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Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals

Vom 08. Juli 2013
(GMBl. Nr. 36 vom 13.08.2013 S. 712)



- Bek. d. BMU v. 17.7.2013 - RS I 6 - 13831-6/3 -

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Fachkunde begründet zugleich die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers, die erforderliche Fachkunde des für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs von Kernkraftwerken verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 13. Juni 2013 übereingekommen, die "Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals" in der Fassung vom 12. April 2013 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Beurteilung und Kontrolle der vorzulegenden Nachweise über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt.

Sie ersetzt die "Richtlinie für Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken" vom 23. Juni 1993 (GMBl 1993, S. 645) und die "Anforderungen an den Erhalt der Fachkunde von verantwortlichem Kernkraftwerkspersonal (außer verantwortlichem Schichtpersonal)" vom 17. November 2008.

1 Grundsätze

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) darf eine Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerkes nur erteilt werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen zu prüfen.

Genehmigungen nach § 7 können gemäß § 17 Absatz 3 Nummer 2 AtG widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.

Die nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des AtG zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung des Antragstellers, auch in der Folgezeit die Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 der Richtlinie für den Fachkundenachweis (GMBl 2012, S. 611) in der jeweils gültigen Fassung auf dem erforderlichen Stand zu halten.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung

Sie ist auf Kernkraftwerke mit Druck- oder Siedewasserreaktoren anzuwenden. Über die Anwendung auf Versuchsreaktoren und auf Forschungsreaktoren mit einer thermischen Leistung größer als 1 MW entscheidet im Einzelfall die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.

1.3 Pflichten des Antragstellers oder Genehmigungsinhabers

Der Antragsteller hat der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde ein Dreijahresprogramm über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals vorzulegen, das die Anforderungen unter Ziffer 2 dieser Richtlinie erfüllt.

Änderungen der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde gemäß Ziffer 2, die nicht auf unmittelbare Forderungen seitens der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zurückgehen, bedürfen der rechtzeitigen Anzeige an diese Behörde.

Der Genehmigungsinhaber hat für das verantwortliche Kernkraftwerkspersonal (verantwortliches Schichtpersonal und verantwortliches Personal) Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde in der unter Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 dargelegten Weise durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen, ggf. unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und geänderter oder zusätzlicher Anforderungen.

Das jeweilige verantwortliche Kernkraftwerkspersonal ist von dem Zeitpunkt an in die Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einzubeziehen, an dem dieses Personal zu seiner jeweiligen Funktion von der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist.

Der Genehmigungsinhaber hat die zur betriebsinternen Beurteilung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals vorgesehenen Maßnahmen gemäß Ziffer 2.6 zu ergreifen und zu dokumentieren.

Er hat die unter Ziffer 2.7 und 3.5 aufgeführten Nachweise über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Arbeitnehmervertreter werden entsprechend den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes vom Genehmigungsinhaber rechtzeitig an der Aufstellung, Änderung und Umsetzung der Programme zur Erhaltung der Fachkunde beteiligt.

2 Anforderungen an Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals

2.1 Allgemeine Anforderungen

Programme zur Erhaltung der Fachkunde müssen regelmäßige theoretische und praktische Maßnahmen vorsehen (siehe Ziffer 2.2) und folgende Angaben enthalten:

Der Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber hat das Dreijahresprogramm jeweils in Form eines Berichtes zu beschreiben, der zusätzliche Angaben enthalten muss über

2.2 Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen

2.2.1 Theoretische Maßnahmen

Bei der Durchführung jedes Dreijahresprogramms zur Erhaltung der Fachkunde sind die Lerninhalte der kerntechnischen Grundlagenausbildung gemäß der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung (GMBl 2012, S. 905) in der jeweils gültigen Fassung in dem Umfang zu rekapitulieren, den die betrieblichen Aufgabenstellungen und das Verständnis der übrigen Themenbereiche erfordern. Zusätzlich sind mindestens folgende Themenbereiche zu behandeln:

2.2.2 Praktische Maßnahmen

Es sind mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen:

Die Durchsprache von angenommenen und aufgetretenen Betriebsstörungen und Störfällen (und von Notfällen, soweit nach dem jeweiligen Stand der Simulatortechnik möglich) muss durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Simulatorkursen ergänzt werden (siehe Ziffer 2.3).

2.3 Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen

Personen des verantwortlichen Schichtpersonals müssen in der Regel mindestens

im Dreijahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschulungen an einem anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.

Dieser zeitliche Gesamtrahmen umfasst

mit den dort jeweils ausgewiesenen Mindestzeiten bzw. maximal anrechenbaren Zeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen innerhalb der dort angegebenen Zeiträume.

2.3.1 Theoretische und praktische Wiederholungs- schulung

Jeder Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Reaktorfahrer muss

jährlich in der Regel mindestens für 100 Stunden an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde teilnehmen.

2.3.2 Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren

Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums des Programms zur Erhaltung der Fachkunde mindestens umfassen:

Pro Jahr sind mindestens 40 Stunden am anlagenspezifischen Simulator zu absolvieren, denen eine ausreichende Vorbereitung im eigenen Kernkraftwerk oder am jeweiligen Simulator vorausgehen muss.

Ein anlagenspezifischer Simulator im Sinne dieser Richtlinie ist der für das jeweilige Kernkraftwerk repräsentative Vollsimulator.

Simulatortraining über die hier festgelegten Zeiten hinaus sowie geeignete Ersatzmaßnahmen können, sofern inhaltlich zutreffend, auf den zeitlichen Gesamtrahmen der Schulungsmaßnahmen angerechnet werden.

2.4 Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts

Die im Rahmen der innerbetrieblichen Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten, die als Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde besonders geeignet sind (z.B. Revisionsvorbereitung, Ausarbeitung von Freischaltmaßnahmen und Sonderfahrweisen, schulungsrelevante wiederkehrende Prüfungen, Schichtleiterbesprechungen), können bis zu 40 Stunden pro Jahr für die Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3.1 angerechnet werden. Über die anteilige Anerkennung der Einzelmaßnahmen entscheidet die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.

2.5 Anforderungen an die Durchführungsform

Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde sollen folgende Methoden, in sinnvollem Verhältnis aufeinander abgestimmt, eingesetzt werden:

Für den theoretischen Teil der regelmäßigen Maßnahmen sollen über die gesamte Laufzeit des Programms gleichmäßig verteilte Vorträge und Seminare abgehalten werden, wobei diejenigen Gebiete vertieft zu behandeln sind, bei denen sich Mängel in der Fachkunde gezeigt haben. Dabei können zur Unterstützung auch geeignete Hilfsmittel eingesetzt werden; trotz dieser Hilfsmittel kann jedoch auf eine persönliche Mitwirkung der direkten Vorgesetzten, anderer Fach- oder Teilbereichsleiter, der Ausbilder und sonstiger Referenten an etwa 50 % der Veranstaltungen als Vortragende oder als Diskussionsleiter nicht verzichtet werden.

Zum Selbststudium können geeignete rechnergestützte und interaktive Lernsysteme ergänzend eingesetzt werden.

Der praktische Teil der regelmäßigen Maßnahmen dient insbesondere der Erhaltung der Fähigkeit zur richtigen Bedienung der Anlage bei weniger häufigen Betriebszuständen sowie zur Übung der Zusammenarbeit innerhalb der Schichtmannschaft, mit anderen Organisationseinheiten und externen Stellen; er soll im Kernkraftwerk selbst und am anlagenspezifischen Simulator durchgeführt werden. Die Schichtmannschaften sind während der Kurse an anlagenspezifischen Simulatoren in dem Umfang durch Betreuer oder Ausbilder des Genehmigungsinhabers zu begleiten, der eine zuverlässige Beurteilung des ausreichenden Schulungserfolges in Abstimmung mit den Ausbildern der Kursstätte ermöglicht.

2.6 Maßnahmen zur betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts

Die betriebsinterne Beurteilung des Fachkundeerhalts durch die Vorgesetzten und die Ausbilder, insbesondere bezüglich

soll regelmäßig erfolgen durch

Der Erfolg der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt ist durch gleichmäßig über die gesamte Laufzeit des Programms verteilte Lernzielkontrollen (teilnehmerbezogen) zu überprüfen. Nach Abschluss eines Dreijahresprogramms ist der Erfolg der Gesamtmaßnahme zum Fachkundeerhalt für jeden Teilnehmer durch den Ausbildungsleiter, den Teilbereichsleiter Schichtbetrieb oder den Fachbereichsleiter Betrieb zusammenfassend zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich etwaiger erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen zum Fachkundeerhalt. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen sind zu dokumentieren.

2.7 Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde

Jeweils nach Ablauf eines Jahres sind der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde Art, Umfang und Erfolg der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sowie die Teilnahme des verantwortlichen Schichtpersonals an den Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde nachzuweisen durch:

Zusätzlich zu diesen jährlich zu erbringenden Nachweisen ist der Erfolg der Gesamtmaßnahme zum Fachkundeerhalt jeweils nach Abschluss eines Dreijahresprogramms für jeden Teilnehmer der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde durch Vorlage der Beurteilungen gemäß Ziffer 2.6 nachzuweisen.

3. Anforderungen an Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals

3.1 Allgemeine Anforderungen

Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sind die Einzelmaßnahmen auf die spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Funktionsinhaber auszurichten.

3.2 Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen

Die regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde des verantwortlichen Personals müssen

umfassen.

Maßnahmen, die aufgrund ihrer fachlichen Inhalte zur Fachkundeerhaltung zwar geeignet sind, zu denen jedoch eine Verpflichtung des Funktionsinhabers nicht möglich oder nicht begründbar ist, sind bis zu einem Maximalansatz anrechenbar. Sie sind in Ziffer 3.4 näher beschrieben.

3.3 Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen

Personen des verantwortlichen Personals, die ein umfangreicheres wiederkehrendes Simulatortraining benötigen (Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende, Fachbereichsleiter Betrieb, Teilbereichsleiter Schichtbetrieb, Ausbildungsleiter, kerntechnische Sicherheitsbeauftragte), müssen in der Regel mindestens 300 Stunden im Dreijahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschulungen am anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.

Fachbereichsleiter und Teilbereichsleiter, die nicht als Hauptbereitschaftshabende vorgesehen sind und nicht in Personalunion eine weitere Funktion wahrnehmen (z.B. Strahlenschutzbeauftragter mit uneingeschränktem Entscheidungsbereich), müssen in der Regel mindestens 240

Stunden im Dreijahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschulungen am anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.

An die Vertreter der Funktionsinhaber werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an den Funktionsinhaber; für einzelne Funktionen sind Abweichungen hiervon in der Praxis möglich und zulässig.

Bei verantwortlichem Personal, dessen Tätigkeitsbereich in Doppelblockanlagen mit DWR und SWR beide Anlagen umfasst, entscheidet die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde über die Angemessenheit von Inhalt und Umfang der anlagenspezifisch nachzuweisenden fachkundeerhaltenden Maßnahmen.

Die für die verschiedenen Funktionen des verantwortlichen Personals ausgewiesenen Mindestzeiten bzw. maximal anrechenbaren Zeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (siehe Tabelle im Anhang) umfassen folgende Maßnahmen:

Der zeitliche Mindestgesamtumfang sowie die Mindestzeitansätze der Einzelmaßnahmen dürfen in der Regel nicht unterschritten werden. Der zeitliche Mindestgesamtumfang kann durch Erhöhung des Mindestzeitansatzes von Einzelmaßnahmen zum Fachkundeerhalt erreicht werden.

Bei besonderen Randbedingungen (z.B. gemeinsames Personal für Kernkraftwerke unterschiedlicher Reaktortypen am selben Standort) und in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Abweichungen von den vorgeschlagenen Mindestzeiten zulassen; dies gilt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der fachkundeerhaltenden Maßnahmen gleichermaßen für die Vertretungsregelung in den genannten Funktionen.

3.3.1 Lehrveranstaltungen

Verantwortliches Personal muss in der Regel mindestens 60 Stunden im Dreijahreszeitraum an fachspezifisch geeigneten Lehrveranstaltungen teilnehmen.

Geeignete Lehrveranstaltungen sind z.B.: Veranstaltungen zu den Themen aufgabenspezifische Fachkunde, Sicherheitsmanagement, Sicherheitskultur, Human Faktors, Qualitätssicherung und Managementsysteme sowie Strahlenschutzbelehrungen, Brandschutzübungen, Erste-Hilfe- Übungen, Strahlenschutzübungen (ohne Notfallübungen), externe Strahlenschutzkurse, Besuch von Fachmessen.

3.3.2 Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren

Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums mindestens umfassen:

3.3.3 Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern, Herstellern

Verantwortliches Personal soll je nach Funktion an Fachgesprächen teilnehmen. Als untere Richtwerte gelten hierfür einschließlich Vor- und Nachbereitung dieser Gespräche je nach Funktion 20, 30 oder 50 Stunden gemäß Tabelle im Dreijahreszeitraum.

Für Stellvertreter können 50% des Mindestansatzes als untere Grenze angesetzt werden.

3.3.4 Weiterbildung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ereignisabläufe

Schulungsmaßnahmen zum Thema "unvorhergesehene Ereignisabläufe" müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums für Maßnahmen mindestens umfassen:

3.3.5 Sonstige fachkundeerhaltende Maßnahmen

Neben den oben aufgeführten Maßnahmen gibt es eine Vielzahl sonstiger fachkundeerhaltender Maßnahmen, die einen bedeutenden Teil der praktischen Arbeit ausmachen und nicht dokumentiert werden.

Für diese sonstigen fachkundeerhaltenden Maßnahmen wird eine Pauschale von 100 Stunden im Dreijahreszeitraum angesetzt.

3.4 Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts

3.4.1 Eigene Lehrtätigkeit

Eigene Lehrtätigkeit (ohne Wiederholungsveranstaltungen) inkl. Vor- und Nachbereitung kann bis zu einem Maximalansatz von 20 Stunden im Dreijahreszeitraum anerkannt werden.

3.4.2 Mitarbeit in regelsetzenden Gremien und anderen Fachausschüssen

Für die Mitarbeit in für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gremien und anderen Fachausschüssen inkl. Vor- und Nachbereitung können im Rahmen des Gesamtumfangs fachkundeerhaltender Maßnahmen bis zu 30 Stunden innerhalb des Dreijahreszeitraums anerkannt werden.

3.5 Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde

Nach Ablauf von drei Jahren sind der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde Art und Umfang der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sowie die Teilnahme des verantwortlichen Personals an den Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde nachzuweisen durch:

Tabelle: Minimalzeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen und maximal anrechenbare für das verantwortliche Personal

Position/
Funktion (einschl. Vertreter)
Mindest-
gesamtumfang (einschließlich
Simulator)
Lehrveranstal- tungenSimulatorkurse
Gesamtzeit (Zeitanteil Warte)
Fachgespräche mit Behörde, Gutachter, HerstellerUnvorhergesehene
Ereignisse
(Mitglieder Krisenstab)
Sonstige MaßnahmenEigene LehrtätigkeitGremien/ Fachausschüsse

Mindestanzahl der Stunden im Dreijahreszeitraum

max.

Ansatz

Leiter der Anlage3006040 (24)50151002030
Hauptbereitschaftshabende3006040 (24)20151002030
Fachbereichsleiter Betrieb3006040 (24)30151002030
Fachbereichsleiter2406020 (12)305 (15)1002030
Teilbereichsleiter (Kenntnisse zu dynam. Anlagenverhalten erforderlich)2406020 (12)205 (15)1002030
Teilbereichsleiter24060-205 (15)1002030
Teilbereichsleiter- Schichtbetrieb3006064 (40)20151002030
Ausbildungsleiter3006064 (40)20151002030
Kerntechnische Sicherheitsbeauftragte3006040 (24)30151002030
Leiter der Qualtäts-
sicherungsüberwachung
24060-20-1002030


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