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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
*)

Vom 20. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 38 vom 26.07.2001 S. 1714)



Es verordnen

Artikel 1
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "der §§ 49 und 50" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 45" durch die Angabe " § 47 Abs.1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S.220) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs.1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde genutzt werden, die Deckungssumme mindestens 50 Millionen Deutsche Mark."

2. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 3 Millionen Deutsche Mark."

3. In § 14 Satz 2 wird die Angabe "0,1 Mikrocurie" durch die Angabe "5 Kilobecquerel" ersetzt.

4. In § 15 werden nach den Wörtern "radioaktiver Stoffe" die Wörter "oder ionisierender Strahlung" und nach den Wörtern "radioaktiven Stoffe" die Wörter "oder die ionisierende Strahlung" eingefügt.

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift zu Spalte 1 wird die Angabe "Anlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV" durch die Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Zutritts" durch die Wörter "vor dem Zutritt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "um eine rechtskräftige Verurteilung wegen" die Wörter "Verletzung von" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1418),wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes."

2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

- wie angefügt -

3. In § 11 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1 a eingefügt:

"1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

4. In § 12 wird die Angabe " § 36 Satz 2" durch die Angabe " § 51 Satz 2" ersetzt.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Vorbemerkung wird folgender Satz angefügt:

"Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2."

b) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird jeweils bei den Kriterien 5 1.1.1, 5 1.2.1 und E 1.2.1 die Angabe " § 45 StrlSchV" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 StrlSchV" ersetzt.

c) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im zweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern "erforderlich ist" ein Punkt eingefügt. Das Wort "oder" und der nachfolgende Spiegelstrich

- die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr als 24 Stunden größer ist als die Werte nach Anlage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.

werden gestrichen.

d) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des betrieblichen Überwachungsbereiches, die das 10fache der Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105fache der Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein können, das 100fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 106fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV beträgt.

 "1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein können, das 1000fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt."

e) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache eines Wertes der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die verbreitete Aktivität das Einfache eines Wertes der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet.

 "1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

  • außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das l00fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder
  • außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

  • außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder
  • außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet."

f) In Nummer 2.4 Kriterium 5 2.4.1 wird hinter den Wörtern "mit der Folge" der erste Spiegelstrich

gestrichen.

g) In Nummer 2.4 Kriterium E 2.4.1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

altneu
- sonstigen Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge von  größeren (> 0,3 l/s) absperrbaren oder geringen (< 0,3 l/s) nicht absperrbaren Leckagen, "- sonstige Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge von größeren (>0,3 l/s) absperrbaren oder geringen (< 0,3 l/s) nicht absperrbaren Leckagen,".

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert.

a) Vor Nummer 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"Vorbemerkung

Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1 der StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2."

b) In Nummer 1.1 wird bei Kriterium 5 1.1.1 und in Nummer 1.2 bei den Kriterien 5 1.2.1 und E 1.2.1 jeweils die Angabe " § 45 StrlSchV" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 StrlSchV" ersetzt.

c) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im zweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern "erforderlich ist" ein Punkt eingefügt. Das Wort "oder" und der nachfolgende Spiegelstrich

- die Aktivitätskonzentration in der Raumluft für mehr als 24 Stunden größer ist als die Werte nach Anlage IV Tabelle IV 4 Buchstabe a der StrlSchV.

werden gestrichen.

d) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des betrieblichen Überwachungsbereiches, die das 10fache der Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 105fache der Werte nach Anlage IX Spalte 3 der StrlSchV beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein können, das 100fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 106fache der Werte nach Anlage IX Spalte 2 der StrlSchV beträgt.

 "1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein können, das 1000fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt."

e) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache eines Wertes der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche außerhalb betrieblicher Überwachungsbereiche, sofern die verbreitete Aktivität das Einfache eines Wertes der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet.

 "1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

  • außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder
  • außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

  • außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder
  • außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet."

7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

- wie angefügt -

Artikel 7
Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung

Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter " § 11 der Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 12 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 19 der Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. Radioaktive Abfälle:
Materialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Teil A Nr. 1 und die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;
 "1. Radioaktive Abfälle:
Materialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;".

3. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 22 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

4. In Anlage 1 wird in Abschnitt 1 in dem nach dem Wort "Hinweise" folgenden Satz nach dem Wort "Landes" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

5. In Anlage 2 wird nach der Angabe 4 ein Punkt eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457,1982 1 S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 23 und 24" durch die Angabe " §§ 23, 23a, 23b und 24" ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter "soweit es nach § 23 des Atomgesetzes zuständig ist," durch die Wörter "soweit es nach § 23 Abs.1 des Atomgesetzes, oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs.3 des Atomgesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zuständig ist," ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

"7. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Nr. 1 bis 6" durch die Angabe "Nr. 1 bis 7"ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Eichordnung

Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2000 (BGBl. I S. 1370), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung" durch die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung" und

b) in Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

2. Anlage 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 23
Strahlenschutzmessgeräte

Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Aquivalentdosis und der Umgebungs-Aquivalentdosisleistung

Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis

Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosisleistung

Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter".

b) Die Abschnitte 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Aquivalentdosis und der Umgebungs-Aquivalentdosisleistung

1. Zulassung

1.1 Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme

Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit mindestens einem Messkanal.

2.2 Messkanal

Ein Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten: einer Sonde mit mindestens einem Detektor für ionisierende Strahlung und einem Messumformer, einer von der Sonde räumlich getrennten Messwerterfassung und -anzeige, einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Sonde und Messwerterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung mindestens das Unterschreiten eines unteren Grenzwertes für das Messsignal optisch oder akustisch erkennen lässt.

2.3 Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.

2.4 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen

Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.5 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung).

3. Messgrößen und Einheiten

3.1 Messgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-Äquivalentdosis, H*(1 0).

3.2 Messgröße für die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung, H*(1 0).

3.3 Die Einheit der Umgebungs-Aquivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit der Umgebungs-Aquivalentdosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.

4. Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung

4.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme

Zusätzlich zu § 42 Abs. 1 müssen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten Anforderungen erfüllt sein.

4.2 Messkanal

Die Komponenten jedes Messkanals müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein:

4.3 Bedienungselemente

Aus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig und unverwechselbar zu erkennen sein.

4.4 Bezugspunkt

Die Lage des Bezugspunktes der Sonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5 Gebrauchsanweisung

Jedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.

4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5. Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 30 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 36 % betragen.

6. Übergangsvorschriften

Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Aquivalentdosis und der PhotonenÄquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

Abschnitt 2
Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis

1. Zulassung

1.1 Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten .der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Personendosimeter


Personendosimeter sind Messgeräte zur Messung der Personendosis. Ein Personendosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3

2.2 Dosimetersonde

Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.

2.3 Anzeigegerät

Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).

2.4 Zusatzgerät

Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung und Wiederverwendung von Dosismetersonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung oder ein Entwicklungsgerät zur Filmentwicklung.

2.5 Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Personendosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an Personendosimeter.

2.6 Dosiswarnschwellen

Dosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung mindestens ein akustischer Alarm ausgelöst wird. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.

3. Messgröße und Einheit

3.1 Messgrößen für die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, HP (10), und die Oberflächen-Personendosis, Hp(0,07).

3.2 Die Einheit für die Personendosismessgrößen ist das Sievert (Sv).

4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung

4.1 Personendosimeter

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Personendosimeter und auf externen Dosimetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind Abkürzungen zulässig.

4.2 Komponenten

Besteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so müssen alle Komponenten mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3 Bedienungselemente

Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.

4.4 Bezugspunkt

Die Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5 Gebrauchsanweisung

Jedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5. Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als ± 24 % betragen.

6. Übergangsvorschriften

6.1 Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

6.2 Personendosimeter zur Messung der Photonen-Aquivalentdosis und der Photonen-Aquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

Abschnitt 3
Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Aquivalentdosis und der Umgebungs- und Richtungs- Äquivalentdosisleistung

1. Zulassung

1.1 Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Ortsdosimeter

Ortsdosimeter sind Messgeräte zur Messung der Ortsdosis und/oder der Ortsdosisleistung mit Ausnahme der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3. Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3

2.2 Dosimetersonde

Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.

2.3 Anzeigegerät

Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgerät).

2.4 Zusatzgerät

Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung oder Wiederverwendung von Dosimetersonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung.

2.5 Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an Ortsdosimeter.

2.6 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen

Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.

3. Messgröße und Einheit

3.1 Messgrößen für die Ortsdosis sind die Umgebungs-Aquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Aquivalentdosis H'(0,07, Ω).

3.2 Messgrößen für die Ortsdosisleistung sind die Urngebungs-Äquivalentdosisleistung H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosisleistung H' (0,07, Ω).

3.3 Die Einheit für die Ortsdosismessgrößen ist das Sievert (Sv). Die Einheit für die Ortsdosisleistungsmessgrößen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.

4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung

4.1 Ortsdosimeter

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Ortsdosirneter und auf externen Dosimetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind Abkürzungen zulässig.

4.2 Komponenten

Besteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so müssen alle Komponenten mindestens mit Typenbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3 Bedienungselemente

Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.

4.4 Bezugsort

Die Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugsort in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5 Gebrauchsanweisung

Jedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5. Fehlergrenzen

5.1 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2 Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 24 % betragen.

6. Übergangsvorschriften

6.1 Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

6.2 Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung der PhotonenÄquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden."

Artikel 10
Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

In § 3 Abs. 3 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), die durch Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September

1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086) geändert worden ist, werden die Wörter "Strahlenwarnzeichen nach Anlage VIII der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "Strahlenzeichen nach Anlage IX der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Röntgenverordnung

Die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "einem" ersetzt.

2. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Strahlenschutzverordnung" die Angabe "vom 13. Oktober 1976" eingefügt.

b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "oder bis zum 31. Dezember 2000" und die Wörter "bis zu diesem Zeitpunkt" gestrichen.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, am ersten Tage der auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 6. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 885) genannten Gebietes Artikel 1 § 95 Abs. 3 bis 12, §§ 97 bis 102 sowie § 118 Abs. 4 und 5 am 1. Januar 2004 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1), der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) und der Richtlinie 89/618/EURATOM des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltungsmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 357S. 31).

ENDE