtigten Umwandlung in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung abweichend von § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 16.
(4) Die im Landschaftsinformationssystem geführten Geofachdaten zu gesetzlich geschützten Biotopen werden im Internet bekannt gemacht und können bei den Naturschutzbehörden eingesehen werden. Die Landwirtschaftskammer wird über die Aufnahme in das Landschaftsinformationssystem informiert.
§ 16 Schutz von Grünland
(Abweichung von § 30 Abs. 3 BNatSchG)
Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3) dürfen unbeschadet sonstiger Verbote nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn und soweit für die Flächen gleichzeitig die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG verbindlich angeboten wird. Die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen soll auch dann angeboten werden, wenn die Umwandlung aufgrund sonstiger Vorschriften unzulässig ist.
Abschnitt 2
Netz "Natura 2000"
§ 17 Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000"
(Ergänzung zu § 32 BNatSchG)
(1) Das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Landesregierung wählt die Gebiete aus, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung zu benennen sind. Die oberste Naturschutzbehörde stellt das Benehmen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG her.
(2) Die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die in der Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete stehen unter besonderem Schutz. Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Gebieten der Anlage 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten der Anlage 2 genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten.
(3) Für die besonderen Schutzgebiete nach Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 werden die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der darin vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und Arten von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Öffentlichkeit in Bewirtschaftungsplänen dargestellt. Die Bewirtschaftungspläne werden von der oberen Naturschutzbehörde im Internet bekannt gemacht und in das Landschaftsinformationssystem eingestellt.
(4) Die Durchführung der notwendig werdenden Einzelmaßnahmen zur Umsetzung eines Bewirtschaftungsplans erfolgt durch vertragliche Vereinbarungen. Soweit solche nicht zustande kommen und Maßnahmen nicht auf der Grundlage anderer Gesetze ergehen können, erlässt die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen.
(5) Die Daten und Karten im Maßstab 1:1.000 über die besonderen Schutzgebiete nach Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 und ihre Abgrenzungen sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sie werden vom Landesamt für Umwelt geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie werden zusätzlich im Internet bekannt gemacht und in das Landschaftsinformationssystem eingestellt. Sie können auch bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 18 Verträglichkeitsprüfung
(Ergänzung zu den §§ 34 und 36 BNatSchG)
(1) Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG ist unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Projekte entschieden wird. Sie wird von den für diese Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde durchgeführt. Im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde kann die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde auf der Grundlage von Gutachten gebietsbezogen eine weitergehende Konkretisierung der Erhaltungsziele vornehmen.
(2) Die Einholung einer Stellungnahme nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG veranlasst die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Ministerium des Bundes.
(3) Für Verträglichkeitsprüfungen von Plänen nach § 36 BNatSchG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 19 Gentechnisch veränderte Organismen
(Abweichung von § 35 BNatSchG)
Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sind in Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000- Gebieten sowie in einem Streifen von 3.000 Metern Breite um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verboten. Im Übrigen gilt § 35 BNatSchG.
Teil 5
Artenschutz
Abschnitt 1
Allgemeiner Artenschutz
§ 20 Zoos
(Ergänzung zu § 42 BNatSchG)
(1) Die Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Abs. 2 bis 4 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ein. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde. Die Genehmigung bedarf der Schriftform.
(2) Die obere Naturschutzbehörde ist die für Zoos zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Tiergehege
(Ergänzung zu § 43 BNatSchG)
(1) Eine Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist an die untere Naturschutzbehörde zu richten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Gehege, die
(2) Werden der zuständigen Naturschutzbehörde Verstöße gegen die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 des BNatSchG bekannt, so kann sie im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde die erforderlichen Anordnungen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG treffen. Sie kann in diesem Falle auch anordnen, dass ein Tiergehege zukünftig der Anzeigepflicht nach § 43 Abs.1 BNatSchG unterliegt.
(3) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Besonderer Artenschutz
§ 22 Erhaltung lokaler Populationen von Tieren und Pflanzen einer besonders geschützten Art
(1) Die obere Naturschutzbehörde ist befugt, die nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben zur Sicherung des Erhaltungszustands einer lokalen Population einer in § 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG genannten besonders geschützten Art und ihrer Lebensräume auch durch Allgemeinverfügung zu ergreifen. § 21 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504, BS 790-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 10 Satz 1 BNatSchG wird auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.
(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 gelten auch für den Schutz von Nutztieren und ihrer Erzeugnisse, soweit diese Nutztiere durch Bestäubung gentechnisch veränderte Organismen auf besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten übertragen könnten.
§ 23 Kennzeichnung von Tieren einer besonders geschützten Art
(1) Wild lebende Tiere einer besonders geschützten Art dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise entsprechend den in § 13 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Methoden und mit den darin vorgegebenen Inhalten gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 dürfen nur Personen durchführen, die hierzu von der oberen Naturschutzbehörde oder einer von ihr damit beauftragten Stelle schriftlich berechtigt sind. Diese Berechtigung ist bei entsprechender Tätigkeit mitzuführen und auf Anforderung vorzuzeigen.
(2) Wer einen ersichtlich zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein sonstiges Kennzeichen findet, soll es möglichst unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes einer Naturschutz- , Forst- oder Polizeibehörde abliefern oder anderweitig überlassen.
§ 24 Nestschutz
(Ergänzung zu § 44 Abs. 5 und § 54 Abs. 7 BNatSchG)
(1) Zum Schutz von Schwarzstorch, Fischadler, Baum- und Wanderfalke, Uhu, Weihen, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Eisvogel sind in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines Jahres verboten:
die den Charakter der Umgebung im unmittelbaren Bereich von 100 Metern um ein Nest grundlegend verändern.
Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten nach Satz 1 auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn erhebliche Störungen vermieden oder ausgeglichen werden können.
(2) Bei Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischerei wirtschaft sowie der Jagdausübung ist auf die Fortpflanzung und Aufzucht der genannten Vogelarten Rücksicht zu nehmen.
(3) Vor einer Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahme an vorhandenen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, bei denen erwartet werden kann, dass sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für besonders geschützte Arten dienen, ist die Anlage auf das Vorkommen dieser besonders geschützter Arten zu untersuchen. Das Ergebnis ist der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen. Werden Vorkommen festgestellt, ist auch ein Plan zum Erhalt oder Ersatz der Lebensstätte oder zur Umsiedlung der Tiere vorzulegen.
§ 25 Haltung und Zucht von Tieren einer besonders geschützten Art
(1) Wer Tiere einer besonders geschützten Art hält, muss unbeschadet der Vorgaben der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) in der jeweils geltenden Fassung über eine ausreichende Fachkunde verfügen sowie die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend unterbringen und versorgen. Eine ausreichende Fachkunde wird vermutet, wenn die Person, die Tiere hält, Mitglied in einem Fachverband ist oder an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung eines Zoos oder eines Fachverbandes teilgenommen hat und darüber auf Verlangen der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung vorlegen kann.
(2) Die Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, von Wölfen und Giftschlangen, setzt eine sichere Unterbringung der Tiere voraus, um einem Entweichen der Tiere vorzubeugen. Neben einem Fachkundenachweis für diese Tiere ist zusätzlich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens in Höhe von 500.000 Euro nachzuweisen.
(3) Über die Bestände sowie die Zu- und Abgänge von Tieren hat die Person, die diese Tiere hält, entsprechend § 6 BArtSchV Buch zu führen. Zusätzlich ist für jedes giftige Tier im Sinne des Absatzes 2 darin zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.
(4) Werden die Anforderungen nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht eingehalten, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, um die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Die Haltung der Tiere ist zu untersagen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. § 42 Abs. 8 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.
Teil 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 26 Betreten der freien Landschaft
(Ergänzung zu § 59 Abs. 2 BNatSchG)
(1) Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden. Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bestehen. Das Betreten von geschützten Teilen von Natur und Landschaft richtet sich nach der jeweiligen Rechtsvorschrift nach § 12 Abs. 1. Im Übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der freien Landschaft nach den allgemeinen Vorschriften.
(2) Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der freien Landschaft zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor der Errichtung anzuzeigen, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Aus genommen sind notwendige Weidezäune und Kulturschutzeinrichtungen. Die Errichtung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Landschaft in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht mehr gewährleistet ist. Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Einrichtungen anordnen.
(3) Wanderwege können von der unteren Naturschutzbehörde vorübergehend gesperrt werden, wenn dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden. Auf die Sperrung ist auf dem Wanderweg hinzuweisen. Dabei soll eine Ersatzwegeführung angeboten werden.
(4) Die Kennzeichnung von Wanderwegen muss ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes deutlich, aussagekräftig, dauerhaft und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. Die Befugnis zur Kennzeichnung wird Gemeinden und Organisationen auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich um Wanderwege innerhalb eines Kreis- oder Stadtgebiets handelt, im Übrigen von der oberen Naturschutzbehörde. Sie kann die Erteilung der Befugnis mit Nebenbestimmungen versehen. Im Bereich von Biosphärenreservaten und Naturparken wird die Befugnis im Einvernehmen mit der juristischen Person nach § 13 Abs. 4 Satz 1 erteilt. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Gemeinden und Organisationen zu dulden.
§ 27 Aufgaben der Gemeinden, Bereitstellen von Grundstücken
(Ergänzung zu § 3 Abs. 7 und § 62 BNatSchG)
(1) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der ihnen mehrheitlich zugeordneten Unternehmen gilt § 62 BNatSchG entsprechend.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände wirken darauf hin, dass ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten, den Erfordernissen der Erholung und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebiets aus naturnahen Lebensräumen besteht.
(3) In Siedlungsbereichen sind ausreichende Grünflächen einschließlich naturnaher Erholungs- und Spielräume zu schaffen. Sie müssen ausreichend bemessen sein und in angemessener Nähe zu Wohn- und Gewerbeflächen liegen. Vorhandene Grünflächen sind in ihrer Funktion zu sichern und zu erhalten.
Teil 7
Mitwirkung Dritter
§ 28 Beiräte für Naturschutz
(1) Bei den Naturschutzbehörden werden zu deren Beratung und Unterstützung sowie zur Förderung des Verständnisses für eine nachhaltige Entwicklung von Natur und Landschaft unabhängige Beiräte für Naturschutz gebildet.
(2) In den Beirat werden auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege und aus den von Naturschutz und Landschaftspflege berührten Bereichen sachkundige Personen berufen. Sie dürfen nicht in einer Naturschutzbehörde tätig sein und sollen ihren Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Naturschutzbehörde haben.
(3) Ein Beirat soll zwölf Mitglieder umfassen. Von den zu berufenden Mitgliedern soll die Hälfte den im Land anerkannten Naturschutzvereinigungen angehören. Der Beirat soll mit einer gleichen Anzahl von Frauen und Männern besetzt werden. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Der Beirat wird von der Naturschutzbehörde, bei der er gebildet ist, über wesentliche Vorgänge rechtzeitig unterrichtet. Das gilt insbesondere für
Er kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz erforderliche Maßnahmen anregen und ist auf Verlangen zu hören; die Rechte anerkannter Naturschutz- und Umweltvereinigungen bleiben hiervon unberührt. Soweit die Naturschutzbehörde von seinen Beschlüssen abweicht, legt sie ihre Entscheidung der nächst höheren Naturschutzbehörde mit den Gründen für die Abweichung vor. Die Naturschutzbehörde unterrichtet den Beirat über die von ihr getroffenen Entscheidungen und die Gründe für eine vom Vorschlag des Beirats abweichende Entscheidung.
§ 29 Beauftragte für Naturschutz
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sowie die in § 13 Abs. 4 Satz 1 genannten juristischen Personen können geeignete Personen als Beauftragte für Naturschutz bestellen.
(2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe,
(3) Öffentliche und private Betriebe können Betriebs beauftragte für Naturschutz bestellen, insbesondere wenn die Betriebsanlagen, der Produktions- und Geschäftsbetrieb einschließlich eines Stoffstrommanagements oder einzelne Tätigkeiten der vom Betrieb Beschäftigten oder vom Betrieb Beauftragten Natur und Landschaft regelmäßig erheblich beeinträchtigen können. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber legt die Aufgaben von Betriebsbeauftragten für Naturschutz fest. Diese können insbesondere die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen, die Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen in Natura 2000-Gebieten und den Schutz von besonders geschützten Arten umfassen. Den Betriebsbeauftragten für Naturschutz soll die Möglichkeit gegeben werden, an Schulungen teilzunehmen.
§ 30 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen 20
(Ergänzung zu § 63 Abs. 2 und 4 des BNatSchG)
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
(2) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden.
§ 31 Rechtsbehelfe 20
(Ergänzung zu § 64 BNatSchG)
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen können ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 einlegen. § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG sowie § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 5 UmwRG gelten entsprechend.
§ 32 Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
(1) Die von der Landesregierung errichtete Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie fördert Projekte und Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Erhaltung von Natur und Landschaft sowie der Umwelt im Land und im Rahmen der grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit des Landes. Sie kann Projekte und Maßnahmen auch selbst durchführen. Für die Verwendung von Ersatzzahlungen gilt § 7 Abs. 5.
(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes der Stiftung sollen anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), eine Vertreterin oder ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände berücksichtigt werden.
(3) Das Nähere regelt die Stiftung in einer Satzung.
Teil 8
Eigentumsbindung, Befreiung und Finanzhilfen
§ 33 Pflegemaßnahmen und Duldung
(Ergänzung zu § 65 BNatSchG)
(1) Können Naturhaushalt oder Landschaftsbild durch den Zustand eines Grundstücks, insbesondere durch Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und nachhaltigen Pflege, erheblich beeinträchtigt werden, kann die untere Naturschutzbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Pflegemaßnahmen verpflichten oder die Duldung entsprechender Pflegemaßnahmen durch behördlich Beauftragte anordnen. Auf Waldflächen bleibt § 34 LWaldG unberührt.
(2) Die Anordnung zur Duldung von Pflegemaßnahmen ergeht im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gemeinde. § 21 Abs. 2 LWaldG bleibt unberührt. Die Anordnung zur Durchführung oder Duldung von Pflegemaßnahmen kann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind.
(3) Soweit die Finanzierung der Pflege mit einer nationalen oder europäischen Förderung verbunden wird, kann die Rückübertragung der Pflege an die Eigentümerin, den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten frühestens nach Ablauf der zeitlichen Vorgaben des nationalen oder europäischen Förderprogramms verlangt werden.
§ 34 Vorkaufsrecht
(Ergänzung zu § 66 BNatSchG)
(1) Das Vorkaufsrecht wird bei der oberen Naturschutzbehörde mit einem elektronischen System verwaltet, das von allen Beteiligten zu nutzen ist. Auf Voranfrage wird mitgeteilt, ob die Merkmale für ein Vorkaufsrecht bestehen. Mitteilungen sind ohne Unterschrift verbindlich. Liegen die Merkmale für ein Vorkaufsrecht vor, ist der Kaufvertrag nach Abschluss zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts der oberen Naturschutzbehörde vorzulegen. Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ohne Unterschrift und Siegel verbindlich. Die Entscheidung, mit der das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Kaufvertrags und ergeht durch Verwaltungsakt.
(2) Das Land kann sein Vorkaufsrecht auch zugunsten anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, anerkannter Naturschutzvereinigungen sowie der juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ausüben, wenn die oder der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt die oder der Begünstigte an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.
§ 35 Entschädigung
(Ergänzung zu § 68 BNatSchG)
(1) Über eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist zusammen mit der Entscheidung über eine Ausnahme, Befreiung oder andere Maßnahme zur Abhilfe einer unzumutbaren Belastung zu befinden. Die gegen eine Entschädigung von Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingeräumten Rechte sind als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes im Grundbuch einzutragen.
(2) Grundstücke können nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung enteignet werden, wenn es zur Verwirklichung der Ziele des § 1 BNatSchG oder § 1 dieses Gesetzes erforderlich ist und ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden konnte. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz, soweit nicht das Baugesetzbuch Anwendung findet.
§ 36 Finanzhilfen des Landes 16
(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie den juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 im Rahmen der im Haus haltsplan bereitgestellten Mittel Zuweisungen zu den zuwendungsfähigen Kosten für
(2) Gemeinnützige Träger, Personen und Personenvereinigungen können Zuschüsse nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten, soweit sie Aufgaben im Naturschutz und der Landschaftspflege wahrnehmen.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung der gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzflächen des Bundes ,Koblenz-Schmidtenhöhe', ,Saarburg-Beurig' und ,Westerburg' auf Stiftungen oder andere Träger des Naturschutzes Gewähr dafür zu tragen, dass Bedingungen wie im Haushaltsvermerk Nr. 60.1 zu Titel 121 01, Kapitel 6004 des Bundeshaushaltsplans 2016 festgelegt, dauerhaft eingehalten werden, und zwar auch im Fall der Weiterübertragung der Flurstücke an oder durch einen Dritten. Die Gewährleistung umfasst insbesondere die Haftung für Kosten und Lasten des Grundstücks sowie sonstige mit der Übernahme der Liegenschaft verbundene tatsächliche oder rechtliche Risiken und Verpflichtungen. Die Übernahme einer Gewährleistung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn die möglichen Belastungen künftiger Haushalte des Landes aus der Übernahme dieser und bereits nach Satz 1 über nommener Gewährleistungen insge-samt 5 000 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.
Teil 9
Bußgeldvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(Ergänzung zu § 69 BNatSchG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Eine Rechtsnachfolgerin oder ein Rechtsnachfolger kann wegen eines Verstoßes gegen eine in Absatz 1 aufgeführten Pflicht erst dann belangt werden, wenn die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger durch Verfügung mit angemessener Nachfrist zur Erfüllung aufgefordert worden ist und die Pflicht nicht erfüllt.
(3) Eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Soweit in Verordnungen Landesnaturschutzgesetzes und Satzungen, die aufgrund des Naturschutzrechts ergangen sind, auf die Blankettvorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 38) oder des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) Bezug genommen wird, werden diese durch Absatz 1 Nr. 2 ersetzt.
§ 38 Einziehung
Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangt oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Teil 10
Übergangs-, Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) Aufgrund der Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) erlassene oder fortgeltende Rechtsverordnungen bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen und vorbehaltlich des § 70 Abs. 2 weiterhin in Kraft. Die Naturschutzbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.
§ 40 Durchführungsvorschriften
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 41 Änderung der Informationssystemabrufverordnung
Die Informationssystemabrufverordnung vom 30. März 2006 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 210-20-3, wird wie folgt geändert:
In § 25 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" jeweils durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 42 Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 26. Februar 2015 (GVBl. S. 22, BS 2030-1-26) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1, den §§ 2 bis 5 Abs. 1, den §§ 6 bis 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 wird die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" jeweils durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 43 Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg vom mittleren technischen in den gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht vom 14. August 2000 (GVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2030-30, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 4 und Anlage 2 - Abschlusslehrgang - werden die Worte "Umweltschutz und Gewerbeaufsicht" jeweils durch das Wort "Umwelt" ersetzt.
§ 44 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. 157-158), geändert durch § 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Landesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
§ 45 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 351), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 2121-60, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In den Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Angabe "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In lfd. Nr. 2.10 wird die Abkürzung "LUWG" durch die Abkürzung "LfU" ersetzt.
§ 46 Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459, BS 2129-1) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" jeweils durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 47 Änderung der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungs anlagen
Die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344), zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), BS 2129-2, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung " § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Landesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
§ 48 Änderung des Landesklimaschutzgesetzes
Das Landesklimaschutzgesetz vom 19. August 2014 (GVBl. S. 188, BS 2129-3) wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 2 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 49 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2129-5, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 der Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Angabe "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In lfd. Nr. 1.3.1, 1.3.4, 1.3.7, 1.5.1 bis 1.5.5, 3.1.2, 3.2.4, 3.2.8, 3.8.1, 3.8.4, 3.8.6, 3.12.14, 3.17.1 bis 3.17.22, 3.19.2, 3.20.2, 3.22.1 und 3.22.3 wird die Abkürzung "LUWG" jeweils durch die Abkürzung "LfU" ersetzt.
§ 50 Änderung des Landesbodenschutzgesetzes
Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2129-8, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 13 Abs. 3 und 4 Satz 1 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasser wirtschaft und Gewerbeaufsicht" jeweils durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 51 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 6. Juli 2005 (GVBl. S. 295), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVBl. S. 276), BS 2129-12, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 52 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 206, BS 2129-13) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 53 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 243), BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 14 Nr. 10 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 54 Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 230-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Worte "die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes)" durch die Worte "die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)" ersetzt.
2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Landwirtschaftskammern" das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Arbeitgeberverbände" das Wort "und" eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen".
3. § 15 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte "und 3" werden durch die Worte "bis 4" ersetzt.
4. § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g erhält folgende Fassung:
"g) nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen sowie".
§ 55 Änderung der Vertretungsordnung Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Die Vertretungsordnung Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 14. Oktober 2007 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2013 (GVBl. S. 280) - diese geändert durch Verordnung vom 30. August 2013 (GVBl. S. 370), BS 3210-7 - wird wie folgt geändert:
§ 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. dem Landesamt für Umwelt,".
§ 56 Änderung der Vertretungsordnung Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Die Vertretungsordnung Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 8. Januar 2014 (GVBl. S. 5, BS 3210-10) wird wie folgt geändert:
§ 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4. dem Landesamt für Umwelt,".
§ 57 Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
Die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41-51), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 63-1-1, wird wie folgt geändert:
Nummer 8 der Anlage wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Landesamt für Umwelt".
2. Buchstabe b wird gestrichen.
§ 58 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen vom 2. Dezember 2003 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 710-13, wird wie folgt geändert:
In § 3 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 59 Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 45 Nr. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, § 93 Satz 1 und § 94 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" jeweils durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 60 Änderung der Hochwassermeldeverordnung
Die Hochwassermeldeverordnung vom 26. Februar 1986 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2013 (GVBl. S. 53), BS 75-50-4, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasser wirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 61 Änderung der Badegewässerverordnung
Die Badegewässerverordnung vom 22. Februar 2008 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch § 133 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50-13, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und Anlage 3 Nr. 5 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" jeweils durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 62 Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 30. April 2015 (GVBl. S. 67, BS 75-56) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
§ 63 Änderung des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine
Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44, BS 7833-2) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387)" durch die Verweisung " § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
§ 64 Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 790-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 und 2 wird die Verweisung " § 28 des Landesnaturschutzgesetzes" jeweils durch die Verweisung " § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
2. In § 22 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 34 des Landesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 26 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
§ 65 Änderung der Landesjagdverordnung
Die Landesjagdverordnung vom 25. Juli 2013 (GVBl. S. 282, BS 792-1-1) wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 3 wird der Klammerzusatz " (§ 42 des Landesnaturschutzgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 2 Abs. 6 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes)" ersetzt.
§ 66 Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 31. Oktober 1995 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 8053-1, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 der Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Angabe "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In lfd. Nr. 1.3, 1.6, 2.1.1, 2.1.4, 2.3.2, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.14 und 5.7 wird die Abkürzung "LUWG" jeweils durch die Abkürzung "LfU" ersetzt.
§ 67 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 werden die Worte "des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 der Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Angabe "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.
b) In lfd. Nr. 3.2.6 wird die Abkürzung "LUWG" durch die Abkürzung "LfU" ersetzt.
§ 68 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147, BS 8053-3) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 werden die Worte "des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" durch die Worte "der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 der Erläuterungen wird die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" gestrichen.
b) In lfd. Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.6 und 2.4.7 wird die Abkürzung "LUWG" jeweils durch die Abkürzung "SGD" ersetzt.
§ 69 Änderung des Landesstraßengesetzes
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch § 129 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "des" die Worte "Bundesnaturschutzgesetzes und des" eingefügt.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) in Verbindung mit Anlage 1 der Landesverordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 22. Juni 2010 (GVBl. S. 106, BS 791-1/1) sowie Europäische Vogelschutzgebiete nach § 25 Abs. 2 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 2 der Landesverordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes, | "2.3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283 BS 791-1),". |
b) In Nummer 2.3.2 werden die Worte "in Verbindung mit § 17 LNatSchG" gestrichen und wird die Verweisung " § 24 LNatSchG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG" ersetzt.
c) In Nummer 2.3.4 werden die Worte "in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 LNatSchG" gestrichen.
d) In Nummer 2.3.5 werden die Worte "in Verbindung mit § 22 LNatSchG" gestrichen und wird die Verweisung " § 24 LNatSchG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG" ersetzt.
e) In Nummer 2.3.6 wird die Verweisung " § 23 LNatSchG" durch die Verweisung " § 14 LNatSchG" und die Verweisung " § 24 LNatSchG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG" ersetzt.
f) In Nummer 2.3.7 wird die Verweisung " § 28 LNatSchG" durch die Verweisung " § 15 LNatSchG" ersetzt.
§ 70 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) mit Übersichtskarte mit Lebensraumtypen (EU-Code) lt. Anhang I und Arten lt. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG | Anlage 1 (zu § 17 Abs. 2) |
Europäische Vogelschutzgebiete (VSG) mit Übersichtskarte mit vorkommenden Arten lt. Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG , (H) = Hauptvorkommen (d.h. die genannten Vogelarten sind die Arten, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind) | Anlage 2 (zu § 17 Abs. 2) |
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
ENDE |