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SisoraK - SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe in Kerntechnischen Anlagen
Richtlinie zur Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter

Rev. 1.0, Stand 1.7.2022
(GMBl. Nr. 41 vom 02.12.2022 S. 937)



- S I 5 - 1341/003-2020.0001 -

1 Begriffsbestimmungen

Die folgenden Begriffsbestimmungen gelten für diese Richtlinie und Ihre Anhänge.

Alarmplan

Der Alarmplan enthält Maßnahmen, die bei SEWD von der ständig besetzten Stelle zu treffen sind; der Alarmplan bestimmt das Handeln des Personals in der ständig besetzten Stelle.

Einrichtungen

Siehe Kerntechnische Anlagen und Einrichtungen.

Erforderlicher Schutz gegen SEWD

Umfasst die Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit im Sinne von §§ 41-44 des Atomgesetzes.

Fälschungserschwerendes Schließsystem

Ein fälschungserschwerendes Schließsystem erschwert das Betätigen eines Schließzylinders mit anderen als dem zugehörigen Schlüssel und mit Nachschließhilfen. Zudem werden dadurch das unbefugte Beschaffen und Herstellen von Nachschlüsseln einschließlich der Ermittlung der dafür erforderlichen Informationen aus dem Schließzylinder oder vom Schlüssel verkompliziert. Wesentliche Kriterien sind hierbei die Verschlusssicherheit gemäß DIN EN 1303:2015, die Aufsperrsicherheit und die Abtastsicherheit gemäß DIN 18252:2018 sowie eine Schlüsselsicherheit durch eine Kombination von technischen, administrativen und organisatorischen Maßnahmen (z.B. technischer Kopierschutz durch konstruktive Merkmale, Legitimationsausweis, sorgsamer Umgang).

Folgeprodukte

Folgeprodukte sind alle radioaktiven Stoffe, die in Folge einer Spaltung von Kernbrennstoffen entstanden sind. Dies umfasst Spaltprodukte, Aktivierungsprodukte sowie die aus den Spaltprodukten oder Aktivierungsprodukten entstandenen radioaktiven Zerfallsprodukte.

HRQ-Wert

Der HRQ-Wert ist der nuklidspezifische Aktivitätswert einer hochradioaktiven Strahlenquelle nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV, ab dem schwerwiegende deterministische Schäden unter der Annahme bestimmter Freisetzungs- und Expositionsszenarien zu erwarten sind. Der Wert entspricht dem von der Internationalen Atomenergie-Organisation 1 festgelegten D-Value.

Informationstechnik

Die Informationstechnik (IT) umfasst alle technischen Mittel, die der digitalen Verarbeitung oder Übertragung von Informationen dienen. Zur Verarbeitung von Informationen gehören die Erhebung, Erfassung, Nutzung, Speicherung, Übermittlung, programmgesteuerte Verarbeitung, interne Darstellung und Ausgabe von Informationen.

Kerntechnische Anlagen und Einrichtungen
(zu sichernde Anlagen)

Zu sichernde Kerntechnische Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinie umfassen:

  1. kerntechnische Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 3a Nummer 1 a) und b) AtG mit genehmigungspflichtigen Umgängen nach den §§ 6 und 7 AtG,
  2. Einrichtungen, in denen im Rahmen einer Genehmigung nach § 9 AtG außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird

Im Folgenden wird grundsätzlich der Begriff zu sichernde Anlagen verwendet.

Lastannahmen

Für den Umgang mit zu sichernden radioaktiven Stoffen sind die unterstellten SEWD in den "Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Lastannahmen Anlagen)" in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Auslegungsbestimmend für die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind die unterstellten SEWD in einer dem Gefahrenpotential der zu sichernden radioaktiven Stoffe angemessenen Abstufung

Minimalschutz

Der Minimalschutz umfasst den erforderlichen Schutz gegen SEWD für zu sichernde radioaktive Stoffe mit einem Gefahrenpotential unterhalb der Sicherungsstufe B, der durch die Umsetzung allgemeiner Sicherheitsmaßnahmen entsprechend einschlägiger technischer Normen gewährleistet werden kann.

Radioaktive Stoffe

Radioaktive Stoffe sind Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe.

Reaktionsmaßnahmen

Die Reaktionsmaßnahmen auf SEWD sind Sofortmaßnahmen des Genehmigungsinhabers mit dem Ziel, SEWD effektiv entgegenzuwirken.

Schlüsselverwaltung

Die Schlüsselverwaltung ist die systematische Zusammenstellung aller organisatorischen und administrativen Festlegungen zum Umgang mit den Schlüsseln und Teil des Sicherungskonzepts. Die Schlüsselverwaltung für sicherungsrelevante Schließungen umfasst die Aufbewahrung, Handhabung, Ausgabe und Rücknahme der Schlüssel mit Verantwortlichkeiten sowie deren Nachweis.

SEWD

SEWD sind Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter.

Sicherungsaufgaben

Sicherungsaufgaben umfassen insbesondere Entscheidungen zu Sicherungsfragen, die Erstellung und die Umsetzung des Sicherungskonzepts, den Betrieb der technischen Sicherungsmaßnahmen, den Erhalt des Sicherungsniveaus, wiederkehrende Prüfungen (WKP) der Sicherungseinrichtungen, die Umsetzung der personellen Maßnahmen und die Sicherstellung der Einhaltung administrativer und organisatorischer Festlegungen.

Sicherungsbereich

Der Sicherungsbereich ist ein abgegrenzter räumlicher Bereich, in dem für die Erfüllung von Sicherungsanforderungen abgestufte Sicherungsmaßnahmen entsprechend der jeweiligen Sicherungsstufe wirksam werden. Er ist vorrangig durch bauliche und sonstige technische Maßnahmen einzurichten. Sicherungsbereiche umfassen insbesondere räumliche Bereiche, in denen mit zu sichernden radioaktiven Stoffen umgegangen wird und sicherheitstechnisch wichtige Anlagenteile.

Sicherungskonzept

Das Sicherungskonzept ist die systematische Zusammenstellung aller Sicherungsaspekte basierend auf einer Schwachstellenanalyse bzgl. Entwendung und Eindringen. Dieses ist in einem Sicherungsbericht darzustellen, der Bestandteil der Genehmigungsunterlagen ist.

Sicherungspersonal

Sicherungspersonal umfasst Personal, das mit Sicherungsaufgaben betraut ist.

Sicherungsrelevantes Anlagengelände

Das sicherungsrelevante Anlagengelände ist das den Sicherungsbereichen unmittelbar vorgelagerte Gelände, in dem u. a. Sicherungsmaßnahmen wirksam werden. Dieses ist in Abstimmung mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden anlagenbezogen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Für unmittelbar benachbarte Sicherungsbereiche sollte vorzugsweise ein einziges, gemeinsames sicherungsrelevantes Anlagengelände festgelegt werden.

Sicherungsrelevante Schließungen

Sicherungsrelevante Schließungen sind alle Schließungen, die eine Funktion zur Erfüllung von Sicherungsanforderungen innehaben. Dazu gehören Schließsysteme von Räumen mit zu sichernden radioaktiven Stoffen, sicherheits- und sicherungstechnisch wichtige Anlagenteile sowie von Aufbewahrungseinrichtungen. (z.B. Schränke, Tresore, Behälter, Mess-, Prüf- und Kalibriergeräte oder Heiße Zellen). Die sicherungsrelevanten Schließungen werden im Sicherungsbericht festgelegt.

Sicherungsstufe

Die zu sichernden radioaktiven Stoffe werden gemäß ihrem radiologischen Gefahrenpotential den jeweiligen Sicherungsstufen zugeordnet. Für diese sind Sicherungsanforderungen und Sicherungsmaßnahmen im Sinne eines abgestuften Ansatzes definiert, die einer Freisetzung vor Ort oder einer Entwendung entgegenwirken. Die Sicherungsstufe ist gemäß Anhang I "Bestimmung der Sicherungsstufe" dieser Richtlinie festzulegen.

Ständig besetzte Stelle

Die ständig besetzte Stelle ist ein ortsfester Bedien- und Beobachtungsplatz mit technischen Einrichtungen für einen Gesamtüberblick über den Sicherungszustand (in Abhängigkeit von der Sicherungsstufe Einrichtung der ständig besetzten Stelle vor Ort oder eine externe ständig besetzte Stelle). Sie verfügt über Kommunikationseinrichtungen, um erreichbar zu sein, die Polizei alarmieren und mit dieser kommunizieren zu können sowie Kontakt zu Personen in Sicherungsbereichen und zum Wachpersonal aufnehmen zu können. Das Vorgehen der ständig besetzten Stelle bei SEWD ist in einem Alarmplan festgelegt.

Zu sichernde radioaktive Stoffe

Zu sichernde radioaktive Stoffe sind gegen SEWD zu sichernde sonstige radioaktive Stoffe gemäß § 2 Absatz 1 AtG sowie Kernbrennstoffe in kleinen Mengen, die gemäß § 2 Absatz 3 als sonstige radioaktive Stoffe gelten.

Zwei-Personen-Regel

Die Zwei-Personen-Regel fordert die Anwesenheit einer zweiten zuverlässigkeitsüberprüften und zutrittsberechtigten Person, die in der Lage ist, die Handlungen der ersten Person fachlich und inhaltlich zu beurteilen und damit unberechtigte Handlungen zu erkennen und die darüber hinaus in der Lage ist, unberechtigte Handlungen soweit möglich durch Einleiten geeigneter Maßnahmen zu erschweren. Das Erkennen unberechtigter Handlungen kann auch mittels technischer Maßnahmen umgesetzt werden.

2 Zweck, Anwendungsbereich, Grundsätzliches

2.1 Zweck

Der Umgang mit zu sichernden radioaktiven Stoffen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen darf nur genehmigt werden, wenn gemäß §§ 6, 7 und 9 AtG der erforderliche Schutz gegen SEWD gewährleistet ist.

Der Genehmigungsinhaber 2 hat den erforderlichen Schutz von zu sichernden radioaktiven Stoffen gegen SEWD durch Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen. Darüber hinaus hat der Genehmigungsinhaber die Vorbereitung polizeilicher Maßnahmen in geeigneter Weise zu unterstützen.

Zu unterstellende SEWD werden in regelmäßig evaluierten Lastannahmen festgelegt.

2.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit zu sichernden radioaktiven Stoffen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, auf den sich gemäß § 10a Absatz 2 AtG eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 AtG erstreckt.

Die Richtlinie ist bei Betrieb, Stilllegung und Abbau von kerntechnischen Anlagen solange zu berücksichtigen, bis diese nur noch sonstige radioaktive Stoffe enthalten, deren Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der "Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV)" unterschreiten (oder unterhalb der technischen Nachweisgrenzen liegen).

Die Richtlinie findet Anwendung bei der Beurteilung der vom Genehmigungsinhaber nachzuweisenden baulichen und sonstigen technischen, personellen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen.

Für bereits genehmigte Umgänge vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ist diese bei der Bewertung entsprechender Maßnahmen im Rahmen der §§ 17 und 19 des AtG heranzuziehen.

2.3 Grundsätzliches

Der Genehmigungsinhaber setzt die in Kapitel 6 dieser Richtlinie geforderten Sicherungsmaßnahmen gegen SEWD um und gewährleistet hierdurch den erforderlichen Schutz gegen SEWD. Bei der Einstufung der zu sichernden Anlagen entsprechend Anhang I dieser Richtlinie wurden die "Lastannahmen Anlagen" unter Berücksichtigung des radiologischen Gefahrenpotentials zugrunde gelegt.

Bei der Auswahl der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sollen die sicherheitstechnische Auslegung und sonstige Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere die aus Gründen des Strahlenschutzes, der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes vorgenommenen sicherheitstechnischen Auslegungen und die sonstigen Sicherheitsvorkehrungen.

Sicherungsmaßnahmen sollen das Schutzniveau der Maßnahmen des Strahlenschutzes, der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes nicht beeinträchtigen. Daher sind diese Maßnahmen so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und nicht unzulässig beeinträchtigen.

3 Schutzziele und Gefahrenpotential

Das Gefahrenpotential durch missbräuchliche Nutzung von ionisierender Strahlung eines zu sichernden radioaktiven Stoffes beruht auf den Folgen einer möglichen Freisetzung nach SEWD.

Ziel der Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers einer kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit ist die Einhaltung der Schutzziele nach § 42 AtG.

4 Allgemeine Sicherungsgrundsätze und Sicherungskonzept

4.1 Allgemeine Sicherungsgrundsätze

Abhängig von den spezifischen radiologischen Eigenschaften und der jeweiligen Aktivität sowie bestimmten Materialeigenschaften haben die zu sichernden radioaktiven Stoffe ein unterschiedlich hohes Gefahrenpotential. Zur Berücksichtigung dieser Tatsache wird bei deren Sicherung in zu sichernden Anlagen ein abgestufter Ansatz gewählt. Hierfür werden die beiden Sicherungsstufen A und B eingeführt. Für diese Sicherungsstufen werden in dieser SEWD-Richtlinie abgestufte Sicherungsmaßnahmen festgelegt. Unterhalb der Sicherungsstufe B ist ein Minimalschutz gegen SEWD zu gewährleisten. Oberhalb der Sicherungsstufe A sind aufbauend auf den Maßnahmen der Sicherungsstufe A ergänzende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um eine Schutzzielverletzung ausschließen zu können ( Sicherungsstufe A+).

Sicherungsmaßnahmen können sowohl baulicher und sonstiger technischer als auch personeller und organisatorischer Art sein. Bauliche und sonstige technische Maßnahmen haben dabei grundsätzlich Vorrang vor personellen und organisatorischen Maßnahmen.

Die Wirksamkeit von personellen und organisatorischen Maßnahmen basiert auf dem sicherungsgerichteten Handeln des Personals im Rahmen einer robusten Sicherungskultur des Genehmigungsinhabers, die einen essentiellen Bestandteil der Sicherung darstellt und regelmäßig überprüft, erhalten und weiterentwickelt werden soll.

Die Festlegung der Sicherungsmaßnahmen soll vorrangig bei der Planung und Auslegung erfolgen, unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Auslegung und der sonstigen Sicherheitsvorkehrungen. Die Grundlage dafür soll eine gemeinsame, ausgewogene Beachtung von Sicherungs- und Sicherheitsaspekten bilden, so dass Synergien bestmöglich genutzt werden können und die jeweilige Funktionalität nicht gegenseitig beeinträchtigt wird. Die Schnittstellen von Sicherung und Sicherheit sollen dabei durch systematische Betrachtungen der betroffenen Systeme optimiert werden.

Bei allen Aufgaben und Entscheidungen an den Schnittstellen von Sicherung und Sicherheit sollen Sicherungs- und Sicherheitsexperten eng zusammenwirken und sich regelmäßig abstimmen. Das Management der Schnittstellen soll auf Basis etablierter Verfahren und Prozesse für den Umgang mit den Schnittstellen erfolgen. Hierbei sollen auch geeignete Weisungsstrukturen für Entscheidungen bei Konflikten zwischen Belangen der Sicherung und Sicherheit festgelegt werden.

Für die Sicherung der zu sichernden radioaktiven Stoffe muss der Genehmigungsinhaber mindestens eine Person in seinem Verantwortungsbereich und mindestens einen Stellvertreter mit Sicherungsaufgaben betrauen. Die Personen, denen Sicherungsaufgaben zugewiesen werden, müssen nach der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) zuverlässigkeitsüberprüft sein. Sie müssen zudem die erforderliche Fachkunde entsprechend Anhang III dieser Richtlinie für die Sicherung von radioaktiven Stoffen nach den anzuwendenden Fachkunderichtlinien nachweisen. Die Weisungsbefugnisse im Fall einer SEWD sind festzulegen.

Eine verantwortliche Person für Entscheidungen an der Schnittstelle von Sicherung und Sicherheit soll ebenfalls bestimmt werden - vorzugsweise die bereits mit Sicherungsaufgaben betraute Person oder eine für Sicherheitsaspekte verantwortliche Person, jeweils mit ausreichenden Kenntnissen bezüglich des anderen Gebietes.

Informationen über Belange der Sicherung sind nur in dem Umfang an Personen weiterzugeben, wie diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherung benötigen. Dazu gehören auch solche Informationen, die ein sicherungsgerichtetes Entscheiden und Handeln ermöglichen. Das Management zur Handhabung von Informationen soll für die Schnittstelle von Sicherung und Sicherheit sowohl die Anforderungen an den Geheimschutz für Sicherungsbelange als auch die Transparenz für Sicherheitsbelange berücksichtigen.

Zur Realisierung von Sicherungsmaßnahmen sind Sicherungsbereiche einzurichten.

Für die Anlieferung und die Abgabe von radioaktiven Stoffen sowie deren Transportbereitstellung können Sicherungsbereiche genutzt werden oder es sind abgegrenzte Bereiche einzurichten, in denen zeitweilig mit zu sichernden radioaktiven Stoffen umgegangen wird.

Bei SEWD ist die Polizei zu alarmieren. Zur Vorbereitung von polizeilichen Maßnahmen hat der Genehmigungsinhaber folgende Maßnahmen umzusetzen:

4.2 Sicherungskonzept und Sicherungsbericht

Für die zu sichernden radioaktiven Stoffe hat der Genehmigungsinhaber ein Sicherungskonzept zu erstellen, in dem die Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen dieser Richtlinie und damit zum Erreichen der Schutzziele festgelegt werden. Gegenstand der Sicherungsmaßnahmen gegen die unterstellten SEWD sind die zu sichernden radioaktiven Stoffe, sonstige Anlagenteile mit besonderer Bedeutung für einen sicheren Umgang mit diesen Stoffen und, abhängig vom Gefahrenpotential, auch die ständig besetzte Stelle und die angebundenen Räume mit Sicherungstechnik.

Bei Erstellung und Anpassung des Sicherungskonzepts sind die Maßnahmen der nuklearen Sicherheit, des Brandschutzes, des Strahlenschutzes sowie der Arbeitssicherheit und des erforderlichen Schutzes gegen SEWD aufeinander abzustimmen. Hierbei sind neben der Bewertung des Gefahrenpotentials auch die ausgewogene und optimale Auslegung aller Schnittstellen von Sicherung und Sicherheit zu berücksichtigen. Das Sicherungskonzept soll in der Betriebsorganisation berücksichtigt werden.

Das Sicherungskonzept umfasst insbesondere:

Das Sicherungskonzept ist in einem Sicherungsbericht darzustellen, welcher der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen ist. Während der Gültigkeit der Genehmigung ist der Sicherungsbericht fortzuschreiben. Er ist mindestens als Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) einzustufen.

Der Sicherungsbericht muss mindestens Folgendes beinhalten:

4.3 Dokumentation von sicherungsrelevanten Informationen

Sicherungsrelevante Informationen sind als Nachweis für die genehmigungskonforme Ausführung von Tätigkeiten und für getroffene Festlegungen sowie für die Nachvollziehbarkeit von Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.

Zu diesen Informationen gehören die Darstellungen von Maßnahmen und Festlegungen entsprechend dem Sicherungsbericht und die Protokollierung insbesondere von

Die Protokollierung soll u. a. eine dahingehende Überprüfung ermöglichen, welche Personen sich in Sicherungsbereichen aufgehalten haben bzw. Zugriff auf die zu sichernden radioaktiven Stoffe hatten.

Für die Protokollierung sicherungsrelevanter Informationen sind geeignete Unterlagen wie z.B. ein Wach- und ein Schlüsselbuch zu führen, wobei auch eine Dokumentation in elektronischer Form zulässig ist. Solche Unterlagen sind jedoch nur dann erforderlich, wenn die Protokollierung nicht bereits durch betriebliche Sicherheitsmaßnahmen wie die Strahlenschutzüberwachung erfolgt.

Protokollierte Informationen zu durchgeführten Sicherungsmaßnahmen und zum Sicherungszustand sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Die Aufgaben und Pflichten für das Sicherungspersonal sind in Anweisungen festzulegen und zu dokumentieren. Diese Anweisungen geben insbesondere vor:

Behördliche Erlaubnisverfahren im Rahmen der Aufsicht, wie z.B. bei Änderungen und Instandhaltungen oder Planung von Stilllegungsarbeiten, müssen die Anforderungen der Sicherung angemessen berücksichtigen.

5 Sicherungsanforderungen

Die Sicherungsanforderungen sind als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft und daher nicht im vorliegenden Haupttext der Richtlinie enthalten. Sie sind in Anhang II dieser Richtlinie dargestellt.

6 Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherungsmaßnahmen sind als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft und daher nicht im vorliegenden Haupttext der Richtlinie enthalten. Sie sind in Anhang II dieser Richtlinie dargestellt.

7 Minimalschutz

Für den Minimalschutz sind die folgenden Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen vorzusehen:

In Ergänzung hierzu sind die entsprechenden einschlägigen technischen Normen wie insbesondere die DIN 25422 zum Diebstahlschutz umzusetzen.

Hinsichtlich der Sicherungsanforderungen für die Informationstechnik sind die Anforderungen gemäß DIN 25422 einzuhalten.

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Anhang I

Die Anhänge I und II sind als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD eingestuft und werden daher nicht veröffentlicht. siehe =>

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Anhang II

Die Anhänge I und II sind als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD eingestuft und werden daher nicht veröffentlicht. siehe =>
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Anforderungen an die Fachkunde der mit Sicherungsaufgaben betrauten Person und an die Qualifikation von Wachpersonal und sonstigem Personal mit Sicherungsaufgaben zur Richtlinie zur Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe in Kerntechnischen Anlagen - SisoraK)Anhang III


Revision 1.0

1 Einleitung

Bei Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie kann der Genehmigungsinhaber davon ausgehen, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit als Folge eines SEWD-Ereignisses im Sinne der Schutzziele verhindert oder ausreichend erschwert und verzögert wird. Für die Umsetzung und die Wirksamkeit der personellen Sicherungsmaßnahmen muss der Genehmigungsinhaber mindestens einer Person in seinem Verantwortungsbereich die Verantwortung für Sicherungsbelange zuweisen (mit Sicherungsaufgaben betrauen), und er muss für das Wahrnehmen von Sicherungsaufgaben qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl vorhalten und einsetzen.

Die mit Sicherungsaufgaben betraute Person mit der Verantwortung für die Sicherungsbelange benötigt die erforderliche Fachkunde für die Sicherung von radioaktiven Stoffen nach den anzuwendenden Fachkunderichtlinien 1 . Das Wachpersonal und sonstiges Personal mit Sicherungsaufgaben benötigt eine Qualifikation für das Wahrnehmen von Sicherungsaufgaben.

Die im Folgenden dargestellten Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals mit Sicherungsaufgaben (z.B. Wachpersonal, Sicherungspersonal) sowie an die Fachkunde der für Sicherungsbelange verantwortlichen Person sind bei allen Anlagen und Einrichtungen im Anwendungsbereich der Richtlinie zur Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe in Kerntechnischen Anlagen - SisoraK) zugrunde zu legen. Sollten sich aus anderen Regelwerken darüberhinausgehende Anforderungen ergeben, so gelten diese parallel.

2 Anforderungen an die Qualifikation des Wachpersonals

2.1 Allgemeine Anforderungen an die Qualifikation des Wachpersonals

Für Anlagen und Einrichtungen, für deren Gefahrenpotential eine Zuordnung zu einer der Sicherungsstufen (gemäß Anhang I) erforderlich ist, müssen die Angehörigen des Wachpersonals in Abhängigkeit des Ihnen übertragenen Aufgabenbereichs entsprechende Abschlüsse nachweisen. Hierbei werden folgende Aufgabenbereiche und Abschlüsse unterschieden:

Die oben angegebenen Ausbildungsanforderungen können im Einzelfall durch langjährige Berufserfahrung in den entsprechenden Positionen ersetzt werden, sofern diese vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erworben wurden.

Der Anteil der in Ausbildung befindlichen diensthabenden Angehörigen des Wachpersonals an dessen Gesamtstärke darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 % betragen.

Schulungen und Unterweisungen zu Sicherungsfragen für das Wachpersonal und das sonstige Personal mit Sicherungsaufgaben sind jährlich durchzuführen. Dazu ist ein Jahresprogramm der jeweiligen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen aufzustellen. Das Jahresprogramm ist mit der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde abzustimmen. Bei unveränderten Programmen genügt die Vorlage der Unterrichtstermine mit Themenübersicht.

Das Jahresprogramm soll Folgendes enthalten:

Das Jahresprogramm ist so aufzubauen, dass auch Übungen vorbereitet werden - auf Wunsch der Polizei auch gemeinsame Übungen mit dieser.

2.2 Anforderungen an das Führungspersonal des Wachpersonals

Für Anlagen und Einrichtungen, die einer der Sicherungsstufen (gemäß Anhang I dieser Richtlinie) zuzuordnen sind oder für die ein Minimalschutzes zu gewährleisten ist, muss das Führungspersonal des Wachpersonals berufserfahren und zudem zur Personalführung befähigt sein.

In Anlagen und Einrichtungen der Sicherungsstufen A und B muss das Führungspersonal des Wachpersonals darüber hinaus über Kenntnisse auf den folgenden Gebieten verfügen:

3 Anforderungen an die erforderliche Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person

3.1 Grundsätze

Die im Rahmen des Fachkundeerwerbs zu vermittelnden Inhalte sollen gewährleisten, dass Risiken und Gefährdungen durch SEWD beim Umgang mit den zu sichernden radioaktiven Stoffen sachgerecht eingeschätzt werden und dass im Sinne des erforderlichen Schutzes gegen SEWD die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

Die Fachkunde ist für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person nachzuweisen für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit zu sichernden radioaktiven Stoffen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, auf den sich gemäß § 10a Absatz 2 AtG eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, oder 9 erstreckt.

Die mit Sicherungsaufgaben betraute Person muss über die für ihren Aufgabenbereich erforderliche Fachkunde verfügen. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse in

3.2 Erwerb und Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde

Das für die erforderliche Fachkunde notwendige Fachwissen in der Sicherung wird im Rahmen von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen erworben. Typische Lehr- und Ausbildungsinhalte zum Erwerb der Fachkunde für die Sicherung der zu sichernden radioaktiven Stoffen sind in Tabelle 3.1 aufgeführt.

Für die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde sind neben der Auffrischung von relevanten Themen primär die Lehr- und Ausbildungsinhalte zu behandeln, bei denen sich neue Erkenntnisse, Änderungen der Rechtslage oder Änderungen in der Vorgehensweise ergeben haben. Es besteht nicht die Pflicht, alle Lehr- und Ausbildungsinhalte im Aktualisierungskurs zu behandeln.

Für den Erwerb der Fachkunde sind Zeugnisse über die geeignete Ausbildung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Teile der Lehr- und Ausbildungsinhalte der Kurse beziehen sich auf als Verschlusssache eingestufte Inhalte, weshalb Anforderungen des Geheimschutzes zu beachten sind.

Tabelle 3.1 Typische Lehr- und Ausbildungsinhalte


Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen
Sicherungskonzept
  • Grundkonzepte der Sicherung
  • Gefahrenpotenzial und Sicherungsstufe
  • Aufbaus eines Sicherungskonzepts
  • Inhalt und Umfang des Sicherungsberichts
  • Schnittstelle Sicherheit und Sicherung, Sicherungskultur
Technische und bauliche Sicherungseinrichtungen
  • Umschließungen und Beleuchtung
  • Widerstandsklassen von Fassadenelementen
  • Schließsysteme
  • Einbruchmeldeanlage und Gefahrenmeldeanlage
  • Öffnungs- und Verschlussüberwachung
  • Detektionssysteme
  • Videoüberwachungssysteme
  • Zugangskontrollsysteme
  • IT-Sicherheit
Sonstige Sicherungsmaßnahmen
  • Zugangskontrolle
  • Personenkontrolle
  • Kommunikation
  • Schlüsselwesen
  • Personalkonzept, Reaktions- und Ersatzmaßnahmen
  • Prüfungen
  • Dokumentation
  • Ständig besetzte Stelle
Gefahrenlagen
  • Lagebeurteilung
  • Konfliktbeherrschung
  • Notfallmanagement
  • Zusammenarbeit mit der Polizei
  • Alarmplan
  • Übungen, Erproben von Maßnahmen
Übungen
  • Erstellung und Bewertung eines beispielhaften Sicherungskonzepts
  • Bewertung und Überarbeitung eines vorhandenen Sicherungskonzepts in Gruppenarbeit
Grundlagen Strahlenschutz
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
  • Berufsgenossenschaft
  • Arbeitsschutz
  • Brandschutz
Betriebskenntnisse (Vermittlung intern)
  • Grundsätze für Aufbau und Funktion von Anlagen
  • Lageplan
________

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Bekanntmachung zur "Richtlinie zur Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe in Kerntechnischen Anlagen - SisoraK)

Vom 01. Juli 2022
(GMBl. Nr. 41 vom 02.12.2022 S. 937)

- Bek. d. BMUV v. 1.7.2022 - S I 5 - 1341/003-2020.0001 -

Genehmigungen nach §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, dürfen unter anderem nur erteilt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) gewährleistet ist. Hierbei sind die radiologischen Gefahrenpotentiale sowohl der Kernbrennstoffe, als auch ihrer Folgeprodukte (sonstige radioaktive Stoffe) zu berücksichtigen.

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherungsniveaus zum Schutz der sonstigen radioaktiven Stoffe gegen SEWD in allen kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen wurden in der SEWD-Richtlinie SisoraK einheitliche Vorgaben hinsichtlich der Sicherungsgrundsätze, des Sicherungskonzepts, der Sicherungsanforderungen sowie der durch den Genehmigungsinhaber umzusetzenden Sicherungsmaßnahmen niedergelegt.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sind im Rahmen der Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - (LAA-HA) am 30. Juni/1. Juli 2022 in Augsburg übereingekommen, die SEWD-Richtlinie SisoraK in Revision 1.0 ab dem 1.1.2023 einheitlich anzuwenden.

Die Genehmigungsinhaber sind zu den Entwürfen der Richtlinie gehört worden; die Endfassung (Rev. 1.0, Stand 1.7.2022) ist ihnen über die atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder zugänglich gemacht worden.

Hauptteil und Anhang III der SEWD-Richtlinie SisoraK sind im Volltext angehängt, die Anhänge I und II sind als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD eingestuft und werden daher nicht veröffentlicht.

Fußnoten aus der Richtlinie

1 Siehe "Dangerous quantities of radioactive material (D-Values), Vienna 2006 [IAEA-EPR-D-Values 2006]".

2 Der Begriff Genehmigungsinhaber schließt auch den Antragsteller mit ein. Es wird im Folgenden nur Genehmigungsinhaber verwendet.

Fußnoten aus Anhang 3

1 Für nach SK I/II bestellte Objektsicherungsbeauftragte gilt diese Fachkunde als bereits erbracht.

2 Fachprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Abschluss "Geprüfte Werkschutzfachkraft" vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232).

3 Fachkraft für Schutz und Sicherheit" gem. der Verordnung vom 23. Juli 2002 über diese Berufsausbildung (BGBl. I S. 2757).

4 Fortbildungsprüfung "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft", die nach Maßgabe des Rahmenplanes mit Lernzielen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vom August 2005 von einer Industrie- und Handelskammer durchgeführt wurde.

5 Lehr- und Ausbildungsinhalte nach VdS 2237.

6 Lehr- und Ausbildungsinhalte nach VdS 2172.

7 Sachkundeprüfung nach § 34a GewO.



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