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Regelwerk, Energienutzung

BAGebV - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage

Vom 5. März 2013
(BGBl. I Nr. 13 vom 18.03.2013 S. 448; 01.08.2014 S. 1318 14; 17.12.2018 S. 2500 18; 21.12.2020 S. 3138 20; 21.09.2021 S. 4317 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-22-11



Zur Nachfolgeregelung BAFABGebV

Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Gebühren und Auslagen 14

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den § § 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.

§ 2 Zurücknahme von Anträgen 14 18

Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 3 Ablehnung von Anträgen 14 18

Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 4 Anwendungsbestimmung 14 18

(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

  1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und
  2. entweder
    1. bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder
    2. der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist

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GebührenverzeichnisAnlage 14 18 20
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2 )


GebührentatbestandGebührensatz
1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64,103 EEG 2021
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1.640 Euro
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellenzusätzlich 340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthältzusätzlich 340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergehtzusätzlich 170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergehtzusätzlich 820 Euro
1.6je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgehtzusätzlich 340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1.230 Euro
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich 820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich 510 Euro
2Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbständige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 2021
2.1Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1.300 Euro
2.2je weiterer beantragter Abnahmestellezusätzlich 170 Euro
2.3Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag)zusätzlich 340 Euro
2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)zusätzlich 340 Euro
2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1.230 Euro
2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich 820 Euro
2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stelltzusätzlich 410 Euro
2.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich 510 Euro
3Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021
3.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn1.160 Euro
3.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich 510 Euro
3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021zusätzlich 510 Euro
3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1.230 Euro
4Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
4.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen1.160 Euro
4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich 510 Euro
4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021zusätzlich 510 Euro
4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich 1.230 Euro
5Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 2021
5.1Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage700 Euro
5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021zusätzlich 300 Euro
6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro
6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- stunde des Unternehmenszusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro
6.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme- stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh, je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100.000 Euro
6.4für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh, je antragstellendem Verkehrsunternehmen, höchstens jedoch 100.000 Euro
7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird170 Euro
7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 20211.230 Euro


UWS Umweltmanagement GmbHENDE