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Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas
Vom 1. August 2014
(BGBl. I Nr. 37 vom 04.08.2014 S. 1320; 06.02.2015 S. 108 15; 19.02.2015 S. 146 15a; 11.07.2016 S. 1629 16; 26.07.2016 S. 1786 16a; 13.10.2016 S. 2258 16b; 22.12.2016 S. 3106 16c; 10.04.2017 S. 842 17 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-27-1
Zur Nachfolgeregelung MaStRV - Marktstammdatenregisterverordnung
Auf Grund des § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anlagenregister; Datenschutz 16a 16b
Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. Die Bundesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen 15 16b
Im Sinne dieser Verordnung ist
Abschnitt 2
Registrierungspflicht
§ 3 Registrierung von Anlagen 15 15a 16b 16c
(1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werdenoder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann.
(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:
(3) Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich. Die Angaben müssen bei bestehenden Biomasseanlagen, die als neu in Betrieb genommen gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Absatz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.
§ 4 Registrierung von Genehmigungen 15 16b
(1) Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind, müssen die Genehmigung oder Zulassung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. Sind mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1 auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt wird. Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss.
(2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben übermitteln:
(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen,
§ 5 Übermittlung von Änderungen 15 16b
(1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln.
(2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln.
§ 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung bedürfen.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 6 Registrierung von bestehenden Anlagen 16b
(1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen, wenn sie nach dem 31. Juli 2014
§ 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Besteht eine Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden weiteren Angaben übermitteln:
Im Falle einer Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 müssen Anlagenbetreiber das Datum der endgültigen Stilllegung, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14 übermitteln. Handelt es sich um eine Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, muss der Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffentlichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zustimmt.
(3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
(4) § 5 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Behördliches Verfahren
§ 7 Registrierungsverfahren 15 16b
(1) Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Anlagenbetreiber sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungenmüssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen.
(2) Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage, wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und bestätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind. Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind.
(3) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Hierzu darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Ergänzung unverzüglich zu löschen.
(4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlichen Tatsachen.
(5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten Anlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen.
§ 8 Ergänzung des Anlagenregisters; Mitwirkung der Netzbetreiber 15 16b 16c
(1) Die Bundesnetzagentur hat das Anlagenregister von Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas zu ergänzen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Die Bundesnetzagentur teilt den Netzbetreibern Ergänzungen nach Satz 1 mit.
(2) Soweit verfügbar und zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur bei registrierten Anlagen die folgenden Daten ergänzen:
(3) Zum Zweck der Ergänzung des Anlagenregisters um Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 1. Januar 2015 die von ihr im Anlagenregister nach § 61 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) gespeicherten Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln und diese bei sich gespeicherten Daten unverzüglich im Anschluss an diese Übermittlung zu löschen. Die Bundesnetzagentur darf für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
(4) Soweit zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur Netzbetreiber zur Übermittlung von Angaben auffordern, die zur Ergänzung des Anlagenregisters nach Absatz 1 und 2 notwendig sind. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 müssen einschließlich des EEG-Anlagenschlüssels der jeweiligen Anlage spätestens zum 31. Mai des Jahres übermittelt werden, das auf das Wirksamwerden der Verlängerung der jeweiligen Frist oder der Höchstbemessungsleistung folgt, frühestens jedoch nachdem die Bundesnetzagentur dem Netzbetreiber die Erfassung der Bestandsanlagen nach Absatz 1 Satz 2 mitgeteilt hat. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 müssen innerhalb von einer Woche nach Vorlage des Nachweises durch den Anlagenbetreiber übermittelt werden.
§ 9 Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten 15 15a 16b 16c
(1) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Der Name, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen, die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu löschen. Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortgesetzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 handelt.
(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern und hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich auf Grund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:
(3) Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der registrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach Absatz 2 und den Daten, die
§ 12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines Abgleichs nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 kann die Bundesnetzagentur für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Stellen unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
(5) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten nutzen, soweit dies erforderlich ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun- gen und nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
§ 10 Überprüfung und Änderung der registrierten Daten 15
(1) Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die registrierten Daten überprüfen. Insbesondere darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen.
(2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern und Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie
(3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragungen im Anlagenregister herzustellen.
§ 11 Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen 15 16 16b
(1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 ergeben.
(3) Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Zur Umsetzung des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes genutzt werden kann. Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.
(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt darf auch der Name des Anlagenbetreibers nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemeindeschlüssel zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist.
(6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen.
(1) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreibern zu bestimmten in ihrem Netzgebiet oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz jeweils erforderlich ist. Dies darf, soweit verfügbar, automatisch über eine elektronische Schnittstelle der Netzbetreiber zum Anlagenregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entspricht.
(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bundesamt sowie der Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 3 veröffentlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese Daten dürfen von der Bundesnetzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben.
(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über die Standorte der Anlagen erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren verwenden.
Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen
§ 13 Nutzungsbedingungen
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Führung des Anlagenregisters durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Anlagenregisters erlassen. Insbesondere darf sie Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. Die Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht werden.
Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 93 Nummer 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treffen über:
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 16 Übergangsbestimmungen 15 16b
(1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit Ausnahme von Freiflächenanlagen kann die Bundesnetzagentur abweichend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20a * des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formularvorgaben solange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters bestehen. Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzunehmen ist, im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Bis zum 1. Dezember 2014 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als am 1. August 2014 zugegangen.
(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Amtlicher Hinweis:
Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.
*) red. Anm. Der § 20a befindet sich nicht in der Fassung 2014 sondern in der Fassung von 2008.
ENDE |