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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung *

Vom 19. Februar 2004
(BGBl. I vom 27.02.2004 S. 311)

BR 962/03


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet auf Grund

von denen Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert und Absatz 2 durch Artikel 135 Nr. 2 dieser Verordnung neu gefasst worden sind:

Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Ziffer 1 wird am Ende des letzten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Anstrich angefügt:

"- Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10), nachfolgend RL 2003/66/EG."

b) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 30. Juni 2003 bei Raumklimageräten und Elektrobacköfen (Zeilen 7 und 8 der Tabelle 1) gestattet,
  1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,
  2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen,

auch wenn diese nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen.

 "(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2004 bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten (Zeile 1 der Tabelle 1) gestattet,
  1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,
  2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen,

wenn die Geräte den Bestimmungen der Anhänge I bis IV der Richtlinie 94/2/EG in der bis zum 28. Juli 2003 geltenden Fassung entsprechen."

c) Ziffer 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. "(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind."

d) Ziffer 8 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Werden bei Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie deren Kombinationen oder bei Raumklimageräten (Zeilen 1 und 7 der Tabelle 1) Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation von anderen Modellkombinationen ermittelt, sollten Einzelheiten über diese Berechnungen oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Berechnungen durchgeführten Prüfungen angegeben werden. Die Prüfungen sollten genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen enthalten."

2. Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

In Zeile 1 Spalten 3 bis 6 wird jeweils hinter der Angabe "RL 94/2/EG" ein Komma und die Angabe "geändert durch RL 2003/66/EG" angefügt.

Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung

In Anlage 2 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517) wird das Schriftbild "CE" durch das Schriftbild

- wie eingefügt -

ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. EU Nr. L 170 S. 10).