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GemAV - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Vom 10. August 2017
(BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 S. 3167; 17.12.2018 S. 2549 18; 20.01.2020 S. 106 20; 21.12.2020 S. 3138 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-27-8
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können nur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind:
(2) Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten auch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. Maßgeblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März 2017.
Teil 2
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 20
Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine 18
Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.
§ 5 Bekanntmachung
Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibungen folgende Angaben bekannt:
§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht,
(2) Abweichend von § 37 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in diesen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 7 Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder gemeinsamen Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen gemeinsam das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Zwecke der Gebotsreihung nach Satz 4 die modifizierten Gebotswerte die maßgeblichen Gebotswerte. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei für die Zwecke der Höchstwertüberprüfung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes immer der Gebotswert und nicht der modifizierte Gebotswert maßgeblich ist. Sie erteilt bei jeder Ausschreibung für beide Energieträger gemeinsam in der Reihenfolge nach Satz 4 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
§ 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
(1) Die Bundesnetzagentur legt mit der Bekanntmachung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen verbindlich fest, in welchem Umfang in diesem Gebotstermin höchstens Zuschläge im Netzausbaugebiet erteilt werden dürfen (Terminobergrenze). Die Höhe der Terminobergrenze ergibt sich für die Gebotstermine jeweils aus § 36c Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 11 und 12 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung.
(2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird.
Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ists entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist.
Teil 3
Verteilernetzkomponente
§ 10 Verteilernetzkomponente
(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet.
(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.
§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.
(2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:
(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.
Teil 4
Höchstwerte
Abschnitt 1
Einheitliche Höchstwerte
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen 18
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.
Abschnitt 2
Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 bis 2022 18
Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.
§ 15 Höchstwertgebiete
Die drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 festgelegt.
(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2022:
(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten
Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.
§ 18 Evaluierung der Höchstwerte
Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind.
Teil 5
Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum
§ 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um die Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden und
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) |
BPV | der Basiswert für Solaranlagen; er beträgt 1,6 Cent pro Kilowattstunde, | |||||||
BWind | der Basiswert für Windenergieanlagen an Land; er beträgt 0,73 Cent pro Kilowattstunde, | |||||||
KHL | der jeweilige Minimallastfaktor für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; dieser beträgt 0,45 für einen Landkreis mit einem PQ von 0; er beträgt 0,3 für einen Landkreis mit einem PQ von 1; für die Ermittlung der Minimallastfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0 und 1 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,45 und 0,3 statt, | |||||||
KPV | der jeweilige Kapazitätsfaktor für Solaranlagen - für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder - für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2b ermittelt wird; dieser beträgt 0,55 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,3; er beträgt 0,05 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,3 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,55 und 0,05 statt, | |||||||
KWind | der jeweilige Kapazitätsfaktor für Windenergieanlagen an Land
- für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder - für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2a ermittelt wird; dieser beträgt 0 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,25; er beträgt 0,8 für einen Landkreis mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwischen 0,25 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0 und 0,8 statt, | |||||||
KSonst | der Kapazitätsfaktor für sonstige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; dieser beträgt 0,9, | |||||||
PHL | der Näherungswert für die Höchstlast in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist; er berechnet sich nach folgender Formel: | |||||||
PHL = 28.146 MW - RFHL,HH + 27.295 MW - RFHL,GHD + 28.259 MW - RFHL,IND
wobei: | ||||||||
RFHL,HH | der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors "Haushalte" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bevölkerungszahl im jeweiligen Landkreis zur Bevölkerungszahl aller deutschen Landkreise gemäß der am 1. November 2017 vorliegenden aktuellsten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes, | |||||||
RFHL,GHD | der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors "Gewerbe/Handel/Dienstleistung" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige "Dienstleistungsbereiche" (G-T) und "Baugewerbe" (F) im jeweiligen Landkreis zur Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirtschaftszweige "Dienstleistungsbereiche" (G-T) und "Baugewerbe" (F) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder und | |||||||
RFHL,IND | der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors "Industrie" für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig "produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) im jeweiligen Landkreis zur Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig "produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe" (B-E) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder, | |||||||
PPV | die installierte Leistung von Solaranlagen, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, | |||||||
PSonst | die installierte Leistung von sonstigen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, | |||||||
PWind | die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist, | |||||||
PQ | der Portfolio-Quotient, d. h. das Verhältnis der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land (PWind) zur installierten Leistung von Solaranlagen (PPV) in einem Landkreis; er bestimmt sich für einen Landkreis nach folgender Formel:
|
Regionen mit besonderem Flächenpotential | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2) |
Name |
Bautzen, Landkreis |
Burgenlandkreis, Landkreis |
Cottbus, Kreisfreie Stadt |
Düren, Kreis |
Elbe-Elster, Landkreis |
Euskirchen, Kreis |
Görlitz, Landkreis |
Heinsberg, Kreis |
Helmstedt, Landkreis |
Leipzig, Landkreis |
Mansfeld-Südharz, Landkreis |
Nordsachsen, Landkreis |
Oberspreewald-Lausitz, Landkreis |
Rhein-Erft-Kreis, Kreis |
Rhein-Kreis Neuss, Kreis |
Saalekreis, Landkreis |
Spree-Neiße, Landkreis |
Städteregion Aachen, Kreis |
Wolfenbüttel, Landkreis |
Höchstwertgebiete | Anlage 3 (zu § 15) |
Höchstwertgebiet 1 (Nord) | Höchstwertgebiet 2 (Mitte) | Höchstwertgebiet 3 (Süd) |
Bremen | Berlin | Zum Höchstwertgebiet 3 gehören alle Landkreise, die nicht in den Spalten 1 und 2 dieser Tabelle aufgeführt sind. |
Bremerhaven, Kreisfreie Stadt | Berlin, Kreisfreie Stadt | |
Mecklenburg-Vorpommern | Brandenburg | |
Nordwestmecklenburg, Landkreis | Barnim, Landkreis | |
Rostock, Kreisfreie Stadt | Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt | |
Rostock, Landkreis | Cottbus, Kreisfreie Stadt | |
Vorpommern-Rügen, Landkreis | Dahme-Spreewald, Landkreis | |
Niedersachsen | Elbe-Elster, Landkreis | |
Ammerland, Landkreis | Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt | |
Aurich, Landkreis | Havelland, Landkreis | |
Cloppenburg, Landkreis | Märkisch- oderland, Landkreis | |
Cuxhaven, Landkreis | Oberhavel, Landkreis | |
Emden, Kreisfreie Stadt | Oberspreewald-Lausitz, Landkreis | |
Friesland, Landkreis | Oder-Spree, Landkreis | |
Leer, Landkreis | Ostprignitz-Ruppin, Landkreis | |
Oldenburg, Kreisfreie Stadt | Potsdam, Kreisfreie Stadt | |
Oldenburg, Landkreis | Potsdam-Mittelmark, Landkreis | |
Osterholz, Landkreis | Prignitz, Landkreis | |
Stade, Landkreis | Spree-Neiße, Landkreis | |
Wesermarsch, Landkreis | Teltow-Fläming, Landkreis | |
Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt | Uckermark, Landkreis | |
Wittmund, Landkreis | Bremen | |
Schleswig-Holstein | Bremen, Kreisfreie Stadt | |
Dithmarschen, Kreis | Hamburg | |
Flensburg, Kreisfreie Stadt | Hamburg, Kreisfreie Stadt | |
Kiel, Kreisfreie Stadt | Mecklenburg-Vorpommern | |
Neumünster, Kreisfreie Stadt | Ludwigslust-Parchim, Landkreis | |
Nordfriesland, Kreis | Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis | |
Ostholstein, Kreis | Schwerin, Kreisfreie Stadt | |
Pinneberg, Kreis | Vorpommern-Greifswald, Landkreis | |
Plön, Kreis | Niedersachsen | |
Rendsburg-Eckernförde, Kreis | Braunschweig, Kreisfreie Stadt | |
Schleswig-Flensburg, Kreis | Celle, Landkreis | |
Segeberg, Kreis | Delmenhorst, Kreisfreie Stadt | |
Steinburg, Kreis | Diepholz, Landkreis | |
Stormarn, Kreis | Emsland, Landkreis | |
Gifhorn, Landkreis | ||
Goslar, Landkreis |
Höchstwertgebiet 1 (Nord) | Höchstwertgebiet 2 (Mitte) | Höchstwertgebiet 3 (Süd) |
Grafschaft Bentheim, Landkreis | ||
Hameln-Pyrmont, Landkreis | ||
Harburg, Landkreis | ||
Heidekreis, Landkreis | ||
Helmstedt, Landkreis | ||
Hildesheim, Landkreis | ||
Holzminden, Landkreis | ||
Lüchow-Dannenberg, Landkreis | ||
Lüneburg, Landkreis | ||
Nienburg (Weser), Landkreis | ||
Osnabrück, Kreisfreie Stadt | ||
Osnabrück, Landkreis | ||
Peine, Landkreis | ||
Region Hannover, Landkreis | ||
Rotenburg (Wümme), Landkreis | ||
Salzgitter, Kreisfreie Stadt | ||
Schaumburg, Landkreis | ||
Uelzen, Landkreis | ||
Vechta, Landkreis | ||
Verden, Landkreis | ||
Wolfenbüttel, Landkreis | ||
Wolfsburg, Kreisfreie Stadt | ||
Nordrhein-Westfalen | ||
Bielefeld, Kreisfreie Stadt | ||
Bochum, Kreisfreie Stadt | ||
Borken, Kreis | ||
Bottrop, Kreisfreie Stadt | ||
Coesfeld, Kreis | ||
Dortmund, Kreisfreie Stadt | ||
Duisburg, Kreisfreie Stadt | ||
Düren, Kreis | ||
Düsseldorf, Kreisfreie Stadt | ||
Ennepe-Ruhr-Kreis | ||
Essen, Kreisfreie Stadt | ||
Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt | ||
Gütersloh, Kreis | ||
Hagen, Kreisfreie Stadt | ||
Hamm, Kreisfreie Stadt | ||
Heinsberg, Kreis | ||
Herford, Kreis | ||
Herne, Kreisfreie Stadt |
Höchstwertgebiet 1 (Nord) | Höchstwertgebiet 2 (Mitte) | Höchstwertgebiet 3 (Süd) |
Hochsauerlandkreis, Kreis | ||
Kleve, Kreis | ||
Krefeld, Kreisfreie Stadt | ||
Lippe, Kreis | ||
Mettmann, Kreis | ||
Minden-Lübbecke, Kreis | ||
Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt | ||
Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt | ||
Münster, Kreisfreie Stadt | ||
Oberhausen, Kreisfreie Stadt | ||
Paderborn, Kreis | ||
Recklinghausen, Kreis | ||
Remscheid, Kreisfreie Stadt | ||
Rhein-Kreis Neuss, Kreis | ||
Soest, Kreis | ||
Städteregion Aachen, Kreis | ||
Steinfurt, Kreis | ||
Unna, Kreis | ||
Viersen, Kreis | ||
Warendorf, Kreis | ||
Wesel, Kreis | ||
Wuppertal, Kreisfreie Stadt | ||
Sachsen | ||
Bautzen, Landkreis | ||
Görlitz, Landkreis | ||
Leipzig, Kreisfreie Stadt | ||
Leipzig, Landkreis | ||
Meißen, Landkreis | ||
Mittelsachsen, Landkreis | ||
Nordsachsen, Landkreis | ||
Sachsen-Anhalt | ||
Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis | ||
Anhalt-Bitterfeld, Landkreis | ||
Börde, Landkreis | ||
Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt | ||
Harz, Landkreis | ||
Jerichower Land, Landkreis | ||
Magdeburg, Kreisfreie Stadt | ||
Saalekreis, Landkreis | ||
Salzlandkreis, Landkreis | ||
Stendal, Landkreis | ||
Wittenberg, Landkreis | ||
Schleswig-Holstein | ||
Herzogtum Lauenburg, Kreis | ||
Lübeck, Kreisfreie Stadt |
ENDE |