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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts *
Vom 30. April 2012
(BGBl. I Nr. 19 vom 09.05.2012 S. 1002)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen.
Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können.
Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. | "(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen." |
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."
b) Im neuen Satz 2 wird das Wort "fristgemäßen" gestrichen.
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. | "Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." |
bb) Satz 2
Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "innerhalb einer Frist von zwei Wochen" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen.
Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können.
Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. | "(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen." |
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."
b) Im neuen Satz 2 wird das Wort "fristgemäßen" gestrichen.
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. | "Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." |
bb) Satz 2
Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "innerhalb einer Frist von zwei Wochen" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen übermittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreisabrechnung, und Einwände gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elektronischer Form mitzuteilen."
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Viertelstunden" durch die Wörter "einer Viertelstunde" ersetzt und werden nach dem Wort "werden" ein Komma sowie die Wörter "soweit die Bundesnetzagentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat" eingefügt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur zu beachten."
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "im Niederspannungsnetz" eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lieferanten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, möglich. | "(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden. Für den elektronischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, sodass die Kundendaten in vollständig automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet werden können. Die Verbände der Netznutzer sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen." |
b) Absatz 3
(3) Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzukommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden, soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzuteilen. Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein Haushaltskunde ist. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
" § 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt."
d) Absatz 5
(5) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat.
wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "3" ersetzt.
6. In § 18b wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
7. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" folgende Wörter eingefügt " , Messstellenbetreibern, Messdienstleistern".
8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;".
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Erneuerbare-Energien-Gesetz" die Wörter "und zu den bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden von sonstigen Energiearten" eingefügt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter "Ein- und Auszügen" durch die Wörter "Lieferbeginn und Lieferende" ersetzt.
d) In Nummer 16 werden im ersten Halbsatz die Wörter "den §§ 4 und 5" durch die Angabe " § 5" ersetzt und im zweiten Halbsatz wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1, 2" ersetzt.
e) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Lieferantenwechsel" die Wörter " , und hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen" gestrichen.
f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
18. zur Mitteilung von Daten des neuen Kunden durch den neuen Lieferanten an den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen; hierbei kann sie von § 14 Abs. 4 Satz 2 abweichen. | "18. zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14 Absatz 3 abweichen;". |
g) Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden angefügt:
"19. zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;
20. zu Geschäftsprozessen und zum Datenaustausch für die massengeschäftstaugliche Abwicklung der Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;
21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann sie insbesondere von den Grundsätzen der Kostenverrechnung, von der Symmetrie der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreisunterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung sowie von den Fristen für die Bilanzkreisabrechnung abweichen."
Artikel 4
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:
" § 42a Elektronischer Datenaustausch".
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
" § 50 Absatz 1 Nummer 15 bleibt unberührt."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3 genannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt unberührt."
3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Elektronischer Datenaustausch
Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen."
4. In § 45 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 15 bis 18 werden angefügt:
"15. zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 41 Absatz 3 abweichen;
16. zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;
17. zur Abwicklung der Netznutzung bei Lieferbeginn und Lieferende;
18. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen und Formaten sowie zu Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen."
Artikel 5
Änderung der Messzugangsverordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe " § 40 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).