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Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV
Durchführung der Strahlenschutzverordnung
Vom 12. November 2003
(GMBl. Nr. 1 vom 15.01.2004 S. 9)
- RdSchr. d. BMU v. 12.11.2003 - RS 113 - 17004/3
Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Fachausschuss Strahlenschutz - hat in seiner Sitzung vom 1. - 3.4.2003 die neuen Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV beschlossen.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Überprüfungs- und Beurteilungspraxis bei Anträgen zu solchen Anlagen wird empfohlen, im Bereich der Strahlenschutzverordnung diese Merkposten zugrunde zu legen.
Die Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums, RS II 3 -517004/3 vom 19. Januar 1978 (GMBl 1978, Nr. 4 S. 51) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt.
Im Rahmen der für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen vorgesehenen Genehmigungsverfahren soll die vorliegende Zusammenstellung von Hinweisen auf Angaben (Merkpostenaufstellung) über Strahlenschutz und Sicherheit einer Anlage als Leitfaden für die Erstellung und Prüfung
Die Merkpostenaufstellung basiert auf dem Arbeitsergebnis des Arbeitskreises " § 66 Abs. 2 StrlSchV".
Im Folgenden wird eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV als Anlage bezeichnet.
A. Anwendung der Merkpostenaufstellung auf den speziellen Fall
Um bei der Vielfalt der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und deren Verwendungszweck in jedem Einzelfall die für die Erteilung einer beantragten Genehmigung erforderlichen Informationen zu erhalten, umfasst die Aufstellung zahlreiche Merkposten, die sich im speziellen Fall als nicht zutreffend erweisen können. Sofern sich ein Merkposten als nicht zutreffend erweist, ist dies kurz zu erläutern bzw. auf eine hierzu bereits gegebene Erläuterung hinzuweisen.
Die Merkpostenaufstellung bezieht sich im Übrigen auf den Sicherheitsbericht, der zur Erteilung der (Dauer)Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 StrlSchV vorliegen muss. Wird ein Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV oder auf Aufnahme des (befristeten) Probebetriebs einer Anlage nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 StrlSchV gestellt, sind mit dem Antrag zunächst nur jene Teile des bis zur Beantragung der (Dauer) -Betriebsgenehmigung zu vervollständigenden Sicherheitsberichtes vorzulegen, die Angaben zu den in der nachstehenden Tabelle genannten Merkposten enthalten. .
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Änderungen
der Anlage im Rahmen einer nach § 11 Abs. 2 StrlSchV auf Grundlage des Sicherheitsberichts erteilten Betriebsgenehmigung nur zulässig sind, wenn sie den Strahlenschutz nicht beeinflussen.
In allen anderen Fällen dürfen Änderungen erst nach Erteilung einer Änderungs- bzw. Ergänzungsgenehmigung vorgenommen werden, wozu ein entsprechender Antrag mit Ergänzung des Sicherheitsberichts eine Voraussetzung ist.
Tabelle: Erfordernis von Angaben zu Merkposten in Abhängigkeit von der Art des Genehmigungsantrages
Merkposten | Art des Genehmigungsantrages | ||
Abschnitt | § 11 Abs. 1 StrlSchV | § 11 Abs. 2 i. V m. § 14 Abs. 5 StrlSchV | § 11 Abs. 2 StrlSchV |
1 | X | X | X |
2.1 | X | X | X |
2.2 bis 2.5 | X | X | |
3 | X | X | X |
4.1 bis 4.2.3 | X | X | X |
4.2.4 | X | X | |
4.2.5 bis 4.2.7 | X | X | X |
5.1 | X | X | X |
5.2 | X | ||
5.3 | X | ||
5.4 | X | X | |
5.5 | X | X | |
5.6 | X | ||
5.7 | X | ||
6.1 | X | ||
6.2 | X | X | |
6.3.1 | X | ||
6.3.2 | X | ||
6.3.3 | X | X | |
6.3.4 | X | X | X |
6.3.5 | X | X | X |
6.4 | X | X | X |
6.5 | X | X | |
7.1 | X | X | X |
7.2 | X | X | |
7.3 | X | X | X |
8.1 | X | X | |
8.2 | X | X | |
8.3 | X | X | X |
8.4 | X | X | X |
8.5 | X | X | |
9 | X | X | X |
10 | X | X |
B. Gliederung der Antragsunterlagen
Die Angaben zu den Merkposten sollen wie folgt gegliedert werden:
Zusammenfassung
C. Merkposten Zusammenfassung Zusammenfassende Beschreibung des wesentlichen Inhalts des Sicherheitsberichts mit Angabe der Hauptdaten
1 Allgemeine Angaben
1.1 Strahlenschutzverantwortlicher/Antragsteller nach § 31 Abs. 1 StrlSchV
1.2 Errichter und Hersteller der Anlage
1.3 Standort der Anlage
1.3.1 Land, Gemeinde, Straße, Gebäude-Nr. bzw. Gemarkung und Flurstück mit Beschreibung des Anlagegeländes, Karte (ca. 1: 25 000); Lageplan mit Eintragung der Anlagenbauwerke
1.3.2 Beschreibung der Einordnung des Standortes in dessen Umgebung unter Berücksichtigung von Raumordnung und Landes- bzw. Gemeindeplanung sowie örtlicher Besonderheiten, z.B. Baubeschränkungen
1.4 Strahlenschutzbeauftragte(r) (Übersicht; Detailangaben unter 5.4)
1.5 Dem Antragsteller bereits erteilte atom- oder strahlenschutzrechtliche Genehmigungen
1.6 Vom Antragsteller in Zusammenhang mit dem Sicherheitsbericht beantragte Genehmigungen nach der StrlSchV
1.6.2 § 11 Abs. 2 in Zusammenhang mit § 14 Abs. 5 StrlSchV
1.6.4 Einschluss einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV in die Genehmigung nach § 11 Abs. 2 StrlSchV auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 StrlSchV
1.6.5 Beantragung einer Genehmigung nach § 106 StrlSchV (genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung)
1.6.6 Beantragung von Regelungen zur Freigabe nach § 29 StrlSchV
1.6.7 Beantragte Ausnahmeregelungen
1.7 Dem Sicherheitsbericht außer der StrlSchV zugrundegelegte Rechtsvorschriften, Richtlinien und Normen
2 Angaben über ökologische Verhältnisse am Standort
Sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt, sind Angaben zu Abschnitt 2 nur erforderlich, wenn die Aktivitätsabgaben aus der Anlage die in § § 46, 47, 48 StrlSchV genannten Werte überschreiten.
2.1 Vorbelastung der Umgebung
2.1.1 Jahresabgabe radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch dem Antragsteller bereits genehmigte Tätigkeiten
2.1.2 Vorbelastung der Umgebung durch Ableitung radioaktiver Stoffe aus anderen Anlagen und Einrichtungen gemäß Angaben der zuständigen Behörde
2.2 Meteorologische Daten
2.2.1 Ausbreitungsparameter- und Ausbreitungsstatistik Vorlage einer mindestens 5-jährigen 4-parametrigen Ausbreitungsstatistik
Die Ausbreitungsstatistiken sind nach der KTA Regel 1508 (Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre, BAnz. Nr. 37a vom 22. Februar 1989 in der jeweils gültigen Fassung), nach den Verfahren des Deutschen Wetterdienstes oder vergleichbarer Verfahren zu bestimmen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können auch andere Ausbreitungsrechnungen verwendet werden.
2.2.2 Windgeschwindigkeit in effektiver Emissionshöhe (ggf. Kaminüberhöhung berücksichtigen), Durchmesser der Kaminaustrittsöffnung (Luftdurchsatz im Normal- und Störfallbetrieb)
2.3 Hydrologische Daten
2.3.1 Oberflächengewässer Beschreibung der Art, räumlichen Lage, Größe und sonstiger Merkmale (z.B. Staustufen) von Bächen, Flüssen, Seen, Staubecken und Küstengewässern, die mit dem Anlagegelände in Beziehung stehen, soweit für die Ermittlung der Belastungspfade abgeleiteter radioaktiver Stoffe erforderlich
2.3.2 Grundwasser
Beschreibung der regionalen und lokalen Grundwasserverhältnisse, soweit für die Ermittlung der Belastungspfade abgeleiteter radioaktiver Stoffe erforderlich
2.4 Wasser- und Bodennutzung
Beschreibung der Boden- und Wassernutzung einschließlich Trinkwassergewinnung in der Umgebung,
soweit für die Ermittlung der Belastungspfade abgeleiteter radioaktiver Stoffe erforderlich
2.5 Örtliche Besonderheiten
2.5.1 Gebäudeeinfluss
2.5.2 Orographie
3 Zweck der Anlage
Angabe des Zwecks der Anlage mit näheren Ausführungen zu folgenden Fällen, soweit zutreffend
3.1 Bestrahlung von Menschen in Ausübung der Heilkunde und Zahnheilkunde (u. a. Angabe der Zweckbestimmung nach den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes, Angaben zur CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz)
3.2 Bestrahlung belebter Objekte mit Ausnahme der Heilkunde und Zahnheilkunde am Menschen (z.B. Tiere, Pflanzen, Bakterien)
3.3 Bestrahlung von Objekten, die unter das Arzneimittel-, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- oder Futtermittelgesetz fallen oder von sonstigen Konsumgütern im Sinne von § 3 Nr. 18 StrlSchV
3.4 Bestrahlung sonstiger Objekte
3.4.1 Für Zwecke der gewerblichen Wirtschaft oder zum Zweck der Weitergabe der bestrahlten Objekte bzw. produzierten Stoffe an Dritte
3.4.2 Für andere Zwecke (z.B. Grundlagenforschung)
4 Aufbau der Anlage
Der Aufbau der Anlage ist für die in Abschnitt 3 angegebenen Zwecke unter Beifügung von Übersichtsplänen zu beschreiben.
Die Ausführungen sollen die technisch-physikalische Einschätzung der vorhandenen Einrichtungen sowie den Überblick über die Einrichtungen und deren Verwendung ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zu den Abschnitten 5, 6, 7 und 8.
4.1 Daten, Konstruktion und Funktionen zur Erzeugung, Führung und Anwendung des Strahls
4.1.1 Technische Daten
Soweit zutreffend, Zusammenstellung
Dosisleistung für Teilchen- (primäre und sekundäre) und für Photonenstrahlung innerhalb und außerhalb Nutzstrahlenbündels oder:
Arten, Energieverteilung und Ausbeuten der sekundären Teilchen- und der Photonenstrahlung, soweit für den Strahlenschutz relevant
4.1.2 Konstruktion und Funktion
Soweit zutreffend, Beschreibung der Konstruktion und Funktionsweise mit Übersichtsplänen der
4.1.3 Änderungsmöglichkeiten
Hinweis auf Eignung der beschriebenen Einrichtungen
4.2 Angaben zur Einrichtung (gemäß Begriffsbestimmung § 3 Abs. 2 Nr. 10 StrlSchV; Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume)
Soweit zutreffend, Baubeschreibung mit Bauplänen über
4.2.1 Anordnung und Nutzung der für die Komponenten der Anlage nach 4.1.2 und ggf. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen erforderlichen Gebäude
4.2.2 Anordnung und Nutzung der für den Betrieb der Anlage und ihrer Komponenten nach 4.1.2 einschließlich der für die Systeme nach 6.4.2, 6.4.3, 6.4.4 erforderlichen Räume
4.2.3 Innerhalb der Anlage durch Bauplan festgelegte Abschirmungen (Anordnung, Abmessungen)
4.2.4 Belastbarkeit von Böden, Decken und Arbeitsbühnen in Räumen oder Raumbereichen, in denen je nach Strahlführung und Strahlanwendung die erforderlichen (veränderbaren) Abschirmungen aufgebaut werden
4.2.5 Beschreibung der Systeme für Lüftung sowie für Ableitung und Lagerung radioaktiver Stoffe
4.2.6 Ausdehnung und Abgrenzung der Strahlenschutzbereiche
4.2.7 Bauliche Voraussetzungen für eine wirksame Kontrolle des Zugangs zur Anlage
5 Betrieb der Anlage
Der Betrieb der Anlage ist zu beschreiben, soweit zur Definition des bestimmungsgemäßen Betriebes erforderlich und soweit zutreffend.
5.1 Betriebsweise
5.1.1 Arbeitszeiten des Betriebes (Betriebsstundenzahl pro Jahr)
5.1.2 Art und Durchführung der wichtigsten Betriebsvorgänge und der hierzu erforderlichen Arbeitsvorgänge zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes, wie z.B.
5.2 Prüfung und Wartung
5.2.1 Plan für die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes vorgesehenen regelmäßig wiederkehrenden Funktionsprüfungen und Wartungen an dem Personensicherheitssystem, den Anlage- und Bestrahlungskontrollsystemen sowie den Strahlenschutzüberwachungssystemen
5.2.2 Angabe der die Prüfungen durchführenden Stelle(n) sowie Vorschlag zur Benennung von Sachverständigen für die jährlichen Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV
5.2.3 Angabe der die Wartungen durchführenden Stelle(n)
5.2.4 Beschreibung besonderer Sicherheitsvorkehrungen soweit erforderlich
5.3 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
5.3.1 Angaben über Durchführung und Aufbewahrung der nach den § § 38 Abs. 4, 42 und - sofern zutreffend - nach den §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 5, 66 Abs. 6, 67 Abs. 2, 82 Abs. 3, 83 Abs. 5, 85 StrlSchV erforderlichen Aufzeichnungen
5.3.2 Angaben über Durchführung und Aufbewahrung der nachfolgenden Aufzeichnungen
5.3.3 Angaben über Durchführung der nach den § § 51 Abs. 1, 70, 71, 75 Abs. 2, 83 Abs. 4 und 89 erforderlichen Mitteilungen
5.4 Organisation und Verantwortung
Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortungsbereiche einschließlich der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche der Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der verantwortlichen Personen und deren Vertretung für
5.5 Ausbildung des Betriebspersonals
Angabe der für die Gewährleistung eines sicheren Betriebs vorhandenen und vorgesehenen Ausbildung, wie z.B. vom Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten nach Bedarf durchgeführte Belehrungen sowie Vermittlung der sonst notwendigen Kenntnisse über die möglichen Strahlengefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen (Ort, Zeitpunkt, Dauer)
5.6 Betriebsvorschriften
Vorlage einer Sammlung der Vorschriften, in denen
der Anlage geregelt werden
5.7 Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV
6 Strahlenexposition
6.1 Strahlenexposition in den Kontroll- und Überwachungsbereichen
Angabe mit Darlegung der Abschätzungs- oder Berechnungsgrundlagen der beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage zu erwartenden Strahlenexposition im ungünstigsten Fall an repräsentativen Stellen mit Übersichtsplänen
6.1.1 Äußere Strahlenexposition bei eingeschaltetem Strahl Ortsdosisleistungen und resultierende Jahresdosen (Strahlzeiten, Aufenthaltszeiten) durch
6.1.2 Äußere Strahlenexposition nach Abschalten des Strahls
Ortsdosisleistungen durch aktivierte Anlagenteile an repräsentativen Stellen, ggf. nach bestimmten, anzugebenden Zeiträumen (Wartezeiten) nach Abschaltung
6.1.3 Innere Strahlenexposition
Angaben über mögliche Aktivitätszufuhren radioaktiver Stoffe über die Atemluft
6.2 Strahlenexposition außerhalb der Strahlenschutzbereiche (Einhaltung der §§ 46, 47, 48 StrlSchV)
Angabe mit Darlegung der Abschätzungs- oder Berechungsgrundlagen der beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage zu erwartenden Strahlenexposition im ungünstigsten Fall an repräsentativen Stellen mit Übersichtsplänen
6.2.1 Äußere Strahlenexposition
6.2.2 Innere Strahlenexposition
Durch abgeleitete radioaktive Stoffe bedingte Aktivitätszufuhr über Atemluft, Trinkwasser und Nahrung
6.2.3 Abgrenzung der nicht zu Strahlenschutzbereichen gehörenden Bereiche (Übersichtspläne)
Angabe zur Überwachung der Ableitungen (§ 48 Abs. 1 StrlSchV)
6.3 Aktivierungen
6.3.1 Angaben über die Aktivierung von Anlagenteilen wie
6.3.2 Beschreibung von Art und Umfang der gewollten Produktion radioaktiver Stoffe mit Angabe der handzuhabenden höchsten Aktivitäten und der Jahresproduktion der einzelnen Radionuklide
6.3.3 Radioaktive Abfälle
Schätzwerte der jährlich anfallenden
6.3.4 Bei Bestrahlungsanlagen: Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur Einhaltung des Aktivitätsgrenzwertes nach § 105 StrlSchV
6.3.5 Bei Antrag nach § 106 StrlSchV) Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 107 ggf. i. V m. 110 StrlSchV
6.4 Strahlenschutzrelevante Systeme
6.4.1 Abschirmungen
Zusammenfassende Beschreibung der durch Bauplan festgelegten und der veränderbaren (mobilen) Abschirmungen, der Labyrinthe und der Durchführungen mit Planzeichnungen und Angabe
6.4.2 Personensicherheitssystem
6.4.3 Kontrollsysteme der Anlage
Zusammenfassende, allgemeine Beschreibung der Systeme zur Steuerung und Überwachung der Betriebsparameter der Einrichtungen unter 4.2.1, soweit für den Strahlenschutz relevant.
6.4.4 Bestrahlungskontrollsysteme
Zusammenfassende Beschreibung der Systeme zur Steuerung und Überwachung der Bestrahlungsparameter entsprechend den Bestrahlungsplänen, soweit für den Strahlenschutz relevant
6.5 Strahlenschutzüberwachungssysteme Beschreibung der für die angegebenen Strahlenexpositionen eingesetzten Überwachungssysteme
6.5.1 Ortsdosis oder Ortsdosisleistung
6.5.2 Raumluftaktivität
6.5.3 Personendosis und Körperdosis
Sofern Auswertung in den Fällen a) und b) nicht vom eigenen Strahlenschutzdienst durchgeführt wird, Angabe der beauftragten Stelle(n)
6.5.4 Kontamination
Zusammenfassende Beschreibung der Messverfahren zur Bestimmung der Kontaminationen von Händen, Füßen, Kleidung und Arbeitsplätzen
6.5.5 Abluftaktivität
Zusammenfassende Beschreibung der Systeme zur Überwachung der mit der Abluft abgegebenen Aktivitäten mit Angabe der vorgesehenen Messverfahren und der Messorte sowie gegebenenfalls der funktionellen Kopplung mit dem Kommunikationssystem für Notfallsituationen und den Sicherheitssystemen
6.5.6 Abwasseraktivität
Zusammenfassende Beschreibung der Systeme zur Überwachung der mit dem Abwasser abgegebenen Aktivitäten mit Angabe der vorgesehenen Messverfahren und der Messorte sowie gegebenenfalls der funktionellen Kopplung mit dem Kommunikationssystem für Notfallsituationen und den Sicherheitssystemen
6.5.7 Umgebung
Plan zur Erfassung und Überwachung von Strahlenfeldern und Aktivitäten in Luft, Wasser und Boden in der Umgebung der Anlage, soweit im Rahmen der Beweissicherung vorgesehen
7 Sicherheitsrelevante Vorkehrungen, Sicherung
7.1 Brandschutzmaßnahmen
Zusammenfassende Beschreibung der Brandschutzund Brandbekämpfungsmaßnahmen einschließlich des Feuermeldesystems sowie der Einteilung der Anlage in Gefahrengruppen gem. § 52 StrlSchV mit Übersichtsplan
7.2 Vorbereitung der Schadensbekämpfung nach § 53 StrlSchV
Sofern die Errichtung der Anlage genehmigungspflichtig ist: Angaben, die geeignet sind, um nachzuweisen, dass das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Hilfsmittel vorgehalten sind und einsatzfähig gehalten werden.
7.3 Sicherungsmaßnahmen
(Vertraulich zu behandelnde Angaben sind der zuständigen Behörde in geeigneter Form gesondert zuzuleiten.)
Zusammenfassende Beschreibung der Maßnahmen
7.3.1 Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Störfällen nach § 50 StrlSchV
7.3.2 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe nach § 71 StrlSchV und Zugriff Unbefugter auf diese Stoffe
7.3.3 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe nach § 65 StrlSchV
8 Sicherheitsbetrachtungen
Betrachtung sicherheitstechnisch bedeutsamer Ereignisse in der Anlage, insbesondere solcher, bei deren Eintritt und in deren Folge eine Überschreitung der Grenzwerte nach den §§ 46, 55 StrlSchV und ggf. weiterer diesbezüglicher Genehmigungsauflagen auftritt oder auftreten kann sowie Beschreibung der automatisch wirksam werdenden oder der einzuleitenden Gegenmaßnahmen (vgl. 6.4, 6.5, 7) mit Angabe der Kommunikationssysteme und -wege.
Von besonderer Bedeutung sind folgende Ereignisse ggf. Erläuterung der Auswahl der betrachteten Ereignisse und Ereigniskombinationen.
8.1 Verbleiben von Personen im Sperrbereich nach Einschalten des Strahls durch Versagen des Absuchsystems, Betreten bestehender Sperrbereiche durch Versagen der Zugangsverriegelungen
8.2 Eintritt des Strahles oder erhöhter Sekundärstrahlung in zugängliche Teilbereiche der Anlage oder in Bereiche außerhalb der Anlage durch Versagen von Strahlverriegelungen (Ablenksysteme, Strahlstopper) oder durch Fehlen von Abschirmung
8.3 Versagen der zur Verhütung von Abweichungen vom vorgesehenen Betriebszustand der Anlage dienenden Kontrollsysteme und der Überwachungssysteme nach 6.5.1, 6.5.2, 6.5.5 und 6.5.6
8.4 Versagen der Abscheidevorrichtungen für radioaktive Stoffe in Abluft und Abwasser
8.5 Sonstige Gefährdung von Personen innerhalb der Anlage, z.B. bei
9 Stilllegung der Anlage oder von Anlagenteilen Falls Aktivierung im Hinblick auf eine Stilllegung relevant:
9.1 Abschätzung der zu erwartenden Radioaktivität bei Stilllegung mit Angaben über große unzerlegbare radioaktive Komponenten
9.2 Vorschläge zur Weiterverwendung und zur Beseitigung der radioaktiven Teile, z.B.
9.3 Beschreibung zur Prüfung der Voraussetzungen zur Freigabe nach § 29 StrlSchV
10 Nachweis der Deckungsvorsorge nach der Atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung
ENDE |