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FRL Speicher/2021 - Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie
- Sachsen -
Vom 14. Dezember 2017
(SächsABl. Nr. 1 vom 04.01.2018 S. 17; 12.12.2019/20 SDr. S. 22 20; 24.04.2021 S. 494 21)
Überschrift geändert 21
Ersetzt "RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz"
I. 21
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Die Förderung verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich. Bei der Umgestaltung der Energiewirtschaft kommen zunehmend dezentralen Erzeugungs- und Speichereinheiten besondere Bedeutung zu. Die zunehmende Eigennutzung kann einen wesentlichen Beitrag zur Systemintegration und Sektorenkopplung von Strom aus dezentralen Photovoltaikanlagen im kleinen Leistungsbereich, aber auch zum Beispiel im Quartiersbereich leisten. Dazu sind innovative dezentrale Lösungen zur Strom- und Wärmespeicherung erforderlich, die den individuell unterschiedlichen Verlauf von Energie-Angebot (Erzeugung) und Energie-Nachfrage (Verbrauch) ausgleichen.
Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms Sachsen.
2. 20 20 20 Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage
Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
3. Die Zuwendung erfolgt unter Einhaltung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.02.2019 S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014 S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 15) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.04.2012 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020 S. 1) geändert worden ist sowie deren jeweiliger Nachfolgeregelungen.
4. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. 21
Gegenstand der Förderung Gefördert werden
1. Gefördert werden
2. Nicht gefördert werden Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Investitionen in Anlagen und/oder Anlagenteile, die Eigenbauanlagen und/ oder Prototypen sind. Als Prototyp gelten Anlagen, die sich noch im Erprobungsstadium befinden beziehungsweise als Versuchsmodelle betrieben werden oder betrieben worden sind. Individuelle, objektbezogene technische Lösungen unter Verwendung marktfähiger Anlagen fallen nicht unter den Begriff des Prototyps oder der Eigenbauanlage.
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich deren Zusammenschlüsse, sowie Angehörige Freier Berufe, die jeweils Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll.
Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung des Freistaates Sachsen, anderer Bundesländer oder des Bundes mehr als 10 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
Contracting ist ausgeschlossen. Contracting bezeichnet einen Vertrag, bei dem ein Dienstleistungsunternehmen (Contractor) die Energieversorgung der Liegenschaft des Kunden (Contractingnehmer) während einer vereinbarten Vertragslaufzeit in alleiniger Verantwortung übernimmt. Der Contractor ist wirtschaftlicher "Eigentümer" der Anlage. Er plant, finanziert und errichtet die zur Energiebereitstellung notwendigen Anlagen (das heißt das Speichersystem), oder er übernimmt eine beim Kunden bereits vorhandene Anlage. Außerdem wartet er sie, setzt sie bei Bedarf instand oder erneuert sie gegebenenfalls. Der Vertrag kann die Lieferung von Kälte, Wärme und elektrische Energie umfassen.
IV. 21
Zuwendungsvoraussetzungen
1. Stromspeicher
2. Wärmespeicher
3. (aufgehoben)
4. (aufgehoben)
5. (aufgehoben)
6. (aufgehoben)
V. 21
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1. Art der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen als Festbetrags- und Anteilsfinanzierung.
2. Höhe der Zuwendung
Eine Förderung wird als Deminimis-Beihilfe gewährt.
Die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
VI. 21
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Beginn des Vorhabens
Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist.
2. 21 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 2 mehr als 2.500 Euro beträgt.
Nummer 3 der ANBest-P ist nicht anzuwenden.
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Während der Zweckbindungsfrist ist der bestimmungsgemäße Einsatz des Wärme- beziehungsweise Stromspeichers zu gewährleisten.
Eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichendes geregelt ist.
1. Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
2. 20 21 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen. Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
3. 21 Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann die Einbeziehung einer geeigneten Fachstelle, wie die Sächsische Energieagentur - SAENA GmbH, festlegen.
4. 21 Die Beantragung der Auszahlung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen. Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist nur auf der Grundlage getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip) und nur zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises möglich. Dem Auszahlungsantrag ist zudem die Schlussrechnung sowie der Nachweis der Registrierung im Marktstammdatenregister nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie beizufügen. Die Auszahlung erfolgt nach Verwendungsnachweisprüfung.
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), die zuletzt durch die Richtlinie vom 11. April 2016 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), außer Kraft.
Anträge, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie bei der Bewilligungsstelle eingehen, werden übergangsweise noch entsprechend der Förderrichtlinie nach Satz 2 bearbeitet.
ENDE |