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Änderungstext
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
Vom 21. Juli 2014
(BGBl. Nr. 33 vom 24.07.2014 S. 1066)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Artikel 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 32 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Angabe "16" durch die Angabe "19" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2 Absatz 2 Nummer 9 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | "9. die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes," |
.
Artikel 4
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
§ 31 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. | " § 31 Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47f Satz 1 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt und werden die Wörter "und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.
2. § 47g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere die gewählte Form der Direktvermarktung nach § 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und die auf die jeweilige Vermarktungsform entfallenden Mengen. | "2. die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die auf die jeweilige Veräußerungsform entfallenden Mengen." |
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "nach § 33b" durch die Wörter "im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 18b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
18b) Erneuerbare Energien Energie im Sinne des § 3 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | "18b. erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes," . |
(3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen werden, dass zwei Pilotprojekte nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde ist die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.
wird aufgehoben.
3. In § 12f Absatz 1 werden die Wörter "und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "und Energie" ersetzt.
4. § 17d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes. (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich. (3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbedingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht. (4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet. | " § 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes. (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 Anschlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zugewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich. (3) Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen erfolgt durch die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt bis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich um 800 Megawatt. Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung von Anschlusskapazität mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2 und 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet. (4) Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Kapazitäten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt die Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizierten Windenergieanlagen auf See die auf einer beauftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung stehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuweisung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Versteigerungsverfahrens oder eines anderen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungsverfahrens. Soweit die Kapazitätszuweisung im Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht diesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren nicht nachweist. Die Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die im Versteigerungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den ihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmt. (5) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlagerung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm Kapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung zuweisen, soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungsleitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1 ausnehmen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. (6) Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes oder eine entsprechende Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Regulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin befristet, hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Netzanbindung. Ein Anspruch des Betreibers einer Windenergieanlage auf See auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Um eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen und um eine installierte Leistung aller Windenergieanlagen auf See von 6 500 Megawatt im Jahr 2020 zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen, wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See
Für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht. (7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Windenergieanlagen auf See für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. (8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (9) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet." |
5. § 17e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See", wird die Angabe "16" durch die Angabe"19" und die Angabe "31" durch die Angabe "50" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See", wird die Angabe "16" durch die Angabe"19" und die Angabe "31" durch die Angabe "50" und werden die Wörter "dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden jeweils die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See" und die Wörter "dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See nach § 17d Absatz 6 Satz 1 erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Anspruch auf Netzanbindung, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Netzanbindung besteht, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht."
c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See" ersetzt.
6. § 17i wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" und werden die Wörter "für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter "der Justiz und für" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Offshore-Anlagen" durch die Wörter "Windenergieanlagen auf See" ersetzt.
7. In § 17j Satz 1 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" und werden die Wörter "für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter "der Justiz und für" ersetzt.
8. § 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9" durch die Wörter "Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 5 Nummer 36" ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Gleichstrom-Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes,".
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit sowie der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
| "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen sowie der Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
b) In Absatz 4a Satz 1 und 3 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.
10. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:
" § 53b Verordnungsermächtigung zum Gesamtanlagenregister
Zur Verbesserung der Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit, insbesondere des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnetzen, des Monitorings der Versorgungssicherheit und der Vereinfachung der energierechtlichen Meldepflichten wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
11. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 65a Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. | "Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor." |
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.
b) In den Absätzen 1a, 2, 2a und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.
12. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern "auf Grund der §§ " die Angabe "12a, 12c, 15a, 17c, 17d," eingefügt.
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung."
13. § 117a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt,
b) Die Angabe "gemäß § 33a" wird durch die Wörter "im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.
14. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9
(9) Die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42 Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 12 werden die Wörter "Offshore-Anlagen" durch die Wörter "Windenergieanlagen auf See" ersetzt.
c) Nach Absatz 12 werden die folgenden Absätze 13 und 14 eingefügt:
"(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 ist nicht auf einen Betreiber von Windenergieanlagen auf See nach Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung erbringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat und die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat. Für den Nachweis der bestehenden Finanzierung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 entsprechend.
(14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abweichend von § 17d Absatz 3 Satz 2 unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Gigawatt Anschlusskapazität zuweisen."
d) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 15.
15. Es werden ersetzt:
a) in § 13 Absatz 2a Satz 1 die Angabe "8" durch die Angabe "11 " und in Satz 3 die Angabe "11 " durch die Angabe "14" und die Angabe "12" durch die Angabe "15",
b) in § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2, § 17b Absatz 2 Satz 3, in § 17g in der Überschrift sowie in Satz 1 die Wörter "Offshore-Anlagen" durch die Wörter "Windenergieanlagen auf See",
c) in § 17f Absatz 2 Satz 4 die Wörter "Offshore-Anlage" durch die Wörter "Windenergieanlage auf See",
d) in § 42 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe "55" durch die Angabe "79".
Artikel 7
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "19" und werden die Wörter "vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet" durch das Wort "gefördert" ersetzt.
2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe "35 Abs. 2" durch die Angabe "57 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
In § 11 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, werden die Wörter "vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet" durch die Wörter "mit einer Einspeisevergütung vergütet" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe "35 Absatz 2" durch die Angabe "57 Absatz 3" ersetzt.
b) In Nummer 15 wird die Angabe " § 17d Absatz 4" durch die Angabe " § 17d Absatz 7" ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "Offshore-Anlagen" durch die Wörter "Windenergieanlagen auf See" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Systemstabilitätsverordnung
In § 3 Nummer 1 der Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) wird im ersten Halbsatz die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt und im zweiten Halbsatz nach den Wörtern " § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "in der Fassung vom 31. Juli 2014" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die im Bundesbedarfsplan mit "B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können die im Bundesbedarfsplan zusätzlich mit "C" gekennzeichneten Pilotprojekte nach § 12e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. | "(2) Die im Bundesbedarfsplan mit "B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können diese auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotprojekte nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit das Vorhaben in der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll. § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt." |
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird jeweils in den Nummern 4 und 30 in der Spalte "Kennzeichnung" die Angabe "C" gestrichen.
b) Unterhalb der Tabelle werden die Wörter "C = Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Biomasseverordnung
Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist," gestrichen.
§ 5 Abs. 2 findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
§ 2a Energieerträge anerkannter Biomasse(1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung.
(2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Energieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für jeden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatzstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multipliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Verhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Einsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung gesetzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatzstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeordnet werden können, gelten für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Stromerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen entsprechend ihres prozentualen Anteils an der übrigen Stromerzeugung zugerechnet.
(3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstofflieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung folgende Informationen enthalten:
- den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,
- den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N ermittelt hat,
- die Nummer des Prüfberichts,
- die Probennummer und
- das Datum der Probennahme.
Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden. *
________________________
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuthe-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
wird aufgehoben
Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag | Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2) |
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag (Methanertrag in m3 pro Tonne Frischmasse) | |
1. | Altbrot | 254 |
2. | Backabfälle | 344 |
3. | Biertreber (frisch/abgepresst) | 61 |
4. | Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 32 |
5. | Casein | 392 |
6. | Fettabscheiderinhalte | 15 |
7. | Flotatfette | 43 |
8. | Flotatschlamm | 81 |
9. | Frittierfette | 562 |
10. | Gemüse (aussortiert) | 40 |
11. | Gemüseabputz | 26 |
12. | Getreide (Ausputz) | 254 |
13. | Getreideabfälle | 272 |
14. | Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15 | 22 |
15. | Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion | 18 |
16. | Getreidestaub | 172 |
17. | Glyzerin | 421 |
18. | Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege | 43 |
19. | Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) | 58 |
20. | Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 11 |
21. | Kartoffeln (aussortiert) | 92 |
22. | Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 66 |
23. | Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 3 |
24. | Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 61 |
25. | Kartoffelschalen | 66 |
26. | Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27 | 18 |
27. | Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 17 |
28. | Kleie | 270 |
29. | Labmolke eingedickt | 44 |
30. | Labmolke frisch | 18 |
31. | Mageninhalt (Schwein) | 27 |
32. | Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 33 |
33. | Magermilch trocken | 363 |
34. | Melasse aus der Rübenzuckerherstellung | 166 |
35. | Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 70 |
36. | Milchzucker | 378 |
37. | Milchzuckermelasse | 91 |
38. | Milchzuckermelasse proteinarm | 69 |
39. | Molke mit Ausnahme von Nummer 40 | 18 |
40. | Molke teilentzuckert trocken | 298 |
41. | Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt) | 49 |
42. | Panseninhalt | 33 |
43. | Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) | 92 |
44. | Rapsextraktionsschrot | 274 |
45. | Rapskuchen | 317 |
46. | Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung) | 50 |
47. | Sauermolke eingedickt | 42 |
48. | Sauermolke frisch | 20 |
49. | Schnittblumen (aussortiert) | 55 |
50. | Speisereste | 57 |
51. | Straßenbegleitgras | 43 |
52. | Tierblut | 83 |
53. | Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion | 64 |
54. | Zuckerrübenschnitzel | 64 |
55. | Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, ist folgender Energieertrag "E 0" zu verwenden: 110 m3 pro Tonne Frischmasse. |
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung |
Energieertrag | |
56. | Sägenebenprodukte |
19 |
57. | Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag "H 0" verwenden:
17,2 GJ pro Tonne Frischmasse | |
58. | Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heizwert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffverbrennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. | |
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen. |
Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse 1 und ihr Energieertrag | Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2) |
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag (Methanertrag in m3 pro Tonne Frischmasse) | |
1. | Corn-Cob-Mix (CCM) | 242 |
2. | Futterrübe | 52 |
3. | Futterrübenblatt | 38 |
4. | Getreide (Ganzpflanzen | 103 |
5. | Getreidekorn | 320 |
6. | Gras einschließlich Ackergras | 100 |
7. | Grünroggen (Ganzpflanze) * | 72 |
B. | Hülsenfrüchte (Ganzpflanze) * | 63 |
9. | Kartoffelkraut | 30 |
10. | Körnermais | 324 |
11. | Lieschkolbenschrot | 148 |
12. | Mais (Ganzpflanze) * | 106 |
13. | Sonnenblume (Ganzpflanze) * | 67 |
14. | Sorghum (Ganzpflanze) * | 80 |
15. | Sudangras | 80 |
16. | Weidelgras | 79 |
17. | Zuckerrüben | 75 |
18. | Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe | 46 |
19. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag "E I" zu verwenden:
50 m3 pro Tonne Frischmasse. |
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen) | Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse - absolut trocken) | |
20. | Getreide (Ganzpflanze) | 16,5 |
21. | Gras einschließlich Ackergras | 16,1 |
22. | Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Nummer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind, einschließlich Rinde. | 18,6 |
23. | Miscanthus | 17,7 |
24. | Rinde | 19,1 |
25. | Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stockholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln. | 19 |
26. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag "H I" verwenden:
6,2 GJ pro Tonne Frischmasse. | |
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.
*) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate. |
Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag | Anlage 3 14 (zu § 2a Absatz 1 und 2) |
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag (Methanertrag in m3 pro Tonne Frischmasse) | |
1. | Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wildblumenaufwuchs | 72 |
2. | Durchwachsene Silphie | 67 |
3. | Geflügelmist, Geflügeltrockenkot | 82 |
4. | Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) | 86 |
5. | Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland. | 43 |
6. | Leguminosen-Gemenge | 79 |
7. | Lupine | 80 |
8. | Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) | 79 |
9. | Pferdemist | 35 |
10. | Phacelia | 80 |
11. | Rinderfestmist | 53 |
12. | Rindergülle | 17 |
13. | Schafmist, Ziegenmist | 59 |
14. | Schweinefestmist | 45 |
15. | Schweinegülle | 12 |
16. | Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Getreide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt (Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Nebenernteprodukt vom Korn separiert vorliegt. | 161 |
17. | Winterrübsen | 70 |
18. | Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde. | 18,6 |
19. | Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z.B. Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle. | 19 |
20. | Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z.B. Landschaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5 insbesondere Garten- und Parkabfälle. | 19 |
21. | Stroh im Sinne der Nummer 16 | 17,6 |
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen. |
werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
KWK-Strom, der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. | "KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes." |
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "8" und werden die Wörter "die §§ 6, 8 Absatz 4, die §§ 11 und 12" durch die Wörter "die §§ 9, 12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Dauer der Zahlung" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom nach § 4 Absatz 3a Satz 1 anzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen."
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Technologie" wird durch das Wort "Energie" ersetzt und werden die Wörter "gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."
Artikel 14
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Inder Anlage Nummer II.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 9 Absatz 6" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 29 und § 30" durch die Angabe " § 49" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe " § 29 und § 30" durch die Angabe " § 49" ersetzt.
4. In § 4 wird die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 9 Absatz 6" ersetzt.
5. In § 5 werden nach den Wörtern "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt.
6. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 16 Absatz 6 in Verbindung mit § 6 Nummer 2" durch die Wörter " § 25 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6" ersetzt.
7. In § 7 wird die Angabe " § 19 Absatz 3" durch die Angabe " § 32 Absatz 4" ersetzt.
8. In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter "den §§ 16 bis 33" durch die Wörter "den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 37 Absatz 2" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 " ersetzt.
b) In Absatz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe " § 43 Absatz 3" durch die Angabe " § 66 Absatz 4" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird jeweils die Angabe "35" durch die Angabe "57", die Angabe"2" durch die Angabe "3" und die bisherige Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "35" durch die Angabe "57", die Angabe "4" durch die Angabe "5", die Angabe "38" durch die Angabe "62" sowie der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | "1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes," |
bb) Nummer 1a
Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
wird aufgehoben.
cc) In Nummer 1b wird die Angabe "35 Absatz 1 b" durch die Angabe "57 Absatz 2" ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird das Wort" sowie" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
ee) Nummer 7
7. notwendige Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anlagenregisters auf Grund einer Verordnung nach § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden sind.
wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 werden die Wörter " § 37 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 60 Absatz 1 Satz 4" und wird die Angabe "48" durch die Angabe "73" ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "29" durch die Angabe "49" und die Angabe "31" durch die Angabe "50" ersetzt, werden die Wörter "30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach § " gestrichen und wird der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat."
§ 9 EvaluierungDie Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus nach dieser Verordnung vor, insbesondere zur Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte.
wird aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem" gestrichen und wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter "im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9" gestrichen und wird nach dem Komma am Ende das Wort "und" eingefügt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten".
§ 12 ÜbergangsbestimmungenDiese Verordnung findet keine Anwendung auf Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ergeben
wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 4 Zentrales Informationsregister § 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) § 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 Informationsregister § 67 Datenabgleich § 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde § 69 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 72 (weggefallen)". |
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "auf finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Registrierung dieser Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 beantragt hat. | "3. der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung beantragt hat." |
3. In § 11 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "in Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4" durch die Wörter "durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" ersetzt.
"nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"
und in § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
"und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"
jeweils durch die Wörter
"oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung"
ersetzt.
5. Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Anlagenregister
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Anlagen, in denen flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird (Anlagenregister). § 62 Registrierungspflicht Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, müssen ihre Anlage im Anlagenregister registrieren lassen. § 63 Inhalt der Registrierung Der Antrag zur Registrierung der Anlage muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 64 Zeitpunkt der Registrierung 10 (1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2010 beantragt werden. (3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht. (4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeitpunkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrages. § 65 Verspätete Registrierung 11a Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz endgültig entfällt. § 66 Informationsregister Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister). § 67 Datenabgleich (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Anlagen- und Informationsregister sowohl untereinander als auch mit allen Daten ab, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen. (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. § 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:
§ 69 Clearingstelle 11a (1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen. (2) Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren. | "Teil 4 Zentrales Informationsregister
§ 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) § 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 Informationsregister Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister). § 67 Datenabgleich (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. § 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:
§ 69 (weggefallen)". |
§ 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 14Auf der Grundlage der Berichte nach § 71 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über
- die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie
- die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland zur Stromerzeugung eingesetzten flüssigen Biomasse auf die Nachhaltigkeit.
Im Bericht muss bewertet werden, ob der Einsatz flüssiger Biomasse für die Stromerzeugung sozial zu vertreten ist.
wird aufgehoben.
7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b bis d durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:
alt | neu |
b)das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, | "b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
c) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," |
.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anlagenregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an die in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln. | "(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln." |
8. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "Anlagen- und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Naturschutz" ein Komma und das Wort "Bau" eingefügt.
9. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Naturschutz" ein Komma und das Wort "Bau" eingefügt.
10. In § 77 Satz 2 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
11. In Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "16" durch die Wörter "19 Absatz 1 Nummer 2" und die Angabe "35" durch die Angabe "57" ersetzt.
2. In § 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "4" durch die Angabe "1 " ersetzt.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "nach § 33b" durch die Wörter "im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "den §§ 29 und 30" durch die Angabe " § 49" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "31" durch die Angabe "50" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "28" durch die Angabe "48" ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "32" durch die Angabe "51 " ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "27" durch die Angabe "44" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe "23" durch die Angabe "40" ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe "24 bis 26" durch die Angabe "41 bis 43" ersetzt.
4. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "16" durch die Wörter "19 Absatz 1 Nummer 2" und die Angabe "35" durch die Angabe "57" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 37 Absatz 2" durch die Angabe " § 60 Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" und wird die Angabe "55" durch die Angabe "79" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
"55" durch die Angabe "79" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "55" durch die Angabe "79" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "63a" durch die Angabe "87" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.
b) In den Nummern 5 und 7 wird jeweils die Angabe "55" durch die Angabe "79" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Vergütung nach § 16" durch die Wörter "Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter "und die Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Vergütung nach § 16" durch die Wörter "Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter "oder die Strommenge nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.
3. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9" durch die Wörter "Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer 36" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern " § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Strom aus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird und für den Strom aus der Anlage nicht die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter "für den Strom aus der Anlage keine finanzielle Förderung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort" Vergütung" durch die Wörter "finanzielle Förderung" und werden die Wörter "wird oder ob der Strom nach § 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet wird."
durch die Wörter "und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird." ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Vermarktungsform" durch das Wort "Veräußerungsform" ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "62 Absatz 3 Nummer 3" durch die Angabe "86 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "64e Nummer 2" durch die Angabe "93" ersetzt.
8. § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 29 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Artikel 21
Änderung der Anlageverordnung
In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe "3 Nummer 3" durch die Angabe "5 Nummer 14" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, wird die Angabe "3 Nummer 3" durch die Angabe "5 Nummer 14" ersetzt.
Artikel 23
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, und die Managementprämienverordnung vom 2. November 2012 (BGBl. I S. 2278) außer Kraft.
ENDE