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Regelwerk

Änderungstext

Änderung und Neufassung der Bekanntmachung zu den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke"

Vom 3. März 2015
(BAnz. AT vom 30.03.2015 B2; 15.03.2022 B3 22)



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die für die atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht der in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke zuständigen Landesbehörden sind übereingekommen, Änderungen in der Bekanntmachung der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 (BAnz AT 24.01.2013 B3) vorzunehmen. Diese Änderungen betreffen Übertragungsfehler, Überarbeitungen aufgrund neuer wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse sowie Berichtigungen.

Der Geltungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 bleibt unberührt.

Nachfolgend gebe ich die beschlossenen Änderungen bekannt (Anlage 1).

Im Anschluss daran wird der Text der "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012" einschließlich der vorgenommenen Änderungen in der Fassung vom 3. März 2015 veröffentlicht (Anlage 2).

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Anlage 1

1. In Nummer 2.1 (1), 3. Absatz, werden die Worte "sowie aus Notstandsfällen" ergänzt. Der Absatz lautet dann vollständig wie folgt:

"Mit den auf diesen Sicherheitsebenen zu installierenden Maßnahmen und Einrichtungen zur Qualitätsgewährleistung, Vermeidung von Ereignissen, Beherrschung von Ereignissen sowie der Auslegung gegen Einwirkungen von innen und außen sowie aus Notstandsfällen (siehe Nummer 2.4) muss ein umfassender und zuverlässiger Schutz vor den im Kernkraftwerk befindlichen radioaktiven Stoffen erreicht werden."

2. In Nummer 2.1 (12), Satz 1 und Nummer 2.1 (13), Satz 1, werden die Worte "sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen oder außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind," ergänzt. Die Sätze lauten dann wie folgt:

"2.1 (12) Die Maßnahmen und Einrichtungen aller vier Sicherheitsebenen sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen oder außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind, müssen gemäß den Erfordernissen der jeweiligen Betriebsphasen grundsätzlich verfügbar sein.

2.1 (13) Die Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen oder außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind, müssen hohe Anforderungen an die Qualität und Zuverlässigkeit der Planung, Implementierung und Durchführung der Maßnahmen sowie der Auslegung, Fertigung, Errichtung und des Betriebs der Einrichtungen erfüllen."

3. In Nummer 3.1 (2), Satz 1, werden die Worte"sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen und außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind," sowie "(siehe auch Nummer 2.1 (13))" ergänzt. Der Satz lautet dann vollständig:

"3.1 (2) Auf Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen und außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind, sind bezüglich aller Betriebsphasen sicherheitsfördernde Auslegungs-, Fertigungs- und Betriebsgrundsätze anzuwenden (siehe auch Nummer 2.1 (13)), wie insbesondere:"

4. In Nummer 3.9 (4), 3. Absatz, wird der Satz "Diese sind so auszuführen und anzuordnen, dass die Ersatzmaßnahmen in den oben genannten Fällen wirksam angewendet werden können." ergänzt.

5. Im Anhang 1, Begriffsbestimmungen "Brandschutzmaßnahme" erfolgt eine grammatikalische Richtigstellung der Worte "vorbeugt" und "ermöglicht". Der Abschnitt lautet dann wie folgt:

"Brandschutzmaßnahme

Bauliche, anlagentechnische, betriebliche und abwehrende Maßnahme oder Einrichtung, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorbeugt, eine Erkennung von Bränden und wirksame Löscharbeiten sowie die Flucht und Rettung von Menschen ermöglicht."

6. Im Anhang 1, Begriffsbestimmungen "Funktionsfähigkeit" erfolgt eine grammatikalische Richtigstellung des Wortes "Funktionen". Der Abschnitt lautet dann wie folgt:

"Funktionsfähigkeit

Fähigkeit einer Einrichtung, die vorgesehenen Aufgaben durch entsprechende mechanische, elektrische oder sonstige Funktionen zu erfüllen."

7. Im Anhang 1 werden die Begriffsbestimmungen "Notfallstrategie"

Notfallstrategie

Schriftliche Anweisung zum Einsatz von Notfallmaßnahmen und Handlungsempfehlungen.

und "Rückkopplung, thermische"

Rückkopplung, thermische

Wirkungskreis, der entsteht, wenn das Brennstabhüllrohr durch den Brennstab-Innendruck so weit von der Brennstoffoberfläche abhebt, dass es zu einer Verschlechterung des Spaltwärmeübergangs, einer Erhöhung der Brennstoff-Temperatur, einer Verstärkung der Spaltgasfreisetzung und schließlich zu einer weiteren Erhöhung des Innendrucks kommt.

ersatzlos gestrichen, da diese Definitionen im Text der "Sicherheitsanforderungen" nicht mehr verwendet werden.

8. Im Anhang 2, Tabelle 3.1b wird an das Ende der Spalte 3 D, E: "Brennstabintegrität (Aufrechterhaltung der Brennelementbedeckung 10" eine Klammer eingefügt. Der korrigierte Text lautet:

"Brennstabintegrität (Aufrechterhaltung der Brennelementbedeckung) 10"

9. Im Anhang 2, Tabelle 3.1b wird im Text der Fußnote 8 der letzte Satz "Die Gültigkeit dieser Kriterienkombination zur Erreichung dieser Nachweisziele für die jeweils verwendeten Hüllrohrwerkstoffe ist nachzuweisen." vom 2. Spiegelstrich gelöst. Der Text der Fußnote 8 muss richtig lauten:

"8 Durch Einhaltung der Nachweiskriterien ist zu gewährleisten:

Die Gültigkeit dieser Kriterienkombination zur Erreichung dieser Nachweisziele für die jeweils verwendeten Hüllrohrwerkstoffe ist nachzuweisen."

10. Im Anhang 2, Tabelle 3.1c, wird der Text in Fußnote 13 gestrichen und in Übereinstimmung mit Anhang 5, Anlage 2 wie folgt gefasst:

altneu
13) Zur Bestimmung des Auslegungsdrucks des Sicherheitsbehälters siehe Anhang 5 der "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ("Anforderungen an die Nachweisführung und Dokumentation"), Anlage 2."13) Zur Bestimmung der Differenzdrücke im Sicherheitsbehälter siehe Anhang 5 der "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ("Anforderungen an die Nachweisführung und Dokumentation"), Anlage 2"

11. Im Anhang 2, Tabelle 3.2 wird in Spalte 3 in der Zeile "Nachweiskriterium" der Buchstabe "a" hinter "< 0,95a 14" gestrichen. Richtige Angabe: "< 0,95 14"

12. Im Anhang 2, Tabelle 5.1, Ereignis Nr. D2-25, sowie Anhang 2, Tabelle 5.2, Ereignis Nr. S2-20 wird in der Spalte "Zusätzliche Erläuterungen, Randbedingungen und Hinweise" nach dem letzten Spiegelstrich folgender Satz angefügt:

"Optional kann hinsichtlich des Schutzzieles K nachgewiesen werden, dass eine Inbetriebnahme des Reaktors mit dem fehlbeladenen Brennelement durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen ausgeschlossen ist."

13a. Im Anhang 2, Tabelle 5.2, Ereignis Nr. S3-38 wird in der Spalte "betroffene Schutzziele" die Bezeichnung "VM" ergänzt. Das Feld heißt dann vollständig: "S, VM"

13b. In der Spalte "Zusätzliche Erläuterungen, Randbedingungen und Hinweise" wird folgender Satz angefügt:

"Erläuterung:

14. Im Anhang 2, Tabelle 5.3, Ereignis Nr. B3-09 wird in der Spalte "Zusätzlich berücksichtigte Randbedingungen und Hinweise" das Wort "nicht" gestrichen sowie das Wort "ist" durch "wird" ersetzt. Der Text lautet dann wie folgt:

"Erläuterung:

15. Im Anhang 2, Anlage 1 wird die Tabellenmatrix wie folgt geändert:

In Spalte 1 wird "Erdbeben" durch "Bemessungserdbeben" ersetzt und in Spalte 4 (gleiche Reihe) die Nummer "2" durch "3" ersetzt. Die Fußnoten 24 und 25 werden neu gefasst sowie die Fußnote 30 neu hinzugefügt. Die bisherige Fußnote 30 wird zur Fußnote 31:

"Beanspruchungsstufen
Druckführende UmschließungÄußere SystemeSicherheitsbehälter aus Stahl
Auslegungsstufe000
Sicherheitsebene
1A/PA/P1/2
2BB1/2
3C 23, 25 / D 27B 26 / C 25) / D 241/2/3
4aC 25B26 / D 271
Übergreifende Einwirkungen von außen sowie Notstandsfälle
Bemessungserdbeben 25, 30D/C 28D/C 283
Flugzeugabsturz und ExplosionsdruckwelleD 25 / C 28D 25 / C 283 29

_______________
23) Ausgenommen ist das große Leck an der Druckführenden Umschließung innerhalb des Sicherheitsbehälters.
24) Großes Leck innerhalb des Sicherheitsbehälters: Stufe D ist nicht zulässig, wenn nachfolgend der Einsatz der Komponente zur Störfallbeherrschung erforderlich ist.
25) Für den Fall, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit nicht auszuschließen ist, muss ein Funktionsnachweis erbracht werden, der auch nach Eintritt der Einwirkung längerfristig einen sicheren Anlagenzustand einschließt. Alternativ können für die Druckführende Umschließung und die Äußeren Systeme die Beanspruchungen auf Stufe B eingeschränkt werden.
26) Für Beanspruchungen des Sicherheitssystems aus dessen Betrieb.
27) Für Komponenten, die für die Beherrschung des Ereignisses erforderlich sind, ist ein Funktionsnachweis zu erbringen.
28) Die Einhaltung der Stufe C kann erforderlich sein, falls die Integrität der Komponenten, insbesondere der Rohranschlüsse, bei Einhaltung der Stufe D nicht gewährleistet werden kann.
29) Für die Lastfälle "Flugzeugabsturz" und "Explosionsdruckwelle" ist der Integritätsnachweis für die ungestörten Bereiche des Sicherheitsbehälters zu führen.
30) Bei Einwirkungen durch Erdbeben sind standortspezifisch ggf. auch Nachbeben zu berücksichtigen"

16. Im Anhang 3, Nummer 3.2.1 (8), 1. Absatz wird das Wort "möglichen" gestrichen und durch die Angabe "in Nummer 3.2.1 (7) bezeichneten" ersetzt. Der neue Absatz lautet dann wie folgt:

"Unvermeidbare Brandlasten sind dort, wo dies konstruktiv und aufgrund der Anforderungen an den Betrieb der Einrichtungen möglich ist, räumlich ausreichend getrennt von den in Nummer 3.2.1 (7) bezeichneten Zündquellen anzuordnen, so dass eine Entzündung durch diese Zündquellen vermieden werden kann."

17. Im Anhang 4, Nummer 2.2.3, 3. Absatz, wird die Angabe "Abschnitt 3" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt. Der Absatz lautet dann wie folgt:

"Bei den Instandhaltungsfällen sind alle in den jeweils relevanten Betriebsphasen zulässigen und durchführbaren Instandhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Einzelheiten bzgl. der Zulässigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen in den verschiedenen Betriebsphasen enthält Nummer 3."

18. Im Anhang 4, Nummer 3.3.1 (1) wird die Angabe "Nummer 3.2.2" durch die Angabe "Nummer 3.3.2" ersetzt und das Wort "Wartungsarbeiten" in "Wartungsmaßnahmen" geändert. Der Text lautet dann wie folgt:

"Maßnahmen der Vorbeugenden Instandhaltung, die eine Unverfügbarkeit einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung gemäß Nummer 3.1 (1) zur Folge haben und deren Inhalt und Umfang über Wartungsmaßnahmen gemäß Nummer 3.3.2 hinausgehen, sind grundsätzlich in Betriebsphasen durchzuführen in denen eine Anforderung dieser Einrichtung nicht ansteht oder wenig wahrscheinlich ist, in der Regel in den Betriebsphasen C - F."

19. Im Anhang 5, Nummer 3.2.1 (3), 1. Satz, wird das Wort "von" vor der Angabe "Nummer 4.2 (1)" gestrichen. Der Satz lautet dann wie folgt:

"Kombinationen mehrerer zu unterstellender Einwirkungen von außen oder Kombinationen dieser Einwirkungen mit internen Ereignissen sind gemäß den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" Nummer 4.2 (1) zu unterstellen."

20. Im Anhang 4, Nummer 2.2.3 6. Absatz und im Anhang 5, Nummer 3.2.4 (2), 3. Absatz, werden die Worte"jedoch erst nach einem Zeitraum von 100 Stunden" angefügt. Die Absätze lauten dann vollständig wie folgt:

Anhang 4, Nummer 2.2.3 (6. Absatz)

"Bei unterstellter Nichtberücksichtigung der ersten Anregung des Reaktorschutzsystems ist bei der Nachweisführung gemäß dem Anhang 5 der "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" Nummer 3.2.4 (2) das gleichzeitige Auftreten eines Einzelfehlers an aktiven Einrichtungen zu unterstellen, bei gleichzeitiger Instandhaltung jedoch erst nach einem Zeitraum von 100 Stunden."

Anhang 5, 3.2.4 (2), 3. Absatz:

"Bei unterstellter Nichtberücksichtigung der ersten Anregung ist das gleichzeitige Auftreten eines Einzelfehlers an aktiven Einrichtungen zu unterstellen, bei gleichzeitiger Instandhaltung jedoch erst nach einem Zeitraum von 100 Stunden."

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Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015Anlage 2 22

(eingefügt)

ID: 15/0281

ENDE