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Regelwerk, Abfall
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AtAV - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Vom 30. April 2009
(BGBl. I Nr. 24 vom 06.05.2009 S. 1000; 31.08.2015 S. 1474 15; 08.07.2016 S. 1584 16; 05.05.2017 S. 1074 17; 26.06.2017 S. 1966 17a; 28.11.2018 S. 2034 18; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 751-1-10


Archiv: 1998
Siehe Fn.*

Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich 17a

(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

  1. für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;
  2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;
  3. für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden.
wie auc immer

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften 17a 18

Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen 17a 18

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. "radioaktive Abfälle": alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;
  2. "abgebrannte Brennelemente": Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind;
  3. "umschlossene Strahlenquelle": ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
  4. "Verbringung": alle zur grenzüberschreitenden Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlungen;
  5. "Endlagerung": die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
  6. "Wiederaufarbeitung": ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Nuklide aus abgebrannten Brennelementen zum Zweck der weiteren Verwendung ist;
  7. "Versender": jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;
  8. "Empfänger": jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden sollen;
  9. "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  10. "Drittland": ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
  11. "Ursprungsland" oder "Ursprungsmitgliedstaat": jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird;
  12. "Bestimmungsland" oder "Bestimmungsmitgliedstaat": jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;
  13. "Durchfuhrland" oder "Durchfuhrmitgliedstaat": jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;
  14. "zuständige Behörde": jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer sowie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist;
  15. "anerkannte Einrichtung": eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;
  16. "ordnungsgemäß gestellter Antrag": der unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage erstellte einheitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der Anlage genügt;
  17. "Sammelgenehmigung": eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge.

§ 4 Einheitlicher Begleitschein

(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.

§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung 18

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig

  1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder
  2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000 S. 3) ist.

(2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente

  1. aus dem Inland
    1. in einen Mitgliedstaat oder
    2. in ein Drittland,
  2. in das Inland aus einem Drittland oder
  3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen,

verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.

(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn

  1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,
  2. diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und
  3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.

(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

§ 6 Antragstellung

(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen

  1. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,
  2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,
  3. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.

(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.

§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache. Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.

(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.

(3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zuständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Spätestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.

(4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zuständigen Behörden der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt es diesen die angeforderten Informationen.

§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn

  1. die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten
    1. unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verbringung zustimmen, oder
    2. nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb der verlangten Zusatzfrist von höchstens einem Monat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zustimmung verweigern,
  2. die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslands und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,
  3. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können und
  4. die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 des Atomgesetzes, verstößt.

(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.

§ 9 Verbringung in ein Drittland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn

  1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,
  2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
  3. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht und
  4. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn

  1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und über die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
  2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
  3. der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,
  4. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht und
  5. gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wieder zurückverbracht werden.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Verbringung durch das Inland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und
  2. der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.
nun denn so sei es

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 12 Unterrichtungen

(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.

(2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.

§ 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen

Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.

§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Inland aus einem Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn

  1. der Empfänger
    1. mit der Verbringung einverstanden ist und
    2. über die erforderliche Genehmigung für den vorgesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat sowie
  2. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können.

(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustimmung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt.

§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.

(3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.

(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigert werden, wenn

  1. die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt wurde, sofern die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden oder
  2. in den Fällen nach § 17, die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten

In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 05.12.2006 S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. § 13 gilt entsprechend.

§ 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.

(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.

§ 18 Bestätigung über den Erhalt

(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt allen anderen von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern eine Ausfertigung dieser Meldung.

(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, die ihm von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist.

(3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.

(4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.

§ 19 Sprachenregelung

(1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.

§ 20 Mitwirkung der Zollstellen

Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.

§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens

(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.

(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 15 20

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,
  2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder
  3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 24 (aufgehoben) 16

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, außer Kraft.

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Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)Anlage

Allgemeine Bemerkungen

Abschnitte A-1 bis A-6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.

Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).

Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:

Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

sowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.

Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.

Abschnitt A-4a /A-4b oder B-4a /B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.

Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).

Registriernummer:______________________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle

1.Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):
[ ] Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
[ ] Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft
[ ] Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
[ ] Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2.[ ]eine einzige Verbringung:_________________________ geplante Ausführungsfrist:________________
[ ] mehrere Verbringungen (vorgesehen):_______________ geplante Ausführungsfrist:________________
3.[ ] Nicht zutreffend.
[ ] Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):___________________________________
Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):______________________________________
Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):_____________________________________
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):_______________________________
*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4.Antragsteller (Firmenname):
[ ] Besitzer (bei Typ MM und ME)*)
[ ] Empfänger (bei Typ IM)
[ ] sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:________________________________________________________
Anschrift:______________________________________________________________________________
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________
Kontaktperson: Herr/Frau_________________________________________________________________
*) Der "Besitzer" im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem "Versender" im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
5.Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname):_________________________
Anschrift:______________________________________________________________________________
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________
Kontaktperson: Herr/Frau_________________________________________________________________
6.Empfänger (Firmenname):__________________________________________________________________
Anschrift:______________________________________________________________________________
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________
Kontaktperson: Herr/Frau__________________________________________________________________
7.Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname):_________________________
Anschrift:______________________________________________________________________________
PLZ:_________________ Ort:____________________ Land:____________________________________
Tel.:_________________ Fax:____________________ E-Mail:___________________________________
Kontaktperson: Herr/Frau_________________________________________________________________
8.Art der radioaktiven Abfälle:
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
[ ] fest, [ ] flüssig, [ ] gasförmig, [ ] sonstige (z.B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben:
Hauptradionuklide:
Maximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq):__________________ je Gebinde (GBq):______________
Maximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq):____________ je Gebinde (GBq):_______________
Alpha-Gesamtaktivität (GBq):_____________________________________________________________
Beta/Gamma-Gesamtaktivität(GBq):________________________________________________________
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
9.Gesamtzahl der Gebinde:_________________________________________________________________
Nettogesamtgewicht der Verbringung(kg):
_____________________________________________________________________________________
Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg):
_____________________________________________________________________________________
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
Beschreibung der Lieferung:
[ ] Kunststoffsäcke, [ ] Metallfässer(m3): ___________, [ ] ISO-Transportbehälter (m3): _________________,
[ ] sonstige, bitte angeben:_________________________________________________________________
Gebindetyp 1)(sofern bekannt):_____________________________________________________________
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen):______________________
1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September2007).
10.Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):
[ ] Medizin, [ ] Forschung, [ ] (nichtnukleare) Industrie, [ ] Nuklearindustrie,
[ ] sonstige Tätigkeit (bitte angeben):________________________________________________________
11.Zweck der Verbringung:
[ ] Rückkehr radioaktiver Abfälle aus der (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente
[ ] Rücktransport radioaktiver Abfälle nach der Behandlung
[ ] Behandlung, z.B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung
[ ] Zwischenlagerung
[ ] Rücktransport nach Zwischenlagerung
[ ] Endlagerung
[ ] sonstige Zwecke (bitte angeben):_________________________________________________________
12.Vorgesehene Beförderungsart
(Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt)
AbgangsortBestimmungsortVorgesehener Transportunternehmer
(sofern bekannt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
13.Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland)
1.3.5.7.
2.4.6.8.
14.Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
  1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
    und
  2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt wird (werden),
    und
  3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können;
    oder
    *) bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können - es sei denn, es kann eine andere sichere Regelung getroffen werden.
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.


Registriernummer:______________________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle - Informationsersuchen

15.Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:______________
Mitgliedstaat:_____________________________________________________________________________
[ ] Ursprungsmitgliedstaat 1), [ ] Bestimmungsmitgliedstaat 2), [ ] Mitgliedstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt3)
Anschrift:________________________________________________________________________________
PLZ:___________________ Ort:__________________ Land:______________________________________
Tel.:___________________ Fax:__________________ E-Mail:_____________________________________
Kontaktperson: Herr/Frau____________________________________________________________________
Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/JJJJ)_______________________________________________
1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.

2) Bei Verbringungen des Typs IM.

3) Bei Verbringungen des Typs TT.

16.Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):_________________________________
[ ] Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, [ ]Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat, [ ]Mitgliedstaat oder Drittstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt,
oder [ ] Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat 1)
Anschrift:________________________________________________________________________________
PLZ:______________________ Ort:________________________ Land:_____________________________
Tel.:______________________ Fax:________________________ E-Mail:___________________________
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________
1) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte.
17.Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom_______________(TT/MM/JJJJ), eingegangen am ________________(TT/MM/JJJJ)
a) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen
(vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist):_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
b) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.


Registriernummer:______________________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden

18.Name der zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
[ ] Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat 1), [ ] Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat 2),

[ ] Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat 3)

Anschrift:_______________________________________________________________________________
PLZ:___________________________ Ort:________________________ Land:_______________________
Tel.:___________________________ Fax:________________________ E-Mail:______________________
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________
1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor.

2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.

3) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.

19.*) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung (TT/MM/JJJJ)__________________________________
*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung:
_____________________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
20.Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist):
_________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist):_______________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
Registriernummer:______________________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle

21.Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
[ ] Ursprungsmitgliedstaat, [ ] Bestimmungsmitgliedstaat oder [ ] Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:_________________________________________________________________________________
PLZ:_______________________ Ort:______________________ Land:_______________________________
Tel.:_______________________ Fax:______________________ E-Mail:_____________________________
Kontaktperson: Herr/Frau____________________________________________________________________
22.Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/DrittstaatZustimmung gewährt?Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffendVerweise auf Anlagen
1.JA/NEIN*)
2.JA/NEIN*)
3.JA/NEIN*)
4.JA/NEIN*)
5.JA/NEIN*)
6.JA/NEIN*)
7.JA/NEIN*)
8.JA/NEIN*)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
23.Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom 1).

Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung*)

mehrere Verbringungen*)

der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle

ERTEILT WURDE.

Datum des Ablaufs der Genehmigung: ______________________________________________(TT/MM/JJJJ)
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.

1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.


Registriernummer:______________________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle

24.Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:_____________________________________________________________________________________
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
[ ] Ursprungsmitgliedstaat, [ ] Bestimmungsmitgliedstaat, [ ] Durchfuhrmitgliedstaat oder [ ] Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:________________________________________________________________________________
PLZ:_________________________ Ort:_______________________ Land:___________________________
Tel.:_________________________ Fax:_______________________ E-Mail:_________________________
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________
25.Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/DrittstaatZustimmung gewährt?Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die VerweigerungVerweise auf Anlagen
1.JA/NEIN*)
2.JA/NEIN*)
3.JA/NEIN*)
4.JA/NEIN*)
5.JA/NEIN*)
6.JA/NEIN*)
7.JA/NEIN*)
8.JA/NEIN*)
Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für

die Einzelverbringung*)

mehrere Verbringungen*)

der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle

VERWEIGERT WURDE.

_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
Registriernummer:______________________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)

Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde

26.Antragsteller (Firmenname):_________________________________________________________________
[ ] Besitzer, [ ] Empfänger, [ ] sonstige (bitte angeben):____________________________________________
Anschrift:________________________________________________________________________________
PLZ:____________________ Ort:__________________ Land:_____________________________________
Tel.:____________________ Fax:__________________ E-Mail:___________________________________
Kontaktperson: Herr/Frau___________________________________________________________________
27.Datum des Ablaufs der Genehmigung__________________________________________(TT/MM/JJJJ) für

[ ] eine Einzelverbringung oder

[ ] mehrere Verbringungen, laufende Nummer

der Verbringung:

28.Art der radioaktiven Abfälle

Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):

[ ] fest,

[ ] flüssig,

[ ] gasförmig,

[ ] sonstige (z.B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben:________________________________

Hauptradionuklide:________________________________________________________________________

Maximale Alpha-Aktivität/Gebinde(GBq):_____________________________________________________

Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Gebinde (GBq):_______________________________________________

Alpha-Gesamtaktivität (GBq):_______________________________________________________________

Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq):__________________________________________________________

29.*) Kennnummer*) Typ 1)*) Bruttogewicht (kg)*) Nettogewicht (kg)*) Aktivität (GBq)
_
Gesamtzahl:Insgesamt/Typ:Insgesamt:Insgesamt:Insgesamt:
*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.

1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).

30.Datum der Absendung: _________________________________________________________(TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
_________________________________________________________________________________________
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)


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