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MaStRV - Marktstammdatenregisterverordnung
Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
Vom 10. April 2017
(BGBl. I Nr. 21 vom 20.04.2017 S. 842; 17.07.2017 S. 2532 17; 15.11.2018 S. 1891 18; 20.01.2020 S. 106 20; 08.08.2020 S. 1728 20a; 21.12.2020 S. 3138 20b; 14.07.2021 S. 2860 21; 16.07.2021 S. 3026 21b; 20.07.2022 S. 1237 22; 08.05.2024 Nr. 151 24)
Gl.-Nr.: 752-6-20
Zur vorherigen Regelung AnlRegV - Anlagenregisterverordnung
Siehe auch:
Bekanntgabe der Erfassung von Stammdaten zu Erneuerbaren-Energien-Anlagen im Marktstammdatenregister
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.
Im Sinn dieser Verordnung ist
Abschnitt 2
Registrierungen
§ 3 Registrierung von Marktakteuren 18 20 21
(1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.
(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
§ 4 Registrierung von Behörden 22
(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen 18 20 20b 21 22
(1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren.
(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf und die Zulassung erteilt wurde.
(5) Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.
(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.
§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
§ 7 Registrierung von Änderungen 18
(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.
(2) Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.
Abschnitt 3
Behördliches Verfahren
§ 8 Registrierungsverfahren 18 20 20a
(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.
(3) Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.
(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.
(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 127 vom 23.05.2018 S. 2).
(5) Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.
§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten 18 22
(1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.
§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber 18 21 22 24
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
§ 14 Daten zu technischen Lokationen 18
(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:
(2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.
(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.
Abschnitt 4
Nutzung des Marktstammdatenregisters
§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten 18 24
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.
§ 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte 18 21 22 24
(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.
(3) Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.
(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. Sofern sich die Anforderung von Daten nach Satz 1 ausschließlich auf Daten von Anlagen bezieht, kann die Übermittlung der Daten nach Satz 1 im automatisierten Abrufverfahren erfolgen, wenn es sich bei der gesetzlichen Aufgabe der in Satz 1 genannten Behörden jeweils um eine dauerhaft angelegte Aufgabe handelt. Für Abrufmöglichkeiten nach Satz 2 ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der abrufenden Behörde nach Satz 1 und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.
(6) Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1).
(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure 18 22
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.
(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.
Abschnitt 5
Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 18 Zusätzliche Meldepflicht 20 20a 21 21b 24
Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.
§ 19 Veröffentlichungen 18 20 20a 20b 21 21b 22 24
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag jeden Monats den Zubau der erneuerbaren Energien im vorangegangenen Monat auf einer von ihr betriebenen Internetseite.
Abschnitt 6
Sonstige Bestimmungen
§ 20 Nutzungsbestimmungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Marktstammdatenregisters erlassen. Insbesondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Das Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen.
Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 18 20 20a 21 24
(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.
(2) § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt unberührt
§ 24 Übergangsbestimmungen 21 21
Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5.
§ 25 (aufgehoben) 18 20a 20b 21
Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten | Anlage 18 20 20b 21 21b 22 24 |
Abkürzung | Bedeutung |
P | Pflichtangabe |
R | Voraussetzung für die Registrierung |
A | automatische Eintragung durch das System |
NP | Netzbetreiberprüfung |
V | vertraulich |
V*1 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten d 30 kW) |
V*2 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) |
V*3 | vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person) |
*4 | bei natürlichen Personen |
*5 | bei Personen, die keine natürlichen Personen sind |
*6 | bei Anlagenbetreibern |
*7 | bei Netzbetreibern |
*8 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017 |
*9 | bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023 |
*10 | ab einer Nettonennleistung von 10 MW |
*11 | ab einer Nettonennleistung von 1 MW |
*12 | ab einer Nettonennleistung von 100 kW |
*13 | ab einer Nettonennleistung von 25 kW |
*14 | bei gemeinsamer Registrierung einer SSA und eines SP |
*15 | Nicht bei Flugwindenergieanlagen an Land |
WI | Windenergie |
SO | solare Strahlungsenergie |
BI | Biomasse |
WA | Wasserkraft |
VE | Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen |
SP | Stromspeicher |
GSP | Gasspeicher |
GS | Geothermie, Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm, Druckentspannung |
SSA | steckerfertige Solaranlage |
Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Nr. | Datum | I | II | III | Abweichungen bei Registrierungspflicht |
Art der Angabe | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | |||
I.1 | Allgemeine Daten | ||||
I.1.1 | Name des Marktakteurs | R | V*3 | NP*6 | |
I.1.2 | Adressdaten | R | V*3 | NP*6 | |
I.1.3 | Region auf NUTS-II-Ebene |
A*6 |
V*3 | ||
I.1.4 | Rechtsform | R*5 | NP*6 | ||
I.1.5 | Eintrag in ein Register (z.B. Handelsregister) | R*5 | |||
I.1.6 | Registergericht und Register-Nummer | P*5 | |||
I.1.7 | Geburtsdatum | R*4 | V*3 | ||
I.1.8 | Tätigkeitsbeginn | R*7 | |||
I.1.9 | Tätigkeitsende | R*7 | |||
I.1.10 | Betriebsnummer der Bundesnetzagentur | V*3 | |||
I.1.11 | Marktpartneridentifikationsnummer | P | V*3 | ||
I.1.12 | ACER-Code | P*14 | V*3 | ||
I.1.13 | Umsatzsteueridentifikationsnummer | P*14 | V*3 | ||
I.1.14 | Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und Anschlussnetzbetreiber | R | V | ||
I.1.15 | Registrierungsdatum | A | V*3 | ||
I.2 | Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern | ||||
I.2.1 | Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen | P*5 | |||
I.2.2 | ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus Anlagenbetrieb | P*4 | V*3 | SSA: [I]: /. | |
I.2.3 | Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe | P | V*3 | SSA: [I]: /. | |
I.3 | Zusätzliche Daten z u Stromlieferanten | ||||
I.3.1 | Direktvermarktungsunternehmen | R | V*3 | ||
I.3.2 | Stromgroßhändler | R | V*3 | ||
I.3.3 | Belieferung von Letztverbrauchern | R | V*3 | ||
I.3.4 | Belieferung von Haushaltskunden mit Strom | R | V*3 | ||
I.4 | Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden | ||||
I.4.1 | Gasgroßhändler | R | V*3 | ||
I.4.2 | Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) | R | V*3 | ||
I.4.3 | Belieferung von Haushaltskunden mit Gas | R | V*3 | ||
I.5 | Zusätzliche Daten z u Strom- und Gasnetzbetreibern | ||||
I.5.1 |
Allgemeine Daten | ||||
I.5.1.1 | geschlossenes Verteilernetz | R | |||
I.5.1.2 | Bundesländer | P | |||
I.5.1.3 | mehr als 100.000 angeschlossene Kunden | R | |||
I.5.2 | Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern | ||||
I.5.2.1 | Bilanzierungsgebiete | P | |||
I.5.2.2 | Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten | ||||
I.5.2.2.1 | Bezeichnung | P | |||
I.5.2.2.2. | Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) | R | |||
I.5.2.2.3 | Regelzone | R |
Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
Nr. | Datum | I | II | III | IV | V | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung |
Art der Angabe in den verschiedenen Status | |||||||
in Planung/im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | |||
II.1 | Daten zur Stromerzeugungseinheit | ||||||
II.1.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.1.1.1 | Name der Einheit | R | R | SSA: [I]: A. SSA: [II]: A. | |||
II.1.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | ||
II.1.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | R | V*1 | |||
II.1.1.4 | Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC) | P*12 | |||||
II.1.1.5 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | |||||
II.1.1.6 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | ||||
II.1.1.7 | Bruttoleistung | R | R | NP | WI: [I]: P, [II]: P. BI, GS: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.8 | Nettonennleistung | P | R | NP | WI: [I]: R. SO: [II]: A. SO: [V]: NP*8. WA: [V]: NP*8. SP: [V]: NP*8. KE: [I]: /. | ||
II.1.1.9 | Schwarzstartfähigkeit | P*11 | V*2 | NP | |||
II.1.1.10 | Inselbetriebsfähigkeit | P*11 | V*2 | NP | |||
II.1.1.11 | Präqualifikation Regelleistung | P*12 | V*2 | ||||
II.1.1.12 | Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber | P*9 | NP | ||||
II.1.1.13 | Fernsteuerbarkeit durch Direktvermarkter | P*13 | |||||
II.1.1.14 | Art der Einspeisung | R | NP | SSA: [II]: A. SP: [II]: A*14. | |||
II.1.1.15 | Technologie der Stromerzeugung | R | WI: [I]: R SO: /. BI: [I]: P. GS: [II]: P. SP: [I]: R. | ||||
II.1.1.16 | Energieträger | R | R | NP | |||
II.1.1.17 | Hauptbrennstoff | R | R | WI: [I]: /, [II]: /. SO: [I]: /, [II]: /. BI: [I]: /. | |||
II.1.1.18 | Grenzkraftwerk | WA: [II]: P*11. VE: [II]: P*11. SSP: [II]: P nur bei Pumpspeichern mit einer Nettonennleistung > 1 MW | |||||
II.1.1.19 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | NP | ||||
II.1.1.20 | Einsatzverantwortlicher | P*10 | |||||
II.1.1.21 | Anschlussnetzbetreiber | R | NP | ||||
II.1.1.22 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene
Identifikationsnummer | R | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.1.23 | MaStR-Nummer des Anlagenbetreibers | A | A | ||||
II.1.1.24 | Registrierungsdatum | A | A | ||||
II.1.1.25 | Anlagenach dem EEG | R | NP | VE: [II]: /. WI: [II]: A. SO: [II]: A. | |||
II.1.1.26 | Datum des
Betreiberwechsels | R | bei Betreiberwechsel | ||||
II.1.1.27 | Verwendung als Notstromaggregat | R | WI: [II]: /. SO: [II]: /. SP: [II]: /*14. | ||||
II.1.2 | Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten) | ||||||
II.1.2.1 | Art der Genehmigung | R | P | ||||
II.1.2.2 | Genehmigungsdatum | R | P | ||||
II.1.2.3 | Genehmigungsbehörde | R | P | ||||
II.1.2.4 | Aktenzeichen der Genehmigung gemäß Genehmigungsbehörde | P | P | ||||
II.1.2.5 | Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss | P | P | ||||
II.1.2.6 | Wasserrechtsnummer | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.7 | Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung | WA: [I]: P, [II]: P. | |||||
II.1.2.8 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.1.3 | Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten | ||||||
II.1.3.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.2 | Name des Kraftwerksblocks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.3.3 | Datum des Baubeginns | P*10 | |||||
II.1.3.4 | Nettonennleistung im Kombibetrieb | P*12 | NP | ||||
II.1.3.5 | MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind | P*12 | |||||
II.1.3.6 | ausschließliche Verwendung im Kombibetrieb | P*12 | |||||
II.1.3.7 | weiterer Hauptbrennstoff | P | |||||
II.1.3.8 | Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve) | P*12 | |||||
II.1.3.9 | Datum Übergang in die Sicherheitsbereitschaft | P | nur bei Braunkohle | ||||
II.1.3.10 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.11 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.3.12 | KWK-Anlage | R | NP | ||||
II.1.4 | Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten | ||||||
II.1.4.1 | Einsatzort | P | |||||
II.1.5 | Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten | ||||||
II.1.5.1 | Biomasseart (Brennstoff) | A | NP | ||||
II.1.5.2 | KWK-Anlage | R | NP | ||||
II.1.6 | Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie) | ||||||
II.1.6.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.1.6.1.1 | Lage (Art des Errichtungsorts) | R | R | NP | |||
II.1.6.1.2 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | |||
II.1.6.1.3 | Anzahl der Module | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.4 | Hauptausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.5 | Neigungswinkel der Hauptausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.6 | Nebenausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.7 | Neigungswinkel der Nebenausrichtung | P | SSA: [II]: /. | ||||
II.1.6.1.8 | Leistungsbegrenzung | P*9 | |||||
II.1.6.2 | Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen | ||||||
II.1.6.2.1 | in Anspruch genommene Fläche | P | |||||
II.1.6.2.2 | in Anspruch genommene landwirtschaftlich genutzte Fläche | P | |||||
II.1.6.2.3 | Art der Fläche | R | |||||
II.1.6.3 | Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade) | ||||||
II.1.6.3.1 | Nutzung des Gebäudes | P | SSA: [II]: A. | ||||
II.1.6.4 | Zusätzliche Daten zu steckerfertigen Solaranlagen | ||||||
II.1.6.4.1 | Zählernummer | R | V | ||||
II.1.7 | Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten | ||||||
II.1.7.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.1.7.1.1 | an Land oder auf See | R | R | NP | |||
II.1.7.1.2 | Name des Windparks | P | P | ||||
II.1.7.1.3 | (Naben-)Höhe | P*15 | P*15 | ||||
II.1.7.1.4 | Rotordurchmesser | P*15 | P*15 | ||||
II.1.7.1.5 | Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder Leistungsbegrenzungen | P*15 | |||||
II.1.7.1.6 | Hersteller | P | NP*8 | ||||
II.1.7.1.7 | Typenbezeichnung | P | |||||
II.1.7.1.8 | Rotorblattenteisungssystem | P*15 | |||||
II.1.7.1.9 | Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung | P*15 | NP | ||||
II.1.7.2 | Zusätzliche Daten zu Wind auf See | ||||||
II.1.7.2.1 | Nordsee oder Ostsee | R | R | ||||
II.1.7.2.2 | Wassertiefe | P | |||||
II.1.7.2.3 | Küstenentfernung | P | |||||
II.1.8 | Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten | ||||||
II.1.8.1 | Name des Kraftwerks | P*10 | P*10 | ||||
II.1.8.2 | Art des Zuflusses | P | nur bei Laufwasser | ||||
II.1.8.3 | Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | P | |||||
II.1.8.4 | Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung | P | |||||
II.1.9 | Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten | ||||||
II.1.9.1 | Speichertechnologie | R | R | [II]: A*14. | |||
II.1.9.2 | Zusätzliche Daten zu Batterien | ||||||
II.1.9.2.1 | Wechselrichterleistung | P | R | NP*8 | [II]: A*14. | ||
II.1.9.2.2 | Batterietechnologie | R | [II]: A*14. | ||||
II.1.9.2.3 | AC- oder DC-gekoppeltes System | P | [II]: A*14. | ||||
II.1.9.3 | Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern | ||||||
II.1.9.3.1 | Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen Zufluss | R | |||||
II.1.9.3.2 | Leistungsaufnahme im Pumpbetrieb | P | |||||
II.1.9.3.3 | kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb | P | |||||
II . 2 | Daten z u EEG-Anlagen | ||||||
II.2.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.2.1.1 | installierte Leistung | R | NP | ||||
II.2.1.2 | Inbetriebnahmedatum nach EEG | R | NP | ||||
II.2.1.3 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.2.1.4 | Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 22b EEG | NP | WI: [I]: P*11, [II]: P*11. SO: [II]: P*11. | ||||
II.2.2 | Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG | ||||||
II.2.2.1 | Zuschlagsnummer | P | NP | SO: [II]: P*13. | |||
II.2.2.2 | zugeordnete Gebotsmengen | NP | SO: [II]: P*13. | ||||
II.2.3 | Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen | ||||||
II.2.3.1 | ausschließliche Verwendung von Biomasse nach Biomasseverordnung | P | |||||
II.2.3.2 | Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse | ||||||
II.2.3.2.1 | Höchstbemessungsleistung | P | NP | nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014 | |||
II.2.3.3 | Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas | ||||||
II.2.3.3.1 | Gaserzeugungskapazität | P | |||||
II.2.3.4 | Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan | ||||||
II.2.3.4.1 | Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan | P | |||||
II.2.4 | Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen | ||||||
II.2.4.1 | Pilotwindanlage | P*15 | NP | nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2017 | |||
II.2.4.2 | Prototypanlage | P*15 | nur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2017 | ||||
II.2.4.3 | Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach Ertragsgutachten | P*15 | |||||
II.2.4.4 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren | P*15 | |||||
II.2.4.5 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren | P*15 | |||||
II.2.4.6 | Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren | P*15 | |||||
II.2.5 | Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen | ||||||
II.2.5.1 | Art der Ertüchtigung | P | |||||
II.2.5.2 | Datum der Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.2.5.3 | prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens | P | |||||
II.2.5.4 | zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme | P | |||||
II.3 | Daten zu KWK-Anlagen | ||||||
II.3.1 | Allgemeine Daten | ||||||
II.3.1.1 | thermische Nutzleistung | R | |||||
II.3.1.2 | elektrische KWK-Leistung | R | NP | ||||
II.3.1.3 | Inbetriebnahmedatum | R | NP | ||||
II.3.1.4 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
II.3.2 | Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung | ||||||
II.3.2.1 | Zuschlagsnummer | P |
Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
Nr. | Datum | Art der Angabe in den verschiedenen Status | Abweichungen bei Registrierungspflicht, Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung | ||||
in Planung/im Bau | in Betrieb | stillgelegt | vertraulich | Netzbetreiberprüfung | |||
III.1 | Allgemeine Daten | ||||||
III.1.1 | Name der Einheit | R | R | ||||
III.1.2 | Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke) | R | R | V*1 | NP | ||
III.1.3 | Standort der Einheit (geografisch) | R | V*1 | ||||
III.1.4 | geplantes Inbetriebnahmedatum | R | |||||
III.1.5 | Inbetriebnahmedatum | R | |||||
III.1.6 | Datum der endgültigen Stilllegung | R | |||||
III.1.7 | Netzbetreiber | R | |||||
III.1.8 | vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer | R | |||||
III.1.9 | Registrierungsdatum | A | A | A | |||
III.1.10 | Datum des Betreiberwechsels | R | bei Betreiberwechsel | ||||
III.2 | Daten zu Stromverbrauchseinheiten | ||||||
III.2.1 | Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW | P | |||||
III.2.2 | Einsatzverantwortlicher | P | wenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind | ||||
III.3 | Daten zu Gaserzeugungseinheiten | ||||||
III.3.1 | Technologie | R | R | NP | |||
III.3.2 | Erzeugungsleistung | R | R | NP | |||
III.4 | Daten zu Gasverbrauchseinheiten | ||||||
III.4.1 | Gasverbrauch für Stromerzeugung | R | |||||
III.4.2 | maximale Gasbezugsleistung zur Stromerzeugung | R | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | ||||
III.4.3 | MaStR-Nummern der gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten | P | P | nur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten |
Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Nr. | Datum | Art der Angabe in den verschiedenen Status | ||||
in Planung/ im Bau | in Betrieb | stillgelegt | Vertraulichkeit | Netzbetreiberprüfung | ||
IV 1 | Daten zu Gasspeichereinheiten | |||||
IV.1.1 | Speichername | P | ||||
IV.1.2 | Speicherart | R | R | NP | ||
IV.1.3 | maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen | R | NP | |||
IV.1.4 | maximale Einspeicherleistung | R | ||||
IV.1.5 | maximale Ausspeicherleistung | R | ||||
IV.1.6 | Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) | P | ||||
IV.2 | Daten zu Stromspeichereinheiten | |||||
IV.2.1 | nutzbare Speicherkapazität | R | R | NP*8 |
Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen
Nr. | Datum | in Betrieb | Vertraulichkeit |
V.1 | Allgemeine Daten | ||
V.1.1 | Name der technischen Lokation | P | |
V.2 | Daten zu technischen Stromlokationen | ||
V.2.1 | Allgemeine Daten | ||
V.2.1.1 | Spannungsebene | R | |
V.2.1.2 | Bilanzierungsgebiet | R | |
V.2.1.3 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.2.1.4 | Status Netzanschlusspunkt | R | |
V.2.2 | Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen | ||
V.2.2.1 | Nettoengpassleistung | P | nicht bei Einheiten, die an die Niederspannung angeschlossen sind |
V.2.3 | Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen | ||
V.2.3.1 | Netzanschlusskapazität | P | |
V.3 | Daten zu technischen Gaslokationen | ||
V.3.1 | Allgemeine Daten | ||
V.3.1.1 | Gasqualität am Netzanschluss | P | |
V.3.1.2 | Netzanschlusspunktbezeichnung | P | |
V.3.1.3 | Status Netzanschlusspunkt | R | |
V.3.2 | Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen | ||
V.3.2.1 | maximale Einspeiseleistung | P | |
V.3.3. | Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen | ||
V.3.3.1 | maximale Ausspeiseleistung | P |
ENDE |