Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 17. März 2009
(BGBl. I Nr. 15 vom 24.03.2009 S. 556)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), wird wie folgt geändert:
1. (gültig ab1.1.2010) § 12b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe 00a 02a 02b
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 tätig sind, mit deren schriftlichem Einverständnis durch. Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Es wird entweder eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) durchgeführt. (2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hinsichtlich der Überprüfungskategorien und unter Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:
(3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich
(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. (5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an andere Stellen übermittelt werden. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfeststellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Behörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. (6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzelheiten der Erhebung sowie die Löschungsfristen werden in einer Rechtsverordnung geregelt. | " § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und § 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuverlässigkeit folgender Personen durch:
Bedienstete der nach Satz 1 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und Bedienstete anderer Behörden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu kerntechnischen Anlagen sind von der Überprüfung der Zuverlässigkeit ausgenommen. (2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu überprüfenden Person (Betroffener). (3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde
Maßnahmen nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Art der kerntechnischen Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des Betroffenen sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen. (4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zuständige Behörde befugt, zusätzlich
(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. (6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der Überprüfung erforderlich ist. (7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die zuständige Ausländerbehörde teilen der zuständigen Behörde unverzüglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwortung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen und alle früher geführten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburtsstaat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die in Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. (8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung. Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zuständige Behörde den zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behörden die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Beantwortung der Anfrage. (9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zulässigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer Rechtsverordnung geregelt." |
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Abfälle" das Komma gestrichen und die Wörter "sowie für die Schachtanlage Asse II," eingefügt.
3. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
" § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
(1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 geltenden Vorschriften. Die Anlage ist unverzüglich stillzulegen. Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung trägt der Bund. Für den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b. Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung zum Zweck der Endlagerung ist bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II unzulässig."
4. (gültig ab1.1.2010) Dem § 58 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) § 12b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden."
Artikel 2
Folgeänderungen
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden | " § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden". |
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Luftsicherheitsbehörden" ein Komma und nachfolgend die Wörter "atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,".
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft.