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Änderungstext
Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 10. August 2017
(BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 S. 3167)
Es verordnen
Artikel 1
KWKAusV - KWK-Ausschreibungsverordnung
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme
- wie eingefügt -
Artikel 2
GemAV - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | KWKGGebV - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter "und der KWK-Ausschreibungsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
alt
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | |
a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung * | 150 Euro | |
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge | |
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen | ||
KWK-Zuschläge: | ||
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | ||
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG und | ||
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG, wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht **, *** oder | maximal 45.000 Euro | |
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3 KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht ***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent oder | maximal 30.000 Euro | |
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro | |
2. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent Bearbeitung eines Zulassungsantrags der maximalen Gebühren für die |
3. | Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 40.000 Euro |
4. | Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 20.000 Euro |
5. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG **** | 25 Euro für Speicher bis 5 m3, 100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 20.000 Euro |
6. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 10.000 Euro |
7. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG | 200 Euro |
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
**) Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. ***) Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. ****) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. |
neu
"Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | |
a) KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro | |
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge | |
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden und | ||
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***
oder | maximal 45.000 Euro | |
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent oder | maximal 30.000 Euro | |
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro | |
2. | Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungsverordnung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge |
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt | ||
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden | ||
Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibung ermittelt wurden | maximal 45.000 Euro | |
3. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags |
4. | Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge, mindestens 100 Euro, maximal 40.000 Euro |
5. | Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 20.000 Euro |
6. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG**** | 25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge |
7. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 10.000 Euro |
8. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG | 200 Euro |
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. *** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." |
Artikel 4
Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
FFAGebV - Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung - Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Freiflächenausschreibungsverordnung | AusGebV - Ausschreibungsgebührenverordnung Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz |
2. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter "und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
"7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder
9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist."
4. Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)". |
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (18.08.2017).
ENDE |