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Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager)

Vom 22. Juli 2019
Stand 6.5.2019
(GMBl Nr. 33/34 vom 26.08.2019 S. 667)



- Bek. d. BMU vom 22.07.2019 - S I 6 - 13831-7/4 -

Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 1 16. ÄndG vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122 i V m Bek. v. 11.7.2018, BGBl. I S. 1124), ist die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 und Absatz 3 des Atomgesetzes u. a. zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S.180), zuletzt geändert durch Art. 14 VO zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S.2034), sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 3 des Atomgesetzes Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Einrichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen.

Die Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager) ist aufgrund der bei Behörden und Sachverständigen gesammelten Erfahrungen in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, Sachverständigen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere hinsichtlich der Anpassung an international übliche Studiengänge, der Anforderungen an die vom verantwortlichen Personal vorzulegenden Nachweise sowie der Regelungen zu Umfang und Durchführung von Prüfungen für verantwortliches Personal neu erarbeitet worden.

Im Zuge der Richtlinienerarbeitung sind die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, der Fachausschuss für Reaktorsicherheit, der Fachausschuss Nukleare Ver- und Entsorgung, der Arbeitskreis Sicherung, die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH beteiligt sowie die Verbände BGZ, IG Bergbau und Chemie, Verband TÜV e. V., Verdi, VGB, WWK und EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen gehört worden.

Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 6./7. Juni 2019 übereingekommen, die "Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager)" in der Fassung vom 6. Mai 2019 in Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Zwischenlager als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben zur erforderlichen Fachkunde einheitlich anzuwenden.

Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt.

Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager)

1. Einleitende Bestimmungen

1.1 Begriffsbestimmungen

Zwischenlager im Sinne dieser Richtlinie sind ortsfeste Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und verfestigten Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.

1.2 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 AtG darf eine Genehmigung für ein Zwischenlager nur erteilt werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Zwischenlagers verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.

1.3 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Feststellung der Fachkunde der unter Ziffer 1.4 genannten Personen.

Hinweis:

Die Anforderungen an die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten, Objektsicherungsbeauftragten und SEWD-IT-Sicherheitsbeauftragten sind in getrennten Richtlinien geregelt.

1.4 Verantwortliche Personen

Es wird unterschieden zwischen verantwortlichem Fach- und Führungspersonal und sonstigem verantwortlichen Personal. Folgende Funktionen des verantwortlichen Fach- und Führungspersonals werden in dieser Richtlinie beschrieben:

Das sonstige verantwortliche Personal umfasst die Funktion des Leiters vom Dienst (s. Ziffer 1.4.4).

1.4.1 Leiter des Zwischenlagers

Leiter eines Zwischenlagers sind Betriebsangehörige, die die Verantwortung für den sicheren Betrieb des Zwischenlagers und für die Einhaltung der Bestimmungen des Atomrechts und der atomrechtlichen Genehmigungen tragen. Außerdem sind sie für die Zusammenarbeit aller im Zwischenlager tätigen Personen verantwortlich und diesen Personen gegenüber grundsätzlich weisungsbefugt.

1.4.2 Fach- und Teilbereichsleiter

Fachbereichsleiter sind Betriebsangehörige, die die Fachbereiche eines Zwischenlagers leiten und gegenüber den Mitarbeitern ihres Fachbereiches weisungsbefugt sind.

1.4.3 Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung

Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung sind Betriebsangehörige, die mit der Einführung und Prüfung des Qualitätssicherungssystems und mit der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen beauftragt sind.

1.4.4 Leiter vom Dienst

Die Funktion des Leiters vom Dienst wird im Schichtdienst besetzt. Alle Betriebsangehörigen, die für diese Funktion vorgesehen sind, müssen die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Leiter vom Dienst ist ständig vor Ort und er führt bei Abwesenheit des verantwortlichen Fach- und Führungspersonals notwendige Sofortmaßnahmen gemäß den genehmigten Betriebsregularien durch.

2. Fachkundenachweis und Anforderungen an die fachliche Ausbildung sowie an die praktische Erfahrung

Für alle unter Ziffer 1.4 genannten Personengruppen sind zum Nachweis der Vollständigkeit der durchgeführten Maßnahmen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Nach Maßgabe der zuständigen Aufsichts- oder Genehmigungsbehörde kann zusätzlich eine Erfolgskontrolle in Form eines Fachgesprächs (s. Ziffer 3.1) durchgeführt werden.

Die nachfolgend geforderten praktischen Erfahrungen müssen nach Art und Verantwortungsumfang geeignet sein, die Person für die jeweils vorgesehene Tätigkeit zu qualifizieren.

Die in dieser Richtlinie für die Benennung der Funktionen verwendeten Begriffe können von den in der Anlage ausgewiesenen Funktionsbezeichnungen abweichen. Die Qualifikationsanforderungen an den Funktionsinhaber bleiben hiervon unberührt.

2.1 Allgemeine Anforderungen für verantwortliches Fach- und Führungspersonal

Für alle Personen, die als verantwortliches Fach- und Führungspersonal bestellt werden sollen, sind die nachstehend genannten Anforderungen als erfüllt nachzuweisen:

  1. ein abgeschlossenes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule in einem technischen oder einem mathematischnaturwissenschaftlichen Fach (Diplom, Master, Bachelor oder vergleichbar).
  2. eine Fachausbildung im Strahlenschutz (Anhang 1, Ziffer I);
  3. Kenntnisse im Brand- und Arbeitsschutz (Anhang 1, Ziffer II);

Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann für verantwortliches Fach- und Führungspersonal nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles eine abweichende berufliche Qualifikation zulassen.

2.2 Leiter des Zwischenlagers

Zusätzlich zu den Anforderungen aus Ziffer 2.1 muss eine Person, die als Leiter eines Zwischenlagers vorgesehen ist, in Erfüllung des § 6 Absatz 2 Nummer 1 AtG die nachstehend genannten Anforderungen als erfüllt nachweisen:

  1. Umfassende anlagenspezifische Kenntnisse entsprechend Anhang 1, Ziffer III. Der Erwerb der anlagenspezifischen Kenntnisse muss mindestens für eine Dauer von sechs Monaten in der vorgesehenen Anlage erfolgen.
  2. eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in technischen Teil- oder Fachbereichen eines Zwischenlagers oder einer sonstigen kerntechnischen Anlage, davon ein Jahr als Teil- oder Fachbereichsleiter.

2.3 Teil- oder Fachbereichsleiter

Zusätzlich zu den Anforderungen aus Ziffer 2.1 muss eine Person, die als Teil- oder Fachbereichsleiter in einem Zwischenlager vorgesehen ist, in Erfüllung des § 6 Absatz 2 Nummer 1 AtG die nachstehend genannten Anforderungen als erfüllt nachweisen:

  1. Anlagenspezifische Kenntnisse gemäß Verantwortungsbereich entsprechend Anhang 1, Ziffer III. Der Erwerb der anlagenspezifischen Kenntnisse muss mindestens für eine Dauer von sechs Monaten in der vorgesehenen Anlage erfolgen.
  2. eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in technischen Teil- oder Fachbereichen eines Zwischenlagers oder einer sonstigen kerntechnischen Anlage.

2.4 Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung

Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung müssen die allgemeinen Anforderungen für verantwortliches Fach- und Führungspersonal entsprechend Ziffer 2.1 nachweisen.

Zusätzlich müssen sie eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in technischen Fachbereichen eines Zwischenlagers oder einer sonstigen kerntechnischen Anlagenachweisen. Für den Nachweis der praktischen Erfahrung kann als gleichwertig anerkannt werden:

Mitarbeit bei der Planung und Auslegung, Errichtung und Prüfung von kerntechnischen Anlagen sowie in der Fertigung von für den Einsatz in der Kerntechnik qualifizierten Erzeugnisformen, Bauteilen, Komponenten und Systemen.

2.5 Leiter vom Dienst

Leiter vom Dienst entsprechend Ziffer 1.4.4 müssen nachweisen:

  1. mindestens einen anerkannten Meisterabschluss in einem technischen Bereich oder einen anerkannten Abschluss als Meister für Schutz und Sicherheit;
  2. weitere Anforderungen gemäß Anhang 2;
  3. eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in einem technischen Bereich eines Zwischenlagers oder einer sonstigen kerntechnischen Anlage, davon mindestens sechs Monate im vorgesehenen Zwischenlager.

2.6 Stellvertreter

Die Stellvertreter für die Funktionen, die entsprechend Ziffer 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 zum verantwortlichen Fach- und Führungspersonal gehören, müssen grundsätzlich die gleichen Fachkundeanforderungen erfüllen, wie sie für die jeweilige Funktion gefordert ist.

3. Nachweis der Fachkunde

Die Abschlüsse gemäß Ziffer 2.1 a) sind durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Die Fachausbildung im Strahlenschutz gemäß Ziffer 2.1 b) ist durch eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines behördlich anerkannten Kurses für den Erwerb der Fachkunde nachzuweisen.

Für die übrigen Teile der Fachausbildung gemäß Anhang 1 Ziffer II und III und Anhang 2 Ziffer I, II und III sind entsprechende Belege beizubringen. Die Belege müssen Zeitpunkt, Art und Inhalt der Maßnahme enthalten und den Erfolg der Ausbildungsmaßnahmen bestätigen.

3.1 Fachgespräch

Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann ein Fachgespräch ansetzen, um sich vom Vorhandensein ausreichender allgemeiner sowie anlagenspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten zu überzeugen.

Inhalt und Umfang des Fachgesprächs werden zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde abgestimmt.

4. Erhaltung der Fachkunde

Die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 AtG zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung, auch in der Folgezeit die Fachkunde des verantwortlichen Zwischenlagerpersonals und deren Stellvertreter auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.

Für die in Anhang 1, Ziffer II und III, sowie in Anhang 2 Ziffer I bis III beschriebenen Themengebiete gilt, dass über die tägliche Facharbeit hinausgehende Maßnahmen zur Erhaltung und Aktualisierung der Fachkunde notwendig sind. Die Fachkunde kann durch folgende Maßnahmen auf dem jeweils erforderlichen Stand gehalten werden:

Die Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde sind zu dokumentieren und werden der Aufsichtsbehörde einmal jährlich in Form eines Berichts angezeigt.

5. Übergangs- und Ausnahmeregelungen

Die mit Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits tätigen Angehörigen des verantwortlichen Zwischenlagerpersonals sowie deren Stellvertreter brauchen für die Fortführung ihrer Tätigkeit keinen erneuten Fachkundenachweis zu führen.

Bei einer erstmals in Betrieb gehenden Anlage kann die Ausbildung nach 2.2 b) und 2.3 b) ersetzt werden durch die Teilnahme an der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage, für Personal des Herstellers der Anlage durch Teilnahme an der Errichtung der Anlage und Teilnahme an der Inbetriebnahme einer vergleichbaren Anlage.

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Inhalt der Fachkunde des sonstigen verantwortlichen PersonalsAnhang 1

I. Ausbildung im Strahlenschutz

Die Fachausbildung im Strahlenschutz erfolgt in der Regel durch den Besuch eines Kurses für Strahlenschutzbeauftragte gemäß der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung" vom 21.06.2004 (GMBl 2004, S. 799) geändert am 19.04.2006 (GMBl 2006, S. 735).

Der Umfang der benötigen Fachkunde entspricht der Fachkundegruppe S4.3.

Anmerkung:
Mit dem in Fachkundegruppe S4.3 enthaltenen Modul K ist der Aspekt "Kritikalität" bereits im Rahmen der Strahlenschutzausbildung erfasst.

II. Kenntnisse im Brand- und Arbeitsschutz

Der Erwerb der Kenntnisse im Brand- und Arbeitsschutz sowie der anlagenspezifischen Kenntnisse (Abschnitt III) kann durch geeignete Kurse, Vorträge, Teilnahme an Fachdiskussionen und -besprechungen, Anlagenbegehungen, Teilnahme an Übungen und praktische Tätigkeiten erfolgen.

  1. Brandschutz
  2. Arbeitsschutz
  3. Betriebssicherheitsverordnung

III. Anlagenspezifische Ausbildung

  1. Aufbau, Funktion und Betrieb der Anlage
  2. Störfälle und Unfälle
  3. Betriebsunterlagen und Genehmigungsunterlagen

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Inhalt der Fachkunde des sonstigen verantwortlichen PersonalsAnhang 2


Der Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, im Brand- und Arbeitsschutz (Abschnitt II) sowie der anlagenspezifischen Kenntnisse (Abschnitt III) kann durch geeignete Kurse, Vorträge, Teilnahme an Fachdiskussionen und -besprechungen, Anlagenbegehungen, Teilnahme an Übungen und praktische Tätigkeiten erfolgen.

I. Strahlenschutzkenntnisse

  1. Praktischer Strahlenschutz im Verantwortungsbereich
  2. Fachkunde gemäß § 54 Absatz 1, Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

II. Kenntnisse im Brand- und Arbeitsschutz

  1. Brandschutz
  2. Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes im Arbeitsbereich

III. Anlagenspezifische Ausbildung

  1. Aufbau, Funktion und Betrieb der Anlage
  2. Störfälle und Unfälle
  3. Betriebshandbuch, Betriebsordnungen und Arbeitsanweisungen im Verantwortungsbereich
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