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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts

Vom 6. Januar 2004
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2004 S. 5)



Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. l S. 3322),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung, hinsichtlich der Anlage Nummer 111 laufende Nummern 2.12 Buchst. a und b sowie 3.32 Buchst. a bis c mit Einwilligung der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung "Oberbergamt" durch die Bezeichnung "Landesbergamt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "Oberbergamt für die Erteilung von Genehmigungen, das Bergamt Gera für die Überwachung und die Landesanstalt für Umwelt" werden durch die Worte "Landesbergamt für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung sowie die Landesanstalt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

b) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

"(2) Zuständige Behörde im Bereich des beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

  1. nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5, § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 45 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 56 Satz 2, § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, den §§ 62 und 63 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7, den §§ 1 l3 bis 115 Abs. 1 sowie
  2. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 12 und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5

ist das Landesbergamt.

(3) Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus im Sinne des § 118 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesbergamt.

(4) Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zuständig.

(5) Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen des § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, des § 40 Abs. 2 Satz l bis 3, des § 41 Abs. 7 Satz 4, des § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 67 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StrlSchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden."

3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. Februar 2009 außer Kraft."

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer II erhält folgende Fassung:

II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis Verwendete Abkürzungen für die zuständige Behörde

AfASAmt für Arbeitsschutz
GemeindeGemeinde als Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe
KatBLandkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe beziehungsweise Landkreis und kreisfreie Stadt als Aufgabenträger für den Katastrophenschutz
LASFLandesamt für Soziales und Familie
LÄKLandesärztekammer
LTÄKLandestierärztekammer
LZÄKLandeszahnärztekammer
OrdB und Polallgemeine Ordnungsbehörden sowie die Polizei
TLBAThüringer Landesbergamt
TLUGThüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie
TLVwAThüringer Landesverwaltungsamt
TMLNUThüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
TMSFGThüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Grundsätzlich gelten die Abkürzungen auch für die Mehrzahl."

b) Nummer III wird wie folgt geändert:

aa. Die laufende Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1 § 4 Abs. 5 Satz 3Kontrolle von bei der Beförderung mitzuführenden Bescheiden und Bescheinigungen nach Satz 1 und 2Polizei

bb. Die laufenden Nummern 1.8 und 1.9 erhalten folgende Fassung:

1.8 § 9 Abs. 1Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art nach Satz 1 sowie Genehmigung von wesentlichen Abweichungen von den in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung oder der wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach Satz 2TMLNU
1.9 § 9a Absätzen 1a bis 1d.Entgegennahme von Nachweisen und Mitteilungen nach denTMLNU

cc. Die laufende Nummer 1.11 erhält folgende Fassung:

1.11 § 13 Abs. 1 und 4Festsetzung der Deckungsvorsorge sowie von gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen durch das Land und Bestimmung einer angemessenen Frist für den Nachweis der Deckungsvorsorge 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9TMLNU
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 StrlSchV für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
c) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 7, 11 und 16 StrlSchVTLVwA

dd. Die laufende Nummer 1.13 erhält folgende Fassung:

1.13 § 17 Abs. 2Rücknahme von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen 
a) Genehmigungen nach den §§ 7 und 9TMLNU
b) Genehmigungen nach den §§ 7 und 11 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung (RöV) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
c) sonstige Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach den §§ 7, 11, 15 und 16 StrlSchV und nach den §§ 3 und 5 RöVTLVwA

ee. Die laufenden Nummern 1.16.2 bis 1.16.6 erhalten folgende Fassung:

1. 16.2 den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1 StrlSchV, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV, sofern es sich nicht um Aufgaben der Nummern 2.26, 2.27, 2.29, 2.30, 2.32 bis 2.34, 2.36, 2.40, 2.48, 2.53, 2.55 bis 2.58, 2.63 bis 2.66, 2.75 bis 2.78, 2.82, 2.93, 2.95 bis 2.99, 2.101 bis 2.103, 2.124 oder 2.129 handelt, 
a) im Rahmender Aufsicht nach Nr. 1.16.1TMLNU
b) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
c) im ÜbrigenAfAS
1.16.3 den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne des § 7 Abs. 1 StrlSchV, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 StrlSchV und den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 StrlSchV nach den Nummern 2.26, 2.27, 2.29, 2.30, 2.32 bis 2.34, 2.36, 2.40, 2.48, 2.53, 2.55 bis 2.58, 2.63 bis 2.66, 2.75 bis 2.78, 2.82, 2.93, 2.95 bis 2.99, 2.101 bis 2.103, 2.124 oder 2.129 
a) im Rahmen der Aufsicht nach Nr. 1.16.1TMLNU
b) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
c) im ÜbrigenLASF
1.16.4 die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle im Sinne des § 16 StrlSchV 
a) mit GrubenanschlussbahnenTLBA
b) sofern es sich um das Verlangen der Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheides für die Beförderung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV handeltPolizei
c) im ÜbrigenLASF
1.16.5 die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung, sofern es sich nicht um Aufgaben der Nummern 3.18, 3.20, 3.21, 3.23, 3.43 bis 3.50, 3.52, 3.58 bis 3.61, 3.63 bis 3.71, 3.80 bis 3.82 handelt, 
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
b) im ÜbrigenAfAS
1.16.6 die Anwendung von Röntgenstrahlen im Sinne der Röntgenverordnung nach den Nummern 3.18, 3.20, 3.21, 3.23, 3.43 bis 3.50, 3.52, 3.58 bis 3.61, 3.63 bis 3.71, 3.80 bis 3.82 
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
b) im ÜbrigenLASF"

ff. Nach der laufenden Nummer 1.16.7 wird folgende neue Nummer 1.17 eingefügt:

1.17 § 19aEntgegennahme der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz l sowie der Erklärung zur Einstellung des Leistungsbetriebs nach Absatz 2TMLNU

gg. Die bisherigen Nummern 1.17 und 1.18 werden die Nummern 1.18 und 1.19.

hh. Die laufenden Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung

2.1 § 7 Abs. 1Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes 
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
b) im ÜbrigenTLVwA
2.2 § 11Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie Genehmigung eines Probebetriebs nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 Satz 1die nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde
2.3 § 12 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige zum genehmigungsfreien Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen 
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
b) im ÜbrigenAfAS
2.4 § 12 Abs. 2Untersagung des Betriebs einer in Absatz 1 genannten Anlagedie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.5 § 15 Abs. 1Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder EinrichtungenTLVwA
2.6 § 16 Abs. 1Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes und von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des AtomgesetzesTLVwA
2.7 § 17 Abs. 3Erstellung der Bescheinigung, dass sich die erforderliche Vorsorge der die Kernmaterialien übergebenden Person auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erstrecktTMLNU
2.8 § 27 Abs. 7 Satz 2Bestimmung der Stelle, an die die bauartzugelassene Vorrichtung abzugeben istdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.9 § 29Erteilung der Freigabe 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1TMLNU
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und BetriebeTLBA
c) in sonstigen GenehmigungsverfahrenTLVwA
d) im Rahmen der Aufsicht im ÜbrigenAfAS
2.10 § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1Anerkennung von KursenTLVwA
2.11 § 30 Abs. 1 Satz 3Ausstellen einer Bescheinigung über den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für 
a) humanmedizinisch tätige PersonenLÄK
b) zahnmedizinisch tätige PersonenLZÄK
c) Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
d) im ÜbrigenTLVwA
2.12 § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2Anerkennung anderer Fortbildungsmaßnahmen als geeignet zur Aktualisierung der Fachkunde sowie Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete WeiseTLVwA
2.13 § 30 Abs. 2 Satz 3Verlangen des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1die nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.14 § 30 Abs. 2 Satz 4Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
2.15 § 30 Abs. 2 Satz 5Veranlassung der Überprüfung der Fachkundedie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.16 § 31 Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen einer Gesellschaft wahrnimmtdie nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde
2.17 § 31 Abs. 4 Satz 1Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung, der Aufgaben und Befugnisse sowie deren Änderung, und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragtendie nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde
2.18 § 32 Abs. I Satz 2Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen istdie nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde
2.19 § 32 Abs. 2 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung eines Vorschlages des Strahlenschutzbeauftragtendie nach lfd. Nr. 2.1

jeweils zuständige Behörde

2.20 § 36 Abs. 2 Satz 3Zulassung von Ausnahmen von der Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontroll- und Sperrbereichendie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.21 § 36 Abs. 3Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereichedie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.22 § 37 Abs. 1 Satz 2Gestattung der Erweiterung der Zugangsberechtigung zu den Strahlenschutzbereichen durch sachkundige Strahlenschutz- verantwortliche oder den zuständigen Strahlenschutzbeauftragtendie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.23 § 38 Abs. 4 Satz 2Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Unterweisungen von Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wurdedie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.24 § 40 Abs. 1 Satz 3Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht, für Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis zu ermittelndie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.25 § 40 Abs. 2 Satz 1Registrierung des StrahlenpassesLASF
2.26 § 40 Abs. 2 Satz 3Anerkennung von ausländischen Aufzeichnungen über StrahlenexpositionenLASF
2.27 § 40 Abs. 5Anordnung von Messungen für nicht beruflich strahlenexponierte Personendie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.28 § 41 Abs. 1 Satz 2Bestimmung der zusätzlichen oder abweichenden Ermittlungsart der Körperdosis 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des Atomgesetzes sowie im Rahmen der Aufsicht nach laufender Nummer 1.16.1TMLNU
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und BetriebeTLBA
c) in sonstigen GenehmigungsverfahrenTLVwA
d) im Rahmen der Aufsicht im ÜbrigenLASF
2.29 § 41 Abs. 1 Satz 3Festlegung der Ersatzdosis bei unterbliebener oder fehlerhafter Messungdie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.30 § 41 Abs. 1 Satz 4Bestimmung von Messstellen für die KörperdosisTMSFG
2.31 § 41 Abs. 3 Satz 5Entscheidung über die Art und Weise der Personendosismessungdie nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.32 § 41 Abs. 4 Satz 2Gestattung, die Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichendie nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.33 § 41 Abs. 7 Satz 4Anforderung und Entgegennahme der Mitteilung der Messstelledie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.34 § 42 Abs. 1 Satz 4Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen oder der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelledie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.35 § 42 Abs. 1 Satz 6Zuständige Stelle für die Hinterlegung von Aufzeichnungen bei der Beendigung der Tätigkeitdie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.36 § 42 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme der Mitteilung der Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis und der Strahlenexpositiondie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.37 § 44 Abs. 1 Satz 4Verlangen einer Kontaminationsprüfung für Personen bei Verlassen des Überwachungsbereichsdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.38 § 44 Abs. 3 Satz 3Verlangen einer Kontaminationsprüfung für bewegliche Gegenstände bei Entfernen aus dem Überwachungsbereichdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.39 § 45 Abs. 2Gestattung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter von 16 bis 18 Jahrendie nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.40 § 47 Abs. 3Festlegung der zulässigen Ableitungen 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 9 des AtomgesetzesTMLNU
b) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 11 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
c) in sonstigen GenehmigungsverfahrenTLVwA
2.41 § 47 Abs. 4Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen im Einzelfalldie nach lfd. Nr. 2.1 jeweils zuständige Behörde
2.42 § 47 Abs. 5Hinwirken auf die Einhaltung der Dosisgrenzwertedie nach lfd. Nr. 2.40 jeweils zuständige Behörde
2.43 § 48 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilung über die Ableitung radioaktiver Stoffe sowie Befreiung von der Mitteilungspflichtdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.44 § 48 Abs. 2 Satz 1Anordnung der Messung und der Aufzeichnung der Messergebnisse sowie Verlangen der Vorlage der Messergebnissedie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.45 § 48 Abs. 2 Satz 2Bestimmung der Messstelledie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.46 § 48 Abs. 3Anordnung und Entgegennahme der Mitteilung ergänzend zu ermittelnder Daten über die AusbreitungsverhältnisseTMLNU
2.47 § 51 Abs. 1

Satz 2

Entgegennahme der Mitteilung des Eintritts einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfallsdie nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde und, falls dies erforderlich ist, OrdB und Pol sowie KatB
2.48 § 51 Abs. 2Unterrichtung der Bevölkerung über eine radiologische Notstandssituation 
a) Erstunterrichtung über den Eintritt eines Ereignisses, erste Hinweise und Empfehlungen an die Bevölkerung zu Sofortmaßnahmen für den Gesundheitsschutz sowie technisch-organisatorische Unterstützung bei der Durchführung weiterer Unterrichtungen nach Buchstabe b)KatB
b) Unterrichtung über weitere Erkenntnisse zur radiologischen Notstandssituation und weitere zu empfehlende Verhaltensmaßnahmen; fachliche Unterstützung der KatBdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.49 § 52Planung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung 
a) bei Anlagen und Betrieben, die dem Bergrecht unterliegenTLBA
b) bei allen anderen Anlagen und Betrieben 
aa) hinsichtlich der Festlegung der GefahrengruppeKatB
bb) hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe IGemeinde
cc) hinsichtlich der Alarm- und Einsatzplanung für Bereiche der Gefahrengruppe II und IIIKatB
2.50 § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3Entgegennahme des Nachweises über die Einsatzfähigkeit des erforderlichen Personals und der erforderlichen Hilfsmittel oder über einen Anspruch auf Einsatz einer geeigneten Einrichtung für die Gefahreneindämmung und -beseitigungdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.51 § 53 Abs. 2 Satz 3Entgegennahme der notwendigen Informationen und der erforderlichen Beratung für die Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften sowie für die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der erforderlichen SchutzmaßnahmenOrdB und Pol sowie die nach lfd. Nr. 2.49 jeweils zuständige Behörde
2.52 § 53 Abs. 3Unterrichtung des Einsatzpersonals über Risiken und Vorsichtsmaßnahmendie nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.53 § 55 Abs. 1 Satz 3Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfendie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.54 § 55 Abs. 3 Satz 3Zulassung eines erhöhten Dosisgrenzwerts für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahrendie nach lfd. Nr. 2.28 jeweils zuständige Behörde
2.55 § 56 Satz 2Zulassung einer höheren Berufslebensdosisdie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.56 § 57 Satz 2Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungendie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.57 § 58 Abs. I Satz 1Zulassung besonderer Strahlenexpositionendie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.58 § 59 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme der Mitteilung über Strahlenexpositionen bei Rettungsmaßnahmen 
2.59 § 60 Abs. 3Abkürzung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.60 § 60 Abs. 4Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie Bdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.61 § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2Entgegennahme und Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigungdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.62 § 62Entscheidung über die Ersetzung der in der ärztlichen Bescheinigung getroffenen Beurteilung sowie Einholung eines Gutachtensdie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.63 § 63 Abs. 2Anordnung des Verbots oder der Beschränkung der Berufsausübungdie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.64 § 64 Abs. 1 Satz 1Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach den §§ 60, 61 und 63LASF
2.65 § 64 Abs. 4 Satz 1Verlangen, einer benannten Stelle die Gesundheitsakten vor- zulegen und zu übergebenLASF
2.66 § 66 Abs. 1Bestimmung von Sachverständigen für Funktions-, Sicherheits- und Strahlenschutzprüfungen und Festlegung von Anforderungen an SachverständigeTMLNU
2.67 § 66 Abs. 3Verlängerung der Überprüfungsfristdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.68 § 66 Abs. 4Bestimmung der Durchführung von Dichtheitsprüfungen und Festlegung des Wiederholungszeitraums sowie Festlegung, dass die Prüfung von einem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Sachverständigen durchzuführen istdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.69 § 66 Abs. 6Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde und Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.70 § 67 Abs. 2 Satz 2Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ergebnis von Funktionsprüfungen und Wartungen der Strahlungsmessgeräte sowie Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.71 § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3Entgegennahme der Mitteilungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.72 § 70 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilung über die Masse und den Verbleib freigegebener Stoffedie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.73 § 70 Abs. 5Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht im Einzelfalldie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.74 § 70 Abs. 6Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle nach Satz 2die nach lfd. Nr. 1. 16.3 jeweils zuständige Behörde
2.75 § 71 Abs. 1Entgegennahme von Mitteilungen über das Abhandenkommen radioaktiver Stoffedie nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.3 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol
2.76 § 71 Abs. 2Entgegennahme einer Mitteilung über den Fund oder die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffedie nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.3 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde oder OrdB und Pol
2.77 § 71 Abs. 4Entscheidung nach Erstattung einer Mitteilungdie nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.3 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.78 § 72 Satz 1 bis 3Entgegennahme der Mitteilung über den erwarteten Anfall radioaktiver Abfälle oder des Nachweises über den Verbleib radioaktiver Abfälledie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.79 § 73 Abs. 2Zustimmung zum Buchführungssystem und Abruf der nach Absatz 1 erfassten Angabendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.80 § 74 Abs. 1 Satz 1Anordnung zur Behandlung radioaktiver Abfälle vor Ablieferung und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung der Anordnungdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.81 § 75 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn der Beförderungdie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.82 § 75 Abs. 3 Nr. 1Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeitendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.83 § 76 Abs. 3 Satz 1Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des BundesTMLNU
2.84 § 76 Abs. 5 Satz 1Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine LandessammelstelleTMLNU
2.85 § 77Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung von radioaktiven Abfällendie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.86 § 77Erteilen des Einvernehmens bei Ausnahmen von der Ablieferungspflichtdie nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zu ständige Behörde
2.87 § 82 Abs. 3Anforderung und Entgegennahme schriftlicher Arbeitsanweisungendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.88 § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3Bestimmung der ärztlichen Stellen und deren PrüfungsweiseTMSFG
2.89 § 83 Abs. 1 Satz 4Mitteilungendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.90 § 83 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme eines Abdrucks der Anmeldung nach Satz 1die nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.91 § 83 Abs. 5 Satz 3Verlangen der Vorlage und Entgegennahme der Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.92 § 85 Abs. 3 Satz 2Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen bei einer von der Behörde bestimmten Stelledie nach lfd. Nr. 1.16.3 jeweils zuständige Behörde
2.93 § 85 Abs. 6 Satz 3Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnissesdie nach lfd. Nr. 1.16.2 jeweils zuständige Behörde
2.94 § 87 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilungen über den ProbandenLASF
2.95 § 87 Abs. 5Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und Erklärungen sowie deren EntgegennahmeLASF
2.96 § 89 Abs. 1Aufsichtsbehörde für die Entgegennahme der Mitteilungen über die Überschreitung der Dosiswerte oder die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender StrahlungLASF
2.97 § 89 Abs. 2Entgegennahme des Abschlussberichts als AufsichtsbehördeLASF
2.98 § 90Schutzanordnung bei Überschreitung der genehmigten DosiswerteLASF
2.99 § 95 Abs. 2 Satz 1 und 4Entgegennahme der Anzeige der Dosisabschätzung und Bestimmung abweichender Wertedie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.100 § 95 Abs. 3Registrierung von Strahlenpässen 
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
b) im ÜbrigenLASF
2.101 § 95 Abs. 5 Satz 2Zulassung weiterer beruflicher Strahlenexpositionendie nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde
2.102 § 95 Abs. 6 Satz 2Zulassung von Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitungdie nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde
2.103 § 95 Abs. 10 Satz 4Festlegung der Messmethoden und -verfahren und Bestimmung der MessstellenTMLNU
2.104 § 95 Abs. 1 Satz 5Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitlichen Bedenken des Arztesdie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.105 § 95 Abs. 12 Satz 2Verlangen von Nachweisen über Arbeitsschutzmaßnahmendie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.106 § 96 Abs. 2Verlangen und Entgegennahme von Mitteilungen zur Körperdosis, Bestimmung einer Stelle, an die die Mitteilungen zu übermitteln sind, oder Entgegennahme von Mitteilungen bei Überschreitung von Grenzwertendie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.107 § 96 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme und Weiterleitung von Angaben an das Strahlenschutzregister oder Bestimmung einer zuständigen Stelledie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.108 § 96 Abs. 5Anordnung von Maßnahmen bei Arbeiten mit den in Anlage XI Teil B vergleichbaren Expositionendie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde
2.109 § 97 Abs. 3Verlangen des Nachweises der Einhaltung der ÜberwachungsgrenzenTLBA
2.110 § 98 Abs. 1Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der ÜberwachungTLBA
2.111 § 98 Abs. 3 Satz 2 und 3Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des radioaktiven Abfalls und der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers sowie des Nachweises über die Zuleitung der Kopie der Annahmeerklärung an die zuständige Kreislaufwirt Schafts- und AbfallbehördeTLBA
2.112 § 99Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände und Anordnung von Schutz- oder BeseitigungsmaßnahmenTLBA
2.113 § 100 Abs. 1Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über den Anfall von RückständenTLBA
2.114 § 100 Abs. 2 Satz 1Verlangen der Vorlage des RückstandskonzeptsTLBA
2.115 § 100 Abs. 3 Satz 3Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren ZeitpunktTLBA
2.116 § 100 Abs. 4Verlangen der Vorlage der RückstandsbilanzTLBA
2.117 § 101 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme der Anzeige über den Abschluss der Entfernung von VerunreinigungenTLBA
2.118 § 101 Abs. 2 Satz 3Verlangen des Nachweises über den Verbleib der VerunreinigungenTLBA
2.119 § 101 Abs. 3Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 oder die Gestattung, dieser zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommenTLBA
2.120 § 102Treffen von Anordnungen bei sonstigen MaterialienTLBA
2.121 § 104Entgegennahme der Mitteilungen zur Betriebsorganisationdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.122 § 106 Abs. 1Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung der ProdukteTLVwA
2.123 § 112 Abs. 2 und 3Mitteilungen sowie Anordnung von Mitteilungen an das Strahlenschutzregister und Entgegennahme der Unterrichtungendie nach lfd. Nr. 2.100 jeweils zuständige Behörde
2.124 § 113 Abs. 1Anordnung von Maßnahmensoweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.125 § 113 Abs. 4Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arztdie nach lfd. Nr. 1.16.1, 1.16.2 oder 1.16.4 jeweils zuständige Behörde
2.126 § 114Gestattung der Abweichung von den Bestimmungen nach den §§ 34 bis 92 und 95 bis 104soweit nicht bereits nach lfd. Nr. 2.1 bis 2.123 die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt ist, die nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.127 § 115Zustimmung der Behörde zur elektronischen Aufzeichnung und Buchführungdie nach lfd. Nr. 2.9 jeweils zuständige Behörde
2.128 § 116Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und 36 bis 46die nach lfd. Nr. 1.16.1 bis 1.16.4 jeweils zu ständige Behörde
2.129 § 117 Abs. 15Zulassung von Abweichungen von § 46 Abs. 1die nach lfd. Nr. 1.16.1 oder 1.16.2 jeweils zu ständige Behörde
2.130 § 117 Abs. 25 Satz 1Entgegennahme von Anzeigen über die Fortsetzung von Arbeitendie nach lfd. Nr. 2.3 jeweils zuständige Behörde

3 Röntgenverordnung (RöV) in der in der Fassung vom 30. April 2003(BGBl. I S. 604) jeweils geltenden Fassung

3.1 § 3 Abs. 1Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung 
a) für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
b) im ÜbrigenTLVwA
3.2 § 3 Abs. 8Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.3 § 4 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.4 § 4 Abs. 2 Satz 3Entscheidung auf Antrag im Falle der Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch den Sachverständigendie nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde
3.5 § 4 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.6 § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.7 § 4a Abs. 1 Satz 1Bestimmung von SachverständigenTMLNU
3.8 § 5 Abs. 1Erteilung der Betriebsgenehmigung für einen Störstrahlerdie nach lfd. Nr. 3.1 jeweils zuständige Behörde
3.9 § 5 Abs. 7Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlersdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.10 § 6 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlerndie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.11 § 7 Abs. 1Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.12 § 7 Abs. 2Untersagung der Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.13 § 13 Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Mitteilung, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt 
a) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 sowie im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
b) im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebs nach den §§ 3 und 5 im ÜbrigenTLVwA
c) im Rahmen des anzeigebedürftigen Betriebs nach den §§ 4 und 6 im ÜbrigenAfAS
3.14 § 13 Abs. 5 Satz 1Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragtendie nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde
3.15 § 14 Abs. 1 Satz 2Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen istdie nach lfd. Nr. 3.13 jeweils zuständige Behörde
3.16 § 14 Abs. 2 Satz 2Entgegennahme der Abschrift des Ablehnungsschreibensdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.17 § 15a Satz 1Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und BetriebeTLBA
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5TLVwA
c) im Rahmen der Aufsicht im ÜbrigenAfAS
3.18 § 16 Abs. 3 Satz 6Festlegung von Abweichungen von den Fristen der Konstanzprüfung 
a) in Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5 für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie im Rahmen der Aufsicht über solche Anlagen und BetriebeTLBA
b) in sonstigen Genehmigungsverfahren nach den §§ 3 und 5TLVwA
c) im Rahmen der Aufsicht im ÜbrigenLASF
3.19 § 16 Abs. 4 Satz 3Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.20 § 16 Abs. 4 Satz 4Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.21 § 17 Abs. 2 Satz 4Festlegung von Abweichungen von der Frist nach Satz 1die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.22 § 17 Abs. 3 Satz 3Anordnung der Vorlage der Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.23 § 17 Abs. 3 Satz 4Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 und 2die nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.24 § 17a Abs. 1 Satz 1Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen StellenTMSFG
3.25 § 17a Abs. 1 Satz 2Festlegungen zur Arbeitsweise der ärztlichen und zahnärztlichen StellenTMSFG
3.26 § 17a Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.27 § 17a Abs. 4 Satz 2Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelledie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.28 § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichtsdie nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde
3.29 § 18 Abs. 1 Nr. 6Anordnung der Vorlage des Bestandsverzeichnissesdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.30 § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2Anforderung der Übersendung und Entgegennahme der Arbeitsanweisungen als zuständige Stelle sowie Feststellung, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet istdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.31 § 18a Abs. 1 Satz 1Anerkennung von StrahlenschutzkursenTLVwA
3.32 § 18a Abs. 1 Satz 3Prüfung des Erwerbs und Ausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der im Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde für 
a) humanmedizinisch tätige PersonenLÄK
b) zahnmedizinisch tätige Personen veterinärmedizinisch PersonenLZÄK LTÄK
c) tätige 
d) Strahlenschutzbeauftragte in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenTLBA
e) im ÜbrigenTLVwA
3.33 § 18a Abs. 1 Satz 5Feststellung der Eignung der StrahlenschutzausbildungTLVwA
3.34 § 18a Abs. 2 Satz 1Anerkennung von Kursen oder anderen geeigneten FortbildungsmaßnahmenTLVwA
3.35 § 18a Abs. 2 Satz 2Entgegennahme des Nachweises einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete WeiseTLVwA
3.36 § 18a Abs. 2 Satz 3Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der Fachkundedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.37 § 18a Abs. 2 Satz 4Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagendie nach lfd. Nr. 1. 16.5 jeweils zuständige Behörde
3.38 § 18a Abs. 2 Satz 5Veranlassung der Überprüfung der Fachkundedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.39 § 19 Abs. 4Festlegung von weiteren Kontroll- und Überwachungsbereichendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.40 § 20 Abs. 4Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 1die nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.41 § 22 Abs. 1 Satz 2Gestattung der Erteilung von Zutrittserlaubnissen in Strahlenschutzbereichendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.42 § 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.43 § 28 Abs. 3 Satz 4Aufforderung zur Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern; Bestimmung der Hinterlegungsstelledie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.44 § 28c Abs. 2Entgegennahme der Einverständniserklärung des ProbantenLASF
3.45 § 28c Abs. 5 Satz IAufforderung zur Vorlage von Erklärungen und AufzeichnungenLASF
3.46- § 28e Abs. 1Entgegennahme der MitteilungenLASF
3.47 § 28e Abs. 2Entgegennahme des AbschlussberichtsLASF
3.48 § 28fAnordnung einer ärztlichen UntersuchungLASF
3.49 § 31a Abs. l Satz 2Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert im Einzelfall für ein einzelnes Jahr, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfendie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.50 § 31a Abs. 3 Satz 3Festlegung von den Sätzen 1 und 2 abweichender Grenzwertedie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.51 § 31b Satz 2Zulassung einer höheren Berufslebensdosisdie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.52 § 31c Satz 2Zulassung von Ausnahmen bei Dosisüberschreitungendie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.53 § 33 Abs. 1Anordnung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen sowie Bestimmung der Prüfstelledie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.54 § 33 Abs. 2Anordnung von nachträglichen Schutzmaßnahmendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.55 § 33 Abs. 6Gestattung der Abweichung von Bestimmungendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.56 § 34 Abs. 1 Satz 2Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungendie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.57 § 34 Abs. 2 Satz 2Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.58 § 34 Abs. 2 Satz 3Bestimmung der Hinterlegungsstelledie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.59 § 35 Abs. 1 Satz 2Zulassung von Ausnahmen von Satz 1die nach lfd. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.60 § 35 Abs. 2 Satz 1Registrierung von StrahlenpässenLASF
3.61 § 35 Abs. 2 Satz 3Anerkennung von Aufzeichnungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereichs der Röntgenverordnung ausgestellt worden sindLASF
3.62 § 35 Abs. 4 Satz 2Bestimmung von MessstellenTMSFG
3.63 § 35 Abs. 7 Satz 2Festsetzung der Zeitabstände für die Einreichung von Dosimeterndie nach lfd. Nr. 3.18 jeweils zuständige Behörde
3.64 § 35 Abs. 7 Satz 5Aufforderung der Messstelle zur Mitteilung der Ergebnissedie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.65 § 35 Abs. 8Anordnung abweichender Messungen und Festlegung von Ersatzdosendie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.66 § 35 Abs. 9 Satz 4Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bestimmung der Hinterlegungsstelledie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.67 § 35 Abs. 9 Satz 7Entgegennahme und Aufbewahrung nicht mehr benötigter Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.68 § 35 Abs. 11Entgegennahme der Mitteilung über Grenzwertüberschreitungendie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.69 § 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2Mitteilung zur Eintragung in das Strahlenschutzregister sowie Anordnung der Übermittlung von Feststellungen zu früher erhaltenen Körperdosendie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.70 § 35a Abs. 3Entgegennahme der Auswertungen des Bundesamtes für Strahlenschutzdie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.71 § 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1Anforderung und Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregisterdie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.72 § 36 Abs. 4 Satz 2Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.73 § 37 Abs. 3Abkürzung der Frist für arbeitsmedizinische Vorsorgedie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.74 § 37 Abs. 4Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie Bdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.75 § 37 Abs. 5Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für in § 31 a Abs. 3 genannte nicht beruflich strahlenexponierte Personendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.76 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2Entgegennahme und Aufforderung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.77 § 39 Abs. 1Entscheidung über die ärztliche Bescheinigungdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.78 § 39 Abs. 2 Satz 1Einholung eines ärztlichen Gutachtensdie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.79 § 40 Abs. 1Entgegennahme der Anzeigedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.80 § 40 Abs. 2Anordnung über die Weiterbeschäftigung von beruflich strahlenexponierten Personendie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.81 § 41 Abs. 1 Satz 1Ermächtigung von ÄrztenLASF
3.82 § 41 Abs. 4 Satz 1Aufforderung zur Vorlage und Übergabe der Gesundheitsakte; Bestimmung der zur Entgegennahme zuständigen Stelledie nach lfd. Nr. 1.16.6 jeweils zuständige Behörde
3.83 § 42 Abs. 1Entgegennahme der Meldung außergewöhnlicher Ereignisabläufe oder Betriebszuständedie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.84 § 43 Satz 1 bis 3Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der notwendigen Anforderungen bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in elektronischer Formdie nach lfd. Nr. 3.17 jeweils zuständige Behörde
3.85 § 44Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitendie nach lfd. Nr. 1.16.5 und 1.16.6 jeweils zu ständige Behörde
3.86 § 45 Abs. 1 Satz 4Aufforderung zum Nachweis der Einrichtung von Strahlenschutzbereichendie nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.87 § 45 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme der Anzeige sowie Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde
3.88 § 45 Abs. 11Zulassung von Abweichungen vom Dosisgrenzwert nach § 32 Abs. 1die nach lfd. Nr. 1.16.5 jeweils zuständige Behörde"

ii. In den laufenden Nummern 4.2 und 4.4 wird jeweils die Abkürzung "TLU" durch die Abkürzung "TLUG" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 6. Januar 2004