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Regelwerk, Energie
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ThürKlimaG - Thüringer Klimagesetz
Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

- Thüringen -

Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 28.12.2018 S. 816; 02.07.2024 S. 272 24)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Mit diesem Gesetz werden Ziele zur Treibhausgasminderung und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Thüringen festgelegt. Zusätzlich wird ein rechtlicher Rahmen für das Erarbeiten und Umsetzen von Maßnahmen sowie das Monitoring gesetzt.

(2) Dieses Gesetz konkretisiert in Bezug auf Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels das Staatsziel nach Artikel 31 der Verfassung des Freistaats Thüringen.

§ 2 Allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Bei Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels wirken das Land, die Gemeinden und Landkreise, die Eigentümer, Besitzer und Nutzer von Anlagen, Gebäuden und Grundstücken sowie die Bürger im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen.

(2) Jede natürliche und juristische Person soll zum Klimaschutz beitragen und Vorsorge für die Vermeidung klimawandelbedingter Schäden und Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten treffen.

(3) Die Bürger sollen an der Planung und Umsetzung des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels auf Landesebene beteiligt werden. Das betrifft sowohl eine Teilnahme an Verfahren als auch die Möglichkeit einer Teilhabe an Projekten und Maßnahmen des Klimaschutzes.

(4) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Bildungs- und Informationsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels aufklären. Andere Institutionen und Unternehmen können zu dem notwendigen gesellschaftlichen Bewusstsein und der entsprechenden Bereitschaft zum Handeln beitragen.

(5) Die Landesregierung hat die Ziele dieses Gesetzes als Querschnittsziele in allen Bereichen der Landespolitik zu berücksichtigen. Sie trägt dafür Sorge, dass administrative Regelungen entsprechend der Ziele dieses Gesetzes angepasst und fortentwickelt werden. Dieses Gesetz ist bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu beachten.

Zweiter Abschnitt
Klimaschutz

§ 3 Klimaschutzziele

(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Thüringen soll bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 60 bis 70 Prozent, bis zum Jahr 2040 um 70 bis 80 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent erfolgen. Dabei ist das Erreichen der jeweils maximalen Emissionsreduktion für das Land handlungsleitend. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden dabei angerechnet.

(2) Mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem Erhalt und weiteren Ausbau von natürlichen Kohlenstoffspeichern verfolgt das Land das Ziel der Treibhausgasneutralität in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts.

§ 4 Klimaverträgliches Energiesystem

(1) Ziel ist es, den Energiebedarf in Thüringen ab dem Jahr 2040 bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können. Dies erfordert Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und den Ausbau der erneuerbaren Energien in den Sektoren Elektrizität, Wärme, Kälte und Mobilität, zur Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und zur Sektorenkopplung. Diese Maßnahmen sollen nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit ausgeführt werden.

(2) Die Landesregierung unterstützt die Erschließung und Nutzung der Potenziale der erneuerbaren Energien, also der Windenergie, der Photovoltaik und Solarthermie, der Bioenergie, der Wasserkraft und der Geothermie sowie die Nutzung von Umweltwärme. Für die Nutzung der Windenergie wird dazu ein Prozent der gesamten Landesfläche bereitgestellt.

(3) Die Landesregierung unterstützt Energiesparen und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und Sektorenkopplung sowie die bedarfsgerechte Erschließung durch Energieinfrastruktur.

(4) Die Landesregierung unterstützt öffentliche Stellen bei Klimaschutzaktivitäten.

§ 5 Nachhaltige Mobilität

(1) Die Entwicklung des Verkehrssektors in Richtung nachhaltige Mobilität soll dem Grundsatz des Vermeidens von Verkehr, des Verlagerns auf umweltfreundliche Verkehrsarten und des Verbesserns folgen. Ziel ist es, die Treibhausgasbilanz des Verkehrssektors, insbesondere durch eine verstärkte Auslastung und höhere Effizienz der Verkehrsmittel, eine Steigerung des Anteils von Rad- und Fußgängerverkehr sowie die verstärkte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), zu verbessern und den Verbrauch fossiler Energie systematisch, auch durch den Wechsel auf erneuerbare Energien, zu reduzieren. Die Landesregierung unterstützt und führt Maßnahmen durch, die diesem Ziel dienen, und nimmt selbst eine Vorbildfunktion ein.

(2) Bei der Gestaltung des ÖPNV wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich dieser insbesondere durch ein verkehrsträgerübergreifendes Zusammenwirken, abgestimmte Taktfahrpläne und die Vernetzung mit individuellen Mobilitätsangeboten zu einer attraktiven Alternative zum motorisierten Individualverkehr entwickelt. Ebenso soll bei der Gestaltung öffentlicher Straßen darauf hingewirkt werden, dass sie den Erfordernissen eines attraktiven und sicheren Fahrrad- und Fußverkehrs entsprechen.

(3) Als wichtigen Beitrag für eine effiziente, umwelt- und sozialverträgliche Mobilität unterstützt die Landesregierung auch Maßnahmen eines umfassenden Mobilitätsmanagements, die eine klimafreundliche Verkehrsnachfrage befördern.

§ 6 Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie

(1) Die Landesregierung beschließt eine Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie als Handlungsgrundlage für das Erreichen der Klimaschutzziele. Beim Erstellen der Strategie sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union sowie andere Landesstrategien ebenso zu berücksichtigen wie die Aspekte der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Verbände und Vereinigungen sowie Bürger sind zu beteiligen.

(2) Die Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie enthält folgende Elemente:

  1. Sektorbetrachtungen,
  2. Ziele für Handlungsbereiche, insbesondere Ziele zum Umbau des Energiesystems, zum Energieverbrauch, zur Erhöhung der Energieeffizienz und zum Ausbau der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung von Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung,
  3. Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele des § 3 und Energieziele des § 4 Abs. 1 sowie der Nummer 2 zu erreichen,
  4. eine Landeswärmestrategie, welche den Beitrag des Wärmesektors für das Erreichen der Klimaziele operationalisiert.

(3) Die Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie ist vor der Beschlussfassung dem Landtag zur Beratung und zur Stellungnahme zuzuleiten.

§ 7 Vorbildwirkung der öffentlichen Stellen

(1) Den öffentlichen Stellen kommt beim Klimaschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu, der sie insbesondere durch Energieeinsparung, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie den effizienten Umgang mit anderen Ressourcen nachkommen.

(2) Die Landesregierung und alle Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Sie ergreifen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgase, zur Energieeffizienz, zum Ausbau der erneuerbaren Energien und der nachhaltigen Mobilität sowie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

(3) Die Landesregierung soll bis zum Jahr 2030 die unmittelbare Landesverwaltung klimaneutral organisieren. Zur Verwirklichung dieses Ziels verabschiedet die Landesregierung auf der Basis einer Startbilanz ein Maßnahmenkonzept, welches die Machbarkeit, Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Maßnahmen berücksichtigt. Die Klimaneutralität soll durch die Einsparung von Energie, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden. Kompensationsmaßnahmen können, soweit möglich in Thüringen, Reduktion und Substitution ergänzen. Die Landesregierung legt dem Landtag auf Basis wesentlicher Indikatoren alle fünf Jahre einen Gesamtbericht zum Stand der Umsetzung des Konzeptes vor.

(4) Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Das betrifft auch die Einbeziehung kommunaler Unternehmen und die mögliche Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung unterstützt sie dabei unter anderem über Förderprogramme.

(5) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau, Dorferneuerung und Städtebau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. Das Nähere wird durch die Förderrichtlinien geregelt.

§ 8 Kommunaler Klimaschutz und öffentliche Fernwärmeversorgung 24

(1) Gemeinden und Landkreise sind maßgebliche Akteure im Klimaschutz zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3.

(2) Landkreise und Gemeinden können Klimaschutzstrategien erstellen oder bestehende Strategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fortschreiben. Die Klimaschutzstrategien sollen insbesondere Wege zur Minderung der Treibhausgase sowie zum Ausbau erneuerbarer Energien beschreiben. Unterstützende Maßnahmen des Landes sind in einer Vereinbarung des Landes mit den Kommunen, einem Klimapakt, geregelt.

(3) Zur Erstellung von Klimaschutzstrategien nach Absatz 2 übermittelt das Thüringer Landesamt für Statistik den Gemeinden und Landkreisen die erforderlichen und verfügbaren Energiedaten. Die übermittelten Daten dürfen nur zum Zwecke der Erstellung der Klimastrategien nach Absatz 2 verarbeitet und genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

(4) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die Dritte als Letztverbraucher über ein öffentliches Wärmenetz im Sinne des § 2 Nr. 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung mit Wärme versorgt. Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, ein Konzept für ihr Wärmenetz zu entwickeln, das an dem Ziel der nahezu klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 ausgerichtet ist und in dem auch die gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsschritte für den Zeitraum bis zum Jahr 2040 dargelegt werden. Die Konzepte nach Satz 2 sind nach ihrer Erstellung, spätestens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, der zuständigen Behörde vorzulegen und zu veröffentlichen, damit die Konzepte bei Maßnahmen entsprechend Absatz 2 sowie nach § 9 und im Rahmen der Raumordnung und Bauleitplanung berücksichtigt werden können. Die Konzepte nach Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu überarbeiten.

(5) Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 4 Satz 1 haben sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Informationen auf der Internetseite des Fernwärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen:

  1. Informationen über die Umweltauswirkungen in Bezug auf Kohlendioxidemissionen und den Primärenergiefaktor der Fernwärme im jeweiligen Netz sowie
  2. Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Fernwärmeerzeugung sowie der einzelnen Fernwärmenetze, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat.

§ 9 Klimaneutraler Gebäudebestand 24

(1) Das Land strebt bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Gebäudeeigentümer sollen sich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten und persönlichen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung und der energetischen Sanierung von Gebäuden sowie bei der gebäudebezogenen Nutzung erneuerbarer Energien an diesem Ziel orientieren.

(2) Die Landesregierung unterstützt im Rahmen der Möglichkeiten Eigentümer von Gebäuden bei der Planung und Umsetzung von energetischen Maßnahmen. Zur gezielten Unterstützung der jeweiligen Gebäudeeigentümer und im Rahmen des Monitorings der Maßnahmen zu diesem Gesetz werden durch das Land gebäudespezifische empirische Daten erfasst, analysiert und zur Beratung der Gebäudeeigentümer aufbereitet.

(3) Individuelle Sanierungsfahrpläne, Gebäudeenergiechecks, Energiebedarfsausweise, zertifizierte Umweltmanagement- und Energiemanagementsysteme oder Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung dienen den Gebäudeeigentümern als Informations- und Handlungsgrundlage zur schrittweisen Erfüllung des Ziels nach Absatz 1.

(4) Gebäudeeigentümer stellen bei anzeige- und genehmigungspflichtigen Umbauten ab dem 1. Januar 2030 einen Mindestanteil erneuerbarer Energien von 25 Prozent zur Deckung des Gesamtenergiebedarfes ihrer Gebäude sicher. Alternativ dazu kann der Wärmebedarf aus Nah- oder Fernwärme mit einem Mindestanteil von 75 Prozent hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder mit einem Mindestanteil erneuerbarer Energien von 25 Prozent gedeckt werden. Erhalten die Gebäudeeigentümer eine Förderung aus Landesmitteln zum Zwecke des Klimaschutzes, müssen sie ab dem 1. Januar 2030 einen Mindestanteil erneuerbarer Energien in Höhe von mindestens 50 Prozent des Gesamtenergiebedarfes sicherstellen.

Dritter Abschnitt
Anpassung an die Folgen des Klimawandels

§ 10 Ziele der Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Bürger, der biologischen Vielfalt und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Sicherung von Infrastruktur und Wirtschaft, insbesondere der Forst- und Landwirtschaft und der Förderung guter Lebens- und Arbeitsbedingungen soll der globale Klimawandel berücksichtigt werden. Dies gilt beim staatlichen Handeln entsprechend der Zuständigkeiten sowie bei der Vorsorge des Einzelnen.

(2) Zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels ergreifen die jeweils zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 dienen insbesondere der Gefahrenvorsorge und -abwehr, der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit, dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft.

§ 11 Integriertes Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Die Landesregierung beschließt ein Integriertes Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Thüringen. Es wird unter der Berücksichtigung der Aspekte der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit erstellt und enthält sektorspezifische Strategien und Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels.

(2) Das Integrierte Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist vor der Beschlussfassung dem Landtag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

§ 12 Kommunale Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Landkreise und Gemeinden in Thüringen können für ihren Verantwortungsbereich eigene Untersuchungen zur Verwundbarkeit durch Klimafolgen durchführen, um darauf aufbauend individuelle Anpassungskonzepte oder Maßnahmenprogramme zu erstellen. Die Landesregierung unterstützt diese dabei nach Möglichkeit finanziell und stellt zudem Datengrundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung.

Vierter Abschnitt
Monitoring, Zuständigkeiten

§ 13 Monitoring und Fortschreibung

(1) Das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes sowie die Umsetzung der Integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie nach § 6 und des Integrierten Maßnahmenprogramms zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 11 werden durch ein Monitoring quantitativ und qualitativ überprüft.

(2) Die Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie nach § 6 sowie das Integrierte Maßnahmenprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 11 werden auf Grundlage des Monitorings nach Absatz 1 mindestens alle fünf Jahre fortgeschrieben.

(3) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz auf kommunaler Ebene wie auf Landesebene, insbesondere bei der Umsetzung der Vorbildwirkung nach § 7 Abs. 1, des kommunalen Klimaschutzes nach § 8 Abs. 1 und der kommunalen Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 12 Satz 1, erstattet die Landesregierung dem Landtag mindestens alle fünf Jahre einen Bericht.

§ 14 Beiräte

(1) Das für Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium bildet einen wissenschaftlichen Beirat für Klimaschutz und Klimafolgenanpassung, der das zuständige Ministerium bei der Umsetzung der Klimaschutzziele und der Ziele der Anpassung an die Folgen des Klimawandels berät und auf Grundlage des Monitorings nach § 13 Vorschläge zur Weiterentwicklung aufzeigt. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Bereiche.

(2) Das für Energiepolitik zuständige Ministerium bildet einen Beirat für die Thüringer Energiewende, der die Energie- und Klimaschutzpolitik in Thüringen beratend begleitet. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Bereiche.

§ 15 Behördliche Überwachung und Zuständigkeit 24

(1) Die Überwachung der Beachtung der Anforderungen nach § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 4 an nichtöffentliche Stellen obliegt der nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen Landesbehörde. Sie kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes anordnen.

(2) Das für Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium koordiniert die Verpflichtungen der öffentlichen Stellen und die Berichterstattung zu diesem Gesetz.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16 Verordnungsermächtigung 24

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 das Verfahren der Überprüfung und der Nachweisführung, den Inhalt und die Form der vorzuhaltenden Nachweise durch die Gebäudeeigentümer, die Art und den Umfang der durch die Überwachungsbehörden zu erhebenden Daten sowie das Verfahren zu deren Verarbeitung zu regeln. Zur Ausgestaltung der Unterstützungsmaßnahmen und des Monitorings nach § 9 Abs. 2 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, was gebäudespezifische empirische Daten sind, und das Verfahren der Datenerhebung und -verarbeitung dazu unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu regeln.

(2) Zur Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht nach § 8 Abs. 5 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Veröffentlichungsort, die Form und die Art der Veröffentlichung und der Datendarstellung sowie den näheren Inhalt der zu veröffentlichenden Daten zu regeln.

§ 17 Evaluierung

(1) Das Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer Evaluierung hinsichtlich der erzielten Ergebnisse zu unterziehen. Besonders ist dabei zu überprüfen, in welchem Maße dabei der Freistaat Thüringen seine Vorbildwirkung erfüllt hat, wie viele Kommunen Energie- und Klimaschutzstrategien erstellt haben und ob damit die Ziele des § 3 Abs. 2 erfüllt werden können.

(2) Insbesondere sollen die Ziele nach § 3 Abs. 1 in ihrer Wirksamkeit und Zielstellung überprüft werden.

§ 18 Gleichstellungsbestimmung 24

Status und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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