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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Vom 27. Januar 2015
(BGBl. I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 46)



Auf Grund des § 91 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 und des § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit § 11 der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), der durch Artikel 16 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Vortägige und untertägige Vermarktung

(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits veräußerten Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern.

(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(4) (aufgehoben)

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten

Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach Nummer 3 der Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:

  1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihrer Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen;
  2. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;
  3. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über den vor- und untertägigen Spotmarkt oder über den Abruf von EEG-Reserve beschafften oder veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;
  4. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.
" § 1 Vermarktung an Spotmärkten

(1) Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms vollständig zu veräußern. Verkaufsangebote nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.

(2) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(3) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten

Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:

  1. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen;
  2. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen;
  3. die nach § 1 Absatz 2 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen;
  4. die nach § 1 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;
  5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;
  6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen;
  7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 1 und 3" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das Vorjahr die Preise, Mengen und Stunden" durch die Wörter "alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "jeweils verpflichtet," die Wörter "spätestens ab dem 1. April 2010" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "und Ausgaben nach § 3" die Wörter "Absatz 3 und 4" gestrichen, werden nach den Wörtern "Ausgleichsmechanismusverordnung und § 6" die Wörter "Absatz 1 und 3" gestrichen und werden nach den Wörtern "vorliegenden Verordnung sind" die Wörter "ab diesem Zeitpunkt" gestrichen.

cc) Satz 4

Die bis zur Einrichtung des separaten Bankkontos anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind so zu dokumentieren, dass im Rahmen der Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 und nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung geeignete Nachweise zur Verfügung stehen.

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "Ausgaben nach" die Wörter "Absatz 3 und 4" gestrichen und werden jeweils nach den Wörtern "und nach" die Wörter "Absatz 1 und 3" gestrichen.

4. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Abweichungen" durch das Wort "Differenzen" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Absatz 1 Nummer 2" die Wörter "oder § 57 Absatz 1" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Spotmarkt abbildet" ein Komma eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Market-Clearing-Preis der jeweiligen Stunde der Day-Ahead-Auktion an der European Power Exchange. Als Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handelsaktivitäten nach § 1 Absatz 2 und 3."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Kalenderjahres" die Wörter "mit der" durch die Wörter "durch die" ersetzt, wird nach den Wörtern "dieses Zeitraumes zu" das Wort "vermarktenden" durch das Wort "vermarktende" ersetzt und werden nach den Wörtern " § 19 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter "oder § 57 Absatz 1" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "aller Übertragungsnetzbetreiber" die Wörter "aus dem Vorjahr" durch die Wörter "der beiden Vorjahre" ersetzt.

bb) Satz 2

Für die Ermittlung des Bonus für das Jahr 2013 ist der Vergleichswert auf Grundlage der Daten des Jahres 2012 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bilden.

wird gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Übertragungsnetzbetreiber kann" die Wörter "nach Maßgabe der folgenden Absätze" eingefügt, werden nach den Wörtern "die vollständige" die Wörter "in der Vortagesprognose vorhergesagte" durch die Wörter "gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche" ersetzt und wird nach den Wörtern "Geboten an dem" das Wort "vortägigen" gestrichen.

bb) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Folgetages, für die aufgrund einer partiellen Entkopplung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote aufgerufen wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "preislimitierte Gebote" die Wörter "am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse" durch die Wörter "im Rahmen der Vermarktung nach § 1 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Strommenge ist in" das Wort "zehn" durch die Angabe "20" ersetzt.

cc) Satz 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach den Wörtern "Ende der Auktion" die Wörter "am vortägigen Spotmarkt" gestrichen.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort "vortägigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Spotmarkt" die Wörter "nach § 1 Absatz 1" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Angeboten die nach" die Wörter "der Vortagesprognose zu erwartende" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 zu vermarktende" ersetzt und werden nach den Wörtern "soweit möglich" die Wörter "am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse" durch die Wörter "nach § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "für welche Energie" die Wörter "am untertägigen Spotmarkt" durch die Wörter "nach § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 und 8 tritt mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. § 8 tritt am 28. Februar 2015 außer Kraft.

" § 9 Übergangsregelung

Für die bis zum 31. April 2015 nach § 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen. Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach § 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

ID 15/2777


ENDE