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Regelwerk, Strahlenschutz
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AVV Aufsichtsprogramm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung

Vom 18. März 2022
(BAnz AT vom 28.03.2022 B4)


Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Nach § 180 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht bei geplanten Expositionssituationen von der zuständigen Behörde ein Programm für aufsichtliche Prüfungen einzurichten, das dem möglichen Ausmaß und der Art des mit einer Tätigkeit nach § 4 StrlSchG verbundenen Risikos Rechnung trägt (Aufsichtsprogramm). § 149 Absatz 2 und Anlage 16 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) legen Anforderungen an die Ausgestaltung des Aufsichtsprogramms im Hinblick auf Vor-Ort-Prüfungen fest. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm (AVV Aufsichtsprogramm) ist von der zuständigen Behörde bei der Einrichtung des Aufsichtsprogramms anzuwenden.

Die AVV Aufsichtsprogramm ist nach § 149 Absatz 3 StrlSchV nicht anzuwenden auf Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 StrlSchG. Aus den gleichen Gründen, die der Vorschrift des § 149 Absatz 3 StrlSchV zugrunde liegen, findet die AVV Aufsichtsprogramm auch keine Anwendung auf die Aufsicht über alle übrigen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Entsorgung sowie keine Anwendung auf den Erwerb, die Abgabe an andere, die Beförderung sowie die grenzüberschreitende Verbringung von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG). Aus den vorhergenannten Gründen findet die AVV Aufsichtsprogramm ebenfalls keine Anwendung auf die Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchG). Im Bereich der nuklearen Entsorgung betrifft die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich insbesondere die Landessammelstellen, Zwischenlager und Konditionierungseinrichtungen für sonstige radioaktive Stoffe in Form radioaktiver Abfälle (in der Regel genehmigt gemäß § 12 StrlSchG) sowie die Beförderung und grenzüberschreitende Verbringung sonstiger radioaktiver Stoffe in Form radioaktiver Abfälle (§§ 27 ff. StrlSchG).

Die AVV Aufsichtsprogramm ist auch nicht anzuwenden auf Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 StrlSchG.

Die Pflicht zur Erstellung eines Aufsichtsprogramms für geplante Expositionssituationen nach § 180 Absatz 1 StrlSchG bleibt von diesen Einschränkungen des Anwendungsbereiches der AVV unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

Für die AVV Aufsichtsprogramm gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Fest eingebaute Strahlenquellen: Strahlenquellen, die sich nur mit erheblichem Aufwand aus einer Vorrichtung entfernen lassen. Der Umgang kann jedoch ortsveränderlich stattfinden.

2.2 Ortsfester Umgang: Umgang mit radioaktiven Stoffen innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Umgangsorte innerhalb einer Einrichtung.

2.3 Fest installierte Röntgeneinrichtungen: Röntgeneinrichtungen, die sich nur mit erheblichem Aufwand betriebsfähig von ihrem Betriebsort deinstallieren lassen. Der Betrieb kann jedoch ortsveränderlich, z.B. in einem Fahrzeug, stattfinden.

2.4 Ortsfester Betrieb: Betrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung und nur einem Raum bzw. Betriebsort zugeordnet.

2.5 Mobiler Betrieb: Betrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung, aber dort mehreren Räumen bzw. Betriebsorten zugeordnet.

2.6 Ortsveränderlicher Betrieb: Betrieb innerhalb oder außerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung ohne feste Zuordnung des Betriebsortes.

2.7 Komplexe Diagnostik: Untersuchungsverfahren am Menschen oder Tier, das mit einer erheblichen Exposition von Personen verbunden sein kann oder an das besondere Anforderungen organisatorischer oder technischer Art bei der Durchführung gestellt werden.

2.8 Regelintervall: Mit der AVV Aufsichtsprogramm anhand der risikoorientierten Kriterien (siehe Nummer 4.3, Entscheidungsbäume) festgelegtes Intervall für Vor-Ort-Prüfungen einer Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser AVV.

2.9 Überprüfungsintervall: Ein im Ermessen der Behörde auf Grundlage des Regelintervalls im Aufsichtsprogramm festgelegtes Intervall für Vor-Ort-Prüfungen einer Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser AVV.

3 Grundsätze der behördlichen Überprüfung im Rahmen von Aufsichtsprogrammen nach § 180 StrlSchG

Die AVV Aufsichtsprogramm dient den zuständigen Behörden als Grundlage für die Erstellung risikoorientierter Aufsichtsprogramme nach § 180 StrlSchG, indem Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser AVV risikoorientierten Kategorien zugeordnet werden. Je nach Kategorie sind Vor-Ort-Prüfungen dieser Tätigkeiten in einem definierten Regelintervall (Kategorie I bis III) vorzusehen, es ist aufgrund eines geringen Risikos kein Regelintervall notwendig (Kategorie IV), oder es ist von der Behörde über den Zeitpunkt oder das Überprüfungsintervall einer Vor-Ort-Prüfung zu entscheiden (Kategorie V).

In dem jeweiligen risikoorientierten Aufsichtsprogramm legt die zuständige Behörde auf Grundlage des Regelintervalls das Überprüfungsintervall bzw. den Überprüfungszeitpunkt der behördlichen Aufsicht vor Ort fest. Kommt es aufgrund äußerer Umstände, die nicht mit Risikokriterien im Zusammenhang stehen, zu einer Abweichung von dem festgelegten Überprüfungsintervall, hat die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass der Abstand zwischen den Prüfungen im Mittel dem festgelegten Überprüfungsintervall entspricht. Der Zeitpunkt der ersten Prüfung und der Inhalt der Prüfungen vor Ort sind nicht Gegenstand dieser AVV Aufsichtsprogramm. Auch die Häufigkeit und der Inhalt von Prüfungen der Behörde vorliegender Unterlagen (Prüfungen im Innendienst) sowie die Veröffentlichung einer Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und der wichtigsten bei der Durchführung des Aufsichtsprogramms gewonnenen Erkenntnisse seitens der zuständigen Behörde gemäß § 180 Absatz 3 StrlSchG werden hier nicht behandelt.

Die behördliche Aufsicht beinhaltet unter anderem Vor-Ort-Prüfungen, aufsichtliche Überprüfungen zu einzelnen Anforderungen des Strahlenschutzrechts (Schwerpunktprogramm), systematische Stichproben und anlassbezogene Aufsicht. Erkenntnisse von Sachverständigen aus Prüfungen nach § 88 StrlSchV oder ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen nach § 130 StrlSchV haben keinen Einfluss auf die Zuordnung von Tätigkeiten zu risikoorientierten Kategorien und somit auf das Regelintervall, wenngleich sie bei der Festlegung des Überprüfungsintervalls berücksichtigt werden können (siehe Nummer 4.2.2).

Nach § 149 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV kann für Tätigkeiten mit geringem Risiko von der Durchführung regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen abgesehen und eine andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunktes von Vor-Ort-Prüfungen festgelegt werden. Wird in diesen Fällen von der Festlegung von Regelintervallen für Vor-Ort-Prüfungen abgesehen, so muss durch andere aufsichtliche Maßnahmen, wie Überprüfungen im Rahmen eines Schwerpunktprogramms oder durch systematische Stichproben, sichergestellt werden, dass auch für Tätigkeiten mit geringem Risiko Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sind in das Aufsichtsprogramm aufzunehmen.

4 Risikoorientierte Kategorisierung von Tätigkeiten, Regelintervalle und Festlegung der Überprüfungsintervalle

4.1 Risikoorientierte Kategorien und Regelintervalle der Vor-Ort-Prüfungen

Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden entsprechend ihrem Risiko eingestuft. Es werden fünf Kategorien unterschieden (siehe Tabelle 1).

Den Kategorien I bis III sind jeweils Regelintervalle für aufsichtliche Vor-Ort-Prüfungen zugewiesen. Tätigkeiten mit geringem Risiko, für die die Zuordnung eines Regelintervalls entsprechend § 149 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV nicht erforderlich ist, sind in Kategorie IV zu erfassen. Kategorie V umfasst Fälle, die aufgrund spezifischer Tätigkeitsmerkmale oder Genehmigungsinhalte nicht den Kategorien I bis IV zuordenbar sind, beispielsweise Tätigkeiten, die nur für einen befristeten Zeitraum ausgeführt werden, wie im Falle von Beförderungen. Die Zuordnung eines Überprüfungsintervalls oder Überprüfungszeitpunktes für solche Tätigkeiten ist von der Behörde anhand der risikoorientierten Einstufungskriterien (Nummer 4.2.1) so vorzunehmen, dass Vor-Ort-Prüfungen in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Risikos durchgeführt werden.

Tabelle 1: Risikoorientierte Kategorien und Regelintervalle

KategorieVor-Ort-Prüfung
IRegelintervall:2 Jahre
II4 Jahre
III6 Jahre
IVKein Regelintervall erforderlich nach § 149 Absatz 2 Satz 4 StrlSchV, Tätigkeit mit geringem Risiko, andere Vorgehensweise zur Auswahl des Zeitpunktes von Vor-Ort-Prüfungen
VSpezifisch festzulegendes Überprüfungsintervall oder Überprüfungszeitpunkt

Grundlage der Festlegungen der Überprüfungsintervalle durch die zuständige Behörde sind die Regelintervalle gemäß Tabelle 1. Innerhalb einer Kategorie kann auf Grundlage weitergehender Betrachtungen oder Bewertungen risikorelevanter Faktoren von den Regelintervallen abgewichen werden, um dem jeweiligen Risiko einer konkreten Tätigkeit und den Gegebenheiten im Einzelfall vor Ort Rechnung zu tragen (z.B. dem Anwendungsbereich oder einem speziellen Gerätetyp). Eine daraus resultierende Verringerung bzw. Erhöhung des Überprüfungsintervalls um jeweils ein Jahr gegenüber dem Regelintervall liegt im Ermessen der Behörde. Kriterien, anhand derer solch eine Risikobetrachtung im Einzelfall erfolgen kann, werden in Nummer 4.2.2 genannt.

4.2 Einstufungskriterien

4.2.1 Einstufungskriterien für die Festlegung der Regelintervalle

Zur Bewertung des Risikos einer Tätigkeit werden in Anlage 16 StrlSchV Kriterien festgelegt, welche im Folgenden konkretisiert werden. Diese Kriterien sind anzuwenden zur Bewertung des Risikos einer Tätigkeit und bilden die Grundlage für deren Einstufung in die Kategorien der Tabelle 1.

4.2.2 Optionale Kriterien für die Festlegung der Überprüfungsintervalle

Im Ermessen der Behörde können weitere, optionale Kriterien herangezogen werden, welche innerhalb einer Kategorie das Intervall von Vor-Ort-Prüfungen beeinflussen können. Das bedeutet, dass die Verkürzung oder Verlängerung des Überprüfungsintervalls gegenüber dem Regelintervall um bis zu einem Jahr im Ermessen der Behörde festgelegt werden kann (vgl. Nummer 4.1). Ferner kann durch Heranziehen dieser optionalen Kriterien eine Tätigkeit in begründeten Einzelfällen im Ermessen der Behörde in eine von der regelhaften Zuordnung abweichende Kategorie eingestuft werden und somit einem höheren oder niedrigeren Regelintervall unterliegen.

Beispiele für solche optionalen Kriterien sind:

4.3 Einstufung von Tätigkeiten in risikoorientierte Kategorien

4.3.1 Entscheidungsbäume für die Einstufung von Tätigkeiten in risikoorientierte Kategorien

Mit den nachfolgenden Entscheidungsbäumen (Abbildungen 1 bis 3) wird ein Instrument zur Kategorisierung von Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser AVV Aufsichtsprogramm zur Verfügung gestellt. Die Struktur der Entscheidungsbäume ergibt sich aus den in Nummer 4.2.1 genannten Kriterien sowie den Kategorien der Nummer 4.1.

Abbildung 1: Entscheidungsbaum für den Betrieb und die Errichtung von "Anlagen"
(§ 10, § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2, § 17 StrlSchG)

Bild

Abbildung 2: Entscheidungsbaum für den genehmigungsbedürftigen Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 StrlSchG). HRQ steht für die Aktivitätswerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV, FG steht für die Aktivitätsfreigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV. Elektroneneinfang-Messsysteme (ECD) als offene radioaktive Stoffe sind bei einer genehmigten Aktivität < 104 FG und bei festem Einbau in ein Gerät (z.B. Gaschromatograph) als Kat. IV zu kategorisieren (vgl. Nummer 6.1 Tabelle).

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Abbildung 3: Entscheidungsbaum für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 19, § 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 StrlSchG)

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4.3.2 Kategorisierung von Tätigkeiten, die nicht von den Entscheidungsbäumen erfasst sind

Für die Bestimmung der risikoorientierten Kategorie von Tätigkeiten, die weder in den Entscheidungsbäumen noch in dieser Nummer erfasst sind, sind die Einstufungskriterien nach Nummer 4.2.1 in Anlehnung an die Vorgehensweise in den Entscheidungsbäumen heranzuziehen.

5 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2022 in Kraft.

6 Anhang

6.1 Beispielhafte Einstufung von Tätigkeiten in risikoorientierte Kategorien

Die folgende Tabelle enthält Zuordnungen von Anwendungs- und Gerätearten bzw. Anmelde-, Anzeige- und Genehmigungstatbeständen aus dem StrlSchG für den Regelfall, getroffen anhand der Entscheidungsbäume (Nummer 4.3), in die in Nummer 4.1 eingeführten Kategorien. Für abweichende Anwendungsbereiche/Verwendungen/Geräte ist das Regelintervall für Vor-Ort-Prüfungen aus den Entscheidungsbäumen, siehe Abbildungen 1 bis 3, abzuleiten.

§ im StrlSchGTätigkeitAnwendungsbereich/Verwendung/GerätKategorie
IIIIIIIVV
10Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender StrahlungX
12 Absatz 1 Nummer 1Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zur Anwendung am MenschenX
12 Absatz 1 Nummer 1Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der TierheilkundeX
12 Absatz 1 Nummer 1Genehmigungsbedürftiger Betrieb einer von einem Schutzgehäuse umschlossenen und sich unter Normaldruck befindlichen Laserbearbeitungsmaschine mit einer maximalen Bestrahlungsstärke kleiner 1016W/cm2X
12 Absatz 1 Nummer 3Genehmigungsbedürftiger Um- gang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei der Anwendung am MenschenBestrahlungsvorrichtungen zur Teletherapie (z.B. Gamma Knife)X
Bestrahlungsvorrichtungen zur BrachytherapieX
Nuklearmedizin TherapieX
Nuklearmedizin DiagnostikX
12 Absatz 1 Nummer 3Genehmigungsbedürftiger Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ohne die Anwendung am MenschenBohrlochmessungenX
Ein- und Ausbau sowie Lagerung von IonisationsrauchmeldernX
Elektroneneinfang-Messsysteme (ECD)/ GaschromatographX
Gammaradiographie mit ortsveränderlichem EinsatzX
IsotopensondeX
Strahler, für die keine wiederkehrende Dichtheitsprüfung erforderlich ist (unter anderem Prüfstrahler ohne Bauartzulassung (< 102 FG))X
Radiometrische Messeinrichtung (Dicken-, Dichte- und Füllstandsmessungen)X
Radioaktive Schulpräparate ohne Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 StrlSchGX
12 Absatz 1
Nummern 4
und 19
Röntgeneinrichtungen (RöE) Humanmedizin
(Anzeige/Genehmigung)
C-Bogen 1 (fest installiert)X
C-Bogen 1 (mobil)X
ComputertomographieX
Digitale Volumentomographie (DVT)X
Röntgendurchleuchtung mit erheblicher ExpositionX
Mammographie, Tomosynthese (kurativ)X
RöE in kombinierten Anlagen zur Lagekontrolle (z.B. RöE im Beschleuniger)X
RöE zur FrüherkennungX
RöE zur TeleradiologieX
Sonstige diagnostische RöE (z.B. DXA, Bucky-Tisch, Raster-Wandstativ)X
Therapiegerät (standardisierte Therapie)X
Therapiegerät (nicht standardisierte Therapie)X
RöE Zahnmedizin
(Anzeige/Genehmigung)
Digitale Volumentomographie (DVT)X
FernröntgengeräteX
PanoramaschichtgeräteX
Röntgengeräte mit intraoralem BildempfängerX
RöE Tierheilkunde
(Anzeige/Genehmigung)
ComputertomographieX
Digitale Volumentomographie (DVT)X
InterventionX
Sonstige RöE (fest installiert)X
Sonstige RöE (mobil/ortsveränderlich)X
TherapiegerätX
RöE Technik
(Anzeige/Genehmigung)
Basis-/Hoch-/VollschutzgerätX
GepäckdurchleuchtungX
RöE in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung (ortsfest)X
RöE in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung (mobil/ortsveränderlich)X
RöE zur Qualitätssicherung, Füllstands-/ Dickenmessung (fest installiert)X
RöE zur Qualitätssicherung (mobil/orts- veränderlich)X
RöE zur Röntgenfluoreszenzanalyse (fest installiert)X
RöE zur Röntgenfluoreszenzanalyse (mobil/ortsveränderlich)X
RöntgengeräteschrankX
SchulröntgeneinrichtungX
12 Absatz 1 Nummer 5Genehmigungsbedürftiger Betrieb eines StörstrahlersX
17 Absatz 1Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der TechnikX
17 Absatz 1Anzeigebedürftiger Betrieb einer VollschutzanlageX
22 Absatz 1Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder StörstrahlernX
25 Absatz 1Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder EinrichtungenX
26 Absatz 1Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder StörstrahlerX
27 Absatz 1Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffex
31 Absatz 1Genehmigungsbedürftige Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschungx
32 Absatz 1Anzeigebedürftige Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschungx
40 Absatz 1Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (soweit keine Umgangsgenehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG erforderlich ist)X
56 Absatz 1Anzeigebedürftiger Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkommende RadioaktivitätX
59 Absatz 2Externe Tätigkeit
(Anzeige Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität)
X
60 Absatz 1Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen (Anmeldung)X
61 Absatz 4Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände (Anmeldung)X
62 Absatz 1Entlassung von Rückständen aus der Überwachung (Anmeldung)X
63 Absatz 1In der Überwachung verbleibende Rückstände (Anzeige)X
64 Absatz 2Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken (Mitteilung)X
65Überwachung sonstiger MaterialienX
208 Absatz 3 und 4Bauartzugelassene radioaktive Schulpräparate und Prüfstrahler (Anzeige)< 104 FG 2X

1) soweit keine komplexe Diagnostik vorliegt.

2) Bei einer Aktivität > 104 FG ist eine Einstufung entsprechend dem Entscheidungsbaum für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Abbildung 2) vorzunehmen.

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