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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie Speicher
- Sachsen -

Vom 24. April 2021
(SächsABl. Nr. 19 vom 14.05.2021 S. 494)



I.
Änderung der Richtlinie Speicher

Die Richtlinie Speicher vom 14. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 17), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 22) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:

altneu
Richtlinie Speicher - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie"Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie (FRL Speicher/2021)."

2. Ziffer I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "kleinteiligen" durch das Wort "dezentralen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Systemintegration" die Wörter "und Sektorenkopplung" eingefügt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Stromspeicherung" durch die Wörter "Strom- und Wärmespeicherung" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)" wird durch die Angabe "22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20)" ersetzt.

bbb) Die Angabe "8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)" wird durch die Angabe "9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)" ersetzt.

bb) Der letzte Absatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen, und Kombinationen dieser mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge."Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge."

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "2013, S. 1)," wird die Angabe "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3) geändert worden ist," eingefügt.

bb) Nach der Angabe "2013, S. 9)," wird die Angabe "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.02.2019 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

cc) Nach der Angabe "2014, S. 45)" wird die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 15) geändert worden ist," eingefügt.

dd) Nach der Angabe "2012, S. 8)" wird die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020 S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

ee) In Nummer 3 wird das letzte Wort "Nachfolgeregelung" durch das Wort "Nachfolgeregelungen" ersetzt.

3. Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien basieren (konventionelle Stromspeicher), auch in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

2. Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die nicht auf Blei- oder Lithium-Ionen-Technologien basieren (Modellvorhaben), auch in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie der Mess- und Steuereinrichtungen und Ingenieur- und Planungsleistungen.

"1. Gefördert werden
  1. Investitionen für wieder aufladbare ortsfeste Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), mit Ausnahme von Blei-Akkumulatoren, auch in Verbindung mit ortsfester Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
  2. Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, aus Photovoltaikanlagen, die in thermische Energie umgewandelt wird (ortsfeste Wärmespeicher in Form von Neuinvestitionen, Ersatzinvestitionen in oder Erweiterungen von saisonalen Energiespeichersystemen).

2. Nicht gefördert werden Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Investitionen in Anlagen und/oder Anlagenteile, die Eigenbauanlagen und/ oder Prototypen sind. Als Prototyp gelten Anlagen, die sich noch im Erprobungsstadium befinden beziehungsweise als Versuchsmodelle betrieben werden oder betrieben worden sind. Individuelle, objektbezogene technische Lösungen unter Verwendung marktfähiger Anlagen fallen nicht unter den Begriff des Prototyps oder der Eigenbauanlage."

4. Ziffer III wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im Unterabsatz 1 wird das Wort "Zuwendungsempfänger" durch das Wort "Begünstigte" ersetzt.

b) In Unterabsatz 1 wird nach den Wörtern "Freier Berufe, die" das Wort "jeweils" eingefügt.

c) Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Von der Förderung ausgenommen ist der Freistaat Sachsen, sofern eine Beteiligung mehr als 10 Prozent beträgt."Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung des Freistaates Sachsen, anderer Bundesländer oder des Bundes mehr als 10 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt."

d) Es wird folgender neuer Unterabsatz 3 angefügt:

"Contracting ist ausgeschlossen. Contracting bezeichnet einen Vertrag, bei dem ein Dienstleistungsunternehmen (Contractor) die Energieversorgung der Liegenschaft des Kunden (Contractingnehmer) während einer vereinbarten Vertragslaufzeit in alleiniger Verantwortung übernimmt. Der Contractor ist wirtschaftlicher "Eigentümer" der Anlage. Er plant, finanziert und errichtet die zur Energiebereitstellung notwendigen Anlagen (das heißt das Speichersystem), oder er übernimmt eine beim Kunden bereits vorhandene Anlage. Außerdem wartet er sie, setzt sie bei Bedarf instand oder erneuert sie gegebenenfalls. Der Vertrag kann die Lieferung von Kälte, Wärme und elektrische Energie umfassen."

5. Ziffer IV wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. Förderfähig sind dezentrale, mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelte Stromspeicher mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 2 Kilowattstunden (kWh).

2. Förderfähig sind mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, im Folgenden als Ladepunkte AC (Wechselstrom) und Ladepunkte DC (Gleichstrom) bezeichnet, mit einer Ladeleistung je Ladepunkt AC von mindestens 4,0 Kilowatt (kW) sowie Ladepunkt DC mit einer Ladeleistung je Ladepunkt von mindestens 10,0 kW.

3. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 2 mindestens 1.400 Euro beträgt.

4. Mehrere Stromspeicher, die sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder denselben Anschlusspunkt nutzen, gelten als ein Vorhaben. Diese Regelung gilt nur, wenn die Stromspeicher innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

5. Die Leistung der Netzeinspeisung des mit dem Stromspeicher verknüpften Solargenerators darf nicht mehr als 50 Prozent der Nennleistung dieses Solargenerators unter Standard Testbedingungen (STC) betragen.

6. Der Antragsteller hat sein Einverständnis zu erklären, dass das Kenndatenblatt der Sächsischen Energieagentur - SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt wird.

"1. Stromspeicher
  1. Förderfähig sind dezentrale, mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelte Stromspeicher mit einer nutzbaren Kapazität von mehr als 10 Kilowattstunden (kWh) ohne Ladeinfrastruktur oder mehr als 8 Kilowattstunden (kWh) mit Ladeinfrastruktur, die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden. Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) auf mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) erweitert worden sein.
    Eine Förderung von Nachrüstsätzen ist unter denselben Bedingungen möglich.
  2. Förderfähig sind mit dem Stromspeicher verknüpfte ortsfeste Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, im Folgenden als Ladepunkte AC (Laden mit Wechselstrom) und Ladepunkte DC (Laden mit Gleichstrom) bezeichnet, mit einer Ladeleistung je Ladepunkt AC von mindestens 4,0 Kilowatt (kW) sowie mit einer Ladeleistung je Ladepunkt DC von mindestens 10,0 Kilowatt (kW).
  3. Mehrere Stromspeicher, die sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder denselben Netzanschlusspunkt nutzen, gelten als ein Vorhaben. Diese Regelung gilt nur, wenn die Stromspeicher innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
  4. Die Kopplung des Stromspeichers mit dem öffentlichen Stromnetz sowie die Kopplung mit der Photovoltaikanlage sind in Form des jeweiligen Nachweises der Registrierung im Marktstammdatenregister (Kopie der Meldebestätigung oder des Meldeformulars) nachzuweisen.
  5. Die Antragstellenden haben ihr Einverständnis zu erklären, dass die Kenndaten der Anlage(n) der Sächsischen Energieagentur - SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden.

2. Wärmespeicher

  1. Förderfähig sind dezentrale Energiespeichersysteme, die elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen in thermische Energie umwandeln und speichern (zum Beispiel Warmwasserspeicher, Kältespeicher, Latentwärmespeicher, Thermobatterien), mit einem nutzbaren Speichervolumen von mehr als zehn Kubikmetern Wasseräquivalent (entspricht einem Standardspeicher von mehr als 10.000 Litern), die mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden. Dies ist durch eine Bestätigung des Installationsbetriebes nachzuweisen. Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 Kilowattpeak (kWp) auf mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) erweitert worden sein. Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wasser im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
  2. Die Antragstellenden haben ihr Einverständnis zu erklären, dass die Kenndaten der Anlage(n) der Sächsischen Energieagentur - SAENA GmbH zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden

."

6. Ziffer V Nummer 2 wie folgt neu gefasst:

altneu
2. Höhe der Zuwendung

Eine Förderung wird als Deminimis-Beihilfe gewährt.

Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 1.000 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages in Höhe von 200 Euro pro kWh Nutzkapazität, insgesamt jedoch höchstens 40.000 Euro (Festbetragsfinanzierung). Die Nutzkapazität ist auf eine Nachkommastelle zu runden. Bei der Förderung von Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt.

Die Zuwendung für Modellvorhaben beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 50.000 Euro (Anteilsfinanzierung). Ingenieur- und Planungsleistungen sind in Höhe von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig.

Für die mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 Euro pro Ladepunkt AC und 1.500 Euro pro Ladepunkt DC (Festbetragsfinanzierung).

Die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

"2. Höhe der Zuwendung

Eine Förderung wird als Deminimis-Beihilfe gewährt.

Die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

  1. Stromspeicher
    Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 500 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages in Höhe von 200 Euro pro kWh Nutzkapazität, insgesamt jedoch höchstens 50.000 Euro. Die Nutzkapazität ist auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
    Bei der Förderung von Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt.
    Für die mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 Euro pro Ladepunkt AC und 1.500 Euro pro Ladepunkt DC.
  2. Wärmespeicher
    Die Zuwendung für Wärmespeicher wird in Höhe von 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent (nutzbares Speichervolumen) als Festbetrag je Einzelanlage gewährt, insgesamt jedoch höchstens 50.000 Euro. Das nutzbare Speichervolumen ist auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
  3. Kombinationen aus Strom- und Wärmespeichern
    Die Kombination von Strom- und Wärmespeichern ist möglich und muss in einem Antrag erfolgen. Die maximale Zuwendung beträgt 50.000 Euro. Die Höhe des Leistungsbetrages richtet sich nach den Buchstaben a und b. Zudem sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV einzuhalten."

7. Ziffer VI wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach Ziffer II Nummer 1" gestrichen.

bb) Satz 2

Mit dem Vorhaben nach Ziffer II Nummer 2 darf nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

wird gestrichen.

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamthöhe der Zuwendungen nach Ziffer V Nummer 2 mehr als 2.500 Euro beträgt."

c) Nummer 5 alt

5. Datenmonitoring bei Modellvorhaben

Der Antragsteller verpflichtet sich, am Datenmonitoring teilzunehmen und hat mit Abgabe des Förderantrags zu erklären, dass die technischen Voraussetzungen zum Datenmonitoring vorhanden sind beziehungsweise geschaffen werden und die Daten bereitgestellt werden. Die Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

wird gestrichen.

d) Aus den Nummern 2 bis 4 alt werden die Nummern 3 bis 5 neu.

e) In Nummer 4 neu wird das Wort "Stromspeichers" durch das Wort "Wärme- beziehungsweise Stromspeichers" ersetzt.

8. Ziffer VII wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung hat schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formulare der SAB zu erfolgen."Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen."

bb) Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar."

cc) Satz 2 alt wird zu Satz 3 neu.

dd) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Dazu zählen unter anderem technische Datenblätter und mindestens ein Kostenangebot sowie das Kenndatenblatt."Dazu zählen unter anderem technische Datenblätter und mindestens ein Kostenangebot mit Einzelaufstellung der Ausgaben für den Wärme- beziehungsweise Stromspeicher."

bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu angefügt:

"Weitere geeignete Unterlagen können seitens der SAB bei den Antragstellenden angefordert werden, soweit dies zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendig ist."

ee) Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:

altneu
zur Darstellung der Gesamtfinanzierung bei Zuwendungsempfängern, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen:
  1. a) Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können,
  2. b) bei beantragten Gesamtausgaben von mehr als 100.000 Euro: eine befürwortende gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179).
"Die Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können, mit Darstellung der Gesamtfinanzierung bei Begünstigten, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen."

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" durch die Wörter "Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
4. Die Beantragung der Auszahlung hat schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars der SAB zu erfolgen. Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist nur auf der Grundlage getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip) und nur zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises möglich. Außerdem ist eine Schlussrechnung sowie die Bestätigung des Installateurs beizufügen, dass durch eine geeignete Ansteuerung für 15-Minuten-Werte, die Leistung der Netzeinspeisung nicht größer als 50 Prozent der Nennleistung des Solargenerators unter Standard Testbedingungen (STC) ist. Die Auszahlung erfolgt nach Verwendungsnachweisprüfung."4. Die Beantragung der Auszahlung muss unter Verwendung der durch die SAB bereitgestellten Formulare erfolgen. Die Formulare sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.

Die Beantragung der Auszahlung der Zuwendung ist nur auf der Grundlage getätigter Ausgaben (Erstattungsprinzip) und nur zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises möglich. Dem Auszahlungsantrag ist zudem die Schlussrechnung sowie der Nachweis der Registrierung im Marktstammdatenregister nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie beizufügen. Die Auszahlung erfolgt nach Verwendungsnachweisprüfung."

d) Nummer 5

5. Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassen.

wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 24. April 2021

ID 230516

ENDE