umwelt-online: StromNEV - Stromnetzentgeltverordnung (2)
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Teil 5
Sonstige Bestimmungen
§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde 06 13 15a 16d 18 19 21b
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten 18 21b
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 32 Übergangsregelungen 07 09 13 15 18 19 20 21c 22
(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.
(3) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(4) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(5) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittelzu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet.
(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen 19 21c
Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
§ 33 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern | Anlage 1 06 19 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) |
Anlagengruppen | Spanne (Jahre) | |
I. Allgemeine Anlagen | ||
1. | Grundstücke | 0 |
2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen | 25-35 |
3. | Betriebsgebäude | 50-60 |
4. | Verwaltungsgebäude | 60-70 |
5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen | 23-27 |
6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen | 8-10 |
7. | Werkzeuge/Geräte | 14-18 |
8. | Lagereinrichtung | 14-25 |
9. | EDV-Anlagen | |
- Hardware | 4-8 | |
- Software | 3-5 | |
10. | Fahrzeuge | |
- Leichtfahrzeuge | 5 | |
- Schwerfahrzeuge | 8 | |
II Erzeugungsanlagen | ||
1. | Dampfkraftwerksanlagen | 20-25 |
2. | Kernkraftwerksanlagen | 20-25 |
3. | Wasserkraftwerksanlagen | |
- Staustrecken | 50-70 | |
- Wehranlagen, Einlaufbecken | 40-50 | |
- Bauten für Transportwesen | 30-35 | |
- Maschinen und Generatoren | 20-25 | |
- Kraftwerksnetzanlagen | 20-25 | |
- sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25-30 | |
4. | Notstromaggregate | 13-17 |
5. | andere Kraftwerksanlagen | 20-25 |
6. | nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen | 10-15 |
III. Fortleitungs- und Verteilungsanlagen 19 | ||
1. | Netzanlagen für Hochspannungsübertragung | |
1.1 | Leitungsnetze | |
- Freileitung 110-380 kV | 40-50 | |
- Kabel 220 kV | 40-50 | |
- Kabel 110 kV | 40-50 | |
1.2 | Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter | 35-45 |
1.3 | Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen einschließlich Kopplungs-, Trafo- und Schaltanlagen | 25-30 |
1.4 | Anlagen zur Offshore-Netzanbindung | 20 |
1.5 | Sonstiges | 20 - 30 |
2. | Netzanlagen des Verteilungsbetriebs | |
2.1 | Mittelspannungsnetz | |
- Kabel | 40-45 | |
- Freileitungen | 30-40 | |
2.2 | Niederspannungsnetz | |
- Kabel 1 kV | 40-45 | |
- Freileitungen 1 kV | 30-40 | |
2.3 | Stationen mit elektrischen Einrichtungen: | |
- 380/220/110/30/10 kV-Stationen | 25-35 | |
- Hauptverteilerstationen | 25-35 | |
- Ortsnetzstationen | 30-40 | |
- Kundenstationen | 30-40 | |
- Stationsgebäude | 30-50 | |
- Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25-30 | |
- ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung in Umspann- und Schaltanlagen | 25-30 | |
- Schalteinrichtungen | 30-35 | |
- Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25-30 | |
2.4 | Abnehmeranschlüsse | |
- Kabel | 35-45 | |
- Freileitungen | 30-35 | |
2.5 | Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke | 30-35 |
2.6 | Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger | 20-25 |
2.7 | 16a Fernsprechleitungen | 30-40 |
2.8 | 16a Fahrbare Stromaggregate | 15-25 |
2.9 | 16a moderne Messeinrichtungen | 13-18 |
2.10 | 16a Smart-Meter-Gateway | 8-13 |
Haupt- und Nebenkostenstellen | Anlage 2 08a 18 (zu § 13) |
1. Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"
1.1 Nebenkostenstelle "Regelenergie": Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
1.2 Nebenkostenstelle "Systemführung": Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
2. Hauptkostenstelle "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt"
2.1 Nebenkostenstelle "Höchstspannungsleitungsnetz": Kosten der Höchstspannungsleitungen;
2.2 Nebenkostenstelle "Höchstspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
3. Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt": Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
4. Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"
4.1 Nebenkostenstelle "Hochspannungsleitungen": Kosten der Hochspannungsleitungen;
4.2 Nebenkostenstelle "Hochspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.
5. Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung": Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
6. Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz"
6.1 Nebenkostenstelle "Mittelspannungsleitungen": Kosten der Mittelspannungsleitungen;
6.2 Nebenkostenstelle "Mittelspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.
7. Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung": Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.
8. Hauptkostenstelle "Niederspannungsnetz"
8.1 Nebenkostenstelle "Niederspannungsleitungen": Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;
8.2 Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung": Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
9. Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
10. Hauptkostenstelle "Messstellenbetrieb"
10.1 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";
10.2 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt";
10.3 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
10.4 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
10.5 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Mittelspannung";
10.6 Nebenkostenstelle "Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";
10.7 Nebenkostenstelle"Messstellenbetrieb Niederspannung".
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt
Kostenträger | Anlage 3 18 23 (zu § 14 Abs. 3) |
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad | Anlage 4 18 (zu § 16 Abs. 2) |
Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.
Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 | Anlage 4a 17 (zu § 18 Absatz 2) |
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.
Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.
Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Absatzstruktur | Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) |
< 2500 h/a | > 2500 h/a | |||||
Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | Anzahl der Entnahmestellen | Gesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler | Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | Anzahl der Entnahmestellen | Gesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler | |
Netz- oder Umspannebene | kW | kWh | kW | kWh | ||
HöS | ||||||
HöS/HS | ||||||
HS | ||||||
HS/MS | ||||||
MS | ||||||
MS/NS | ||||||
NS mit LM | ||||||
NS ohne LM | ||||||
NS (mit und ohne LM) |
nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen | Gesamtabgabe und -last | |||
Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | Gesamtabgabe aus der Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | |
Netz- oder Umspannebene | kWh | kW | kWh | kW |
HöS | ||||
HöS/HS | ||||
HS | ||||
HS/MS | ||||
MS | ||||
MS/NS | ||||
NS mit LM | ||||
NS ohne LM | ||||
NS (mit und ohne LM) |
eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | zeitgleiche Jahreshöchstlast |
kWh | kW |
_______________________
*) Amtlicher Hinweis:
Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.
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