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Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung *
Vom 10. Dezember 2001
(GMBl. Nr. 6 vom 12.02.2002 S. 136)
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die von den zuständigen Behörden nach § 41 Abs. 1 Satz 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und § 35 Abs. 4 Satz 2 Röntgenverordnung 1 (RöV) bestimmten Messstellen, die Personendosimeter 2 ausgeben und auswerten (amtliche Messstellen). Sie beschreibt die wahrzunehmenden Aufgaben der Messstellen (§ 41 StrlSchV; § 35 RöV), deren erforderliche technische, personelle und räumliche Ausstattung und Kriterien für die Bestimmung von Messstellen und ggf. für den Widerruf der Bestimmung.
2 Amtliche Personendosimeter
2.1 Amtliche Dosimeter sind Dosimeter nach § 41 Abs. 7 Satz 1 StrlSchV und § 35 Abs. 4 Satz 3 RöV, die bei einer amtlichen Messstelle zur Messung der Personendosis anzufordern sind. Die Verwendung dieser amtlichen Dosimeter bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Abstimmung mit dem Länderausschuss für Atomkernenergie, Fachausschuss Strahlenschutz und dem Länderausschuss Röntgenverordnung. Bisher ergangene Zustimmungen für Dosimeter gelten nach Maßgabe des § 117 Abs. 27 StrlSchV und § 45 Abs. 17 RöV fort. Der Ausschluss der weiteren Verwendung eines Dosimeters bedarf der Zustimmung entsprechend Satz 2. Die Vorschriften der Eichordnung [1] und darauf beruhende Regelungen (z.B. Bekanntmachungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)) sowie die Befugnisse der für den Vollzug der Eichordnung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
2.2 Die Messstelle stellt amtliche Dosimeter für alle Messaufgaben nach § 41 StrlSchV und § 35 RöV zur Verfügung. Sie stellt diese Dosimeter bereit, gibt sie auf Anforderung aus und wertet sie aus. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Messstelle eine andere amtliche Messstelle mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen.
2.3 Eigenschaften und Anwendungen eines amtlichen Dosimeters werden in einem Datenblatt beschrieben. Es enthält die wesentlichen Informationen für den sachgerechten Einsatz des Dosimeters (Inhalt gemäß Anlage 1). Bei der erstmaligen Verwendung eines Dosimeters wird das Datenblatt mit den Dosimetern zur Verfügung gestellt.
3 Qualitätssicherung
3.1 Nach § 41 Abs. 8 StrlSchV und § 35 Abs. 10 RöV nehmen die nach § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV und § 35 Abs. 4 Satz 2 RöV bestimmten Messstellen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Messungen mit Personendosimetern teil.
Für die verwendeten amtlichen Dosimeter werden jeweils jährliche Vergleichsmessungen von der PTB als Qualitätssicherungsmaßnahme durchgeführt. Die Bedingungen für diese Vergleichsmessungen werden von der PTB unter Berücksichtigung der "Anforderungen an Personendosimeter" [2] festgelegt. Unterliegen verwendete Dosimeter der Eichordnung, werden für diese von der PTB Vergleichsmessungen gemäß Eichordnung durchgeführt (§ 2 Abs. 3 Eichordnung).
3.2 Die Ergebnisse der Vergleichsmessungen werden dokumentiert. Falls ein Dosimeter die Anforderungen bei der Vergleichsmessung nicht erfüllt, teilt die Messstelle dies der zuständigen Behörde mit und legt die Gründe hierfür dar. Sie stellt die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Einhaltung der Anforderungen dar, setzt sie um und nimmt an einer möglichst kurzfristig durchzuführenden weiteren Vergleichsmessung teil.
4 Datenerfassung und Datenpflege
4.1 Die zu überwachenden Personen werden darauf hingewiesen, dass die Messstelle die Messergebnisse und jeweilige personenbezogenen Daten gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV oder § 35a Abs. 2 Nr. 1 RöV zur Eintragung in das Strahlenschutzregister an das Bundesamt für Strahlenschutz und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Anlage 4 weiterleitet.
4.2 Die Zuordnungsverfahren von Dosimeternummern und Personendaten werden von der Messstelle festgelegt. Bei Zusendung der Dosimeter an den überwachten Betrieb sind die Dosimeternummern und ggf. die Personendaten sowie die Betriebsdaten, Art und Ausführungsform des amtlichen Personendosimeters und der Überwachungszeitraum von der Messstelle mitzuteilen.
4.3 Die Zuordnung wird vom Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten kontrolliert, ggf. korrigiert und spätestens mit Rückgabe der Dosimeter bestätigt.
4.4 Die Messstelle legt die Form der Datenübermittlung sowie das Datenformat zwischen der Messstelle und dem überwachten Betrieb fest. Hierbei werden die Festlegungen des Bundesamtes für Strahlenschutz nach § 112 Abs. 7 und § 35a Abs. 7 RöV zur Übermittlung an das Strahlenschutzregister zugrunde gelegt. Dabei trifft die Messstelle geeignete Vorkehrungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz.
4.5 Der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte hat der Messstelle folgende Angaben zur überwachten Person (Personendaten) nach § 41 Abs. 4 StrlSchV und § 35 Abs. 7 RöV zur Verfügung zu stellen:
4.5.1 Angaben zur Person
4.5.2 Überwachung
4.5.3 Zweck der Überwachung
4.5.4 Exposition möglich durch
4.5.5 Der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte legt in Abstimmung mit der Messstelle für den jeweiligen Messzweck nach Nr. 4.5.3 und 4.5.4 Art und Ausführungsform des zu verwendenden Dosimeters fest.
4.6 Der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte hat der Messstelle folgende Angaben zum überwachten Betrieb (Betriebsdaten, Beschäftigungsmerkmale) nach § 41 Abs. 4 StrlSchV und § 35 Abs. 7 RöV zur Verfügung zu stellen:
4.6.1 Angaben zur Identifikation des Betriebes
4.6.2 Strahlenschutzverantwortlicher oder -beauftragter des überwachten Betriebes
4.6.3 zuständige Aufsichtsbehörde (gemäß Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung).
4.7 Die zuständige Aufsichtsbehörde wird von der Messstelle informiert, wenn sie wegen fehlender, falscher oder unvollständiger Angaben zu überwachten Personen oder zu überwachten Betrieben ihre Aufgaben nicht oder nur unvollständig wahrnehmen kann. Die zuständige Behörde entscheidet über weitere Maßnahmen.
5 Mitteilung, Verfügbarkeit und Dokumentation der Ergebnisse
5.1 Die Messwerte der Personendosis von amtlichen Ganzkörperdosimetern sind auf 0,1 mSv, diejenigen von Teilkörperdosimetern auf 1 mSv genau mitzuteilen. Bei Messwerten unterhalb 0,05 mSv von Ganzkörpermessungen oder 0,5 mSv von Teilkörpermessungen ist der Wert 0,0 mSv mitzuteilen. Die Erkennungsgrenze der verwendeten Dosimeter muss deshalb nach DIN 1319 bei bekannter Umgebungsstrahlung für Ganzkörperdosimeter kleiner als 0,05 mSv und für Teilkörperdosimeter kleiner als 0,5 mSv sein.
Dabei ist zu beachten, dass die durch lokale Unterschiede der natürlichen Umgebungsstrahlung hervorgerufene Messunsicherheit 0,1 mSv im Monat betragen kann.
5.2 Alle Ergebnisse werden innerhalb der in Anlage 4 Spalte 3 vorgegebenen Frist verfügbar sein und an die Empfänger nach Spalte 4 in einer Form gemäß Spalte 5 schriftlich übermittelt (Überwachungsbogen). Im Einvernehmen kann eine andere Art der Datenübermittlung erfolgen. Die Fristen gelten mit Beginn des ersten Arbeitstages nach Eingang des Personendosimeters bei der Messstelle.
5.3 Alle Ergebnismitteilungen enthalten folgende Informationen:
5.4 Werte der Tiefen-Personendosis Hp(10), die zahlenmäßig 1/10 des Jahresgrenzwertes der effektiven Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen bzw. Werte der Oberflächen-Personendosis Hp(0,07), die zahlenmäßig 1/10 des Jahresgrenzwertes der lokalen Hautdosis für beruflich strahlenexponierte Personen überschreiten, werden auf dem Überwachungsbogen besonders gekennzeichnet, sofern die zuständige Behörde keine andere Regelung festlegt.
5.5 Die zuständige Aufsichtsbehörde wird von der Messstelle darüber informiert, wenn
Die zuständige Behörde entscheidet über weitere Maßnahmen.
5.6 Ergebnismitteilungen und Mitteilungen nach Anlage 4 an den Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten des überwachten Betriebes werden spätestens zeitgleich zur Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde abgegeben; die vorgegebenen Fristen nach Anlage 4 sind dabei einzuhalten.
5.7 Ergebnismitteilungen mit den zugehörigen messstelleninternen Personen- und Betriebsnummern sind binnen Monatsfrist nach Dosimetereingang zur Eintragung in das Strahlenschutzregister an das Bundesamt für Strahlenschutz zu übermitteln (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV und § 35a Abs. 2 Nr. 1 RöV). Bei Ersatzdosisfeststellungen durch die Aufsichtsbehörden ist sinngemäß zu verfahren. Dabei sind gemäß § 112 Abs. 7 StrlSchV und § 35a Abs. 7 Satz 2 RöV die in der Formatanforderung für die Übermittlung von Personendosisfeststellungen an das Strahlenschutzregister festgelegten Verfahrensregeln einzuhalten.
5.8 Die Daten von Ergebnismitteilungen und von Mitteilungen gemäß Anlage 4 werden in geeigneter Weise dokumentiert und entsprechend § 41 Abs. 7 StrlSchV und § 35 Abs. 9 RöV aufbewahrt. Bei Ersatzdosisfeststellungen durch die Aufsichtsbehörden ist entsprechend zu verfahren.
5.9 Durch geeignete Maßnahmen gewährleisten die Messstellen, dass die Ermittlungen der Personendosen und die von der Messstelle mitgeteilten Zusatzinformationen zu den Bestrahlungsbedingungen fünf Jahre nachvollziehbar sind. Entwickelte Dosismessfilme werden fünf Jahre aufbewahrt.
6 Berichterstattung
6.1 Jede bestimmte Messstelle stellt nach Maßgabe der Nr. 6.2 und 6.3 jährlich eine Übersicht über das vorangegangene Kalenderjahr zusammen und übermittelt diese spätestens bis zum 1. Juni den zuständigen obersten Landesbehörden.
6.2 Die Übersicht nach Nr. 6.1 enthält
6.3 Aus der Überwachung nach Nr. 4.5.3 Buchstabe a (Ganzkörperexposition) wird die Anzahl der Personen mit einer Jahrespersonendosis Hp(10) wie folgt angegeben:
Hp(10) = 0,0 mSv | |
Hp(10) = 0,1 mSv | |
Hp(10) = 0,2 mSv | |
Hp(10) = 0,3 mSv | |
Hp(10) = 0,4 mSv | |
Hp(10) = 0,5 mSv | |
Hp(10) = 0,6 mSv | |
Hp(10) = 0,7 mSv | |
Hp(10) = 0,8 mSv | |
Hp(10) = 0,9 mSv | |
Hp(10) = 1,0 mSv | |
1,0 mSv < | Hp(10) <; 1,5 mSv |
1,5 mSv < | Hp(10) <; 2,0 mSv |
2,0 mSv < | Hp(10) <; 4,0 mSv |
6,0 mSv < | Hp(10) <; 8,0 mSv |
8,0 mSv < | Hp(10) <; 10,0 mSv |
10,0 mSv < | Hp(10) <; 15,0 mSv |
15,0 mSv < | Hp(10) <; 20,0 mSv |
Werte von Hp(10) oberhalb von 20 mSv werden einzeln angegeben. Diese Angaben werden nach den personenbezogenen Beschäftigungskategorien (Anlage 2) und nach den Betriebskategorien (Anlage 3) aufgeschlüsselt.
7 Technische, personelle und räumliche Ausstattung
7.1 Allgemeines
Die Messstelle arbeitet entsprechend den Rahmenbedingungen dieser Richtlinie unabhängig und kostendeckend. Überwachungsmaterialien werden in einem solchen Umfang vorgehalten, um Überwachungsaufträge in ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich ausführen zu können; es wird der für mindestens zwei Monate erforderliche Bedarf gelagert.
7.2 Technische Ausstattung
7.2.1 Die technische Ausstattung der Messstelle entspricht dem Stand von Wissenschaft und Technik.
7.2.2 Die Messstelle hat geeignete Datenerfassungs-, Verarbeitungs- und Archivierungsanlagen zur Verfügung.
7.2.3 Es stehen die in den Gebrauchsanweisungen der Dosimeter und den Qualitätsmanagement - Handbüchern vorgeschriebenen Kalibrieranlagen zur Verfügung. Hierzu kann auch auf externe Anlagen zurückgegriffen werden.
7.2.4 Die Einsatzfähigkeit der erforderlichen technischen Ausstattungen ist sichergestellt. Die Instandhaltung dieser Ausstattung mit den erforderlichen Ersatzteilen wird durch Eigenwartung oder Wartungsverträge gewährleistet.
7.2.5 Die Messstelle sichert sich gegen die Folgen des Ausfalls technischer Ausstattungen so ab, dass die Aufgaben unter angemessenen Bedingungen weitergeführt werden können.
7.3 Personelle Ausstattung
Die Messstelle wird über folgendes Personal verfügen:
soweit einer der Arbeitsbereiche nicht vom Leiter oder seinem Stellvertreter selbst wahrgenommen wird;
Den Arbeitsbereichen werden die von der Messstelle durchzuführenden Tätigkeiten sinngemäß zugeordnet:
7.4 Räumliche Ausstattung
7.4.1 Für die einzelnen Funktionen der Messstelle werden dem Verwendungszweck entsprechende Räume, wie Büroräume für Verwaltung und elektronischer Datenverarbeitung, Funktionsräume für Posteingang und Postausgang, Dosimetervorbereitung und Auswertung, Lagerräume für Vorratshaltung und Archivierung zur Verfügung gehalten. Die Räume werden so ausgestattet (Gas-, Wasser-, Strom- und Notstromversorgung, Klimatisierung, Verdunkelung, Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle), dass sie einen bestimmungsgemäßen Betrieb der Einrichtungen gewährleisten.
7.4.2 Die Funktionsräume werden nicht als Pausen- oder Aufenthaltsräume genutzt. Hierfür werden separate Räume vorgesehen.
7.4.3 Der Pegel ionisierender Strahlung darf in den Funktionsräumen der Messstelle, mit Ausnahme der Räume für die Kalibrieranlagen, den Pegel der lokalen natürlichen Umgebungsstrahlung nicht übersteigen.
7.4.4 In den Funktionsräumen der Messstelle wird sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der technischen Ausstattung durch nichtionisierende Strahlung nicht beeinträchtigt ist.
8 Qualitätsmanagementsystem
Die Messstelle betreibt ein Qualitätsmanagementsystem (QMS). Die Messstellen weisen durch eine Akkreditierung ihre fachliche und organisatorische Kompetenz gemäß DIN EN ISO/IEG 17025 : 2000 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) nach. Die im Sinne des § 117 Abs. 13 Satz 1 StrlSchV oder § 45 Abs. 10 RöV bereits bestimmten Messstellen legen diesen Nachweis bis zum 1. März 2007 der zuständigen Behörde vor. Wird der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht, kann die zuständige Behörde die Bestimmung der Messstelle überprüfen.
1) Entwurf Röntgenverordnung vom 31. Oktober 2001
2) Im Folgenden werden die Begriffe Personendosimeter oder Dosimeter sowohl für das Dosimetriesystem (gesamtes System das zur Messwertermittlung notwendig ist) als auch für die Dosimetersonde (Teil des Systems, die der Strahlung ausgesetzt wird) verwendet. Die jeweilige Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang.
Anforderungen an den Inhalt des technischen Datenblattes für Personendosimeter | Anlage 1 (zu Nr. 2.3) |
1. Name oder Bezeichnung des Dosimeters (ggf. Zulassungsnummer der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt)
2. Anwendung des Dosimeters als:
3. Messmethode
4. Konstruktionsmerkmale der Dosimetersonde:
5. Gebrauchshinweise:
6. Wichtige dosimetrische Daten (nach Bauartzulassung):
7. Messwertänderungen durch Einflussgrößen (nach Bauartzulassung):
8. Angaben zur Qualitätssicherung (z.B. Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEG 17025)
9. Weitere Eigenschaften des Dosimeters, z.B.:
Personenbezogene Beschäftigungskategorie | Anlage 2 (zu Nr. 4.5.1f, 6.2 und 6.3) |
1. Beschäftigung in der Medizin einschließlich medizinischer Forschung | |
Kategorie | Bereich |
11 | Röntgendiagnostik, nur Aufnahmebetrieb bzw. CT (ohne Durchleuchtung oder Intervention) |
12 | Röntgendiagnostik, Aufnahmebetrieb bzw. CT mit Durchleuchtung oder Intervention |
13 | Nuklearmedizin, nur Diagnostik |
14 | Nuklearmedizin, Diagnostik und Therapie bei offenen radioaktiven Stoffen |
15 | Strahlentherapie |
16 | Radiopharmazie, Labormedizin und Biochemie |
19 | Sonstige medizinische Tätigkeit oder Wahrnehmung von Aufgaben |
2. Beschäftigung in Industrie, Gewerbe und Forschung | |
a) Anwendungen von radioaktiven Stoffen, Röntgen- und Störstrahlern außerhalb kerntechnischer Anlagen | |
Kategorie | Bereich |
21 | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen außer 24 und 27 |
22 | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen einschließlich Herstellung von Produkten mit radioaktiven Stoffen außer 41 |
23 | Betrieb von Röntgen- und Störstrahlern außer 24 bis 26 |
24 | Radiografie mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlern |
25 | Betrieb von Einrichtungen zur Röntgen-Feinstruktur- und -Fluoreszenzanalyse |
26 | Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung, auch in Zusammenhang mit der Herstellung von Röntgen- und Störstrahlern |
27 | Radiometrie |
b) Kerntechnische Anlagen | |
Kategorie | Bereich |
31 | Betrieb |
32 | Überwachung einschließlich Strahlenschutz |
33 | Instandhaltung (außer 34), Prüfung einschließlich Radiografie, technischer Service, Montage |
34 | Reinigungs- und Raumdekontaminationsarbeiten |
35 | Stilllegung kerntechnischer Anlagen |
c) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen außer 21 bis 27 | |
Kategorie | Bereich |
41 | Betrieb, Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und von Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen |
d) Beförderung, Konditionierung und Entsorgung radioaktiver Stoffe | |
Kategorie | Bereich |
51 | Transport einschließlich Vorbereitung und Lagerhaltung außer 52 |
52 | Konditionierung, Entsorgung, Zwischen- und Endlagerung |
e) Sonstige Beschäftigung | |
Kategorie | Bereich |
61 | Sonstige nichtmedizinische Beschäftigung, die nicht unter 21 bis 52 einzuordnen ist |
Anmerkung:
|
Betriebskategorie | Anlage 3 (zu Nr. 4.6.1c, 6.2g und h) |
1. Medizinische Betriebe einschließlich medizinischer Forschung und Lehre | |
Kategorie | Bereich |
11 | Ärztliche Praxis oder Dienststelle |
12 | Krankenhaus, Klinik oder Sanatorium außer 15 |
13 | Zahnärztliche Praxis, Klinik oder Dienststelle |
14 | Veterinärmedizinische Praxis, Klinik oder Dienststelle |
15 | Heilbäder |
16 | Sonstige medizinische Einrichtung |
2. Betriebe in Industrie, Gewerbe, Forschung und Lehre | |
Kategorie | Bereich |
21 | Herstellungs-, Verarbeitungs- und Dienstleistungsbetriebe außer 23 - 28 |
22 | Forschung und Entwicklung sowie Lehre im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich |
23 | Kernkraftwerke |
24 | Sonstige kerntechnische Anlagen |
25 | Transport |
26 | Einrichtung zur Konditionierung, Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Stoffe |
27 | Technische Überwachung, staatliche Aufsicht, Sachverständige |
28 | Betriebe mit erhöhter natürlicher Radioaktivität |
29 | Sonstige Betriebe in Industrie und Gewerbe |
Anmerkung:
|
Mitteilungen und Fristen | Anlage 4 (zu Nr. 4.2 und 5): |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
lfd. Nr. | Terminbestimmende Fälle der Mitteilungen | Ergebnis verfügbar innerhalb von | Empfänger der Mitteilung 1 | Form und Termin der Mitteilung 1 | |||
SSV oder SSB | AB | schriftlich ÜB spätestens nach 21 Tagen | schriftlich spätestens 7 Tage nach Absendung ÜB | durch Telefon, Fax oder E-Mail: unverzüglich | |||
1 | Alle Ergebnismitteilungen | 14 Tagen | X | X | |||
2 | Personendosis oberhalb von | ||||||
a) Überprüfungsschwellen lt. Nr. 5.4 oder Dosimeter nicht auswertbar | 14 Tagen | X | X | ||||
b) dem dreifachen Wert der Überprüfungsschwellen lt. Nr. 5.4 | 14 Tagen | X | X | X | |||
3 | Hinweis auf rückwärtige Bestrahlung, falls der Verdacht einer Überschreitung der Überprüfungsschwelle lt. Nr. 5.4 besteht 2 | 14 Tagen | X | X | |||
4 | Hinweis auf Kontamination, wenn kein Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen angegeben | 14 Tagen | X | X | X | ||
5 | Eilauswertung | 1 Arbeitstag | X | X 3 | X | ||
1) Erläuterung der Abkürzungen:
SSV = Strahlenschutzverantwortlicher, SSB = Strahlenschutzbeauftragter, AB = Aufsichtsbehörde, ÜB = Überwachungsbogen (Ergebnismitteilung) 2) Dieser Verdacht besteht, wenn bei Hinweis auf rückwärtige Bestrahlung die Personendosis größer als der halbe Wert der Überprüfungsschwelle lt. Nr. 5.4 ist 3) Nur wenn von ihr veranlasst, sonst gilt lfd. Nr. 2 |
Anzahl der Personen mit Personendosen oberhalb der angegebenen Dosiswerte | Anlage 5 (zu Nr. 6.2c): |
lfd. Nr. | Personengruppe | Dosiswert für den Bezugszeitraum | Anzahl der Überschreitungen | |
Medizin. Bereich | Andere Bereiche | |||
1. | Ganzkörperexpositionen | |||
1.1 | Beruflich strahlenexponierte Personen über 18 Jahren | 20 mSv/Jahr | ||
1.2 | Personen unter 18 Jahren | 1 mSv/Jahr | ||
1.3 | Gebärfähige Frauen 1 | 2 mSv/Monat | ||
2. | Teilkörperexpositionen | |||
2.1 | Beruflich strahlenexponierte Personen über 18 Jahren | 500 mSv/Jahr | ||
2.2 | Personen unter 18 Jahren | 50 mSv/Jahr | ||
1) Zahl der Frauen, die den Grenzwert für die Uterusdosis nach § 55 Abs. 4 StrlSchV überschritten haben können. |
[1] Eichordnung vom 12. August 1988, Bundesgesetzblatt I, S. 1657 - 1684, zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714)
[2] Anforderungen an Personendosimeter, Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Bundesanzeiger vom 3. November 1993, Nr. 207, S. 9817 - 9819), Änderung in Vorbereitung
Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
und der Röntgenverordnung (RöV)
Vom 10. Dezember 2001
(GMBl. 2002 S. 136)
hier: Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2001
Bezug:
- RdSchr. d. BMU v. 10.12.2001 - RS II 3 - 15530/1 -
Die "Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung" vom 26. April 1994 (GMBl 1994 S. 967) ist auf der Grundlage einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission überarbeitet worden. Dabei sind die Änderungen der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), des BMU-Entwurfs der Änderung der Röntgenverordnung vom 31. Oktober 2001, der Stand von Wissenschaft und Technik und die Erfahrungen aus dem Vollzug in diesen Bereichen berücksichtigt worden.
Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage der Beschlüsse des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 29./30. November 2001 und des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 6./7. November 2001 empfohlen, die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab dem 01. März 2002 und für den Vollzug der Röntgenverordnung ab dem ersten Tage des auf die Verkündung der novellierten Röntgenverordnung folgenden dritten Kalendermonats zugrunde zu legen.
Das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 (A)
- 15530/1 und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, -VIII- b 6 - 35737-22 vom 26. April 1994 mit der übersandten "Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 26. April 1994" (GMBl 1994 S. 967) und die Änderung dieser Richtlinie durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, RS II 3 - 15530/1 vom 08. Dezember 2000 (GMBl 2001 S. 385) werden durch dieses Rundschreiben und der beigefügten Richtlinie zu den oben genannten jeweiligen Zeitpunkten ersetzt.
Die Veröffentlichung der vorgenannten Rundschreiben, der Richtlinie und deren Änderung im Gemeinsamen Ministerialblatt 1994 S. 967 und Gemeinsamen Ministerialblatt 2001 S. 385 werden am ersten Tage des auf die Verkündung der überarbeiteten Röntgenverordnung folgenden dritten Kalendermonats aufgehoben.
ENDE |