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SysStabV - Systemstabilitätsverordnung
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
Vom 20. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1635; 21.07.2014 S. 1066 14; 09.03.2015 S. 279 15; 14.09.2016 S. 2147 16; 22.12.2023 Nr. 405 23)
Gl.-Nr.: 752-6-15
Abschnitt 1 15
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung 15 16
Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.
§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich 15 16
(1) Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
(2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:
Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen
§ 3 Begriffsbestimmungen 14 15
Im Sinne dieser Verordnung ist
Abschnitt 2 15
Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 4 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz 15
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) 1 erfüllen.
(2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Absatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass bei dem Wechselrichter die Kennlinie"Frequenzabhängige Wirkleistungsreduktion" der Wechselrichter entsprechend der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz", Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 2008 2 eingestellt ist. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen.
(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfrequenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt eingestellt wird:
Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone ergibt. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Abschaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-f requenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wiederholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden verzögert erfolgen.
(4) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach Absatz 3 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüstung.
(5) Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht auch dann nicht, wenn die Wechselrichter nach den Vorschriften des technischen Hinweises "Rahmenbedingungen für eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirkleistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz" in der Fassung von März 2011 3 angeschlossen wurden.
§ 5 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz 15
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 durch entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz nach § 2 Nummer 2 die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz", Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 2008 4 erfüllen. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen.
(2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Absatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfrequenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt eingestellt wird:
Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone ergibt. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Abschaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-f requenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wiederholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden verzögert erfolgen.
(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforderlich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüstung.
§ 6 Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten sollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach welcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten der Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Frequenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 einzustellen ist.
§ 7 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen 15
Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 Absatz 1 betroffenen Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Unterfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz einzustellen ist.
§ 8 Durchführung der Nachrüstung; Fristen 15
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7 durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 5, die
(fachkundige Person) durchführen zu lassen. Die Eintragung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Nummer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Wünsche des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1 bei der Auswahl der fachkundigen Person sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch des Betreibers der Anlage nach Satz 3 entsprochen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten von dem Betreiber der Anlage zu tragen.
(2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informationen des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1 in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes den Betreiber der Anlage schriftlich aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der Aufforderung zu übermitteln.
(3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat dem Betreiber der Anlage einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalenderwochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
(4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2 Absatz 1
§ 9 Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 15
(1) Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Absatz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.
(2) Weiterhin sind Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 verpflichtet, die Nachrüstung des an die Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauftragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3 vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2
§ 11 Vorbereitung der Nachrüstung
(1) Die Frequenzschutzeinstellungen der gemäß § 2 Absatz 2 betroffenen Anlagen sind von den Betreibern von Übertragungsnetzen festzulegen. Sie sind so festzulegen, dass bei einer Netzfrequenz zwischen 47,50 Hertz und einschließlich 50,20 Hertz keine automatische Trennung der Anlagen vom Stromnetz erfolgt. Die obere Abschaltfrequenz jeder einzelnen betroffenen Anlage muss zwischen einem Wert von über 50,20 Hertz und einschließlich 51,50 Hertz liegen. Sie ist weiterhin so festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der oberen Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des betroffenen Anlagenbestandes ergibt.
(2) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die nicht Betreiber eines geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne von § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind verpflichtet, dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes den Namen und die Anschrift der an ihr Netz unmittelbar angeschlossenen Betreiber von geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 11. April 2015 mitzuteilen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die nach Absatz 1 festgelegten Werte innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 an diejenigen Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen unmittelbar angeschlossen sind, zu übermitteln.
§ 12 Aufforderung zur Nachrüstung
Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wochen nach der Übermittlung der Daten durch den Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Absatz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Verordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüstung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). Die Nachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgendes zu enthalten:
Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 16
(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zugangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2 innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersenden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nachrüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nachrüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutzeinstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 entsprechen.
(3) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.35 innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. Soweit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung selbst durchführen. Ein Nachweis der Fachkunde der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizufügen.
(4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten und von dem Betreiber der Anlage und der Fachkraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 nachgewiesen werden.
(5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der Anlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden technischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflichtung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die Bestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1 nachzuweisen.
§ 14 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
(1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschaltfrequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz eingestellt wird.
(2) Soweit der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung verlangen.
(3) Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17 sind nicht anwendbar.
§ 15 Ausnahmefälle
(1) Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht besteht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten Werte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Absatz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze vorgegebenen Werte. Ein Fall nach Satz 1 Nummer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte den nachfolgenden Anforderungen entspricht:
(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass
§ 16 Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles
(1) Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Betreiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausgefülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2 Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersenden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahmebegehren ist das Vorliegen des geltend gemachten Ausnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere durch Informationen des Anlagenherstellers, des Servicedienstleisters oder das Gutachten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht werden. Dabei ist mindestens die maximale Wirkleistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das Stromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängigkeit der Netzfrequenz anzugeben. Im Falle des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine Fachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu bestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungsreduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird.
(3) Der Netzbetreiber leitet die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes weiter. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergänzen. Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5. § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar.
§ 17 Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse
(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nachgewiesen werden konnte und mit welchen Abschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebenenfalls nachzurüsten ist.
(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
(3) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einzustellen. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den nach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten.
(4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestätigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage besteht.
(5) Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 verpflichtet. Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.
§ 18 Frist zur Nachrüstung
(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
(2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage
(3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüffrist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.
§ 19 Qualitätskontrolle
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertragungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unterstützen, insbesondere die Stichproben vorzunehmen.
(2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüstung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage zu gewähren. Übersendet der Betreiber der Anlage innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung angefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Ziffer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungseinheiten und -anlagen Teil 8 "Zertifizierung der Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz", Revision 06, Stand 01.05.20136, an den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zugangs nach Satz 1 nicht verpflichtet.
§ 20 Information der Bundesnetzagentur 23
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, auf Anforderung der Bundesnetzagentur gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.
(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten zu übermitteln.
§ 21 Anteilige Kostenübernahme 16
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betreiber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Die gemäß Satz 1 zu erstattenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der voraussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quartalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern der Übertragungsnetze.
(2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstattung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, wenn
(3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zu beanstanden, wenn
(4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag
(5) Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten Maßstäben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit. Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes als begründet ansieht, gilt die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.
§ 22 Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1) Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vdeverlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbiliothek in Leipzig.
2) Zu beziehen bei Forum Netztechnik/ Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/techn Richtlinien. aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig (http://dnb.info/993475817).
3) Zu beziehen bei Forum Netztechnik/ Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/Hinweise.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
4) Zu beziehen bei Forum Netztechnik/ Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/techn Richtlinien. aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig (http://dnb.info/993475817).
5) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin oder bei VDE Verlag GmbH, Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
6) Zu beziehen über die Internetseite des FGW (http://www.windfgw.de/ Bestellung_TR.html) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
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