Änderungstext - Röntgenverordnung 2002 (6) zurück
Artikel 2
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem Wort "Konsumgütern" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" ein Komma und die Wörter "von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" eingefügt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 21 wird das Wort "Besonders" durch die Wörter "In medizinischer Physik besonders" und das Wort "besonders" durch die Wörter "inhaltlich gleichwertig" ersetzt und nach den Wörtern "sonstige Person mit" werden die Wörter "inhaltlich gleichwertigem" gestrichen.
b) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "Empfohlene" gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Untersuchungen" wird ein Komma eingefügt und die Wörter "an Standardphantomen oder an" durch die Wörter "bezogen auf Standardphantome oder auf" ersetzt.
cc) Nach dem Wort "Standardmaßen" wird ein Komma eingefügt.
c) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
37. Arbeitsmedizinische Vorsorge: Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Anamneseerhebung, arbeitsmedizinische (klinische) Untersuchungen, ggf. mit laborchemischen Untersuchungen, die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse und deren Beurteilung und die Beratung des. Beschäftigten; | "37. Vorsorge, arbeitsmedizinische: Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung einer beruflich strahlenexponierten Person durch einen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1." |
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen der §§ 17 und 19 des Atomgesetzes" gestrichen.
4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ausgenommen Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes."
5. § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 107fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, | "4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 109fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 1015 Becquerel überschreitet, oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 1015 Becquerel überschreitet, die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen getroffen ist,". |
6. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 5" die Wörter "sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 genannten Festlegungen" angefügt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe "Anlage IV Teil E" durch die Angabe "Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil E" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 9" die Wörter "sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 genannten Festlegungen" angefügt.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Fachkunde" die Wörter "und Kenntnisse" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden."
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "durchgeführte Fortbildungen" durch die Wörter "Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2" ersetzt und nach dem Wort "Kursinhalte" werden die Wörter "geeignet sind" und ein Komma sowie nach den Wörtern "Wissen im Strahlenschutz" das Wort "zu" eingefügt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung erworben. Für Personen nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend."
8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "sind" durch die Wörter "hat der Strahlenschutzverantwortliche" ersetzt.
9. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
10. In § 38 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "arbeitsschutz -, immissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen" durch die Wörter "immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen" ersetzt.
11. In § 63 Abs. 2 werden die Wörter "ordnet die zuständige Behörde an" durch die Wörter "kann die zuständige Behörde anordnen" ersetzt.
12. In § 66 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ausstattung" ein Komma und die Wörter "sowie seiner Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit" eingefügt.
13. In § 80 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "wird gestellt, wenn" durch die Wörter "erfordert die Feststellung, dass" ersetzt.
14. § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur technischen Mitwirkung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind außer den Personen nach Absatz 1 berechtigt:
| "(2) Die technische Mitwirkung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist neben den Personen nach Absatz 1 ausschließlich
erlaubt." |
15. In § 83 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "jeweiligen" durch die Wörter "nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils" ersetzt.
16. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 wird nach dem Wort "Arbeit" die Angabe "nach Anlage XI Teil B" eingefügt.
b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "anzeigepflichtige" durch das Wort "anzeigebedürftige" ersetzt.
17. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Konsumgüter" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" ein Komma und die Wörter "von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" eingefügt.
18. In § 107 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" ein Komma und die Wörter "von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" eingefügt.
19. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und für die Durchfuhr. | "Satz 1 gilt nicht für
|
b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz angefügt:
" § 106 Abs. 3 gilt entsprechend."
20. In § 111 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 113 Abs. 5" durch die Angabe " § 113 Abs. 4" ersetzt.
21. § 115 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesen Fällen kann statt der erforderlichen Namensunterschrift eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verlangt werden. | "In diesen Fällen ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu versehen." |
22. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bestellt,".
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3" durch die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3" ersetzt.
23. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bis zum Auslaufen der Zulassung gelten für die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen nach Satz 1 die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort. | "Für die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten und für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt worden ist, gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und Anlage III Teil B Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1, §§ 34 und 78 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und nach dem Auslaufen dieser Bauartzulassung auch § 23 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort; § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 5, §§ 32, 33 und 35 dieser Verordnung gelten entsprechend." |
bb) Satz 3
Nach dem Auslaufen dieser Zulassung dürfen Vorrichtungen nach Satz 1 nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 weiterbetrieben werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage IV" durch die Angabe "Anlage VI" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für die Erteilung des Zulassungsscheins gilt § 26 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend."
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
"(11 a) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 gelten die Kenntnisse als nach § 30 Abs. 4 Satz 2 erworben fort, nach dem 1. Juli 2004 jedoch nur, wenn die nach § 30 Abs. 1 zuständige Stelle ihnen den Besitz der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt hat."
d) In Absatz 29 wird jeweils nach den Wörtern "der Ersten Strahlenschutzverordnung" die Angabe "vom 15. Oktober 1965" eingefügt.
e) In Absatz 30 wird die Angabe "Anlage III Nr. 7" durch die Angabe "Anlage III Teil A Nr. 6" ersetzt.
24. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 3 bis 5" die Angabe "und des § 117 Abs. 21" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Kapitel 2" durch die Angabe "Kapitel 1 und 2" ersetzt.
c) Absatz 6
(6) Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für das Entfernen von Rückständen oder sonstigen Materialien nach Absatz 5 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Regelungen bis zum Inkrafttreten der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 3 fort.
wird aufgehoben.
25. In Anlage I Teil B Nr. 7 werden nach dem Wort "Konsumgüter" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" ein Komma und die Wörter "von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" und nach der Angabe " § 108" die Wörter "oder deren Herstellung keiner Genehmigung nach § 106 Abs. 3 oder deren Verbringung keiner Genehmigung nach § 108 Satz 2 oder 3 bedarf" eingefügt.
26. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung zu Spalte 4 wird im dritten Absatz die Angabe "Ai/FGi oder Ci/FGi" durch die Angabe "As,i/Oi" ersetzt.
b) In Tabelle 1 wird für das Radionuklid Tb-157 in Spalte 2 die Angabe "1 E+6" durch die Angabe "1 E+7" und in Spalte 3 die Angabe "1 E+1" durch die Angabe "1 E+4" ersetzt.
c) In Tabelle 2 wird in der Spalte mit der Überschrift "Mutternuklid" in der Zeile mit der Angabe "Ra-226++" die Angabe "Bi-14" durch die Angabe "Bi-214" ersetzt.
27. Anlage IV wird wie folgt geändert:
a) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "B bis F" wird durch die Angabe "B bis G" ersetzt.
bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "Spalte 5, 6, 7 oder 9" wird durch die Angabe "Spalte 5, 6, 7, 9 oder 10a" ersetzt.
bbb) Die Angabe "Ai/FGi oder Ci/FGi" wird durch die Angabe "Ci/Ri oder As,i/Oi" ersetzt.
cc) In Buchstabe g wird die Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 bis 10" durch die Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6, 8, 9, 10 oder 10a" ersetzt.
b) In Teil E Nr. 4 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
c) In Teil F Nr. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bauschutt" die Wörter "und Bodenaushub" eingefügt.
28. In Anlage V Teil A wird nach Nummer 4 folgende neue Nummer 5 angefügt:
"5. Es muss ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm vorhanden sein, das auf internationalen oder nationalen Normen basiert."
29. Anlage VII Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "1.4.4 Muttermilch" wird durch die Angabe
"1.4.4 Luft-Muttermilch
1.4.5 Luft-Nahrung-Muttermilch" ersetzt.
b) In Nummer 2.2.8 werden nach dem Wort "Muttermilch" die Wörter "infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten Ingestionspfade" eingefügt.
30. Anlage X Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "CBB" der Anstrich durch die Wörter "Ionenaustauscher-/-harz-Suspension" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Inder Tabelle wird nach der Zeile mit der Nummer 020 folgende neue Zeile eingefügt:
"021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung".
bb) Die Zeile mit der Nummer 021 wird Nummer 022.
31. Anlage XI Teil B Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
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3. Verwendung von natürlichem Thorium (Th-232sec) und natürlichem Uran (U-238sec und U-235sec) zu chemischanalytischen oder chemisch-präparativen Zwecken, | "3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung oder in abgereicherter Form einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen Zwecken." |
Artikel 3
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
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" § 11 Übergangsregelung
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gelten auch für Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 4
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "25 Millionen Euro" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "3 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "1,5 Millionen Euro" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
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§ 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung 01
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung beträgt die Deckungssumme für jeden Menschen, an dem die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, eine 500.000 Euro. | " § 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen." |
Artikel 5
Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:
Anlage 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
Kriterium N 2.1 Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren Oberfläche von freigestellten Versandstücken folgende Werte
Kriterium N 2.2 Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren Oberfläche von nicht freigestellten Versandstücken folgende Werte
Kriterium N 2.3 Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladungen einschließlich freigestellter Versandstücke oder nicht radioaktiver Sendungen eingesetzt werden oder zur Vorbereitung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte
Kriterium N 2.4 Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladungen bestehend aus radioaktiven Stoffen in nicht freigestellten Versandstücken, eingesetzt werden oder zur Vorbereitung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte
Die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt 300 cm2. 2) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th230, Th-232, Th-232sec und abgereicherten Uran, wenn der Anteil von U-235 0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchv). Dieser Wert gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. | "2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
Kriterium N 2.1 Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren Oberfläche von Versandstücken folgende Werte - 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler*) - 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler. Kriterium N 2.2 Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der äußeren und inneren Oberfläche von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladungen bestehend aus radioaktiven Stoffen in Versandstücken, eingesetzt werden oder zur Vorbereitung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte - 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler*) - 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler. Die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt 300 Quadratzentimeter. *) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th-230, Th-232, Th-232sec und abgereichertes Uran, wenn der Anteil von U-235 0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertzeit von weniger als 10 Tagen." |
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 7
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Röntgenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
ENDE
1) Die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/ EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22).
ENDE
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