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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Bekanntmachung zu den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke"

Vom 25. Februar 2022
(BAnz. AT 15.03.2022 B3)



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie die für die atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht zuständigen Landesbehörden sind übereingekommen, Änderungen in der Anlage 2 der Bekanntmachung zu den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" vom 3. März 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B2) vorzunehmen. Diese Änderungen betreffen eine Klarstellung des Anwendungsbereichs sowie eine redaktionelle Änderung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates 2014/87/EURATOM RATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.07.2014 S. 42).

Es wurde die folgende Änderung beschlossen:

Im Absatz "Anwendungsbereich" wird hinter den Wörtern "oder aufgrund einer Entscheidung des Betreibers im Nachbetrieb sind, heranzuziehen." folgender Absatz neu eingefügt:

"Für andere kerntechnische Anlagen als Atomkraftwerke nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes finden das radiologische Sicherheitsziel (Nummer 2.5 der Sicherheitsanforderungen), wonach der Ausschluss von frühen und großen Freisetzungen vorgesehen ist und das als Anknüpfungspunkt für die zeitgerechte Umsetzung von vernünftigerweise durchführbaren Sicherheitsverbesserungen heranzuziehen ist und das gestaffelte Sicherheitskonzept im Rahmen eines abgestuften Ansatzes entsprechend Anwendung. Anderweitige spezielle Regelungen für diese kerntechnischen Anlagen bleiben unberührt."

In Nummer 2.5 Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort "auszuschließen" das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt. Dem neuen Satz 5 werden folgende Wörter vorangestellt:

"Für den extrem unwahrscheinlichen Fall, dass eine Freisetzung dennoch eintritt, sind".

ID: 220525

ENDE