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Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Vom 20. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 22 vom 28.06.2018 S. 865)
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b in Verbindung mit § 24a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) eingefügt worden ist und § 24a durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte".
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".
c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
"Teil 3 (weggefallen)".
d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger;".
e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a.versorgte Fläche
in Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter "und der Netzentgelte" gestrichen.
bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2. Vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a."
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 6b Absatz 3" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 3"durch die Angabe " § 6b Absatz 3" ersetzt.
6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter "Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind" durch die Wörter "Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Kostenstellen Messung und Abrechnung" durch die Wörter "Kostenstelle Messstellenbetrieb" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden."
8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
"Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
(3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulierungsverordnung zulässigen Erlösen und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden."
9. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden."
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 14d."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4."
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2"durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden."
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken.
Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
| "(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken.
Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der §§ 14a bis 14c anzuwenden.
Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
|
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen."
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Änderungen der Netzentgelte
Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben. | " § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." |
Teil 3
Vergleichsverfahren§ 22 Verfahren
(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen für jede Netz- und Umspannebene durchführen. Diese Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 23 auf die von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, die Erlöse oder Kosten beziehen. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
(2) Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit die in § 24 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen zuzuordnen, die jedenfalls die in § 24 Abs. 1 bis 3 benannten Strukturmerkmale berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 23 Vergleich
(1) Der Vergleich nach § 22 hat getrennt nach Netz- und Umspannebenen zu erfolgen und die folgenden Grundsätze einzuhalten:
- Im Falle eines Vergleichs der Netzentgelte ist sicherzustellen, dass dem Vergleich jeweils das durchschnittliche, mengengewichtete Netzentgelt der betrachteten Netz- oder Umspannebene zu Grunde liegt; ferner ist zu gewährleisten, dass das zu vergleichende Netzentgelt um jenen Anteil bereinigt ist, der infolge des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die Höhe des Netzentgelts der jeweiligen Netz- oder Umspannebene beeinflusst; einer unterschiedlichen Auslastung der verglichenen Netz- oder Umspann-ebenen ist Rechnung zu tragen.
- Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten sind diese Erlöse um jenen Anteil zu bereinigen, der infolge des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die Höhe der Erlöse beeinflusst; ferner ist bei einem Vergleich der insoweit bereinigten Erlöse einer Netzebene insbesondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Stromkreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksichtigen; bei einem Vergleich der Erlöse einer Umspann-ebene ist insbesondere das Verhältnis der Erlöse zur installierten Leistung zu berücksichtigen.
- Bei einem Vergleich der Kosten einer Netzebene ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Stromkreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksichtigen; bei einem Vergleich der Kosten der Umspann-ebenen ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zur installierten Leistung zu berücksichtigen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Bereinigung der Netzentgelte und der Erlöse um jenen Anteil, der infolge des Kostenwälzungsprinzips die Höhe des Netzentgelts oder der Erlöse beeinflusst, kann durch den Prozentsatz erfolgen, der sich aus dem Quotienten Kosten der Netz- oder Umspannebene nach § 13 geteilt durch Erlös der Netz- oder Umspannebene ergibt.
§ 24 Strukturklassen
(1) Für jede Netz- und Umspannebene ab Hochspannung abwärts sind jeweils sechs Strukturklassen zu bilden. Diese Strukturklassen richten sich
- nach hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene und
- nach der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den übrigen Ländern (Strukturklasse West).
Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist, soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Entscheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulierungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergehen.
(2) Die Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres aus dieser Netz- oder Umspannebene in Kilowattstunden und der versorgten Fläche in Quadratkilometer. Die versorgte Fläche ist in der Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche. In der Mittel- und Hochspannung ist als versorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebietes zu Grunde zu legen.
(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Stromkreislänge geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April getrennt nach Netz- und Umspannebenen folgende Angaben zu übermitteln:
- die Kosten nach § 13 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres,
- die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,
- die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden, getrennt nach Abgabe an Entnahmestellen inklusive Weiterverteilern und Abgabe an die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene,
- die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7,
- die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt für jede Netz- und Umspannebene, die Spannungsebene dieser Entnahme und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens und
- die höchste zeitgleiche Entnahmelast des Vorjahres aus dem vorgelagerten Netz in Kilowatt und den Zeitpunkt des Auftretens.
Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.
§ 25 Kostenstruktur
Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind.
§ 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde
(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen
- die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,
- die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung mitzuteilen,
- die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,
- den Bericht nach § 28 vorzulegen und
- in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.
Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
wird aufgehoben.
15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen."
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5
5. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25,
wird aufgehoben.
b) Absatz 3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.
wird aufgehoben.
2. entgegen § 24 Abs. 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt,
wird aufgehoben.
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November 2005 getrennt nach Netz- und Umspannebenen die Angaben nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 zu übermitteln.(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4
(4) § 11 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
e) Der bisherige Absatz 6
(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind, kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmigung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden. In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2 Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19 Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum in seiner ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung Anwendung.
wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 3 bis 6.
g) Der bisherige Absatz 11
(11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Auswirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen und legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens 31. Dezember 2014 einen Bericht vor. Die Bundesnetzagentur untersucht insbesondere, in welchem Umfang Maßnahmen, die der Anpassung des Verbrauchs an das Stromangebot dienen, bei der Bemessung des reduzierten Netzentgeltes berücksichtigt werden sollten und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
wird aufgehoben.
h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7.
19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgelte, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Addition eines nach Maßgabe des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen. Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindividuelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16 Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion.
(2) Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Prozent. Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im jeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt
Die anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind auf den gemeinsamen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusammenzuführen. Unter Verwendung der bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.
(3) Grundlage des unternehmensindividuell gebildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach Anlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspannebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.
(4) Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils und die Höhe des unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzunehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Netzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist gleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2 Satz 3 zuzüglich unternehmensindividueller Anteil nach Absatz 3 Satz 3.
(5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnahmen, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem Mechanismus des § 14c."
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 werden die Wörter "Messung und Abrechnung" durch das Wort "Messstellenbetrieb" ersetzt.
b) Die Nummern 10, 10a und 11 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:
alt | neu |
10. Hauptkostenstelle "Messung":
10.1 Nebenkostenstelle "Messung Höchstspannungsnetz"; 10.2 Nebenkostenstelle "Messung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt"; 10.3 Nebenkostenstelle "Messung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"; 10.4 Nebenkostenstelle "Messung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung"; 10.5 Nebenkostenstelle "Messung Mittelspannung"; 10.6 Nebenkostenstelle "Messung Umspannung Mittel-/Niederspannung"; 10.7 Nebenkostenstelle "Messung Niederspannung". 10a. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb" 10a.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz"; 10a.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt"; 10a.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"; 10a.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung"; 10a.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung"; 10a.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung"; 10a.7 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Niederspannung". 11. Hauptkostenstelle "Abrechnung": Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung; 11.1 Nebenkostenstelle "Abrechnung Höchstspannungsnetz"; 11.2 Nebenkostenstelle "Abrechnung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt" 11.3 Nebenkostenstelle "Abrechnung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"; 11.4 Nebenkostenstelle "Abrechnung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung"; 11.5 Nebenkostenstelle "Abrechnung Mittelspannung"; 11.6 Nebenkostenstelle "Abrechnung Umspannung Mittel-/Niederspannung"; 11.7 Nebenkostenstelle "Abrechnung Niederspannung". | "10. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
10.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz"; 10.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt"; 10.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"; 10.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung"; 10.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung"; 10.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung"; 10.7 Nebenkostenstelle"Messstellenbetrieb Niederspannung"." |
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt."
21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2."
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2."
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt."
22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt."
Artikel 2
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
§ 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "und des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter "sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen.
c) In Satz 4 werden die Wörter "und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 181073
ENDE |