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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 15. April 2015
(BGBl. I Nr. 15 vom 21.04.2015 S. 578; 01.06.2017 S. 1416 17)



Bergründung aus der BR-Drucksache 544/14

Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "von" die Angabe "Energiedienstleistungen," eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen nach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,"2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,"

c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Energiedienstleister:
eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt oder durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien richtet;
"5. Energiedienstleister:
eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt oder durchführt;".

b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. Energieunternehmen:
Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt;
"13. Energieunternehmen:
Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;".

c) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d) Die folgenden Nummern 17 und 18 werden angefügt:

"17. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 1 entspricht;

18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer."

___
1) Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und als Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011 " gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 30. Juni 2014 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor."(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28) geändert worden ist, vor."

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung

(1) Für den Fall, dass den Endkunden keine als Voraussetzung für die Entwicklung und Förderung eines Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage ausreichende Zahl von Anbietern von Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung zur Verfügung steht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbarkeit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge.

(2) Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 64) erreicht wird, verpflichtet sie die Energieunternehmen, in angemessener Frist geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um ein solches Angebot verfügbar zu machen. Ergreifen die Energieunternehmen diese Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Bundesstelle für Energieeffizienz die Maßnahmen selbst vornehmen und den Energieunternehmen die Kosten der Maßnahmen in Rechnung stellen.

(3) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

  1. welche Zahl von Anbietern nach Absatz 2 als ausreichend anzusehen ist,
  2. auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu sorgen ist und
  3. auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in der Region, wo sie über Endkunden verfügen, unter Berücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die Förderung und Entwicklung des Angebots zu den Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausreichenden Angebots heranzuziehen sind.

(4) Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder deren Erbringung oder Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

" § 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen

Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die

  1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
  2. die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
  3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten."

5. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, insbesondere zu Drittfinanzierungen durch Energiedienstleister, veröffentlicht die Bundesstelle für Energieeffizienz geeignete Musterverträge zur Information auf ihrer Internetseite."Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:
  1. verständliche und leicht zugängliche Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge,
  2. Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Anbieterliste" die Wörter "und Energieauditorenliste" eingefügt.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu Absatz 2 festzulegen, welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind, welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieterliste eingetragen zu werden, welche Kosten hierfür erhoben werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieterliste erfolgt."(3) Personen, die die Voraussetzung nach § 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, können sich in eine beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte Liste für Energieaudits durchführende Personen eintragen lassen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und 3 festzulegen,

  1. welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind,
  2. welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieter- und Energieauditorenlisten eingetragen werden zu können,
  3. welche Kosten für die Eintragung erhoben werden können und
  4. unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieter- und Energieauditorenliste erfolgt."

7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt:

altneu
§ 8 Energieaudits

Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unterstützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Energieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.

" § 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung

(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,

  1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach Maßgabe des
    1. § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
    2. § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6

    durchzuführen und

  2. gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des
    1. § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
    2. § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6

durchzuführen.

(2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

  1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder
  2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, eingerichtet haben.

§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits

(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss

  1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012 3 entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
  2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
  3. eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung mit einschließen,
  4. nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren und
  5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.

(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.

§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

(1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert

  1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch
    1. den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder
    2. eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss und
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.
  3. Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.

(2) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder

Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.

§ 8c Nachweisführung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen

  1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder
  2. nach § 8 Absatz 3 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist.

(2) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 ist.

(3) Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine Bestätigung derjenigen Person, die das Energieaudit durchgeführt hat. Fand eine Überprüfung der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Absatz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch das auditierte Unternehmen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stichprobenprüfung nach Absatz 1 Satz 1 die Vorlage von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden Unterlagen einschließlich des Energieauditberichts verlangen.

(4) Nachweise im Sinne von Absatz 3 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Wurde das Energieaudit von einer Organisation durchgeführt, die von der nationalen Akkreditierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für

die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert wurde, genügt als Nachweis der Qualifikation die entsprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als Energieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten Organisation die Kompetenzanforderungen erfüllt, die nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln für eine Berufung als Auditor für Energiemanagementsysteme vorausgesetzt werden. Wurde das Energieaudit von einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt, genügt als Nachweis der Qualifikation die für den betreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsurkunde für die Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.

(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3 erfolgt

  1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat;
  2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung des Unternehmens in das EMAS-Register oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist.

Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung nach § 8c Absatz 6 unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 betrieben werden. Bei einer Überprüfung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3. Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:

  1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, genannten Stellen,
    1. ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder
    2. ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2

    einzuführen, und

  2. das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Nummer 1) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:
    1. für ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011;
    2. für ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.

§ 8d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu

  1. den Anforderungen an das Energieaudit,
  2. den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit und
  3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Beobachtung" die Wörter "und Bewertung" eingefügt.

bb) In Nummer 8 wird nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 und 2" die Angabe ", § 5" gestrichen.

cc) Nummer 9

9. Feststellung, ob eine ausreichende Zahl von Anbietern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 64) zur Verfügung steht, Ergreifen erforderlicher Maßnahmen im Sinne von § 5 Absatz 2, gegebenenfalls Umlage der Kosten und Durchführung der Zwischenüberprüfung nach § 13;

wird aufgehoben.

dd) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist," eingefügt.

ee) In Nummer 15 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Energieunternehmen" die Angabe ", Umweltverbände" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre."Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre."

bb) In Satz 3 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "13" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.

10. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Endkunden" die Wörter "sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Energieunternehmen" ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt oder
  3. entgegen § 8c Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Bundesstelle für Energieeffizienz" durch die Wörter "das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

12. § 13

§ 13 Zwischenüberprüfung

Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012 unter Mitwirkung von Verbänden der

  1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen,
  2. Endkunden und
  3. Energieunternehmen

eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der Marktentwicklungs und förderziele nach § 3 Absatz 2 Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden, schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bundesregierung geeignete Maßnahmen vor.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas

Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(gültig ab 01.01.2021)

§ 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,

(2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und von Anlagen zur Speicherung mit jeweils mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Speicherkapazität je Einheit Angaben zu folgenden Daten und Datenkategorien übermitteln:
  1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über Name, Standort, Anschlussregelzone, installierte Erzeugungskapazität und Art der Erzeugung,
  2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stundenbasis
    1. Nettoleistung,
    2. am Vortag geplante Erzeugung,
    3. tatsächliche Erzeugung,
    4. Grenzkosten der Erzeugung einschließlich Informationen zu den Kostenbestandteilen, insbesondere Brennstoffkosten, CO2-Kosten, Opportunitätskosten,
    5. geplante und unplanmäßige Nichtverfügbarkeiten auf Grund technischer Restriktionen,
    6. Nichtverfügbarkeiten auf Grund von Netzrestriktionen,
    7. Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und Reserveleistung,
    8. nicht eingesetzte verfügbare Leistung,
  3. blockscharf je Erzeugungseinheit
    1. Anfahrkosten (Warm- und Kaltstarts), Mindeststillstandszeiten, Mindestlaufzeiten, Mindestproduktion,
    2. geplante Stilllegungen und Kaltreserven,
  4. Bezugsrechtsverträge,
  5. Investitionsvorhaben,
  6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften Volumina, genutzte Handelsplätze oder Handelspartner, jeweils getrennt nach den Ländern, in denen die Handelsgeschäfte stattgefunden haben, und
  7. Informationen, die die Markttransparenzstelle dazu in die Lage versetzen, das Angebotsverhalten bei Handelsgeschäften nachzuvollziehen.

wird aufgehoben.

Artikel 4 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 28) geändert worden ist.

ID: 150362

ENDE