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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Vom 10. August 2017
(BGBl. Nr. 56 vom 15.08.2017 S. 3102)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
GEEV - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe " § 4" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter "nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter "nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter "nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter "nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "nach § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter "nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter "nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 88" durch die Wörter "nach den §§ 88 und 88a" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

  1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
  2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung vollständig auf die Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiter übertragen."

Artikel 4
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2017 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:

"Abschnitt 3
Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

  1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
  2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche."

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE