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Regelwerk; Energie; Energiewirtschaft
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Gesetz über die Regulierungskammer des Freistaats Thüringen
- Thüringen -

Vom 10. April 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 23.04.2018 S. 72; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Siehe Fn *

§ 1 Errichtung und Aufgaben der Regulierungskammer

Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), wird bei dem für Energie zuständigen Ministerium die "Regulierungskammer des Freistaats Thüringen" errichtet.

§ 2 Unabhängigkeit der Regulierungskammer

(1) Die Regulierungskammer sowie deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer und deren Mitgliedern ist es untersagt:

  1. bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben Weisungen von Regierungsstellen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, insbesondere von Verbänden und Energieversorgungsunternehmen, einzuholen oder entgegenzunehmen und
  2. als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG oder eines Verbands der Energiewirtschaft tätig zu werden.

(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer obliegt dem für Energie zuständigen Ministerium. Die Rechtsstellung der Mitglieder der Regulierungskammer darf durch die Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Besetzung der Regulierungskammer

(1) Der für Energie zuständige Minister ernennt das vorsitzende Mitglied und die beisitzenden Mitglieder der Regulierungskammer unter Festsetzung ihrer Amtszeit. Diese müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Sie sollen über Erfahrungen aus dem Bereich der Versorgungswirtschaft oder über Verwaltungserfahrung verfügen. Ein Mitglied der Regulierungskammer muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Bei der Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer ist durch eine gestaffelte Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten der Mitglieder der Regulierungskammer nicht zum selben Zeitpunkt enden.

(3) Die Ernennung des vorsitzenden Mitglieds der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig.

(4) Die Ernennung der beisitzenden Mitglieder der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine Verlängerung der Amtszeit um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.

(5) Vor Ablauf der Amtszeit können die Mitglieder der Regulierungskammer nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn sie die Maßnahme selbst beantragen, der Maßnahme schriftlich zustimmen, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ihre Tätigkeit nicht unabhängig ausüben oder gegen sie eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und sie wegen des dieser Maßnahme zugrunde liegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet sind.

§ 4 Entscheidungen der Regulierungskammer

(1) Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Soweit ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen maßgeblich. Näheres zur Organisation und zum Verfahren regelt die Regulierungskammer in einer Geschäftsordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das vorsitzende Mitglied der Regulierungskammer einzelne Verwaltungsverfahren oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem beisitzenden Mitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn

  1. die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
  2. die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  3. kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern stellt.

Der Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung der Regulierungskammer an den Beteiligten gestellt werden.

(3) Ist in einem Verwaltungsverfahren eine Übertragung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so legt das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied die Sache der Regulierungskammer vor, wenn im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss.

§ 5 Ausstattung der Regulierungskammer

Die Regulierungskammer ist personell, sachlich und finanziell im dem für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessenen Umfang auszustatten. Der Regulierungskammer werden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben jährlich Haushaltsmittel gesondert zugewiesen, die sie im Rahmen der Gesetze eigenständig verwaltet.

§ 6 Verfahren vor der Regulierungskammer 24

Für das Verfahren vor der Regulierungskammer gelten die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes sowie ergänzend das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.

§ 7 Verwaltungskosten

Für öffentliche Leistungen der Regulierungskammer des Freistaats Thüringen sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Evaluation

Das für Energie zuständige Ministerium hat die Tätigkeit der Regulierungskammer des Freistaats Thüringen zu evaluieren sowie alternative Verfahrensweisen zu prüfen und über die Ergebnisse dem Thüringer Landtag bis zum 31. Dezember 2025 Bericht zu erstatten.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 55) sowie Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).

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