Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Energienutzung |
HkRNDV - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
Vom 15. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 48 vom 18.10.2012 S. 2147; 21.07.2014 S. 1066 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 21.12.2015 S. 2498 15a; 13.10.2016 S. 2258 16; 22.12.2016 S. 3106 16a; 29.03.2017 S. 626 17; 08.11.2018 S. 1853 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-22-8
(Die Überschrift dieser Verordnung wurde neu gefasst.
Die bisherige Bezeichnung lautete:
HkNV - Herkunftsnachweisverordnung - Verordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 64d Nummer 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 64h Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), verordnet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Registerführung
Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen 14 16 16a
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
§ 3 Betrieb des Registers
(1) Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung die von dieser bereitgestellten elektronischen Formularvorlagen zu nutzen. Die Formularvorlagen geben vor, welche Angaben die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer aufgrund dieser Verordnung machen müssen.
(2) Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind weiterhin verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang innerhalb des von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommunikationssystems zu eröffnen und zu nutzen. Die Registerverwaltung stellt ein solches Kommunikationssystem für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen zur Verfügung. Verwaltungsakte, Entscheidungen und Mitteilungen der Registerverwaltung, die diese elektronisch an den elektronischen Zugang der Registerteilnehmerin und des Registerteilnehmers nach Satz 1 übermittelt, gelten am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
(3) Die Registerverwaltung kann den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben.
(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, Fehler, die bei der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auftreten, sowie Fehler in Anlagen- und Registerteilnehmerdaten zu korrigieren. Die Registerverwaltung ist zudem berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Fehler im Sinne von Satz 1 zu verhindern.
§ 4 Kontoeröffnung
(1) Für die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise wird ein Konto im Register benötigt, welches die Registerverwaltung gemäß Absatz 2 eröffnet.
(2) Die Registerverwaltung eröffnet ein Konto, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft dies beantragt und der Registerverwaltung die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlichen Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt. Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft kann Inhaberin mehrerer Konten sein.
(3) Eine natürliche Person, die ein Konto beantragt, hat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:
Die Personen nach Satz 1 müssen ihre Identität durch ein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung bestimmt, nachweisen. Bei Eröffnung weiterer Konten für dieselbe Antragstellerin oder denselben Antragsteller bedarf es des erneuten Nachweises der Identität nicht. Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten zu erheben.
(4) Eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Konto beantragt, hat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:
Die Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen ihre Identität durch ein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung bestimmt, und ihre Vertretungsmacht für die Beantragung des Kontos und für die Kontoführung nachweisen. Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten zu erheben.
(5) Bei der Beantragung des Kontos oder zu einem späteren Zeitpunkt ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen desselben Unternehmens als Nutzerinnen zu benennen, die Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers vornehmen können, zu denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist. Die Benennung nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden. Eine natürliche Person darf als Nutzerin für mehrere Konten einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers benannt werden.
(6) Die Registerverwaltung hat den Antrag auf Eröffnung eines Kontos abzulehnen, wenn der Antragsteller von der Teilnahme am Register nach § 32 Absatz 1 ausgeschlossen ist. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 30 Absatz 2 oder für eine Schließung des Kontos nach § 31 Absatz 2 vorliegen.
§ 5 Dienstleister
(1) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber ist berechtigt, entweder natürliche Personen, die nicht als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Absatz 5 benannt werden können, oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften als Dienstleister zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers, zu denen sie oder er berechtigt und verpflichtet ist, wenn dem keine berechtigten Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen.
(2) Ein Dienstleister kann Handlungen für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber nur vornehmen, wenn dafür eine Vollmacht besteht, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber für den Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat und die in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entspricht. Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber tätig werden.
(3) Der Dienstleister hat sich bei der Registerverwaltung zu registrieren. Für die Registrierung ist § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Registerverwaltung kann Dienstleister von Nutzungen des Registers ausschließen, wenn der Nutzung berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dienstleisters bestehen oder wenn der Dienstleister in Anträgen gegenüber der Registerverwaltung wiederholt falsche Angaben gemacht hat. Der Dienstleister wird auf Antrag wieder zugelassen, wenn die den Ausschluss rechtfertigenden Gründe entfallen sind.
Abschnitt 2
Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Registrierung von Anlagen
Unterabschnitt 1
Ausstellung von Herkunftsnachweisen
§ 6 Ausstellung von Herkunftsnachweisen 14 15a 16 16a
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, wenn
(2) Der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen darf auch vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Strom aus Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, oder um Strom aus Pumpspeicherkraftwerken.
(3) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es jedoch untersagt, einen Herkunftsnachweis zu beantragen, wenn für die erzeugte Strommenge eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.
(4) Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für die erzeugte Strommenge zu beantragen, für die ein Herkunftsnachweis nach § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt wurde. Weiterhin ist es der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde.
(5) Wurden der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt, ohne dass der Ausstellung eine entsprechende Erzeugung von einer Strommenge aus erneuerbaren Energien zugrunde gelegen hat, kann die Registerverwaltung, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber keine Entwertung gemäß § 17 Absatz 6 beantragt hat, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen in entsprechendem Umfang verweigern.
§ 7 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken
(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen gewonnen wird, werden Herkunftsnachweise für die gesamte Strommenge ausgestellt, die in dem Pumpspeicherkraftwerk erzeugt wird, abzüglich der Energie, die für den Pumpbetrieb verwendet wird, und unter Berücksichtigung eines angemessenen Faktors für die Energieverluste.
(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich wie folgt: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgradfaktor von 0,83 zu multiplizieren und dann von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen anderen Wirkungsgradfaktor, nach dem sich die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet, zu übermitteln, wenn dieser durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt wird.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 6 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge für den Zeitraum, für den Herkunftsnachweise beantragt werden, sowie die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 ergebende, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge anzugeben und durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen.
§ 8 Inhalt des Herkunftsnachweises 16a
(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden weiteren Angaben:
(2) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zur Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten. Die zusätzlichen Angaben können nur aufgenommen werden, wenn ihre Richtigkeit beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise oder, soweit es sich um anlagenspezifische Daten handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen, bei der Anlagenregistrierung durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.
(3) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers wird in den Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe aufgenommen, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das es auch den Herkunftsnachweis übertragen wird. Bei der Antragstellung sind der Name und die Marktpartner-Identifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sowie der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und, soweit die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 sind beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, den Strom, der den Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe gemäß Satz 1 zugrunde liegt, tatsächlich an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern. Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die tatsächliche Lieferung des Stroms zu prüfen. Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiter übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.
(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche, einschränkende und abschließende Vorgaben zum Inhalt der von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber nach den Absätzen 2 und 3 beantragten Aufnahme von zusätzlichen Angaben zu machen.
§ 9 Festlegung des Erzeugungszeitraums
(1) Auf dem Herkunftsnachweis sind der Beginn und das Ende der Stromerzeugung anzugeben, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt.
(2) Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag des Kalendermonats und als Ende des Erzeugungszeitraums der letzte Tag des Kalendermonats anzugeben, in dem die Erzeugung der Strommenge abgeschlossen wurde.
(3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und als Ende des Erzeugungszeitraums der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten anzugeben.
Unterabschnitt 2
Registrierung von Anlagen
§ 10 Erstmalige Anlagenregistrierung 14 16
(1) Einem Konto können eine oder mehrere von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betriebene Anlagen zugeordnet werden, wenn die Anlage sich im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 bis 15 registriert wurde.
(2) Die Registerverwaltung registriert die Anlage und weist sie dem Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers zu, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies beantragt und der Registerverwaltung die folgenden Daten elektronisch übermittelt:
(3) Die Anlage wird nur registriert, wenn die Postleitzahl nach Absatz 2 Nummer 2 und die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelt hat.
§ 11 Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung 14 16
(1) Folgende Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt werden nur registriert, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lässt:
(2) Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt, die über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt.
(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 erforderliche Bestätigung erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wurde, nur auf diesen Umstand.
(4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Anlage auch ohne Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation registriert werden (vorläufige Anlagenregistrierung). Die Bestätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die vorläufige Anlagenregistrierung.
§ 12 Änderung von Anlagendaten
(1) Sofern sich die nach § 10 Absatz 2 mitgeteilten Daten ändern, ist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
(2) Bei Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 9 sowie 12 bis 17 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Die Bestätigung ist der Registerverwaltung innerhalb eines Monats, nachdem der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Änderung der Daten bekannt geworden ist, zu übermitteln. Vor Eingang der Bestätigung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
(3) Sofern sich die Postleitzahl nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder die Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 11 geändert haben, diese Änderungen aber nicht mit den vom Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelten Daten übereinstimmen, werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
§ 13 Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage 14 16
(1) Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien Gesetzes zu übermitteln. Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.
(2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage gemäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angegeben.
§ 14 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
(2) Für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine erneute Anlagenregistrierung beantragt werden. Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 gegenüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung bestätigen.
(3) Die erneute Anlagenregistrierung darf frühestens sechs Wochen vor und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt werden. Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung nur gemäß § 10 erfolgen.
§ 15 Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
(1) Wenn die Anlage nicht mehr von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betrieben wird, der oder dem sie zugeordnet ist, erlischt ihre Registrierung.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Registrierung bestehen und kann die Anlage dem Konto der neuen Anlagenbetreiberin oder des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet werden, wenn diese oder dieser zuvor
(3) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, der oder dem eine nach den §§ 10 bis 14 registrierte Anlage zugeordnet ist und die oder der die Anlage nicht mehr betreiben wird, ist verpflichtet, der Registerverwaltung mitzuteilen, dass sie oder er nicht mehr Betreiberin oder Betreiber der Anlage sein wird. Dies ist unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
Abschnitt 3
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
§ 16 Übertragung von Herkunftsnachweisen
(1) Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers (Erwerberin oder Erwerber) oder auf ein Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers innerhalb des inländischen Registers, soweit hierdurch die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf Grundlage falscher Angaben nach § 6 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 oder aufgrund fehlerhafter Strommenendaten nach § 22 Absatz 2 und 3 ausgestellt wurde.
(2) Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung unter Beachtung von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder darüber hinaus unter Beachtung von § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an die zuständige Stelle eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. Die Registerverwaltung darf die Übertragung ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
(3) Der Antrag auf Übertragung auf das Konto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers ist unzulässig, wenn der Erwerberin oder dem Erwerber beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde.
§ 17 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
(1) Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Strommenge zur Stromkennzeichnung verwenden wird. Ein Herkunftsnachweis darf nur zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden.
(2) Die Verwendung darf nur erfolgen, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichzeitig die Entwertung des Herkunftsnachweises beantragt. Der Antrag auf Entwertung und die Verwendung sind unzulässig, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder den der Herkunftsnachweis verwendet wird. Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, ist die Angabe seines Namens nur mit dessen Einwilligung zulässig. Wird kein bestimmtes Stromprodukt und kein bestimmter Stromkunde angegeben, so darf dieser Herkunftsnachweis nur für die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien im Gesamtenergieträgermix der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäß § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden.
(4) Der Herkunftsnachweis darf nur für die Stromkennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die in demselben Kalenderjahr geliefert wurden, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums für den Herkunftsnachweis liegt.
(5) Wenn der Herkunftsnachweis nicht spätestens zwölf Monate nach Ende des Erzeugungszeitraums der Strommenge verwendet wird, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wurde, entwertet die Registerverwaltung den Herkunftsnachweis auch ohne Antrag. Eine Verwendung dieses Herkunftsnachweises ist unzulässig.
(6) Inhaber von Herkunftsnachweisen haben die Entwertung von Herkunftsnachweisen zu beantragen, die auf Basis unrichtiger Strommengendaten ausgestellt worden sind oder die an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leiden. Im Antrag ist der Entwertungszweck entsprechend anzugeben. Eine Verwendung dieser Herkunftsnachweise ist unzulässig.
Abschnitt 4
Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
§ 18 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
(1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und der Schweiz an, wenn der Herkunftsnachweis die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. Dies ist der Fall, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. Begründete Zweifel bestehen in der Regel dann nicht, wenn
Die Registerverwaltung darf die Übertragung eines Herkunftsnachweises ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
(2) Erkennt die Registerverwaltung Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten nicht an, teilt sie dies der Europäischen Kommission mit und begründet ihre Entscheidung.
(3) Ausländische Herkunftsnachweise, die vor Inbetriebnahme des Registers ausgestellt worden sind, erkennt die Registerverwaltung an, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.
§ 19 Übertragung anerkannter Herkunftsnachweise
(1) Die Registerverwaltung überträgt nach § 18 anerkannte ausländische Herkunftsnachweise auf das inländische Konto der Erwerberin oder des Erwerbers. Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises Folgendes übermitteln:
(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines Herkunftsnachweises ab, da die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des § 18 Absatz 1 nicht vorliegen, teilt sie die Ablehnung der ins Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.
Abschnitt 5
Pflichten von Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern
sowie von Nutzerinnen und Nutzern
§ 20 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
Alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie verpflichtet sind, diese Änderungen vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
§ 21 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern 16a
(1) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben die Pflicht, ihr Konto oder ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise unverzüglich nach Kenntnisnahme auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit der Kontoinhaberin und dem Kontoinhaber diese Prüfung mit angemessenem Aufwand möglich ist.
(2) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbeschadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach § 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verpflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern. Wird der Verlust oder der Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so ist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich Unstimmigkeiten oder Fehler in den im Register über sie gespeicherten Daten mitzuteilen und soweit möglich zu korrigieren.
(4) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen einer gegenüber der Registerverwaltung erklärten Bevollmächtigung unverzüglich mitzuteilen.
§ 22 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber 14 16
(1) Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich Folgendes zu übermitteln:
Der Betreiber des Netzes, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung zudem bei einer Änderung des Zählpunkts oder der Adresse der Anlage den geänderten Zählpunkt oder die geänderte Adresse zu übermitteln.
(2) Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten der Anlage gemessenen Strommengendaten zu übermitteln. Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte registrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln. Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1 nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur, sofern für den Strom aus der Anlagekeine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils geltenden Fassung erfolgt.
(3) Soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossenen sind, ist der Betreiber dieses Netzes verpflichtet, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das die Anlage mittelbar angeschlossen ist, nicht vorliegen. Liegen dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung die Daten vor, so ist er verpflichtet, sie gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln.
(4) Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 21bAbsatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird. Auch eine Änderung der Veräußerungsform ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten erfolgt elektronisch; die Registerverwaltung kann das Format und den Übertragungsweg festlegen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung unverzüglich die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen beiden Seiten erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Änderung dieser Daten ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Registerverwaltung kann den Netzbetreibern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben. In diesem Fall haben die Netzbetreiber die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.
(6) Die Registerverwaltung darf von den Netzbetreibern verlangen, dass neben den Daten nach den Absätzen 1 und 4 diesbezügliche zusätzliche Daten zu den beim Register registrierten oder zu registrierenden Anlagen zu übermitteln sind, sofern die Daten für die Registerführung erforderlich sind.
§ 23 Mitteilungspflichten von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, denen gemäß § 6 Herkunftsnachweise für Strom aus Anlagen ausgestellt wurden, die eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt haben und Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, haben bis zum 28. Februar eines Jahres für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr durch Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation nachzuweisen, dass der Strom, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, ausschließlich aus Biomasse erzeugt wurde. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn bereits Nachweise nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 erbracht wurden.
(2) Um die Nachweise nach Absatz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 zu führen, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation ein Einsatzstofftagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe des betreffenden Kalenderjahres vorzulegen. Weiterhin sind sie verpflichtet, das Einsatzstofftagebuch zu registerbezogenen Prüfzwecken für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, auf das sich das Einsatzstofftagebuch bezieht, aufzubewahren.
(3) Sofern die Daten nach § 22 Absatz 1 bis 3 zu den von einer Anlage mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen nicht vom Betreiber eines Netzes der allgemeinen Versorgung übermittelt wurden, ist ihre Richtigkeit von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation für ein Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres bestätigen zulassen.
(4) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die Registerverwaltung die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellten Her kunftsnachweise ohne Antrag entwerten. Eine Verwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzulässig.
§ 24 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen 17
(1) Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber haben die Richtigkeit der nach § 6 Absatz 1 Nummer 8, § 7 Absatz 3, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 zu übermittelnden Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 und 3 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. Zur Abgabe dieser Bestätigung sind der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation jeweils nur im Rahmen ihres Zulassungsbereichs befugt. Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung durch den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bestehen. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederlegen. Das Gutachten muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermitteln. Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag derjenigen Person tätig, deren Angaben zu bestätigen sind.
(4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bei der Registerverwaltung zu registrieren und dafür einen Nachweis der Identität und der Zulassung zu erbringen. Für die Erbringung des Nachweises legt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren fest. Für den Identitätsnachweis haben der Umweltgutachter und eine für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse elektronisch zu übermitteln, bei Umweltgutachterorganisationen darüber hinaus deren Name und Adresse. Für den Zulassungsnachweis hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation der Registerverwaltung eine Kopie der Zulassungsurkunde oder der Zulassungsurkunden zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist berechtigt, weitere erforderliche Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen hinsichtlich von ihnen im Register ausgelöster Prozesse für Verfahren der diesbezüglichen Authentifizierung zu erheben.
§ 25 Vorlage weiterer Unterlagen
(1) Zur stichprobenartigen Überprüfung darf die Registerverwaltung von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern verlangen, dass die Richtigkeit der von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 3, § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 übermittelten Daten bestätigt wird. Die Richtigkeit ist durch Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch ein Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Die Registerverwaltung darf festlegen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die angeforderten Bestätigungen unverzüglich zu übermitteln.
(2) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise, die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, ohne Antrag entwerten. Eine Verwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzulässig.
(3) Die Registerverwaltung kann der betroffenen Anlagenbetreiberin oder dem betroffenen Anlagenbetreiber auf Antrag Kosten für die Vorlage der Unterlagen und für die Beauftragung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation in angemessenem Umfang erstatten, wenn ihr dies durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn und soweit die Begleichung der Kosten für den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation eine unzumutbare Härte für die betroffene Anlagenbetreiberin oder den betroffenen Anlagenbetreiber darstellen würde.
Abschnitt 6
Datenschutz
§ 26 Datenerhebung
Die Registerverwaltung ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 1, § 21, § 22, § 24 und § 25 Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
§ 27 Datenübermittlung 14 15 16a
(1) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:
(2) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten ferner an einen Dritten übermitteln, der zum Betrieb eines Anlagenregisters durch eine Rechtsverordnung aufgrund von § 93des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden ist, soweit dies im Einzelfall zum Abgleich der Daten des Registers mit dem Anlagenregister durch den Dritten erforderlich ist.
(3) Die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und d ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
§ 28 Löschung von Daten
Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für das Führen des Registers nicht mehr erforderlich sind.
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 30 Sperrung des Kontos
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers.
(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto unabhängig von einem Antrag nach Absatz 1 sperren, wenn
(3) Die Sperrung durch die Registerverwaltung hat zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise auf das Konto ausgestellt, keine Übertragungen von dem Konto oder auf das Konto vorgenommen und keine Herkunftsnachweise auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers entwertet werden können.
(4) Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber unter Angabe der für die Sperrung maßgeblichen Gründe möglichst vor der Sperrung des Kontos, spätestens jedoch unverzüglich danach.
(5) Die Sperrung ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber über die Entsperrung.
§ 31 Schließung des Kontos
(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn für die Führung des Kontos kein Bedarf mehr besteht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers ausgeht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
(3) Mit der Schließung des Kontos werden noch vorhandene Herkunftsnachweise entwertet.
§ 32 Ausschluss von der Teilnahme am Register 17
(1) Die Registerverwaltung kann Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber sowie kontobevollmächtigte Nutzerinnen oder Nutzer von der Teilnahme am Register ausschließen, wenn sie die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers gefährden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie
§ 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person kann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch beantragen. Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers mehr ausgeht.
(3) Die Registerverwaltung kann den Zugang von Nutzerinnen und Nutzern zum Register sperren, wenn der begründete Verdacht einer nicht autorisierten oder einer missbräuchlichen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. § 30 Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.
§ 34 Nutzungsbedingungen
Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Registers zu erlassen. Die Allgemeinverfügung kann öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |