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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie
zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Vom 6. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 5 vom 11.02.2015 S. 108)



Es verordnen auf Grund

  1. des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund des § 93 Nummer 1, 2, 6, 8 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
  2. des § 88 Absatz 1 und 4 und des § 95 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) die Bundesregierung:

Artikel 1
FFAV - Freiflächenausschreibungsverordnung
Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen

(wie eingefügt)

Artikel 2
FFAGebV - Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Freiflächenausschreibungsverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189)" durch die Wörter "Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom 1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden."

4. In Anlage 3 Nummer 3 werden die Wörter "der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter "der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Anlagenregisterverordnung

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Erneuerbare-Energien-Gesetzes;" die folgenden Wörter eingefügt:

"mehrere Freiflächenanlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Verordnung als eine Anlage, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. "genehmigungsbedürftige Anlage" eine Anlage, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedarf."2." genehmigungsbedürftige Anlage" eine Anlage, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedarf; ausgenommen hiervon sind
  1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die in, an oder auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind, sowie
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie Windenergieanlagen an Land, die keiner Genehmigung nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen."

2. § 3 Absatz 2 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt, sowie die von der Freiflächenanlage in Anspruch genommene Fläche in Hektar,"13. bei Freiflächenanlagen die in Anspruch genommene Fläche in Hektar sowie die Angabe, in welchem Umfang die Fläche vor der Errichtung der Freiflächenanlage als Ackerland genutzt wurde,"

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Registrierung von genehmigungsbedürftigen Anlagen

(1) Anlagenbetreiber müssen für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 genehmigt worden sind, unbeschadet der Pflicht, die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registrieren zu lassen, die Genehmigung spätestens drei Wochen nach deren Bekanntgabe registrieren lassen.

(2) Anlagenbetreiber müssen sämtliche Angaben zu der genehmigten Anlage nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 sowie die genehmigende Behörde, das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung, die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss sowie den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme übermitteln.

(3) Die Bundesnetzagentur kann nach § 4 Absatz 2 übermittelte Daten aus dem Anlagenregister löschen, wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist.

" § 4 Registrierung von Genehmigungen

(1) Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind, müssen die Genehmigung oder Zulassung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. Sind mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1 auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt wird. Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss.

(2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

  1. die genehmigende Behörde,
  2. das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung,
  3. den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,
  4. die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss,
  5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und
  6. bei Freiflächenanlagen die Nummer des Zuschlags nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung, sofern die Nummer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen, wenn

  1. sie die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots mit den entsprechenden Standortangaben für die geplante Freiflächenanlage nach § 20 Absatz 2 Satz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung entwertet hat oder
  2. für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist."

4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend bei Änderungen anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen."(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung bedürfen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Anlagenbetreiber" die Wörter "sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "auffordern" die Wörter "und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln" eingefügt.

6. In § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern " § 100 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz" die Wörter "des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. von Bietern nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung übermittelt worden sind,".

bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2 oder 3" durch die Wörter "Nummer 3 oder 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Nummer 2 oder 3" durch die Wörter "Nummer 3 oder 4" ersetzt.

8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "Anlagenbetreibern" die Wörter ", den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

b) Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 1 nach dem Wort "Anlagenbetreiber" die Wörter "und Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

9. In § 11 Absatz 5 werden nach den Wörtern "des Anlagenbetreibers" die Wörter "oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung" eingefügt.

10. In § 14 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anlagenbetreibern" die Wörter ", den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" die Wörter "mit Ausnahme von Freiflächenanlagen" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 4 tritt am 1. März 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

Artikel 1 ID 150019

Artikel 2 ID 150020

Artikel 3 und 4 ID 2850