Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung

Vom 8. November 2018
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.11.2018 S. 1853)



Auf Grund

Artikel 1
HkRNDV - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt:

altneu
§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister nutzen. Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt.

(3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten.

" § 1 Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.

(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

§ 2 Schuldner

(1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.

§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab."

2. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:

altneu
 Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Nr.Gebühren
Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
1Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffendGebührenhöhe in Euro je Herkunftsnachweis
1.1Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.2Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.3Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregis- ter geführtes Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.4Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.5Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,02
2Gebührentatbestände Anlagen betreffendGebührenhöhe in Euro je Vorgang
2.1Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs- verordnung50
2.2Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß § 12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung10
Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers
3Gebührentatbestände für die Führung eines KontosGebührenhöhe
in Euro
3.1Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz > 500.000 Herkunftsnachweise pro Jahr750
3.2Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15.001 bis einschließlich 500.000 Herkunftsnachweise pro Jahr500
3.3Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2.501 bis einschließlich 15.000 Herkunftsnachweise pro Jahr250
3.4Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz < 2.500 Herkunftsnachweise pro Jahr50

"Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister

Nr.Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisenje Gebührenhöhe Herkunftsnachweis in Euro
1.1Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.2Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.3Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.4Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.5Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,02
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffenGebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung50
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung10
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters durch Führung eines KontosGebührenhöhe
in Euro
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr50

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)

Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister

Nr.Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisenje Gebührenhöhe Regionalnachweis

in Euro

1.1Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,000005
1.2Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,000005
1.3Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,000005
1.4Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,00001
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffenGebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung90
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung20
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch Führung eines Kontos
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 000 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000 001 bis einschließlich 500.000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500 001 bis einschließlich 15.000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500 001 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr50".

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 181862

ENDE