umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (1)
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Durchführung der Strahlenschutzverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung
Vom 18. Juni 2004
(GMBl. Nr. 40/41 vom 31.08.2004 S. 799; 19.04.2006 S. 735 06)
1. Einleitende Bestimmungen
1.1 Anwendungsbereich
Die Richtlinie regelt den Umfang und den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) 1 sowie die Anforderungen zur Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde.
Diese Richtlinie ist ferner anzuwenden bei Genehmigungen nach § § 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes (AtG) 2, bei Genehmigungen für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze (§ 7 Abs. 3 StrlSchV, § 55 Bundesberggesetz 3) sowie bei Genehmigungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus nach § 118 Abs. 2 i.V. mit § 30 StrlSchV. Die Anforderungen an die Fachkunde für Kernkraftwerkspersonal und für Forschungsreaktorpersonal sowie Strahlenschutzbeauftragte in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen und für verantwortliche Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke werden gesondert geregelt. 4, 5, 6, 7
Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit
1.2 Grundsätze
Die für Tätigkeiten nach den § § 9, 12, 13, 14, 15 oder 31 StrlSchV jeweils geforderte Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und im. Sinne einer Gefahrenabwehr angemessen berücksichtigt werden.
Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.
Nach § 30 StrlSchV gilt insbesondere:
Die Fachkunde ist im atomrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie bei jeder Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegungen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV bestimmt.
Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und nachweisen.
1.3 Kreis der Betroffenen
Die in dieser Richtlinie geregelte Fachkunde ist nachzuweisen für:
2. Umfang der erforderlichen Fachkunde
Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Für die Differenzierung der Tätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:
Beispiele zur Zuordnung von Tätigkeiten zu Fachkundegruppen sind in der Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie zu finden.
Das für die erforderliche Fachkunde notwendige Fachwissen wird im Rahmen von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen erworben und aktualisiert. Die hierbei erforderlichen Lehrinhalte sind thematisch in sogenannten Modulen, zusammengefasst: damit ist eine direkte Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und darin abgedeckten Lehrinhalten gleichwertig zu einer Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und abgedeckten Modulen.
In Anlage A sind die Fachkundegruppen sowie die im Rahmen von Kursen durchzuführenden Module bzw. Fortbildungsmaßnahmen, die beim Erwerb bzw. zur Aktualisierung der entsprechenden Fachkundegruppe absolviert werden sollen, zusammengestellt. Kurse bzw. Fortbildungsmaßnahmen können hierbei die Lehrinhalte für eine oder mehrere Fachkundegruppen beinhalten, sie können aber auch die Inhalte einzelner Module abdecken, die erst durch die Kombination mehrerer, inhaltlich geeigneter Kurse oder Fortbildungsmaßnahmen die Anforderungen an die jeweilige Fachkundegruppe erfüllen. Anlage B zeigt eine Übersicht über die Module und die jeweilige Unterrichtsdauer. Die Kombinationsmöglichkeiten der Module als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde sind in Anlage C dargestellt, die für eine Fachkundegruppe notwendigen Module sind in einer Gesamtübersicht in Anlage D zusammengefasst. In Anlage E sind die Lehrinhalte der einzelnen Module zusammengestellt. Ergänzend zu diesen beiden Anlagen werden in Anlage I den einzelnen-Fachkundegruppen diejenigen Fachkundegruppen zugeordnet, deren gefordertes Fachwissen implizit bei Absolvierung eines Fachkundekurses erworben wird. Die Mindestzeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung sind in Abhängigkeit von Ausbildungsabschluss und Fachkundegruppe aus Anlage F ersichtlich.
3. Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde
3.1 Ausbildung
Die für den Erwerb der Fachkunde erforderliche Ausbildung (Anlage F) ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses der Ausbildungsstelle gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen.
3.2 Praktische Erfahrung
Zum Erwerb der Fachkunde ist in der Regel die praktische Erfahrung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Nachweise zu belegen. Inhalt und zeitlicher Umfang sind abhängig von der Fachkundegruppe und von der Art der Ausbildung; sie sind in Anlage F dargestellt. Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Strahlenschutzverantwörtlichen, in dessen Verantwortungsbereich die praktische Erfahrung erworben wurde, erbracht. Der Nachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
und ist der zuständigen Stelle vorzulegen. Die praktische Erfahrung kann nur an Institutionen erworben werden, die nach Ausstattung und Betrieb zur Vermittlung geeignet sind. Über Ausnahmefälle entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.
3.3 Kurse
Kurse nach dieser Richtlinie sind Präsenzkurse oder Fernkurse mit integrierten Präsenzphasen. Sie können aus einem Modul oder mehreren Modulen nach Anlage B bestehen. Die Lehrinhalte der Module sind in Anlage E festgelegt.
Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 4 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Es ist auch möglich, dass in einem Kurs das erforderliche Wissen im Strahlenschutz für mehrere Fachkundegruppen vermittelt wird.
Für spezielle Tätigkeiten kann die zuständige Stelle eigene Fachkundegruppen und Sonderkurse anerkennen; eine Anpassung der vorliegenden Richtlinie ist hierfür nicht erforderlich.
Die für eine Fachkundegruppe erforderlichen Module können zeitlich getrennt absolviert werden; in diesem Fall ist eine aufeinander aufbauende Reihenfolge zu beachten. Der Zeitraum zwischen erstem und letztem Modul sollte nicht mehr als drei Jahre betragen.
Von einer "erfolgreichen" Teilnahme an einem, von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung kann der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die im Rahmen .des Kurses vermittelten Lehrinhalte nach Anlage E beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.
3.4 Bescheinigung der Fachkunde
Die zuständige Stelle stellt nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV eine Fachkundebescheinigung entsprechend Anlage H aus, wenn
belegt wurden.
Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland ausgestellte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.
4. Aktualisierung der Fachkunde
4.1 Allgemeines
Die Fachkunde wird
aktualisiert.
Ziele der Aktualisierung der Fachkunde sind
Der Ersterwerb der Fachkunde oder die letzte vollständige Aktualisierung dürfen nur bis zu fünf Jahre (bezogen auf das Datum der Bescheinigung der Fachkunde durch die zuständige Stelle) zurückliegen.
4.2 Aktualisierung durch Kurse
Die Lehrinhalte der Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus den Inhalten von bis zu vier Modulen gemäß Anlage B.
Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder von einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 6 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.
4.3 Aktualisierung durch andere Fortbildungsmaßnahmen
Die zuständige Stelle kann z.B. Seminare, Workshops und Tagungen als andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung anerkennen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Aktualisierung der Fachkunde durch solche Fortbildungsmaßnahmen erfordert:
Die erfolgreiche Teilnahme an anderen Fortbildungsmaßnahmen wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter der Maßnahme ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die behandelten Themen beherrscht.
4.4 Aktualisierung durch andere geeignete Weise
Die zuständige Stelle kann, sofern die in Abschnitt 5.3.1 aufgeführten Lehrinhalte zur Aktualisierung durch Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder auch Mitarbeit in Fachgremien abgedeckt sind, solche Tätigkeiten als andere geeignete Weise zur Aktualisierung anerkennen.
5. Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen
5.1 Allgemeines
Die zuständige Stelle kann nach schriftlichem Antrag des Veranstalters Kurse als Beiträge zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz und Fortbildungsmaßnahmen zu deren Aktualisierung anerkennen. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die erfolgten Anerkennungen. Sie kann eine Anerkennung erneut überprüfen, wenn ihr Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kapitel 5.2 oder 5.3 nicht mehr erfüllt werden. Nach Anerkennung der Kurse durch die zuständige Stelle darf der Veranstalter Teilnahme-Bescheinigungen nach Anlage I und G2 ausstellen.
5.2 Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde
5.2.1 Präsenzkurse
Die zuständige Stelle kann Präsenzkurse als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn
Die zuständige Stelle prüft dabei,
Zu Satz 1 Buchstabea
Zu Satz 1 Buchstabe b
Zu Satz 1 Buchstabe c
Zu Satz 1 Buchstabe d
Zu Satz 1 Buchstabe e
Zu Satz 1 Buchstabe f
Zu Satz 1 Buchstabe g
5.2.2 Fernkurse
Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g für Präsenzkurse - soweit zutreffend - erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Fernkurse den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) 12 entsprechen.
5.2.3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV absolvierten Kursen
Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV erworben wurde, anerkennen, sofern:
5.3 Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde
5.3.1 Kurse
Die zuständige Stelle kann Kurse als Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für Präsenzkurse entsprechend erfüllt sind, wobei 10 Unterrichtseinheiten pro Tag nicht überschritten werden sollten.
Abweichend von 5.2.1 Buchstabe a muss der Lehrplan unter Berücksichtigung der in Anlage A und B festgelegten Mindestdurchführungszeiten beinhalten:
Abweichend von 5.2.1 Buchstabe f kann die zuständige Stelle in Einzelfällen anstatt der schriftlichen Prüfungen auch andere Formen der Erfolgskontrolle zulassen, wie z.B.:
Hierbei prüft die zuständige Stelle, dass das vom Veranstalter vorgestellte Konzept geeignet ist, die dem Kursteilnehmer vermittelten Lehrinhalte zu überprüfen.
5.3.2 Andere Fortbildungsmaßnahmen
Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn
Die zuständige Stelle prüft dabei,
Zu Satz 1. Buchstabe a
Zu Satz 1 Buchstabe b
Zu Satz 1 Buchstabe c
Zu Satz 1 Buchstabe d
Zu Satz 1 Buchstabe f
5.4 Ständige Pflichten des Veranstalters
6. Kombination von ausgewählten Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen mit Maßnahmen der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung
Für einzelne Berufsgruppen z.B. Materialprüfer- besteht der Bedarf der Fachkunde nach Röntgenverordnung (RöV) (BArbBl. 9/91, S. 88) und nach StrlSchV. Durch Kombination der erforderlichen Lehrinhalte nach RöV mit denjenigen nach der vorliegenden Richtlinie, können in Kursen nach StrlSchV bei Erhöhung der Unterrichtsdauer auch Fachkunden nach RöV mit erworben und aktualisiert werden.
Dies betrifft im einzelnen die Fachkunden:
Die Kombinationsmöglichkeiten sind in Anlage A mit Fußnoten gekennzeichnet.
7. Übergangsregelungen
7.1 Fortgeltung anerkannter Kurse
Nach § 117 Abs. 12 StrlSchV gelten vor dem 01. August 2001 anerkannte Kurse zur Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 30 StrlSchV bis zum 01. August 2006 als anerkannt fort, sofern die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.
Satz 1 gilt auch für nach dem 01. August 2001, aber vor Inkrafttreten dieser Richtlinie anerkannte Kurse.
7.2 Aktualisierung von nicht nach dieser Richtlinie erworbener Fachkunde
Eine Aktualisierung der Fachkunde, die vor dem 01. August 2001 erworben wurde, erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Aktualisierung für die nach dieser Richtlinie erforderliche Fachkundegruppe. Hierbei sind die in § 117 Abs. 11 StrlSchV festgelegten Fristen maßgeblich.
Satz 1 gilt auch für die Aktualisierung einer Fachkunde, die nach dem 01. August 2001 in Kursen, die nach "Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz" vom 17. September 1982 (RdSchr. d. BMI v. 17.9.1982 - RS 11 3- 51,5 040/3) anerkannt wurden, erworben wurde.
Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind | Anlage A 06 |
Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
erforderliche Module 13 | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten | § § 7, 117 StrlSchV | |||||
S1.1 | Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | GG | 14 | AR, AU | 6 | |
S1.2 | Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 | GG | 14 | AR, AU | 6 | |
S1.3 | Genehmigungsbedürftiger Umgang:
Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten | GG | 14 | AR, AU | 6 |
Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
1 | 2 | 3 | 5 | 6 | 7 | |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | § 7 StrlSchV, § 9 AtG | |||||
S2.1 | Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, aber die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2oder S1.3 abgedeckt 14. | GG | 14 | AR, AU | 6 | |
S2.2 | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Soffen mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, aber die die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 abgedeckt. | GH | 26 | AR, AU | 6 | |
S2.3 | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt | GH, UH | 39 | AR, AU | 6 |
Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | § 7 StrlSchV | |||||
S3.1 | Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) | GG, TRG | 32 15 | AR, AU | 6 16 | |
S3.2 | Leitung des gesamten Umgangs | GH, TRH | 38 17 | AR, AU | 6 16 |
Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | § 7 StrlSchV, § § 6, 7, 9, 9b AtG | |||||
S4.1 | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | § 7 StrlSchV | GH, OG | 39 | AR, AU, AO | 9 |
S4.2 | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | § 7 StrlSchV | GH, OH | 54 | AR, AU, AO | 9 |
S4.3 | Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
nach § 7 AtG Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG | § § 6, 7, 9, 9b AtG | GH, OH, K | 60 | AR, AU, AO | 9 |
S5 | Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | § 15 StrlSchV | GG, FA | 20 | AR, AU, AFA | 7 |
Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | |||
erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | § § 11, 12 StrlSchV | |||||
S6.1 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | § 12 StrlSchV | GG | 14 | AR, AU | 6 |
S6.2 | Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen 18, sofern nicht über S6.3 abgedeckt | § 11 Abs. 2 StrlSchV | GH, BG | 39 | AR, AU, AB | 8 |
S6.3 | Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | § 11 Abs. 2 StrlSchV | GH, OG, BG | 52 | AR, AU, AO, AB | 11 |
S6.4 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen | § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV | GH, OH, BH | 75 | AR, AU, AO, AB | 11 |
Fachkundegruppen | Bezug (AtG, StrlSchV) | Erwerb | Aktualisierung | ||||||
erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | erforderliche Module | Anzahl der Unterrichts- einheiten | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |||
Spezielle Tätigkeiten | |||||||||
S7.1 | Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ("Lehrerkurs") 19 | § 117 Abs. 7 i.V.m. Anlage VI Nr.4 StrlSchV von 1989, § 13 Abs. 4 RöV | GL 20 | 16 | AL 21 | 6 | |||
S7.2 | Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus | § 118 Abs. 1 StrlSchV | GH, NU 22 | 40 | AR, AU, AN 22 | 8 | |||
S7.3 | Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze | § 7 StrlSchV | GH, NG 22 | 40 | AR, AU, AN 22 | 8 | |||
S7.4 | Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen 23 |
Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde | Anlage B |
Kürzel der Module | Module | Modul, dessen Lehrinhalte zusätzlich abgedeckt sind | Mindest- Unterrichtseinheit |
Erwerb der Fachkunde | |||
GG | Grundlagen für Fachkundegruppen mit geringem Anforderungsniveau | - | 14 |
GH | Grundlagen für Fachkundegruppen mit erhöhtem Anforderungsniveau | GG | 26 |
UH | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen: Erhöhtes Anforderungsniveau | - | 13 |
TRG | Technische Radiographie und Radioskopie: Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort | - | 18 |
TRH | Technische Radiographie und Radioskopie: Leitung des gesamten Umgangs | - | 12 |
OG | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen: Geringes Anforderungsniveau | FA | 13 |
OH | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen: Erhöhtes Anforderungsniveau | OG, UH, FA | 28 |
K | Kritikalität | - | 6 |
FA | Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | - | 6 |
BG | Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen | - | 13 |
BH | Errichtung oder Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen | BG | 21 |
GL | Sondermodul: Strahlenschutz an Schulen | - | 16 |
NU | Sondermodul: Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus | - | 16 |
NG | Sondermodul: Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze | - | 16 |
Aktualisierung der Fachkunde24 | |||
AR | Rechtsgrundlagen zu Tätigkeiten nach StrlSchV | - | 3 |
AU | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | - | 3 |
AO | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | AFA | 3 |
AFA | Beschäftigung in fremden Anlagen | - | 1 |
AB | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | AFA | 2 |
AL | Sondermodul: Strahlenschutz an Schulen | - | 6 |
AN | Sondermodul: Aktualisierungsmodul zu den Module NU und NG | - | 2 |
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