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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen

Vom 10. August 2017
(BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 S. 3167)



Es verordnen

Artikel 1
KWKAusV - KWK-Ausschreibungsverordnung
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme

- wie eingefügt -

Artikel 2
GemAV - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-KopplungsgesetzesKWKGGebV - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter "und der KWK-Ausschreibungsverordnung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleGebührensatz
1.Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *150 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG und
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG, wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht **, *** odermaximal 45.000 Euro
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3 KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht ***

Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent oder

maximal 30.000 Euro
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKGmaximal 30.000 Euro
2.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent Bearbeitung eines Zulassungsantrags
der maximalen Gebühren für die
3.Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 40.000 Euro
4.Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 20.000 Euro
5.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG ****25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3
maximal 20.000 Euro
6.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 10.000 Euro
7.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

**) Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.

***) Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.

****) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

neu

"Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleGebührensatz
1.Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a) KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung*150 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden und

Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***

oder

maximal 45.000 Euro
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***

Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent

oder

maximal 30.000 Euro
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKGmaximal 30.000 Euro
2.Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungsverordnung0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:

Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt

Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibung ermittelt wurdenmaximal 45.000 Euro
3.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags
4.Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge, mindestens 100 Euro, maximal 40.000 Euro
5.Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 20.000 Euro
6.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG****25 Euro für Speicher bis 5 m3,

100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,

0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3, maximal 20.000 Euro

7.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 10.000 Euro
8.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.

*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.

**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."

Artikel 4
Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
FFAGebV - Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung - Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der FreiflächenausschreibungsverordnungAusGebV - Ausschreibungsgebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

2. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter "und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

"7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder

9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist."

4. Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme1.138 Euro

Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)".

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (18.08.2017).

ENDE