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EEV - Erneuerbare-Energien-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Vom 17. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 6 vom 19.02.2015 S. 146; 13.10.2016 S. 2258 16; 22.12.2016 S. 3106 16a; 10.08.2017 S. 3102 17; 17.12.2018 S. 2549 18; 13.05.2019 S. 706 19; 25.05.2020 S. 1070 20; 15.07.2020 S. 1696 20a; 21.12.2020 S. 3138 20b; 14.07.2021 S. 2860 21; 16.07.2021 S. 3026 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 20.07.2022 S. 1237 22, 22a; 20.12.2022 S. 2512 22b°; 02.02.2024 Nr. 34 24)
Gl.-Nr.: 754-27-4
Archiv: 2009
Überschrift geändert16
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Abschnitt 1 16a
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich 16a 19 21 22a
Diese Verordnung trifft Regelungen
Abschnitt 2 16a 22a
Vermarktung von EEG-Strom
§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber 16a 19 22a
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig veräußern.
(3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.
(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.
(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.
§ 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten 16 16a 17 20a 20b 21 21a 22 22a
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:
§ 4 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung 20b 22a
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.
(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, die die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Komponente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem
Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Als Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten die Handelsaktivitäten nach § 2 Absatz 3 und 4. Die beeinflussbaren Differenzkosten pro Viertelstunde werden nach der folgenden Formel ermittelt:
KUT · (PUT - PVT) + VKUT · (PVT - PUT) + KAE · (PAE - PVT) + VKAE · (PVT - PAE).
(3) Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines Kalenderjahres durch die innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms zu dividieren.
(4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Übertragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszahlung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil seiner zu vermarktenden Strommenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.
(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgabenposition nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes. Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.
§ 5 Preislimitierung in Ausnahmefällen 16a 20b 22a
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach Maßgabe der folgenden Absätze für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an einer der Strombörsen ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten dieser Strombörsen nach § 2 Absatz 2 zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Folgetages, für die aufgrund einer partiellen Entkopplung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete von der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote aufgerufen wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote im Rahmen der Vermarktung nach § 2 Absatz 2 abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in 20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens -350 Euro pro Megawattstunde und höchstens -150 Euro pro Megawattstunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
(3) Kann im Fall von preislimitierten Angeboten die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich nach § 2 Absatz 3 und 4 zu erfolgen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:
(4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu erhöhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Fall der Einspeisung eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Stunden und für welche Energiemenge in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im Sinn des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.
(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden.
Abschnitt 3
Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
§ 7 Herkunftsnachweisregister 16 16a 21b
(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.
(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.
(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
§ 8 Regionalnachweisregister 16 16a 22
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.
§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen 16 16a 20b 22a
(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen 16a
Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise 16a 20b
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.
(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.
§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise 16a
Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.
Abschnitt 3a 21
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch 21
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschlusszeitraum), wenn
Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn
Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.
§ 12c Höhe des Zahlungsanspruchs 21
(1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe nach begrenzt
(2) Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach Absatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr 2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um 0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegrenzung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Anspruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Die Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, bis spätestens drei Monate vor Beendigung des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen werden. Abweichend von Satz 1 müssen Betreiber von Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2021 beendet war, die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber bis zum 30. September 2021 mitteilen.
(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,
Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen 21
Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.
Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.
Abschnitt 3b 21 22a
(aufgehoben)
Abschnitt 4
Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 13 (aufgehoben) 16 16a 17 20 20b 22a
§ 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt 16a 18 22
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.
§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 20 22b 24
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen.
Abschnitt 5 21 22a
(aufgehoben)
ENDE |