umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (1)

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Regelwerk, Strahlenschutz
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Durchführung der Strahlenschutzverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung

Vom 18. Juni 2004
(GMBl. Nr. 40/41 vom 31.08.2004 S. 799; 19.04.2006 S. 735 06)


1. Einleitende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Die Richtlinie regelt den Umfang und den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) 1 sowie die Anforderungen zur Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde.

Diese Richtlinie ist ferner anzuwenden bei Genehmigungen nach § § 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes (AtG) 2, bei Genehmigungen für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze (§ 7 Abs. 3 StrlSchV, § 55 Bundesberggesetz 3) sowie bei Genehmigungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus nach § 118 Abs. 2 i.V. mit § 30 StrlSchV. Die Anforderungen an die Fachkunde für Kernkraftwerkspersonal und für Forschungsreaktorpersonal sowie Strahlenschutzbeauftragte in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen und für verantwortliche Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke werden gesondert geregelt. 4, 5, 6, 7

Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit

1.2 Grundsätze

Die für Tätigkeiten nach den § § 9, 12, 13, 14, 15 oder 31 StrlSchV jeweils geforderte Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und im. Sinne einer Gefahrenabwehr angemessen berücksichtigt werden.

Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.

Nach § 30 StrlSchV gilt insbesondere:

Die Fachkunde ist im atomrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie bei jeder Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegungen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV bestimmt.

Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und nachweisen.

1.3 Kreis der Betroffenen

Die in dieser Richtlinie geregelte Fachkunde ist nachzuweisen für:

  1. Strahlenschutzverantwortliche (§ 31 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV) - soweit Strahlenschutzbeauftragte nicht bestellt werden - für
  2. Strahlenschutzbeauftragte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV)
  3. Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, die entsprechend § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV Vorrichtungen verwenden und/oder lagern
  4. Personen, die nach § 118 Abs. 2 Satz 3 oder 4 StrlSchV als Betriebsleiter dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. als verantwortlicher Mitarbeiter dem Strahlenschutzbeauftragten gleichstehen.

2. Umfang der erforderlichen Fachkunde

Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Für die Differenzierung der Tätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:

Beispiele zur Zuordnung von Tätigkeiten zu Fachkundegruppen sind in der Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie zu finden.

Das für die erforderliche Fachkunde notwendige Fachwissen wird im Rahmen von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen erworben und aktualisiert. Die hierbei erforderlichen Lehrinhalte sind thematisch in sogenannten Modulen, zusammengefasst: damit ist eine direkte Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und darin abgedeckten Lehrinhalten gleichwertig zu einer Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und abgedeckten Modulen.

In Anlage A sind die Fachkundegruppen sowie die im Rahmen von Kursen durchzuführenden Module bzw. Fortbildungsmaßnahmen, die beim Erwerb bzw. zur Aktualisierung der entsprechenden Fachkundegruppe absolviert werden sollen, zusammengestellt. Kurse bzw. Fortbildungsmaßnahmen können hierbei die Lehrinhalte für eine oder mehrere Fachkundegruppen beinhalten, sie können aber auch die Inhalte einzelner Module abdecken, die erst durch die Kombination mehrerer, inhaltlich geeigneter Kurse oder Fortbildungsmaßnahmen die Anforderungen an die jeweilige Fachkundegruppe erfüllen. Anlage B zeigt eine Übersicht über die Module und die jeweilige Unterrichtsdauer. Die Kombinationsmöglichkeiten der Module als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde sind in Anlage C dargestellt, die für eine Fachkundegruppe notwendigen Module sind in einer Gesamtübersicht in Anlage D zusammengefasst. In Anlage E sind die Lehrinhalte der einzelnen Module zusammengestellt. Ergänzend zu diesen beiden Anlagen werden in Anlage I den einzelnen-Fachkundegruppen diejenigen Fachkundegruppen zugeordnet, deren gefordertes Fachwissen implizit bei Absolvierung eines Fachkundekurses erworben wird. Die Mindestzeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung sind in Abhängigkeit von Ausbildungsabschluss und Fachkundegruppe aus Anlage F ersichtlich.

3. Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde

3.1 Ausbildung

Die für den Erwerb der Fachkunde erforderliche Ausbildung (Anlage F) ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses der Ausbildungsstelle gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen.

3.2 Praktische Erfahrung

Zum Erwerb der Fachkunde ist in der Regel die praktische Erfahrung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Nachweise zu belegen. Inhalt und zeitlicher Umfang sind abhängig von der Fachkundegruppe und von der Art der Ausbildung; sie sind in Anlage F dargestellt. Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Strahlenschutzverantwörtlichen, in dessen Verantwortungsbereich die praktische Erfahrung erworben wurde, erbracht. Der Nachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

und ist der zuständigen Stelle vorzulegen. Die praktische Erfahrung kann nur an Institutionen erworben werden, die nach Ausstattung und Betrieb zur Vermittlung geeignet sind. Über Ausnahmefälle entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.

3.3 Kurse

Kurse nach dieser Richtlinie sind Präsenzkurse oder Fernkurse mit integrierten Präsenzphasen. Sie können aus einem Modul oder mehreren Modulen nach Anlage B bestehen. Die Lehrinhalte der Module sind in Anlage E festgelegt.

Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 4 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Es ist auch möglich, dass in einem Kurs das erforderliche Wissen im Strahlenschutz für mehrere Fachkundegruppen vermittelt wird.

Für spezielle Tätigkeiten kann die zuständige Stelle eigene Fachkundegruppen und Sonderkurse anerkennen; eine Anpassung der vorliegenden Richtlinie ist hierfür nicht erforderlich.

Die für eine Fachkundegruppe erforderlichen Module können zeitlich getrennt absolviert werden; in diesem Fall ist eine aufeinander aufbauende Reihenfolge zu beachten. Der Zeitraum zwischen erstem und letztem Modul sollte nicht mehr als drei Jahre betragen.

Von einer "erfolgreichen" Teilnahme an einem, von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung kann der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die im Rahmen .des Kurses vermittelten Lehrinhalte nach Anlage E beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.

3.4 Bescheinigung der Fachkunde

Die zuständige Stelle stellt nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV eine Fachkundebescheinigung entsprechend Anlage H aus, wenn

belegt wurden.

Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland ausgestellte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.

4. Aktualisierung der Fachkunde

4.1 Allgemeines

Die Fachkunde wird

aktualisiert.

Ziele der Aktualisierung der Fachkunde sind

Der Ersterwerb der Fachkunde oder die letzte vollständige Aktualisierung dürfen nur bis zu fünf Jahre (bezogen auf das Datum der Bescheinigung der Fachkunde durch die zuständige Stelle) zurückliegen.

4.2 Aktualisierung durch Kurse

Die Lehrinhalte der Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus den Inhalten von bis zu vier Modulen gemäß Anlage B.

Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder von einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 6 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.

4.3 Aktualisierung durch andere Fortbildungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle kann z.B. Seminare, Workshops und Tagungen als andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung anerkennen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Aktualisierung der Fachkunde durch solche Fortbildungsmaßnahmen erfordert:

Die erfolgreiche Teilnahme an anderen Fortbildungsmaßnahmen wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter der Maßnahme ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die behandelten Themen beherrscht.

4.4 Aktualisierung durch andere geeignete Weise

Die zuständige Stelle kann, sofern die in Abschnitt 5.3.1 aufgeführten Lehrinhalte zur Aktualisierung durch Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder auch Mitarbeit in Fachgremien abgedeckt sind, solche Tätigkeiten als andere geeignete Weise zur Aktualisierung anerkennen.

5. Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen

5.1 Allgemeines

Die zuständige Stelle kann nach schriftlichem Antrag des Veranstalters Kurse als Beiträge zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz und Fortbildungsmaßnahmen zu deren Aktualisierung anerkennen. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die erfolgten Anerkennungen. Sie kann eine Anerkennung erneut überprüfen, wenn ihr Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kapitel 5.2 oder 5.3 nicht mehr erfüllt werden. Nach Anerkennung der Kurse durch die zuständige Stelle darf der Veranstalter Teilnahme-Bescheinigungen nach Anlage I und G2 ausstellen.

5.2 Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde

5.2.1 Präsenzkurse

Die zuständige Stelle kann Präsenzkurse als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn

  1. der Lehrplan des Kurses die in Anlage E aufgeführten Lehrinhalte umfasst und die Dauer des Kurses mit der in Anlage A bzw. B angegebenen Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten übereinstimmt,
  2. der Kurs in geeigneten Räumen mit der notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,
  3. geeignetes Lehrmaterial bereitgestellt wird,
  4. der Kurs von Lehrkräften durchgeführt wird, die über das notwendige aktuelle Fachwissen verfügen,
  5. die in dieser Richtlinie vorgegebene höchstzulässige Teilnehmerzahl für den Kurs zugrunde gelegt wird,
  6. Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle vorgesehen sind und
  7. die Durchführung des Kurses nach den voran stehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Kursleiter sichergestellt ist.

Die zuständige Stelle prüft dabei,

Zu Satz 1 Buchstabea

Zu Satz 1 Buchstabe b

Zu Satz 1 Buchstabe c

Zu Satz 1 Buchstabe d

Zu Satz 1 Buchstabe e

Zu Satz 1 Buchstabe f

Zu Satz 1 Buchstabe g

5.2.2 Fernkurse

Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g für Präsenzkurse - soweit zutreffend - erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Fernkurse den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) 12 entsprechen.

5.2.3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV absolvierten Kursen

Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV erworben wurde, anerkennen, sofern:

5.3 Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde

5.3.1 Kurse

Die zuständige Stelle kann Kurse als Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für Präsenzkurse entsprechend erfüllt sind, wobei 10 Unterrichtseinheiten pro Tag nicht überschritten werden sollten.

Abweichend von 5.2.1 Buchstabe a muss der Lehrplan unter Berücksichtigung der in Anlage A und B festgelegten Mindestdurchführungszeiten beinhalten:

Abweichend von 5.2.1 Buchstabe f kann die zuständige Stelle in Einzelfällen anstatt der schriftlichen Prüfungen auch andere Formen der Erfolgskontrolle zulassen, wie z.B.:

Hierbei prüft die zuständige Stelle, dass das vom Veranstalter vorgestellte Konzept geeignet ist, die dem Kursteilnehmer vermittelten Lehrinhalte zu überprüfen.

5.3.2 Andere Fortbildungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn

  1. im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich ausgewiesen ist, welche der für die Aktualisierung notwendigen Lehrinhalte nach Abschnitt 5.3.1 thematisch abgedecktwerden,
  2. im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich der Zeitumfang der anzurechnenden Beiträge (Vorträge, Übungen usw.) ausgewiesen ist,
  3. die Veranstaltung in geeigneten Räumen mit der. notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,
  4. geeignete Unterlagen bereitgestellt werden,
  5. Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle wie für Kurse unter 5.3.1 vorgesehen sind und
  6. die Durchführung der Veranstaltung nach den voranstehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Veranstaltungsleiter sichergestellt ist.

Die zuständige Stelle prüft dabei,

Zu Satz 1. Buchstabe a

Zu Satz 1 Buchstabe b

Zu Satz 1 Buchstabe c

Zu Satz 1 Buchstabe d

Zu Satz 1 Buchstabe f

5.4 Ständige Pflichten des Veranstalters

  1. Die inhaltliche und didaktische Qualität des Unterrichts sollte durch die Teilnehmer bewertet werden. Der Veranstalter hat die Bewertung zu überprüfen und für die Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
  2. Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine regelmäßige Teilnahme zu belegen. In begründeten Ausnahmefällen - Praktika ausgenommen - ist eine maximale Fehlzeit von 10 zulässig.
  3. Die Vermittlung der Lehrinhalte muss sich an den zu ermittelnden Vorkenntnissen der Teilnehmer orientieren.

6. Kombination von ausgewählten Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen mit Maßnahmen der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung

Für einzelne Berufsgruppen z.B. Materialprüfer- besteht der Bedarf der Fachkunde nach Röntgenverordnung (RöV) (BArbBl. 9/91, S. 88) und nach StrlSchV. Durch Kombination der erforderlichen Lehrinhalte nach RöV mit denjenigen nach der vorliegenden Richtlinie, können in Kursen nach StrlSchV bei Erhöhung der Unterrichtsdauer auch Fachkunden nach RöV mit erworben und aktualisiert werden.

Dies betrifft im einzelnen die Fachkunden:

Die Kombinationsmöglichkeiten sind in Anlage A mit Fußnoten gekennzeichnet.

7. Übergangsregelungen

7.1 Fortgeltung anerkannter Kurse

Nach § 117 Abs. 12 StrlSchV gelten vor dem 01. August 2001 anerkannte Kurse zur Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 30 StrlSchV bis zum 01. August 2006 als anerkannt fort, sofern die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.

Satz 1 gilt auch für nach dem 01. August 2001, aber vor Inkrafttreten dieser Richtlinie anerkannte Kurse.

7.2 Aktualisierung von nicht nach dieser Richtlinie erworbener Fachkunde

Eine Aktualisierung der Fachkunde, die vor dem 01. August 2001 erworben wurde, erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Aktualisierung für die nach dieser Richtlinie erforderliche Fachkundegruppe. Hierbei sind die in § 117 Abs. 11 StrlSchV festgelegten Fristen maßgeblich.

Satz 1 gilt auch für die Aktualisierung einer Fachkunde, die nach dem 01. August 2001 in Kursen, die nach "Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz" vom 17. September 1982 (RdSchr. d. BMI v. 17.9.1982 - RS 11 3- 51,5 040/3) anerkannt wurden, erworben wurde.

.

 Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sindAnlage A 06


FachkundegruppenBezug
(AtG, StrlSchV)
ErwerbAktualisierung
erforderliche Module 13Anzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
1234567
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
  • bauartzugelassenen Vorrichtungen
  • Vorrichtungen, deren Ausführung den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht
  • nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute radioaktive Stoffe enthalten

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

§ § 7, 117 StrlSchV    
S1.1Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV GG14AR, AU6
S1.2Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 GG14AR, AU6
S1.3Genehmigungsbedürftiger Umgang:
  • mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthalten
  • mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl. § 117 Abs. 7 StrlSchV) weiter betrieben werden
  • zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

 GG14AR, AU6


FachkundegruppenBezug
(AtG, StrlSchV)
ErwerbAktualisierung
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
123 567
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV,
§ 9 AtG
    
S2.1Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, aber die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2oder S1.3 abgedeckt 14. GG14AR, AU6
S2.2Umgang mit umschlossenen radioaktiven Soffen mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, aber die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 abgedeckt. GH26AR, AU6
S2.3Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt GH, UH39AR, AU6


FachkundegruppenBezug
(AtG, StrlSchV)
ErwerbAktualisierung
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
123 4567
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie § 7 StrlSchV    
S3.1Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) GG, TRG32 15AR, AU6 16
S3.2Leitung des gesamten Umgangs GH, TRH38 17AR, AU6 16


FachkundegruppenBezug
(AtG,
StrlSchV)
ErwerbAktualisierung
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts- einheiten
 1234567
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen § 7 StrlSchV, § § 6, 7, 9, 9b AtG    
S4.1Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7 StrlSchVGH, OG39AR, AU, AO9
S4.2Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV § 7 StrlSchVGH, OH54AR, AU, AO9
S4.3Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
  • Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen
  • Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

nach § 7 AtG

Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG
Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG

§ § 6, 7, 9, 9b AtGGH, OH, K60AR, AU, AO9
S5Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen § 15 StrlSchVGG, FA20AR, AU, AFA7


FachkundegruppenBezug
(AtG, StrlSchV)
ErwerbAktualisierung
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
1234567
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen § § 11, 12 StrlSchV    
S6.1Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen § 12 StrlSchVGG14AR, AU6
S6.2Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen 18, sofern nicht über S6.3 abgedeckt § 11 Abs. 2 StrlSchV GH, BG39AR, AU, AB8
S6.3Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV § 11 Abs. 2 StrlSchVGH, OG, BG52AR, AU, AO, AB11
S6.4Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchVGH, OH, BH75AR, AU, AO, AB11


FachkundegruppenBezug
(AtG, StrlSchV)
ErwerbAktualisierung
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
erforderliche ModuleAnzahl der Unterrichts-
einheiten
1234567
Spezielle Tätigkeiten 
S7.1Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ("Lehrerkurs") 19 § 117 Abs. 7 i.V.m. Anlage VI Nr.4 StrlSchV von 1989, § 13 Abs. 4 RöVGL 2016AL 216
S7.2Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus § 118 Abs. 1 StrlSchVGH, NU 2240AR, AU, AN 228
S7.3Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze § 7 StrlSchVGH, NG 2240AR, AU, AN 228
S7.4Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen 23     

.

 Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der FachkundeAnlage B


Kürzel der ModuleModuleModul, dessen Lehrinhalte zusätzlich abgedeckt sindMindest-
Unterrichtseinheit
Erwerb der Fachkunde
GGGrundlagen für Fachkundegruppen mit geringem Anforderungsniveau-14
GHGrundlagen für Fachkundegruppen mit erhöhtem AnforderungsniveauGG26
UHUmgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen: Erhöhtes Anforderungsniveau-13
TRGTechnische Radiographie und Radioskopie: Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort-18
TRHTechnische Radiographie und Radioskopie: Leitung des gesamten Umgangs-12
OGUmgang mit offenen radioaktiven Stoffen: Geringes AnforderungsniveauFA13
OHUmgang mit offenen radioaktiven Stoffen: Erhöhtes AnforderungsniveauOG, UH, FA28
KKritikalität-6
FABeschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen-6
BGBetrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen-13
BHErrichtung oder Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfenBG21
GLSondermodul: Strahlenschutz an Schulen-16
NUSondermodul: Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus-16
NGSondermodul: Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze-16
Aktualisierung der Fachkunde24
ARRechtsgrundlagen zu Tätigkeiten nach StrlSchV-3
AUUmgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen-3
AOUmgang mit offenen radioaktiven StoffenAFA3
AFABeschäftigung in fremden Anlagen-1
ABAnlagen zur Erzeugung ionisierender StrahlenAFA2
ALSondermodul: Strahlenschutz an Schulen-6
ANSondermodul: Aktualisierungsmodul zu den Module NU und NG-2


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