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Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Vom 1. August 2014
(BGBl. I Nr. 37 vom 04.08.2014 S. 1318)
Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "40 bis 43" durch die Wörter "63 bis 67 und § 103" ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach der Nummer 1" durch die Wörter "nach den Nummern 1 bis 3" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | " § 4 Übergangsregelung
Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde." |
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
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"Anlage
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |