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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts

Vom 27. November 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 474)



Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) , zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ,

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) ,

des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) , zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) ,

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) und § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) , verordnet die Landesregierung, hinsichtlich der Anlage Nummer III laufende Nummer 2.11 Buchst. a bis c mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2007 (GVBl. S. 193) , wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird die Bezeichnung "Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Bezeichnung "für den Uranerzbergbau zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft" gestrichen.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II wird die Angabe "TMLNU Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt" durch die Angabe "TMLFUN Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz" ersetzt.

b) Nummer III wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 1.16.1 werden die Angabe " § 3 Abs. 2 der" durch die Verweisung " § 7 Abs. 2" und die Abkürzung "TMLNU" durch die Abkürzung "TMLFUN" ersetzt.

bb) Die laufende Nummer 1.18

1.18 § 34 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen und Entgegennahme von Auskünften, Erteilung von Weisungen und Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von SchadensersatzansprüchenTMLNU

wird aufgehoben.

cc) Nach der laufenden Nummer 2.3 wird folgende laufende Nummer 2.3a eingefügt:

"2.3a § 12 Abs. 2Entgegennahme des Nachweises der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf Verlangendie nach lfd. Nr. 2.3 jeweilszuständige Behörde"

dd) In der laufenden Nummer 2.4 wird die Verweisung " § 12 Abs. 2" durch die Verweisung " § 12 Abs. 3" ersetzt.

ee) Die laufende Nummer 2.7

 2.7 § 17 Abs. 1aEntgegennahme einer Anzeige nach Satz 1 sowie Untersagung der Beförderung nach Satz 3die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde

wird aufgehoben.

ff) Die bisherige laufende Nummer 2.7a wird die laufende Nummer 2.7 und die Abkürzung "TMLNU" wird durch die Abkürzung "TMLFUN" ersetzt.

gg) Nach der laufenden Nummer 2.30 wird folgende laufende Nummer 2.30a eingefügt:

"2.30a § 41 Abs. 3 Satz 1Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelledie nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde"

hh) Die laufende Nummer 2.32 erhält folgende Fassung:

"2.32 § 41 Abs. 4 Satz 2Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzureichendie nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde"

ii) Nach der laufenden Nummer 2.33 wird folgende laufende Nummer 2.33a eingefügt:

"2.33a § 41 Abs. 9Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen auf Verlangendie nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde"

jj) Die laufende Nummer 2.38 erhält folgende Fassung:

"2.38 § 44 Abs. 3 Satz 4Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereichdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde"

kk) Die laufende Nummer 2.75b erhält folgende Fassung:

"2.75b § 71 Abs. 1 Satz 5Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffedie nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol"

ll) Die laufende Nummer 2.77 erhält folgende Fassung:

"2.77 § 71 Abs. 4Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilungdie nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde"

mm) Die laufende Nummer 2.91 erhält folgende Fassung:

"2.91 § 83 Abs. 7 Satz 3Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1. 16.2 jeweils zuständige Behörde"

nn) Nach der laufenden Nummer 2.103 wird folgende laufende Nummer 2.103a eingefügt:

"2.103a § 95 Abs. 10 Satz 6Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlungdie nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde"

oo) Nach der laufenden Nummer 2.105 wird folgende laufende Nummer 2.105a eingefügt:

"2.105a § 95 Abs. 13 Satz 2Festlegung von abweichenden Umrechnungsfaktorendie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde"


pp) Die laufenden Nummern 2.129 und 2.130

2.129 § 117 Abs. 15Zulassung von Abweichungen von § 46 Abs. 1die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zu ständige Behörde
2.130 § 117 Abs. 25 Satz 1Entgegennahme von Anzeigen über die Fortsetzung von Arbeitendie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

werden aufgehoben.

qq) Nach der laufenden Nummer 3.62 wird folgende laufende Nummer 3.62a eingefügt:

"3.62a § 35 Abs. 4 Satz 3Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach Zustimmung einer
nach Absatz 4 Satz 2 bestimmten Messstelle
die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde"

rr) Nach der laufenden Nummer 3.68 wird folgende laufende Nummer 3.68a eingefügt:

"3.68a § 35 Abs. 12Mitteilung der Prüfergebnisse auf Verlangendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde"

ss) Die laufende Nummer 3.84

3.84 § 43 Satz 1 bis 3Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der notwendigen Anforderungen bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in elektronischer Formdie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde

wird aufgehoben.

tt) Die laufenden Nummern 3.86 bis 3.88

3.86 § 45 Abs. 1 Satz 4Aufforderung zum Nachweis der Einrichtung von Strahlenschutzbereichendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.87 § 45 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme der Anzeige sowie Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.88 § 45 Abs. 11Zulassung von Abweichungen vom Dosisgrenzwert nach § 32 Abs. 1die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde

werden aufgehoben.

uu) In den laufenden Nummern 1.2 bis 1.11 Buchst. a, Nummer 1.13 Buchst. a, Nummer 1. 16.2 Buchst. a, Nummer 1.16.7 Buchst. a, Nummer 1.17, Nummer 2.9 Buchst. a, Nummer 2.28 Buchst. a, Nummer 2.40 Buchst. a, Nummern 2.46, 2.66, 2.83, 2.84, 2.103, 3.7, 4.1 und 4.3 wird jeweils die Abkürzung "TMLNU" durch die Abkürzung "TMLFUN" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.