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AtAV - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
Vom 30. April 2009
(BGBl. I Nr. 24 vom 06.05.2009 S. 1000; 31.08.2015 S. 1474 15; 08.07.2016 S. 1584 16; 05.05.2017 S. 1074 17; 26.06.2017 S. 1966 17a; 28.11.2018 S. 2034 18; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 751-1-10
Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften 17a 18
Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen 17a 18
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
§ 4 Einheitlicher Begleitschein
(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.
§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung 18
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig
(2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
§ 6 Antragstellung
(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen
(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.
§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache. Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.
(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
(3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zuständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Spätestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
(4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln.
(5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zuständigen Behörden der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt es diesen die angeforderten Informationen.
§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.
§ 9 Verbringung in ein Drittland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Verbringung durch das Inland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Unterrichtungen
(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.
(2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.
§ 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.
§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Inland aus einem Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn
(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustimmung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.
(3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigert werden, wenn
§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 05.12.2006 S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. § 13 gilt entsprechend.
§ 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.
(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.
§ 18 Bestätigung über den Erhalt
(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt allen anderen von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern eine Ausfertigung dieser Meldung.
(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, die ihm von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist.
(3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
(4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
§ 19 Sprachenregelung
(1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
§ 20 Mitwirkung der Zollstellen
Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.
(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 15 20
Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, außer Kraft.
Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates) | Anlage |
Allgemeine Bemerkungen
Abschnitte A-1 bis A-6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.
Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).
Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:
Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
sowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.
Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.
Abschnitt A-4a /A-4b oder B-4a /B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.
Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).
Registriernummer:______________________________________________ |
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
1. | Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen): | |||
[ ] Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) | ||||
[ ] Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft | ||||
[ ] Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft | ||||
[ ] Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft | ||||
2. | [ ]eine einzige Verbringung:_________________________ geplante Ausführungsfrist:________________ | |||
[ ] mehrere Verbringungen (vorgesehen):_______________ geplante Ausführungsfrist:________________ | ||||
3. | [ ] Nicht zutreffend. | |||
[ ] Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten: | ||||
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):___________________________________ | ||||
Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):______________________________________ | ||||
Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):_____________________________________ | ||||
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):_______________________________ | ||||
*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. | ||||
4. | Antragsteller (Firmenname): | |||
[ ] Besitzer (bei Typ MM und ME)*) | ||||
[ ] Empfänger (bei Typ IM) | ||||
[ ] sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:________________________________________________________ | ||||
Anschrift:______________________________________________________________________________ | ||||
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________ | ||||
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________ | ||||
Kontaktperson: Herr/Frau_________________________________________________________________ | ||||
*) Der "Besitzer" im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem "Versender" im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung. | ||||
5. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname):_________________________ | |||
Anschrift:______________________________________________________________________________ | ||||
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________ | ||||
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________ | ||||
Kontaktperson: Herr/Frau_________________________________________________________________ | ||||
6. | Empfänger (Firmenname):__________________________________________________________________ | |||
Anschrift:______________________________________________________________________________ | ||||
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________ | ||||
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________ | ||||
Kontaktperson: Herr/Frau__________________________________________________________________ | ||||
7. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname):_________________________ | |||
Anschrift:______________________________________________________________________________ | ||||
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________ | ||||
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________ | ||||
Kontaktperson: Herr/Frau_________________________________________________________________ | ||||
8. | Art der radioaktiven Abfälle: | |||
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen): | ||||
[ ] fest, [ ] flüssig, [ ] gasförmig, [ ] sonstige (z.B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben: | ||||
Hauptradionuklide: | ||||
Maximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq):__________________ je Gebinde (GBq):______________ | ||||
Maximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq):____________ je Gebinde (GBq):_______________ | ||||
Alpha-Gesamtaktivität (GBq):_____________________________________________________________ | ||||
Beta/Gamma-Gesamtaktivität(GBq):________________________________________________________ | ||||
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) | ||||
9. | Gesamtzahl der Gebinde:_________________________________________________________________ | |||
Nettogesamtgewicht der Verbringung(kg): _____________________________________________________________________________________ | ||||
Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg): _____________________________________________________________________________________ | ||||
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) | ||||
Beschreibung der Lieferung: | ||||
[ ] Kunststoffsäcke, [ ] Metallfässer(m3): ___________, [ ] ISO-Transportbehälter (m3): _________________, | ||||
[ ] sonstige, bitte angeben:_________________________________________________________________ | ||||
Gebindetyp 1)(sofern bekannt):_____________________________________________________________ | ||||
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen):______________________ | ||||
1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September2007). | ||||
10. | Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen): | |||
[ ] Medizin, [ ] Forschung, [ ] (nichtnukleare) Industrie, [ ] Nuklearindustrie, | ||||
[ ] sonstige Tätigkeit (bitte angeben):________________________________________________________ | ||||
11. | Zweck der Verbringung: | |||
[ ] Rückkehr radioaktiver Abfälle aus der (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente | ||||
[ ] Rücktransport radioaktiver Abfälle nach der Behandlung | ||||
[ ] Behandlung, z.B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung | ||||
[ ] Zwischenlagerung | ||||
[ ] Rücktransport nach Zwischenlagerung | ||||
[ ] Endlagerung | ||||
[ ] sonstige Zwecke (bitte angeben):_________________________________________________________ | ||||
12. | Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) | Abgangsort | Bestimmungsort | Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt) |
1. | ||||
2. | ||||
3. | ||||
4. | ||||
5. | ||||
6. | ||||
7. | ||||
8. | ||||
13. | Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland) | |||
1. | 3. | 5. | 7. | |
2. | 4. | 6. | 8. | |
14. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
| |||
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | ||||
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:______________________________________________ |
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle - Informationsersuchen
15. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:______________ |
Mitgliedstaat:_____________________________________________________________________________ | |
[ ] Ursprungsmitgliedstaat 1), [ ] Bestimmungsmitgliedstaat 2), [ ] Mitgliedstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt3) | |
Anschrift:________________________________________________________________________________ | |
PLZ:___________________ Ort:__________________ Land:______________________________________ | |
Tel.:___________________ Fax:__________________ E-Mail:_____________________________________ | |
Kontaktperson: Herr/Frau____________________________________________________________________ | |
Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/JJJJ)_______________________________________________ | |
1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
2) Bei Verbringungen des Typs IM. 3) Bei Verbringungen des Typs TT. | |
16. | Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):_________________________________ |
[ ] Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, [ ]Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat, [ ]Mitgliedstaat oder Drittstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, oder [ ] Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat 1) | |
Anschrift:________________________________________________________________________________ | |
PLZ:______________________ Ort:________________________ Land:_____________________________ | |
Tel.:______________________ Fax:________________________ E-Mail:___________________________ | |
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________ | |
1) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte. | |
17. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom_______________(TT/MM/JJJJ), eingegangen am ________________(TT/MM/JJJJ) |
a) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen (vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist):_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ | |
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | |
b) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang. | |
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | |
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:______________________________________________ |
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden
18. | Name der zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): |
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): | |
[ ] Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat 1), [ ] Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat 2),
[ ] Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat 3) | |
Anschrift:_______________________________________________________________________________ | |
PLZ:___________________________ Ort:________________________ Land:_______________________ | |
Tel.:___________________________ Fax:________________________ E-Mail:______________________ | |
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________ | |
1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor.
2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. 3) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind. | |
19. | *) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung (TT/MM/JJJJ)__________________________________ |
*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung: _____________________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ) | |
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | |
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. | |
20. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom |
*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist): _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ | |
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | |
*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist):_______________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________ | |
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | |
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:______________________________________________ |
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
21. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: | |||
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): | ||||
[ ] Ursprungsmitgliedstaat, [ ] Bestimmungsmitgliedstaat oder [ ] Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen | ||||
Anschrift:_________________________________________________________________________________ | ||||
PLZ:_______________________ Ort:______________________ Land:_______________________________ | ||||
Tel.:_______________________ Fax:______________________ E-Mail:_____________________________ | ||||
Kontaktperson: Herr/Frau____________________________________________________________________ | ||||
22. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge: | |||
Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? | Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend | Verweise auf Anlagen | |
1. | JA/NEIN*) | |||
2. | JA/NEIN*) | |||
3. | JA/NEIN*) | |||
4. | JA/NEIN*) | |||
5. | JA/NEIN*) | |||
6. | JA/NEIN*) | |||
7. | JA/NEIN*) | |||
8. | JA/NEIN*) | |||
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. | ||||
23. | Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den | |||
Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom 1).
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung*) mehrere Verbringungen*) | ||||
der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle
ERTEILT WURDE. | ||||
Datum des Ablaufs der Genehmigung: ______________________________________________(TT/MM/JJJJ) | ||||
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | ||||
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. |
Registriernummer:______________________________________________ |
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
24. | Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:_____________________________________________________________________________________ | |||
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): | ||||
[ ] Ursprungsmitgliedstaat, [ ] Bestimmungsmitgliedstaat, [ ] Durchfuhrmitgliedstaat oder [ ] Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen | ||||
Anschrift:________________________________________________________________________________ | ||||
PLZ:_________________________ Ort:_______________________ Land:___________________________ | ||||
Tel.:_________________________ Fax:_______________________ E-Mail:_________________________ | ||||
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________ | ||||
25. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge: | |||
Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? | Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung | Verweise auf Anlagen | |
1. | JA/NEIN*) | |||
2. | JA/NEIN*) | |||
3. | JA/NEIN*) | |||
4. | JA/NEIN*) | |||
5. | JA/NEIN*) | |||
6. | JA/NEIN*) | |||
7. | JA/NEIN*) | |||
8. | JA/NEIN*) | |||
Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom | ||||
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung*) mehrere Verbringungen*) der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle VERWEIGERT WURDE. | ||||
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) | ||||
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:______________________________________________ |
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde
26. | Antragsteller (Firmenname):_________________________________________________________________ | ||||
[ ] Besitzer, [ ] Empfänger, [ ] sonstige (bitte angeben):____________________________________________ | |||||
Anschrift:________________________________________________________________________________ | |||||
PLZ:____________________ Ort:__________________ Land:_____________________________________ | |||||
Tel.:____________________ Fax:__________________ E-Mail:___________________________________ | |||||
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________ | |||||
27. | Datum des Ablaufs der Genehmigung__________________________________________(TT/MM/JJJJ) für
[ ] eine Einzelverbringung oder [ ] mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung: | ||||
28. | Art der radioaktiven Abfälle
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen): [ ] fest, [ ] flüssig, [ ] gasförmig, [ ] sonstige (z.B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben:________________________________ Hauptradionuklide:________________________________________________________________________ Maximale Alpha-Aktivität/Gebinde(GBq):_____________________________________________________ Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Gebinde (GBq):_______________________________________________ Alpha-Gesamtaktivität (GBq):_______________________________________________________________ Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq):__________________________________________________________ | ||||
29. | *) Kennnummer | *) Typ 1) | *) Bruttogewicht (kg) | *) Nettogewicht (kg) | *) Aktivität (GBq) |
_ | |||||
Gesamtzahl: | Insgesamt/Typ: | Insgesamt: | Insgesamt: | Insgesamt: | |
*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). | |||||
30. | Datum der Absendung: _________________________________________________________(TT/MM/JJJJ) | ||||
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. | |||||
_________________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) |
weiter . |