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Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten des Strahlenschutzes und des Atomrechts
- Saarland -
Vom 14. September 2022
(Amtsbl.
Nr. 55 vom 29.09.2022 S. 1210)
Zu den vorheringen Regelungen Strahlenschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung und ZuständigkeitsV-AtG-StrlSchV-RöV
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung zur Durchführung
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530),
des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15),
der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) und
der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034):
§ 1 Grundsatz
(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des Atomgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.
(2) Zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.
§ 2 Weitere Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz
(1) Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:
(2) Das Bergamt Saarbrücken ist staatliche Aufsichtsbehörde nach § 19 des Atomgesetzes für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
§ 3 Weitere Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz
(1) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Probennahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist zuständige Behörde für
(4) Die Zuständigkeit für die §§ 134, 135 des Strahlenschutzgesetzes richtet sich nach Artikel 2 Nummer 6 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Mai 2019.
(5) Das Bergamt Saarbrücken ist zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
§ 4 Zuständigkeiten für den Notfallschutz
(1) Zuständige Behörde für das Aufstellen eines allgemeinen Notfallplanes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als oberste Strahlenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
(2) Zuständige Behörde für das Aufstellen eines besonderen Notfallplanes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes ist die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als oberste Strahlenschutzbehörde und dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen nach § 105 Absatz 3 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes, für die Übermittlung von Daten, Mitteilungen und sonstigen Erkenntnissen an das radiologische Lagezentrum des Bundes nach § 107 des Strahlenschutzgesetzes sowie für die Information der betroffenen Bevölkerung und für Empfehlungen für das Verhalten bei einem lokalen Notfall nach § 112 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.
(4) Zuständige Behörde für die Information der betroffenen Bevölkerung und für die Empfehlungen für das Verhalten bei überregionalen und regionalen Notfällen nach § 112 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
(5) Das Saarland ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 5 Weitere Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung
(1) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständig für
(2) Die Ärztekammer des Saarlandes ist für den human und zahnmedizinischen Bereich zuständige Stelle
(3) Die Tierärztekammer des Saarlandes ist für den tiermedizinischen Bereich zuständige Stelle
(4) Das Bergamt Saarbrücken ist zuständige Behörde zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Absatz 1 des Atomgesetzes, § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, § 184 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und § 10 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung.
(2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Absatz 1 des Atomgesetzes, § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und § 184 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz vom 28. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 139) zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1349) und die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz, nach der Strahlenschutzverordnung und nach der Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2007 (Amtsbl. S. 2509), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1363), außer Kraft.
ENDE |