Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Energienutzung
Frame öffnen

LSolarG - Landessolargesetz
Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 05.10.2021 S. 550; 22.11.2023 S. 367 23)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Ausbau der Photovoltaik in Rheinland-Pfalz in Ergänzung nationaler, europäischer und internationaler Anstrengungen für den Klimaschutz durch einen angemessenen Beitrag des Landes nachhaltig zu beschleunigen.

(2) Mit diesem Gesetz sollen deshalb geeignete Umsetzungsinstrumente geschaffen werden.

§ 2 Anwendungsbereich 23

(1) Bauherrinnen und Bauherren von

  1. gewerblich genutzten Neubauten,
  2. gewerblich genutzten neuen Parkplätzen,
  3. Neubauten öffentlicher Gebäude und
  4. neuen Parkplätzen der öffentlichen Hand

müssen jeweils sicherstellen, dass auf ihren Neubauten und neuen Parkplätzen Photovoltaikanlagen nach den §§ 4 und 5 installiert werden. Im Falle einer grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bauherrinnen und Bauherren von Neubauten müssen jeweils sicherstellen, dass ihre Neubauten für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen nach § 4a vorbereitet sind. Im Falle einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt Satz 1 entsprechend. Die Pflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Soweit bundesrechtliche Vorgaben zur verpflichtenden Installation von Photovoltaikanlagen abschließend sind, finden die Vorgaben dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen 23

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist eine Photovoltaikanlage jede ortsfeste installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
  2. ist die gewerbliche Nutzung die überwiegende Nutzung durch alle Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs.
  3. sind Neubauten alle neu zu errichtenden Gebäude, bei denen der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Abweichend von Satz 1 ist für Neubauten öffentlicher Gebäude der Eingang des Bauantrags oder der erforderlichen Unterlagen im Freistellungsverfahren bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ab dem 1. Januar 2024 maßgebend; im Falle des § 83 Abs. 1 LBauO ist auf den Eingang des Antrags auf Zustimmung nach § 83 Abs. 2 LBauO abzustellen. Abweichend von Satz 1 ist im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 das Datum 1. Januar 2024 maßgebend.
  4. sind gewerblich genutzte neue Parkplätze die notwendigen Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBauO für gewerblich genutzte Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2023 ein Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden.
  5. sind neue Parkplätze der öffentlichen Hand solche im Eigentum der öffentlichen Hand stehende notwendige Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBauO, für die der Bauantrag nach § 63 LBauO oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO die erforderlichen Bauunterlagen ab dem 1. Januar 2024 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen; im Falle des § 83 Abs. 1 LBauO ist auf den Eingang des Antrags auf Zustimmung nach § 83 Abs. 2 LBauO abzustellen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden.
  6. ist Gebäude ein solches im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO.
  7. sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme der Gebäude im Eigentum von Körperschaften, Personenvereinigungen und Stiftungen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.
  8. ist öffentliche Hand
    1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
    2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Stiftung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar
      aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
      bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
      cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.
  9. ist eine grundlegende Dachsanierung eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs - auch unter Wiederverwendung von Baustoffen - vollständig erneuert wird und für die der Bauantrag nach § 63 LBauO oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO die erforderlichen Bauunterlagen ab dem 1. Januar 2024 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen; im Falle des § 62 Abs. 2 LBauO ist auf den Beginn der rechtmäßigen Ausführung der Baumaßnahme durch die Bauherrin oder den Bauherren und im Falle des § 83 Abs. 1 LBauO auf den Eingang des Antrags auf Zustimmung nach § 83 Abs. 2 LBauO abzustellen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden.
  10. ist Nutzfläche eine solche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280).
  11. sind Solarinstallations-Eignungsflächen zusammenhängende Teilflächen einer Dachfläche, die für die Errichtung einer Solaranlage geeignet sowie bei Dächern mit einer Neigung bis zu 10 Grad mindestens 20 m2 und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 10 Grad mindestens 10 m2 groß sind. Sie sind nicht durch unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen belegt. Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 10 Grad in der Orientierung Ostnordost bis Westnordwest zählen nicht zu den Solarinstallations-Eignungsflächen. Weitere Anforderungen an die Solarinstallations-Eignungsflächen können gemäß § 7 Nr. 1 festgelegt werden.

§ 4 Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen 23

(1) Bei Errichtung eines gewerblich genutzten Neubaus, bei Errichtung eines Neubaus eines öffentlichen Gebäudes und bei grundlegender Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes mit jeweils mehr als 100 m2 Nutzfläche und einem bestehenden Anschluss an ein Stromnetz der öffentlichen Versorgung ist auf den Solarinstallations-Eignungsflächen eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Als Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Abs. 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), vorzulegen.

(2) Die Mindestgröße der Photovoltaikanlage beträgt 60 v. H. der Solarinstallations-Eignungsfläche. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die maximale installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, bei der keine Pflicht zur Ausschreibung für Zahlungsansprüche für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung, besteht.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

  1. unterirdische Bauten,
  2. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  3. Traglufthallen und Zelte,
  4. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren sowie
  5. Gebäude, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen.

Weitere Ausnahmen können gemäß § 7 Nr. 1 getroffen werden.

(4) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder Gebäuden in unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.

(5) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche, auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Ein entsprechender Wärmebedarf ist durch Vorlage des Energieausweises nach Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes nachzuweisen.

(6) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder nach Absatz 5 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden.

(7) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der Pflichterfüllung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 5 in Einklang zu bringen.

(8) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.

§ 4a Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen 23

(1) Bei Gebäuden, die eine Dachfläche von mindestens 50 m2 aufweisen, ist bei der Errichtung die Tragkonstruktion oder bei der grundlegenden Dachsanierung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können. Weitere technische Anforderungen können gemäß § 7 Nr. 1 gestellt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen 23

(1) Bei der Errichtung neuer offener Parkplätze ab 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über den für eine Solarnutzung geeigneten Stellplätzen eine Photovoltaikanlage zu installieren. Als Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Baufertigstellung eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Abs. 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Stellplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Weitere Ausnahmen können gemäß § 7 Nr. 2 getroffen werden. Die Mindestfläche der Photovoltaikanlage beträgt 60 v. H. der für eine Solarnutzung geeigneten Fläche der Stellplätze. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, bei der keine Pflicht zur Ausschreibung für Zahlungsansprüche für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 bis 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 Evaluation der Photovoltaikpflicht

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium evaluiert im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts bis zum 31. Dezember 2026 den Umsetzungsstand der Regelungen der §§ 4 und 5, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau von Photovoltaik hierdurch befördert wird.

§ 7 Verordnungsermächtigung zu der Photovoltaikpflicht 23

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, insbesondere dem für die Bauangelegenheiten, die Landesplanung und die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen

  1. zu der in § 4 definierten Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen und der in § 4a definierten Pflicht zur Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen:
    1. die von den Pflichten nach den §§ 4 und 4a ausgenommenen Gebäude,
    2. weitere Anforderungen an die nach § 4 zu installierende Photovoltaikanlage,
    3. weitere Anforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form und Neigung, zur Umsetzung der Pflichten nach den §§ 4 und 4a,
    4. Mindestanforderungen an geeignete Außenflächen gemäß § 4 Abs. 4 und 5,
    5. Ausrichtung und Verschattung einer nach § 4 zu installierenden Photovoltaikanlage,
    6. Kombinationsmöglichkeiten einer Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage oder einer solarthermischen Anlage gemäß den Pflichten nach den §§ 4 und 4a,
    7. Voraussetzungen einer technischen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung nach den §§ 4 und 4a und die Nachweisführung,
    8. Mindestanforderungen an die ersatzweise Erfüllung der Pflicht nach § 4 durch eine solarthermische Anlage,
    9. Mindestanforderungen an die Erfüllung der Pflicht nach § 4 durch die Verpachtung der Fläche an einen Dritten,
    10. Einzelheiten des Vollzugs der Pflichten nach den §§ 4 und 4a und die Nachweisführung,
    11. weitere Anforderungen an geeignete technische Maßnahmen zur Umsetzung der Pflicht nach § 4a, insbesondere zu Tragkonstruktion, zur Lastreserve, zum Vorsehen einer Kabeltrasse vom Dach bis zum Elektro-Hausanschlussraum und einer Dachdurchführung sowie zur Dimensionierung des Potentialausgleichs, eines Dachausstiegs und des Platzbedarfs für den Wechselrichter,
  2. zu der in § 5 definierten Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen:
    1. die von den Pflichten ausgenommenen Parkplätze,
    2. Mindestanforderungen an die Beschaffenheit für eine Solarnutzung geeigneter offener Parkplätze,
    3. weitere Anforderungen an die Photovoltaikanlage,
    4. Mindestanforderung an die Beschaffenheit der Stellplatzüberdachung,
    5. Voraussetzungen einer technischen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung und die Nachweisführung,
    6. Einzelheiten des Vollzugs und die Nachweisführung sowie
  3. zum Verfahren der Evaluation nach § 6.

§ 8 Befreiungen

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben auf Antrag der Bauherrin und des Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Erlöse nicht erwirtschaftet werden können.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten 23

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Bauherrin oder Bauherr

  1. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zum Nachweis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. wider besseren Wissens in dem Antrag nach § 8 Satz 1 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen