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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts
Vom 6. Januar 2004
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2004 S. 5)
Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. l S. 3322),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich der Anlage Nummer 111 laufende Nummern 2.12 Buchst. a und b sowie 3.32 Buchst. a bis c mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:
Artikel 1
Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Oberbergamt" durch die Bezeichnung "Landesbergamt" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Die Worte "Oberbergamt für die Erteilung von Genehmigungen, das Bergamt Gera für die Überwachung und die Landesanstalt für Umwelt" werden durch die Worte "Landesbergamt für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung sowie die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.
b) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
"(2) Zuständige Behörde im Bereich des beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
ist das Landesbergamt.
(3) Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesbergamt.
(4) Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zuständig.
(5) Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen des § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, des § 40 Abs. 2 Satz l bis 3, des § 41 Abs. 7 Satz 4, des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 67 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StrlSchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden."
3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. Februar 2009 außer Kraft."
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer II erhält folgende Fassung:
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde
AfAS | Amt für Arbeitsschutz |
Gemeinde | Gemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe |
KatB | Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz |
LASF | Landesamt für Soziales und Familie |
LÄK | Landesärztekammer |
LTÄK | Landestierärztekammer |
LZÄK | Landeszahnärztekammer |
OrdB und Pol | allgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei |
TLBA | Thüringer Landesbergamt |
TLUG | Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie |
TLVwA | Thüringer Landesverwaltungsamt |
TMLNU | Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt |
TMSFG | Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl." |
b) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa. Die laufende Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
1.1 | § 4 Abs. 5 Satz 3 | Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2 | Polizei |
bb. Die laufenden Nummern 1.8 und 1.9 erhalten folgende Fassung:
1.8 | § 9 Abs. 1 | Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art nach Satz 1 sowie Genehmigung von wesentlichen Abweichungen von den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung oder der wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach Satz 2 | TMLNU |
1.9 | § 9a Absätzen 1a bis 1d. | Entgegennahme von Nachweisen und Mitteilungen nach den | TMLNU |
cc. Die laufende Nummer 1.11 erhält folgende Fassung:
1.11 | § 13 Abs. 1 und 4 | Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 | TMLNU | ||
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 StrlSchV für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
c) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchV | TLVwA |
dd. Die laufende Nummer 1.13 erhält folgende Fassung:
1.13 | § 17 Abs. 2 | Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen | |
a) Genehmigungen nach den §§ 7 und 9 | TMLNU | ||
b) Genehmigungen nach den §§ 7 und 11 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung (RöV) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
c) sonstige Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 RöV | TLVwA |
ee. Die laufenden Nummern 1.16.2 bis 1.16.6 erhalten folgende Fassung:
1. 16.2 | den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1 StrlSchV, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV, sofern es sich nicht um Aufgaben der Nummern 2.26, 2.27, 2.29, 2.30, 2.32 bis 2.34, 2.36, 2.40, 2.48, 2.53, 2.55 bis 2.58, 2.63 bis 2.66, 2.75 bis 2.78, 2.82, 2.93, 2.95 bis 2.99, 2.101 bis 2.103, 2.124 oder 2.129 handelt, | ||
a) im Rahmender Aufsicht nach Nr. 1.16.1 | TMLNU | ||
b) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
c) im Übrigen | AfAS | ||
1.16.3 | den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1 StrlSchV, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV nach den Nummern 2.26, 2.27, 2.29, 2.30, 2.32 bis 2.34, 2.36, 2.40, 2.48, 2.53, 2.55 bis 2.58, 2.63 bis 2.66, 2.75 bis 2.78, 2.82, 2.93, 2.95 bis 2.99, 2.101 bis 2.103, 2.124 oder 2.129 | ||
a) im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1 | TMLNU | ||
b) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
c) im Übrigen | LASF | ||
1.16.4 | die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 StrlSchV | ||
a) mit Grubenanschlussbahnen | TLBA | ||
b) sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheides für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV handelt | Polizei | ||
c) im Übrigen | LASF | ||
1.16.5 | die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung, sofern es sich nicht um Aufgaben der Nummern 3.18, 3.20, 3.21, 3.23, 3.43 bis 3.50, 3.52, 3.58 bis 3.61, 3.63 bis 3.71, 3.80 bis 3.82 handelt, | ||
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
b) im Übrigen | AfAS | ||
1.16.6 | die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung nach den Nummern 3.18, 3.20, 3.21, 3.23, 3.43 bis 3.50, 3.52, 3.58 bis 3.61, 3.63 bis 3.71, 3.80 bis 3.82 | ||
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
b) im Übrigen | LASF" |
ff. Nach der laufenden Nummer 1.16.7 wird folgende neue Nummer 1.17 eingefügt:
1.17 | § 19a | Entgegennahme der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz l sowie der Erklärung zur Einstellung des Leistungsbetriebs nach Absatz 2 | TMLNU |
gg. Die bisherigen Nummern 1.17 und 1.18 werden die Nummern 1.18 und 1.19.
hh. Die laufenden Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 | § 7 Abs. 1 | Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes | |
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
b) im Übrigen | TLVwA | ||
2.2 | § 11 | Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Genehmigung eines Probebetriebs nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 Satz 1 | die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde |
2.3 | § 12 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige zum genehmigungsfreien Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen | |
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
b) im Übrigen | AfAS | ||
2.4 | § 12 Abs. 2 | Untersagung des Betriebs einer in Absatz 1 genannten Anlage | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.5 | § 15 Abs. 1 | Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | TLVwA |
2.6 | § 16 Abs. 1 | Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes | TLVwA |
2.7 | § 17 Abs. 3 | Erstellung der Bescheinigung, dass sich die erforderliche Vorsorge der die Kernmaterialien übergebenden Person auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erstreckt | TMLNU |
2.8 | § 27 Abs. 7 Satz 2 | Bestimmung der Stelle, an die die bauartzugelassene Vorrichtung abzugeben ist | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.9 | § 29 | Erteilung der Freigabe | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1 | TMLNU | ||
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLBA | ||
c) in sonstigen Genehmigungsverfahren | TLVwA | ||
d) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | AfAS | ||
2.10 | § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 | Anerkennung von Kursen | TLVwA |
2.11 | § 30 Abs. 1 Satz 3 | Ausstellen einer Bescheinigung über den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für | |
a) humanmedizinisch tätige Personen | LÄK | ||
b) zahnmedizinisch tätige Personen | LZÄK | ||
c) Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
d) im Übrigen | TLVwA | ||
2.12 | § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 | Anerkennung anderer Fortbildungsmaßnahmen als geeignet zur Aktualisierung der Fachkunde sowie Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise | TLVwA |
2.13 | § 30 Abs. 2 Satz 3 | Verlangen des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.14 | § 30 Abs. 2 Satz 4 | Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
2.15 | § 30 Abs. 2 Satz 5 | Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.16 | § 31 Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen einer Gesellschaft wahrnimmt | die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde |
2.17 | § 31 Abs. 4 Satz 1 | Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung, der Aufgaben und Befugnisse sowie deren Änderung, und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten | die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde |
2.18 | § 32 Abs. I Satz 2 | Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist | die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde |
2.19 | § 32 Abs. 2 Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung eines Vorschlages des Strahlenschutzbeauftragten | die nach lfd. Nr. 2.1
jeweils zuständige Behörde |
2.20 | § 36 Abs. 2 Satz 3 | Zulassung von Ausnahmen von der Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontroll- und Sperrbereichen | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.21 | § 36 Abs. 3 | Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.22 | § 37 Abs. 1 Satz 2 | Gestattung der Erweiterung der Zugangsberechtigung zu den Strahlenschutzbereichen durch sachkundige Strahlenschutz- verantwortliche oder den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.23 | § 38 Abs. 4 Satz 2 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen von Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wurde | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.24 | § 40 Abs. 1 Satz 3 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht, für Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermitteln | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.25 | § 40 Abs. 2 Satz 1 | Registrierung des Strahlenpasses | LASF |
2.26 | § 40 Abs. 2 Satz 3 | Anerkennung von ausländischen Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen | LASF |
2.27 | § 40 Abs. 5 | Anordnung von Messungen für nicht beruflich strahlenexponierte Personen | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.28 | § 41 Abs. 1 Satz 2 | Bestimmung der zusätzlichen oder abweichenden Ermittlungsart der Körperdosis | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1 | TMLNU | ||
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLBA | ||
c) in sonstigen Genehmigungsverfahren | TLVwA | ||
d) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | LASF | ||
2.29 | § 41 Abs. 1 Satz 3 | Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.30 | § 41 Abs. 1 Satz 4 | Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis | TMSFG |
2.31 | § 41 Abs. 3 Satz 5 | Entscheidung über die Art und Weise der Personendosismessung | die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde |
2.32 | § 41 Abs. 4 Satz 2 | Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen | die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde |
2.33 | § 41 Abs. 7 Satz 4 | Anforderung und Entgegennahme der Mitteilung der Messstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.34 | § 42 Abs. 1 Satz 4 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen oder der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.35 | § 42 Abs. 1 Satz 6 | Zuständige Stelle für die Hinterlegung von Aufzeichnungen bei der Beendigung der Tätigkeit | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.36 | § 42 Abs. 2 Satz 1 | Entgegennahme der Mitteilung der Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis und der Strahlenexposition | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.37 | § 44 Abs. 1 Satz 4 | Verlangen einer Kontaminationsprüfung für Personen bei Verlassen des Überwachungsbereichs | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.38 | § 44 Abs. 3 Satz 3 | Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereich | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.39 | § 45 Abs. 2 | Gestattung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 16 bis 18 Jahren | die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde |
2.40 | § 47 Abs. 3 | Festlegung der zulässigen Ableitungen | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes | TMLNU | ||
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
c) in sonstigen Genehmigungsverfahren | TLVwA | ||
2.41 | § 47 Abs. 4 | Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen im Einzelfall | die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde |
2.42 | § 47 Abs. 5 | Hinwirken auf die Einhaltung der Dosisgrenzwerte | die nach lfd. Nr. 2.40 jeweils zuständige Behörde |
2.43 | § 48 Abs. 1 | Entgegennahme der Mitteilung über die Ableitung radioaktiver Stoffe sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.44 | § 48 Abs. 2 Satz 1 | Anordnung der Messung und der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie Verlangen der Vorlage der Messergebnisse | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.45 | § 48 Abs. 2 Satz 2 | Bestimmung der Messstelle | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.46 | § 48 Abs. 3 | Anordnung und Entgegennahme der Mitteilung ergänzend zu ermittelnder Daten über die Ausbreitungsverhältnisse | TMLNU |
2.47 | § 51 Abs. 1
Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung des Eintritts einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls | die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde und, falls dies erforderlich ist, OrdB und Pol sowie KatB |
2.48 | § 51 Abs. 2 | Unterrichtung der Bevölkerung über eine radiologische Notstandssituation | |
a) Erstunterrichtung über den Eintritt eines Ereignisses, erste Hinweise und Empfehlungen an die Bevölkerung zu Sofortmaßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie technisch-organisatorische Unterstützung bei der Durchführung weiterer Unterrichtungen nach Buchstabe b) | KatB | ||
b) Unterrichtung über weitere Erkenntnisse zur radiologischen Notstandssituation und weitere zu empfehlende Verhaltensmaßnahmen; fachliche Unterstützung der KatB | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde | ||
2.49 | § 52 | Planung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung | |
a) bei Anlagen und Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen | TLBA | ||
b) bei allen anderen Anlagen und Betrieben | |||
aa) hinsichtlich der Festlegung der Gefahrengruppe | KatB | ||
bb) hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe I | Gemeinde | ||
cc) hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe II und III | KatB | ||
2.50 | § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 | Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel oder über einen Anspruch auf Einsatz einer geeigneten Einrichtung für die Gefahreneindämmung und -beseitigung | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.51 | § 53 Abs. 2 Satz 3 | Entgegennahme der notwendigen Informationen und der erforderlichen Beratung für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie für die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen | OrdB und Pol sowie die nach lfd. Nr. 2.49 jeweils zuständige Behörde |
2.52 | § 53 Abs. 3 | Unterrichtung des Einsatzpersonals über Risiken und Vorsichtsmaßnahmen | die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde |
2.53 | § 55 Abs. 1 Satz 3 | Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.54 | § 55 Abs. 3 Satz 3 | Zulassung eines erhöhten Dosisgrenzwerts für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren | die nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde |
2.55 | § 56 Satz 2 | Zulassung einer höheren Berufslebensdosis | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.56 | § 57 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.57 | § 58 Abs. I Satz 1 | Zulassung besonderer Strahlenexpositionen | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.58 | § 59 Abs. 3 Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung über Strahlenexpositionen bei Rettungsmaßnahmen | |
2.59 | § 60 Abs. 3 | Abkürzung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.60 | § 60 Abs. 4 | Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.61 | § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 | Entgegennahme und Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.62 | § 62 | Entscheidung über die Ersetzung der in der ärztlichen Bescheinigung getroffenen Beurteilung sowie Einholung eines Gutachtens | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.63 | § 63 Abs. 2 | Anordnung des Verbots oder der Beschränkung der Berufsausübung | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.64 | § 64 Abs. 1 Satz 1 | Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach den §§ 60, 61 und 63 | LASF |
2.65 | § 64 Abs. 4 Satz 1 | Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakten vor- zulegen und zu übergeben | LASF |
2.66 | § 66 Abs. 1 | Bestimmung von Sachverständigen für Funktions-, Sicherheits- und Strahlenschutzprüfungen und Festlegung von Anforderungen an Sachverständige | TMLNU |
2.67 | § 66 Abs. 3 | Verlängerung der Überprüfungsfrist | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.68 | § 66 Abs. 4 | Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums sowie Festlegung, dass die Prüfung von einem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen ist | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.69 | § 66 Abs. 6 | Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde und Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.70 | § 67 Abs. 2 Satz 2 | Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ergebnis von Funktionsprüfungen und Wartungen der Strahlungsmessgeräte sowie Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.71 | § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 | Entgegennahme der Mitteilungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.72 | § 70 Abs. 2 | Entgegennahme der Mitteilung über die Masse und den Verbleib freigegebener Stoffe | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.73 | § 70 Abs. 5 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht im Einzelfall | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.74 | § 70 Abs. 6 | Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle nach Satz 2 | die nach lfd. Nr. 1. 16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.75 | § 71 Abs. 1 | Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe | die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.3 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol |
2.76 | § 71 Abs. 2 | Entgegennahme einer Mitteilung über den Fund oder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe | die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.3 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol |
2.77 | § 71 Abs. 4 | Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilung | die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.3 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde |
2.78 | § 72 Satz 1 bis 3 | Entgegennahme der Mitteilung über den erwarteten Anfall radioaktiver Abfälle oder des Nachweises über den Verbleib radioaktiver Abfälle | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.79 | § 73 Abs. 2 | Zustimmung zum Buchführungssystem und Abruf der nach Absatz 1 erfassten Angaben | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.80 | § 74 Abs. 1 Satz 1 | Anordnung zur Behandlung radioaktiver Abfälle vor Ablieferung und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung der Anordnung | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.81 | § 75 Abs. 2 | Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn der Beförderung | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.82 | § 75 Abs. 3 Nr. 1 | Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.83 | § 76 Abs. 3 Satz 1 | Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes | TMLNU |
2.84 | § 76 Abs. 5 Satz 1 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle | TMLNU |
2.85 | § 77 | Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung von radioaktiven Abfällen | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.86 | § 77 | Erteilen des Einvernehmens bei Ausnahmen von der Ablieferungspflicht | die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zu ständige Behörde |
2.87 | § 82 Abs. 3 | Anforderung und Entgegennahme schriftlicher Arbeitsanweisungen | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.88 | § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3 | Bestimmung der ärztlichen Stellen und deren Prüfungsweise | TMSFG |
2.89 | § 83 Abs. 1 Satz 4 | Mitteilungen | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.90 | § 83 Abs. 4 Satz 2 | Entgegennahme eines Abdrucks der Anmeldung nach Satz 1 | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.91 | § 83 Abs. 5 Satz 3 | Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.92 | § 85 Abs. 3 Satz 2 | Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen bei einer von der Behörde bestimmten Stelle | die nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde |
2.93 | § 85 Abs. 6 Satz 3 | Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses | die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde |
2.94 | § 87 Abs. 2 | Entgegennahme der Mitteilungen über den Probanden | LASF |
2.95 | § 87 Abs. 5 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und Erklärungen sowie deren Entgegennahme | LASF |
2.96 | § 89 Abs. 1 | Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme der Mitteilungen über die Überschreitung der Dosiswerte oder die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung | LASF |
2.97 | § 89 Abs. 2 | Entgegennahme des Abschlussberichts als Aufsichtsbehörde | LASF |
2.98 | § 90 | Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten Dosiswerte | LASF |
2.99 | § 95 Abs. 2 Satz 1 und 4 | Entgegennahme der Anzeige der Dosisabschätzung und Bestimmung abweichender Werte | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.100 | § 95 Abs. 3 | Registrierung von Strahlenpässen | |
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
b) im Übrigen | LASF | ||
2.101 | § 95 Abs. 5 Satz 2 | Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexpositionen | die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde |
2.102 | § 95 Abs. 6 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitung | die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde |
2.103 | § 95 Abs. 10 Satz 4 | Festlegung der Messmethoden und -verfahren und Bestimmung der Messstellen | TMLNU |
2.104 | § 95 Abs. 1 Satz 5 | Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitlichen Bedenken des Arztes | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.105 | § 95 Abs. 12 Satz 2 | Verlangen von Nachweisen über Arbeitsschutzmaßnahmen | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.106 | § 96 Abs. 2 | Verlangen und Entgegennahme von Mitteilungen zur Körperdosis, Bestimmung einer Stelle, an die die Mitteilungen zu übermitteln sind, oder Entgegennahme von Mitteilungen bei Überschreitung von Grenzwerten | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.107 | § 96 Abs. 3 Satz 1 | Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben an das Strahlenschutzregister oder Bestimmung einer zuständigen Stelle | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.108 | § 96 Abs. 5 | Anordnung von Maßnahmen bei Arbeiten mit den in Anlage XI Teil B vergleichbaren Expositionen | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
2.109 | § 97 Abs. 3 | Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen | TLBA |
2.110 | § 98 Abs. 1 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung | TLBA |
2.111 | § 98 Abs. 3 Satz 2 und 3 | Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des radioaktiven Abfalls und der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers sowie des Nachweises über die Zuleitung der Kopie der Annahmeerklärung an die zuständige Kreislaufwirt Schafts- und Abfallbehörde | TLBA |
2.112 | § 99 | Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände und Anordnung von Schutz- oder Beseitigungsmaßnahmen | TLBA |
2.113 | § 100 Abs. 1 | Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über den Anfall von Rückständen | TLBA |
2.114 | § 100 Abs. 2 Satz 1 | Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts | TLBA |
2.115 | § 100 Abs. 3 Satz 3 | Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt | TLBA |
2.116 | § 100 Abs. 4 | Verlangen der Vorlage der Rückstandsbilanz | TLBA |
2.117 | § 101 Abs. 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über den Abschluss der Entfernung von Verunreinigungen | TLBA |
2.118 | § 101 Abs. 2 Satz 3 | Verlangen des Nachweises über den Verbleib der Verunreinigungen | TLBA |
2.119 | § 101 Abs. 3 | Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 oder die Gestattung, dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen | TLBA |
2.120 | § 102 | Treffen von Anordnungen bei sonstigen Materialien | TLBA |
2.121 | § 104 | Entgegennahme der Mitteilungen zur Betriebsorganisation | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.122 | § 106 Abs. 1 | Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung der Produkte | TLVwA |
2.123 | § 112 Abs. 2 und 3 | Mitteilungen sowie Anordnung von Mitteilungen an das Strahlenschutzregister und Entgegennahme der Unterrichtungen | die nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde |
2.124 | § 113 Abs. 1 | Anordnung von Maßnahmen | soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde |
2.125 | § 113 Abs. 4 | Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt | die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde |
2.126 | § 114 | Gestattung der Abweichung von den Bestimmungen nach den §§ 34 bis 92 und 95 bis 104 | soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.127 | § 115 | Zustimmung der Behörde zur elektronischen Aufzeichnung und Buchführung | die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde |
2.128 | § 116 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und 36 bis 46 | die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zu ständige Behörde |
2.129 | § 117 Abs. 15 | Zulassung von Abweichungen von § 46 Abs. 1 | die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zu ständige Behörde |
2.130 | § 117 Abs. 25 Satz 1 | Entgegennahme von Anzeigen über die Fortsetzung von Arbeiten | die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde |
3 Röntgenverordnung (RöV) in der in der Fassung vom 30. April 2003(BGBl. I S. 604) jeweils geltenden Fassung
3.1 | § 3 Abs. 1 | Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | |
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
b) im Übrigen | TLVwA | ||
3.2 | § 3 Abs. 8 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.3 | § 4 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.4 | § 4 Abs. 2 Satz 3 | Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigen | die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.5 | § 4 Abs. 3 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.6 | § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 | Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.7 | § 4a Abs. 1 Satz 1 | Bestimmung von Sachverständigen | TMLNU |
3.8 | § 5 Abs. 1 | Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahler | die nach lfd. Nr. 3.1 jeweils zuständige Behörde |
3.9 | § 5 Abs. 7 | Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.10 | § 6 Abs. 1 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.11 | § 7 Abs. 1 | Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.12 | § 7 Abs. 2 | Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.13 | § 13 Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt | |
a) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
b) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im Übrigen | TLVwA | ||
c) im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im Übrigen | AfAS | ||
3.14 | § 13 Abs. 5 Satz 1 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten | die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde |
3.15 | § 14 Abs. 1 Satz 2 | Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist | die nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde |
3.16 | § 14 Abs. 2 Satz 2 | Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibens | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.17 | § 15a Satz 1 | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLBA | ||
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 | TLVwA | ||
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | AfAS | ||
3.18 | § 16 Abs. 3 Satz 6 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung | |
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und Betriebe | TLBA | ||
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 | TLVwA | ||
c) im Rahmen der Aufsicht im Übrigen | LASF | ||
3.19 | § 16 Abs. 4 Satz 3 | Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.20 | § 16 Abs. 4 Satz 4 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2 | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.21 | § 17 Abs. 2 Satz 4 | Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1 | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.22 | § 17 Abs. 3 Satz 3 | Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.23 | § 17 Abs. 3 Satz 4 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2 | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.24 | § 17a Abs. 1 Satz 1 | Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen | TMSFG |
3.25 | § 17a Abs. 1 Satz 2 | Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen | TMSFG |
3.26 | § 17a Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.27 | § 17a Abs. 4 Satz 2 | Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.28 | § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts | die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.29 | § 18 Abs. 1 Nr. 6 | Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnisses | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.30 | § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2 | Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.31 | § 18a Abs. 1 Satz 1 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen | TLVwA |
3.32 | § 18a Abs. 1 Satz 3 | Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für | |
a) humanmedizinisch tätige Personen | LÄK | ||
b) zahnmedizinisch tätige Personen veterinärmedizinisch Personen | LZÄK LTÄK | ||
c) tätige | |||
d) Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen | TLBA | ||
e) im Übrigen | TLVwA | ||
3.33 | § 18a Abs. 1 Satz 5 | Feststellung der Eignung der Strahlenschutzausbildung | TLVwA |
3.34 | § 18a Abs. 2 Satz 1 | Anerkennung von Kursen oder anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen | TLVwA |
3.35 | § 18a Abs. 2 Satz 2 | Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise | TLVwA |
3.36 | § 18a Abs. 2 Satz 3 | Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkunde | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.37 | § 18a Abs. 2 Satz 4 | Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen | die nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.38 | § 18a Abs. 2 Satz 5 | Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.39 | § 19 Abs. 4 | Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.40 | § 20 Abs. 4 | Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1 | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.41 | § 22 Abs. 1 Satz 2 | Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.42 | § 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 | Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.43 | § 28 Abs. 3 Satz 4 | Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.44 | § 28c Abs. 2 | Entgegennahme der Einverständniserklärung des Probanten | LASF |
3.45 | § 28c Abs. 5 Satz I | Aufforderung zur Vorlage von Erklärungen und Aufzeichnungen | LASF |
3.46- | § 28e Abs. 1 | Entgegennahme der Mitteilungen | LASF |
3.47 | § 28e Abs. 2 | Entgegennahme des Abschlussberichts | LASF |
3.48 | § 28f | Anordnung einer ärztlichen Untersuchung | LASF |
3.49 | § 31a Abs. l Satz 2 | Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.50 | § 31a Abs. 3 Satz 3 | Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwerte | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.51 | § 31b Satz 2 | Zulassung einer höheren Berufslebensdosis | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.52 | § 31c Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungen | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.53 | § 33 Abs. 1 | Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen sowie Bestimmung der Prüfstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.54 | § 33 Abs. 2 | Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.55 | § 33 Abs. 6 | Gestattung der Abweichung von Bestimmungen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.56 | § 34 Abs. 1 Satz 2 | Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.57 | § 34 Abs. 2 Satz 2 | Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.58 | § 34 Abs. 2 Satz 3 | Bestimmung der Hinterlegungsstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.59 | § 35 Abs. 1 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen von Satz 1 | die nach lfd. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.60 | § 35 Abs. 2 Satz 1 | Registrierung von Strahlenpässen | LASF |
3.61 | § 35 Abs. 2 Satz 3 | Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sind | LASF |
3.62 | § 35 Abs. 4 Satz 2 | Bestimmung von Messstellen | TMSFG |
3.63 | § 35 Abs. 7 Satz 2 | Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimetern | die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde |
3.64 | § 35 Abs. 7 Satz 5 | Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnisse | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.65 | § 35 Abs. 8 | Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosen | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.66 | § 35 Abs. 9 Satz 4 | Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelle | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.67 | § 35 Abs. 9 Satz 7 | Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.68 | § 35 Abs. 11 | Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungen | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.69 | § 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 | Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosen | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.70 | § 35a Abs. 3 | Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutz | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.71 | § 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 | Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.72 | § 36 Abs. 4 Satz 2 | Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.73 | § 37 Abs. 3 | Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorge | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.74 | § 37 Abs. 4 | Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.75 | § 37 Abs. 5 | Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31 a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.76 | § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 | Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.77 | § 39 Abs. 1 | Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.78 | § 39 Abs. 2 Satz 1 | Einholung eines ärztlichen Gutachtens | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.79 | § 40 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.80 | § 40 Abs. 2 | Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personen | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.81 | § 41 Abs. 1 Satz 1 | Ermächtigung von Ärzten | LASF |
3.82 | § 41 Abs. 4 Satz 1 | Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelle | die nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde |
3.83 | § 42 Abs. 1 | Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszustände | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.84 | § 43 Satz 1 bis 3 | Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der notwendigen Anforderungen bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form | die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde |
3.85 | § 44 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | die nach lfd. Nr. 1.16.5 und 1.16.6 jeweils zu ständige Behörde |
3.86 | § 45 Abs. 1 Satz 4 | Aufforderung zum Nachweis der Einrichtung von Strahlenschutzbereichen | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.87 | § 45 Abs. 3 Satz 2 | Entgegennahme der Anzeige sowie Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde |
3.88 | § 45 Abs. 11 | Zulassung von Abweichungen vom Dosisgrenzwert nach § 32 Abs. 1 | die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde" |
ii. In den laufenden Nummern 4.2 und 4.4 wird jeweils die Abkürzung "TLU" durch die Abkürzung "TLUG" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 6. Januar 2004