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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften 1

Vom 25. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 49 vom 31.10.2008 S. 2074, ber. 2009 S. 371)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort "innehat" die Wörter "oder die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist" eingefügt.

2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gaststaates" die Wörter "oder bei dem Aufsichtsausschuss" eingefügt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Vergütung von Strom nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Zuschlag für KWK-Strom aus Anlagen nach § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes stehen einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel gleich."Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen."

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.

5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.

6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Besteht der Projektträger aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen, ist der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Zustelladresse im Inland zu benennen."Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen."

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 3 Nr. 9" ersetzt.

4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2015" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 35 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht" durch die Wörter "nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), außer Kraft.

______________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414).