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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Vom 26. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 22 vom 28.06.2018 S. 872)



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Siehe Fn. 1

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Treibhausgasminderung".

b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen".

c) Die Angabe zu den §§ 58 und 59 wird wie folgt gefasst:

" § 58 (weggefallen)

§ 59 (weggefallen)".

d) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden durch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 ersetzt:

"Anlage 1 Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
(zu § 8 Absatz 2)

Anlage 2 Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung
(zu § 8 Absatz 3)

Anlage 3 Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
(zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)

Anlage 4 Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
  1. die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die Biomasse, die für die Herstellung der flüssigen Biomasse erforderlich ist, erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen,
  2. Ölmühlen und
  3. Raffinerien sowie sonstige Betriebe zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.

(4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Personen oder Organisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden dürfen, und
  2. sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder einen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes.
"(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssiger Biomasse erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
    1. von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
    2. im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
  2. Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie
  3. Betriebe, die flüssige Biomasse so aufbereiten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe erreicht wird.

(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet."

b) Folgende Absätze 8 bis 13 werden angefügt:

"(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegenstände nicht als Abfälle, die

  1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
  2. nur deshalb Abfälle sind, weil
    1. sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
    2. sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
    3. sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, entsprechen.

Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biomasse, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurde, entsprechend anzuwenden.

(9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Rohglycerin,
  2. Tallölpech,
  3. Gülle und Stallmist,
  4. Stroh oder
  5. Altspeisefette und Altspeiseöle.

Absatz 8 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Altspeisefette und Altspeiseöle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 3 entsprechen.

(10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen befinden,
  2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.

Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.06.2017 S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung."

3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gelten insbesondere Gebiete, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG als solche festgelegt hat. Die von der Kommission zur Bestimmung von natürlichem oder künstlich geschaffenem Grünland auf Grund des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Kriterien sind bei der Auslegung des Satzes 1 zu berücksichtigen."Im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 09.12.2014 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

4. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial

(1) Die eingesetzte flüssige Biomasse muss ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich

  1. am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und
  2. am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 einzuhalten, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist.

(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methode. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach Maßgabe

  1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
  2. einer Regelung, die
    1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
    2. die zuständige Behörde
  3. als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt hat,

durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a nur, wenn

  1. die Biomasse
    1. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
    2. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind,
  2. angebaut worden ist oder
  3. die flüssige Biomasse aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.

(5) Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richtlinie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen auch bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwenden.

" § 8 Treibhausgasminderung

(1) Bei der Verwendung flüssiger Biomasse, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wird, muss die Minderung der Treibhausgasemissionen

  1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder
  2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.

Für Anlagen, die nach dem 5. Oktober 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals den Betrieb aufgenommen haben, ist die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 erst ab dem 29. Juni 2018 anzuwenden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.

(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten wer- den insbesondere dann als genau anerkannt, wenn sie nach einer der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

  1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
  2. eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von
    1. der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
    2. der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen von Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist."

5. In § 10 werden die Wörter ", wobei § 8 Absatz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung

.Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt

  1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und
  2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.
" § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:

  1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und
  2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlagenach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ausreichend.

(2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 vorzulegen."

7. § 12 Satz 2

§ 58 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

8. In § 13 Satz 1 wird vor dem Wort "Satz" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 4

4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.

wird aufgehoben.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen,"c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,"

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist."4. die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt."

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

altneu
(2) Die Ausstellung muss in einem Zertifizierungssystem erfolgen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(3) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist.

"(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt."

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgas-Minderungspotenziale aufweisen, diese Treibhausgas-Minderungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder"a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder".

bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

12. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
  1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält,
  2. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biomasse erhalten oder weitergegeben haben, in einer der folgenden Datenbanken dokumentiert haben:
    1. der Datenbank eines Zertifizierungssystems, sofern sich die Anerkennung des Zertifizierungssystems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb oder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder
    2. der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person, sofern sie von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger als anerkannter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;

bei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank auch von der zuständigen Behörde betrieben werden; die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind zu wahren, oder

  1. die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferung von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff kontrolliert wird, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, erlassen worden ist.
"(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
  1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und
  2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
    1. den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
    2. den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
  3. die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.

Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren."

13. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
  2. a. das Datum der Ausstellung,
  3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
  4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
  5. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
  6. die Bestätigung, dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, einschließlich
    1. im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder
    2. der folgenden Angaben:
      aa) der Energiegehalt der flüssigen Biomasse in Megajoule,
      bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ),
      cc) der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe, der für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist, und
      dd) die Länder oder Staaten, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden,
  7. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biomasse weitergegeben wird, und
  8. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 3.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.

" § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
  2. das Datum der Ausstellung,
  3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
  4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
  5. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
  6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,
  7. das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und
  8. die Bestätigung,
    1. dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,
    2. des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule,
    3. der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,
    4. des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,
    5. der Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und
    6. der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten."

14. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd" gestrichen.

15. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben

(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweist. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine Angabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd oder wird die Anlage zur Stromerzeugung nicht in dem Land oder Staat nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd betrieben, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder Staat aufweist.

" § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben

(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllt. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Land oder in einer Region betrieben, das oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Land oder in dieser Region erfüllt."

16. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter "einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 1 1a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter "der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.

17. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5

Die Teilnachweise werden nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Treibhausgas-Minderungspotenziale" durch das Wort "Treibhausgasminderung" ersetzt.

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizierungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat ausgestellt hat. Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle elektronisch übermitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat.

(5) Nachhaltigkeits-Teilnachweise nsach den Absätzen 1 bis 3 können bei flüssiger Biomasse, die durch Lieferanten geliefert wird, die den Erhalt und die Weitergabe der Biomasse in einer Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren, auch durch den Betreiber der Datenbank ausgestellt werden. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht anzuwenden. Weiter gehende Anforderungen in der Anerkennung der Datenbank oder in Zertifizierungssystemen bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe "und 5" sowie die Angabe "oder 5" werden gestrichen.

19. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet haben,
  1. bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,
  2. Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
  3. diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren,
"2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 verpflichtet haben,
  1. bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,
  2. Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
  3. diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren,".

b) Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen, und"d) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff, und".

20. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter "einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter "der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter "der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden" ersetzt.

22. In § 40 werden die Wörter "einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter "der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.

23. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

24. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März 1998, erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe September 2004, durchführen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2002, genügen 1,"3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen, 2".

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 1 1a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter "der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden" ersetzt.

25. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere das Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle ergeben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und elektronisch zu übermitteln.

" § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält, der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln."

26. In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ", mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist" gestrichen.

27. § 55 Absatz 3

(3) Sofern Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter als Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung anerkannt sind, bleiben Befugnisse der Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

wird aufgehoben.

28. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter "einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 1 1a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter "der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.

29. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

30. Die §§ 58 und 59

§ 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 10 sind:

  1. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 bis 3 anerkannt sind, sofern
    1. sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b enthalten oder
      b) diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheinigung
      aa) der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder
      bb) einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist,
  2. nachgewiesen werden; wenn diese Bescheinigung von einer Schnittstelle ausgestellt wird, unterliegt diese der Kontrolle nach § 49, oder
  3. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.

§ 59 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung kann bei flüssiger Biomasse, die bis zum 31. Dezember 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gegenüber dem Netzbetreiber auch durch eine Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachgewiesen werden.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 und im Fall, dass der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe geltend gemacht wird, auch nach § 10 erfüllt werden,
  2. eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und Lieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der flüssigen Biomasse nach Maßgabe des § 16 nachgewiesen worden ist,
  3. den Energiegehalt der Menge der flüssigen Biomasse in Megajoule,
  4. das Treibhausgas-Minderungspotenzial der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ) und
  5. im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen Werte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten der Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ).

(3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungssysteme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1 die Standards eines Zertifizierungssystems verwenden.

(4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen. Vor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung für Biomasse, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebaut wird, muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich das Einverständnis erklären, eine Beaufsichtigung bei der Durchführung von Kontrollen auch außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des Umweltauditgesetzes zu dulden. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

31. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab
  1. mit den Daten
    1. im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder
    2. im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden, und
  2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.
"(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab
  1. mit den Daten
    1. im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
    2. des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und
  2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen."

32. In § 70 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "und im Fall von § 59 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern" gestrichen.

33. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. anerkannte Zertifizierungssysteme und

5. anerkannte Zertifizierungsstellen."

b) Die Absätze 1a und 2 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

altneu
(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

"(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln."

34. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in ihr wird die Angabe "Absatz 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,"4. den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,"

e) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

f) Die bisherige Nummer 8

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4,

wird aufgehoben.

35. § 76 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76 Muster und Vordrucke

(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden:

  1. die Zertifikate nach § 26,
  2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie
  3. die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b und § 59 Absatz 1.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

" § 76 Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

  1. für die Zertifikate nach § 26,
  2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52 und 53 ,
  3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite 3. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen."

36. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3)
Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
"Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2)
Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte".

b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:

"Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine einzige Landnutzung zu betrachten."

c) In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

d) In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

e) In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort "Produktionsrückständen" durch die Wörter "Reststoffen aus der Verarbeitung" ersetzt.

37. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 4)
Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
"Anlage 2
(zu § 8 Absatz 3)
Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung".

38. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
.Anlage 3
(zu § 18 Absatz 2)
Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises

"Anlage 3
(zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)

Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)

RohstoffgruppeMittelwert*Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete
Bandbreite zwischen den Perzentilen **
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt128 bis 16
Zuckerpflanzen134 bis 17 33 bis 66
Ölpflanzen55
*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ)."

39. Die Anlage 4

Anlage 4
(zu § 24 Absatz 1)
Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises

wird aufgehoben.

40. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter "des Treibhausgas-Minderungspotenzials" durch die Wörter "der Treibhausgasminderung" ersetzt.

bb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Treibhausgasminderung".

b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen".

c) Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Anlage 1 Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
(zu § 8 Absatz 2)

Anlage 2 Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung
(zu § 8 Absatz 3)

Anlage 2a Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)
(zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
  2. die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach § 50 des Energiesteuergesetzes.
" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen."

b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse
    1. erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
    2. im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen,
  2. Ölmühlen, Biogasanlagen und Fettaufbereitungsanlagen sowie
  3. Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.
"(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
    1. von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
    2. im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
  2. Ölmühlen, Biogasanlagen und Fettaufbereitungsanlagen sowie
  3. Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.

(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet."

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. die- oder derjenige, die oder der eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.

wird aufgehoben.

d) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Abweichend von Satz 1 gelten Stoffe nicht als Abfälle, sofern sie
  1. im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
  2. nur deshalb Abfälle sind, weil das Verfallsdatum überschritten ist,
  3. nur deshalb Abfälle sind, weil sie
    1. gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
    2. gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
    3. nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.

Satz 2 gilt auch für Gemische, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend.

"(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe nicht als Abfall, die
  1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen,
  2. nur deshalb Abfälle sind, weil
    1. sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
    2. sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
    3. sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.

Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden."

e) Absatz 11 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Rohglycerin,
  2. Tallölpech,
  3. Gülle und Stallmist,
  4. Stroh sowie
  5. Altspeisefette und -öle.

Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

"Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Rohglycerin,
  2. Tallölpech,
  3. Gülle und Stallmist,
  4. Stroh oder
  5. Altspeisefette und Altspeiseöle.

Absatz 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden."

f) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 und 13 eingefügt:

"(12) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(13) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung."

g) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 14 und 15.

4. § 3 Absatz 1 Satz 2

Satz 1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.

wird aufgehoben.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Treibhausgasminderung

(1) Die Minderung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent betragen. Dieser Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoff.

(2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist.

(3) Die Berechnung der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe durchgeführt werden:

  1. nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
  2. nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt ist von
    1. der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
    2. der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, wenn

  1. die Biomasse
    1. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angebaut worden ist oder
    2. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder
  2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
" § 8 Treibhausgasminderung

(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von

  1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder
  2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen.

(2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen:

  1. Messung nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
  2. Messung nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von
    1. der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
    2. der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist."

6. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen
  1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und
  2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt.
"Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen."

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt."4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 erfüllt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist."(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
  1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
  2. a. das Datum der Ausstellung,
  3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
  4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
  5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
  6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote einschließlich der Bestätigung der Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen,
  7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut oder angefallen ist,
  8. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich der folgenden Angaben:
    1. der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule,
    2. die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ),
    3. der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, und
    4. die Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe nach Buchstabe b überschritten würden,
  9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und
  10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5.
"(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
  1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
  2. das Datum der Ausstellung,
  3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
  4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
  5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
  6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffes eingesetzt wurde,
  7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,
  8. die Bestätigung,
    1. dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,
    2. des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule,
    3. der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,
    4. des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,
    5. der Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und
    6. der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 2a,
  9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,
  10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5,
  11. die Angabe "konventioneller Biokraftstoff", soweit es sich um einen konventionellen Biokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt und
  12. die Angabe "fortschrittlicher Kraftstoff", soweit es sich um einen fortschrittlichen Kraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten."

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2

Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.

wird aufgehoben.

10. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere das Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle ergeben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und elektronisch zu übermitteln.

" § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln."

11. In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist," gestrichen.

12. § 60 Absatz 2 Satz 2

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz.

wird aufgehoben.

13. In § 62 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und im Fall von § 58 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern" gestrichen.

14. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

wird aufgehoben.

15. § 68 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite."Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite 4."

16. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3)
Methode zur Berechnung der Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
"Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2)
Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte".

17. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 4)
Standardwerte zur Berechnung der Treibhausgasminderung
"Anlage 2
(zu § 8 Absatz 3)
Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung".

18. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:

"Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f)
Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)

RohstoffgruppeMittelwert *Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen **
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt128 bis 16
Zuckerpflanzen134 bis 17
Ölpflanzen5533 bis 66
*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ)."

Artikel 3
Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020

In § 3 Absatz 3 der Emissionshandelsverordnung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der in der Datenbank der nach" die Wörter " § 74 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz" durch die Wörter " § 74 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 181075

1) Diese Verordnung dient in Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 11 und 31 bis 33 sowie in Artikel 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 13 der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 209/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.09.2015 S. 1). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

2) Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

3, 4) www.ble.de