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Regelwerk, Strahlenschutz

Prüfbericht für Vorrichtungen zur Blut- und Produktbestrahlung
- Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) -

- RdSchr. d. BMU v. 2.8.2001 - RS II 3 - 15208/1 -
(GMBl. 2001 Nr. 36 S. 724)



hier:
Überprüfung von Vorrichtungen zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz

Der Prüfbericht dient der bundeseinheitlichen Überprüfungs-/Beurteilungspraxis bei Sachverständigenprüfungen nach § 66 Strahlenschutzverordnung in Ausführung der Nummern 3.3 und 4.3 der Rahmenrichtlinie vom 4. Dezember 1980 (GMBl 1981, S. 26).

Die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten Länderbehörden sind mit Schreiben vom 02.08.2001 gebeten worden, zu veranlassen, dass die behördlicherseits bestimmten Sachverständigen künftig diesen Prüfbericht bei der Überprüfung von Vorrichtungen zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien anwenden.

   

P r ü f b e r i c h t Nr.:

über die

Überprüfung einer Vorrichtung zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien (Kammerbestrahlungsanlage) auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz

Prüfungsanlass:[ ]ߛ Sachverständigenprüfung nach § 66 Abs. 2 StrlSchV
[ ]ߛ Prüfung nach Genehmigungsauflage
[ ]ߛ Prüfung zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

Bezeichnung der Bestrahlungsvorrichtung

Betreiber

Tag der Prüfung

Sachverständiger

Strahlenschutzverantwortlicher (§ 31 Abs. 1 StrlSchV)

Strahlenschutzbeauftragte (§ 31 Abs. 2 StrlSchV)

Auskünfte bei der Prüfung erteilte(n) von Seiten des Betreibers

Auskünfte bei der Prüfung erteilte(n) von Seiten der Servicefirma

Die Bestrahlungsvorrichtung bediente

Prüfungsgrundlagen (ggf. sind die Prüfungsgrundlagen zu aktualisieren)

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) [und in Verbindung mit § 117 StrlSchV Regelungen der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch die Verordnung vom am 18. August 1997 (BGBl. I. S. 2113)];

Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 76 StrlSchV vom 4. Dezember 1980 (GMBl -1980, Nr. 2, Seite 26) (ersetzt durch Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV)

Eingesehene UnterlagenBemerkungen
  • Umgangsgenehmigung (§ 7 StrlSchV) einschließlich Änderungsbescheide
 :
  • Strahlenschutzanweisung (§ 34 StrlSchV), möglichst eindeutige Identifikation
 :
  • Notfallanweisung (§ 34 Abs. 1 Nr. 6 StrlSchV), möglichst eindeutige Identifikation
 :
  • Auslegung oder Aushang der StrlSchV (§ 35 StrlSchV)
 :
  • Wartungsaufzeichnungen (Datum / Institution)
 :
  • Betriebstagebuch
    (Wartungen, Reparaturen, Störfälle, Häufung bestimmter Fehler)
 :
  • Abnahmeprotokoll des Errichters bzw. Herstellers
    (Datum / Institution)
 :
  • Bericht über erstmalige Sachverständigenprüfung
 :
  • (Datum / Institution)
 :
  • Bericht über vorausgegangene Sachverständigenprüfung
    (Datum / Institution)
 :
  • Bescheinigung über Dichtheitsprüfung (§§ 66, 69 Abs. 2 StrlSchV)
    (Datum / Institution)
 :
  • Prüfzertifikat der radioaktiven Strahlenquelle(n)
 :
  • Technische Unterlagen für die Bestrahlungsvorrichtung, Bedienungsanleitung u.ä.
 :

Hinweise zur CE-Kennzeichnung

Wird die Bestrahlungsvorrichtung laut Zweckbestimmung des Geräteherstellers zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten u.ä. (z.B. für Heilungsprozesse in der Humanmedizin) eingesetzt, ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich. Hat der Gerätehersteller die Bestrahlungsvorrichtung zum Zweck der allogenen Blutbestrahlung (z.B. zur Produktion von Arzneimittel) bestimmt, ist keine CE-Kennzeichnung erforderlich.

Hinweis zur Dichtheitsprüfung gemäß § 66 StrlSchV

Die Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß § 66 StrlSchV ist nicht Bestandteil dieser Strahlenschutzprüfung. Die Kontrolle der Dichtheit der radioaktiven Strahlenquelle(n) wird in einem besonderen Prüfbericht beurteilt und bescheinigt.

1.Allgemeine Angaben
1.1Standort der Bestrahlungsvorrichtung
Einstufung Strahlenschutzbereich (§ 36 StrlSchV)
1.2Benachbarte Bereiche (seitlich, oberhalb, unterhalb)
Nutzung als 
Einstufung Strahlenschutzbereich (§ 36 StrlSchV) 
1.3Weitere Strahlenquellen in der Umgebung der Bestrahlungsvorrichtung
1.4Gerätetechnische Angaben
Hersteller 
Typ 
Gerätebezeichnung(z.B. Kammerbestrahlungsvorrichtung mit ..... radioaktiven Strahlenquelle(n))
Gerätenummer 
Baujahr / Inbetriebnahme 
CE- Kennzeichnung (nach MPG) 
Nummer der benannten Stelle 
Software- / EPROM-Version 
1.5Spezielles Zubehör
(z.B. verschließbare Aluminiumbehältnisse)
1.6Spezieller Strahlenschutz
Geeignetes Messgerät für Strahlenschutzmessungen vorhandenja / nein
(Typ, Hersteller) 
1.7Genehmigter Umgang
Radionuklid 
Aktivität 
Verwendungszweck 
1.8Daten der radioaktiven Strahlenquelle(n) - Angaben teilweise aus Strahlerzertifikat
Radionuklid 
Hersteller 
Anzahl der radioaktiven 
Strahlenquellen 
Strahlertyp 
Identifikations-Nummer(n) 
Aktivität/ Bezugsdatum je Strahler 
Klassifikation nach DIN /ISO 
Besondere Form 
Gesamt-Aktivität am Prüftag 
Bemerkungen 
1.9Angaben zum Betrieb
Datum der letzten Beladung mit radioaktiven Strahlenquellen (Strahlerwechsel)
Anzahl der bestrahlten Proben (Bestrahlungsprodukt)..... /Jahr
mittlere Bestrahlungszeit je Probe (Bestrahlungsprodukt)ca. ..... min.
Anzeige des Betriebsstundenzählers (wenn vorhanden)... h - Vorjahr: .... h
1.10Wesentliche Änderungen, strahlenschutzrelevante Vorkommnisse, Diebstahlschutz
1.10.1Austausch von Teilen, die den Strahlenschutz beeinflussen können, wenn ja, welche?ja / nein
1.10.2Strahlenschutz bzw. sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse seit der letzten Prüfung, wenn ja, welche? (evtl. Kopie aus Betriebstagebuch)ja / nein
1.10.3Bauliche Änderungen (z.B. Einbau einer Strahlenschutztür), wenn ja, welche?ja / nein
1.10.4Bei Vorhandensein mehrerer Strahler geeignete Behälter zur Aufbewahrung vorhanden?ja / nein / entfällt
1.10.5Diebstahlschutz gemäß DIN 25422 ausreichendja / nein
1.10.6Weitere Bemerkungen 
2.Durchführung der Prüfung
Im Rahmen der Sachverständigenprüfung wurden folgende Punkte überprüft:
2.1Kennzeichnungen 
2.1.1Der Kontrollbereich ist ausreichend abgegrenzt und gekennzeichnetja / nein / entfällt
2.1.2Kennzeichnung der Gefahrengruppe nach § 52 StrlSchV:ja / nein
2.1.3An der Bestrahlungsvorrichtung sind Angaben über Radionuklid und maximal zulässige Aktivität vorhandenja / nein
2.1.4An der Bestrahlungsvorrichtung ist das Strahlenzeichen sichtbar angebrachtja / nein
2.2Anzeigen 
2.2.1Geöffnete Ladeklappe der Bestrahlungskammer wird angezeigtja / nein
2.2.2Drehung der Bestrahlungskammer wird angezeigt (in Bestrahlungsposition und zurück)ja / nein / entfällt
2.2.3Rotation des Bestrahlungsproduktes / -behältnisses wird angezeigtja / nein / entfällt
2.2.4Behälter (mit Bestrahlungsprodukt) in Bestrahlungsposition wird angezeigtja / nein / entfällt
2.2.5Oszillation (Bewegung) der radioaktiven Strahlenquelle wird angezeigtja / nein / entfällt
2.2.6Strahlenquelle in Bestrahlungsposition wird angezeigtja / nein / entfällt
2.2.7Vorgewählte Bestrahlungszeit wird angezeigtja / nein
2.2.8Die noch fehlende Bestrahlungszeit ist auch nach einer Bestrahlungsunterbrechung über die Anzeige feststellbarja / nein
2.2.9 Netzspannung wird angezeigt (z B. Dauerlicht: eingeschaltet; Blinken: Ausfall)ja / nein / entfällt
2.3Schalter
2.3.1Schlüsselschalter (Netzspannung Ein /Aus) funktionsfähig Schalter für Bestrahlungsstopp bzw. Bestrahlungsunterbrechungja / nein
2.3.2funktionsfähigja / nein
2.3.3Bestrahlungsstart nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (z.B.):
Bestrahlungszeit vorgewähltja / nein
Ladeklappe verschlossen und verriegeltja / nein
Schlüsselschalter betätigtja / nein
2.4Sicherheitsfunktion
2.4.1Automatische Abschaltung der Bestrahlung nach Ablauf der vorgewählten Bestrahlungszeit funktionsfähigja / nein
2.4.2Automatische Abschaltung der Bestrahlung beim Öffnen der Ladeklappe funktionsfähig oder Ladeklappe kann nicht geöffnet werdenja / nein
2.4.3Bestrahlung ist nur mit besonderem Behältnis möglichja / nein / entfällt
2.4.4Bei Ausfall der Netzspannung wird Bestrahlung durch Akkubetrieb weitergeführt oder besonderes Notfallgerät zur Entnahme des Bestrahlungsbehältnisses vorhanden und funktionsfähigja / nein / entfällt
2.4.5Der Bestrahlungsvorgang wird (auch während einer Bestrahlungsunterbrechung) bei dem Versuch einer Parameterveränderung entweder automatisch abgeschaltet, oder eine Parameterveränderung ist während der laufenden Bestrahlung nicht möglich
Besondere Dokumentation
ja / nein
2.4.6Ausreichende Absicherung gegen unbefugtes Einschalten der Bestrahlung vorhanden (z.B. Schlüsselverwahrung, Zugangssperre des Aufstellungsortes u.ä.)ja / nein
2.4.7Notausschaltung vorhanden und funktionsfähigja / nein
2.5Prüfung der Einhaltung sonstiger strahlenschutztechnischer relevanter Vorgaben des Herstellers (z.B. Richtwerte der Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit)ja / nein
3.Ortsdosisleistungsmessungen
3.1Verwendetes Messgerät
(Typ, Hersteller) 
3.2Messdurchführung bei einer Strahler-Gesamt-Aktivität am Prüftag von..... MBq / TBq
3.2.1Messwert der Ortsdosisleistung in 0,05 m Abstand von der Oberfläche der Bestrahlungsvorrichtung
  • wenn Bestrahlungskammer in "Ruheposition"
<; ..... µSv/h
  • wenn Bestrahlungskammer in "Bestrahlungsposition"
<; ..... µSv/h
3.3Bemerkungen zu den durchgeführten Ortsdosisleistungsmessungen (z.B. Angaben über die zu erwartenden Dosisleistungen bei Nennaktivität der jeweiligen Radionuklide gemäß Umgangsgenehmigung; Bewertung benachbarter Räume)
4.Erfüllung von strahlenschutztechnischen Genehmigungsauflagen im Zusammenhang mit dieser Strahlenschutzprüfung und Beseitigung von Mängeln aus der vorherigen Prüfung
5.Auswertung und Folgerungen
6.Abschließende Beurteilung
(z.B. Aufführen von Möglichkeiten zur Optimierung des Strahlenschutzes)


Ort, DatumUnterschrift des Sachverständigen

Hinweis: Der Betreiber ist nach § 66 Abs. 6 StrlSchV verpflichtet, den Prüfbericht der zuständigen Behörde vorzulegen.