Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Vom 15. November 2018
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.11.2018 S. 1891)



Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "Bestandsdaten" durch das Wort "Daten" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 (aufgehoben)".

c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort "Lokationen" das Wort "technischen" vorangestellt.

d) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

e) In der Angabe zu § 17 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. "Bestandseinheit" jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "für die Erzeugung von Strom" gestrichen.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "aus erneuerbaren Energien" gestrichen.

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort "jede" die Wörter "und jeder" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" ersetzt.

cc) In Buchstabe e wird das Wort "Stromspeichereinheit" durch das Wort "Stromspeicher" ersetzt.

e) In Nummer 6 werden das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" und das Wort "Speicherung" durch das Wort "Zwischenspeicherung" ersetzt.

f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. "Projekt" jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist,"10."Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,".

g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. "Stromspeichereinheit" jede technische Einrichtung, die elektrische Energie
  1. zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht und
  2. durch eine unmittelbar mit ihr verbundene Stromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt,
"13."Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,".

h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16."Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder § 12 Absatz 2" sowie die Wörter "oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "eintragen" durch das Wort "registrieren" ersetzt.

cc) In Nummer 8 werden vor dem Wort "und" ein Komma und die Wörter "die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern," eingefügt.

dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren."(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

altneu
1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn
  1. die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder
  2. im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann,
"1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,

1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Einheiten registrieren.

(4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn

  1. die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
  2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehört, oder
  3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehört.

Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Sind für den Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassungen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der Einheit registriert werden. Projekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können freiwillig registriert werden.

"(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden."

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Erteilung" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt.

e) In Absatz 6 wird das Wort "Meldepflicht" durch die Wörter "Pflicht zur Registrierung" ersetzt und das Wort "so" gestrichen.

5. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Stromspeichereinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der installierten Leistung zu registrieren."Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Registrierungen muss die elektronische Plattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur im Internet bereitstellt. Sofern der Marktakteur eine natürliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten eingetragen wurden.

"(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Registrierungen" die Wörter "mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter "einer finanziellen Förderung" durch die Wörter "von Zahlungen" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, innerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine andere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktakteur nach § 3 registriert ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Betreiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung der endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mitteilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit betreiben wird. Wenn der Betreiber innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung keine neue Einheit betreibt oder eine andere nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers."(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Registers sowie der gespeicherten Daten."(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)."

8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Bundesnetzagentur" die Wörter "nach Satz 3" eingefügt und wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bestandsdaten" durch das Wort "Daten" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "Bestandseinheiten (Bestandsdaten)" durch die Wörter "Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden," ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dabei auch" durch das Wort "dafür" ersetzt und werden die Wörter "vor Inkrafttreten dieser Verordnung" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort "von" das Wort "den" gestrichen und das Wort "Einheiten" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.

cc) In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils nach dem Wort "von" das Wort "den" gestrichen.

10. § 12

§ 12 Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsdaten

(1) Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Daten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten, die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten.

(2) Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Marktstammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betreiber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu registrieren.

(3) Betreiber müssen ihren Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 bis zum 30. Juni 2019 nachkommen.

wird aufgehoben.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännischbilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten auffordern, die
  1. bei einer Registrierung anlässlich der Inbetriebnahme dieser Einheiten angegeben wurden oder
  2. nach § 12 Absatz 1 ergänzt und bestätigt wurden.

(2) Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1 überprüfen und bestätigen. Die Netzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

"(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
  1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
  2. durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern.

(5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlossen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetreiber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lokationen" jeweils durch die Wörter "technischen Lokationen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort "Lokation" das Wort "technische" vorangestellt.

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "jeder" das Wort "technischen" eingefügt.

13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich. Hiervon ausgenommen sind
  1. personenbezogene Daten,
  2. Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind.

Die Bundesnetzagentur sieht davon ab, Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind. Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. In diesem Fall sind die Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufassen. Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören.

"(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
  1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:
    1. Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,
    2. Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und
    3. Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;
  2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.

Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören."

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "öffentlich" durch das Wort "ihnen" und das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

bb) Satz 2

Für personenbezogene Daten oder Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft oder die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht öffentlich zugänglich sind, gilt dies nur, soweit die Behörden nach den Absätzen 2 bis 4 auf die Daten zugreifen können.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Bundesnetzagentur darf die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, darf die Bundesnetzagentur nur nutzen, wenn die Nutzung erforderlich ist."(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten."

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "personenbezogenen Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter "Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter "Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, an Dritte, die sie mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder mit Forschungen beauftragt haben, nur weitergeben, soweit die Nutzung der Daten zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die Daten sind dabei in derart zusammengefasster Weise weiterzugeben, dass ein Personenbezug oder Rückschlüsse auf Einzelfälle ausgeschlossen sind."(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt."

g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften."

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit
  1. es sich um Daten zu Einheiten handelt, die an ihr Netz angeschlossen sind, und
  2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

Satz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von vor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebietsverantwortliche anzuwenden.

"(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
  1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und
  2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden."

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "ihrer" durch die Wörter "einer von ihr betriebenen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Eintragungen von" gestrichen und nach dem Wort "veröffentlichen" ein Komma und die Wörter "soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde" angefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "stillgelegten" gestrichen.

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Arten von Einheiten und" gestrichen und die Wörter "zu registrieren und zu übermitteln" durch das Wort "einzutragen" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden nach der Angabe " § 13" die Wörter "und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen" eingefügt.

c) In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die Wörter "zu übermittelnden" durch das Wort "einzutragenden" ersetzt.

18. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Satz 1 ist entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen anzuwenden. § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

" § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt."

19. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Übergangsbestimmungen

(1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019 geltend gemacht werden.

(2) Registrierungen von Marktakteuren und Einheiten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5 Absatz 1 und 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten.

(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lokationen für Aufforderungen bis zum 31. Januar 2019 sechs Monate. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, die bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der Daten von Solaranlagen. Die Registrierungspflicht für Projekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn die Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden sind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus anderen Vorschriften ergibt.

(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich darüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind sowohl mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die für die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017 zu übermitteln als auch in der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2018. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen.

(5) Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Abrechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen.

(6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30. Juni 2019 nicht die Bestandsdaten nach § 12 Absatz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist:

  1. Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen oder
  2. Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

(7) § 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.

(8) Die Pflicht zur Meldung von EEG-Anlagen nach § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

" § 25 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

(2) Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von

  1. Netzbetreibern,
  2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten,
    1. die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, oder
    2. die bereits registrierungspflichtig waren, aber nicht registriert worden sind, nach
      aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,
      bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder
      cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung und deren Betreibern,
  3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen werden, und deren Betreibern,
  4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leistung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verringert wird, und deren Betreibern,
  5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wird, und deren Betreibern.

Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden. Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren.

(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird.

(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet.

(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden.

(6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden."

20. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage
Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten


AbkürzungBedeutung
PMeldepflicht
RMeldepflicht mit gleichzeitiger Registrierungsvoraussetzung
X"Ja" (Vertraulichkeit oder Netzbetreiberprüfung)
NB-PrüfungNetzbetreiberprüfung
*1ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*2ab einer Nettonennleistung von 100 MW
*3bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
*4nur bei Neueinheiten
*5nur bei Bestandseinheiten
*6für Registrierung der Genehmigung
*7nur bei Neuanlagen; bei Pumpspeichern alle Anlagen
*8nicht bei natürlichen Personen
*9nur bei natürlichen Personen
*10nur bei Anlagenbetreibern
WIWindenergie
SOsolare Strahlungsenergie
BIBiomasse
WAWasserkraft
VEVerbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SPStromspeicher ohne Pumpspeicherkraftwerke
NENetzersatzanlagen
GSGeothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas
KEStrom aus Kernkraft

 "Anlage
Im Marktstammregister zu erfassende Daten
AbkürzungBedeutung
PPflichtangabe
RVoraussetzung für die Registrierung
Aautomatische Eintragung durch das System
NPNetzbetreiberprüfung
Vvertraulich
V*1vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a (Einheiten < 30 kW)
V*2vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
V*3vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (natürliche Person)
*4bei natürlichen Personen
*5bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6bei Anlagenbetreibern
*7bei Netzbetreibern
*8bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
*10ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11ab einer Nettonennleistung von 100 kW
*12bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
*13bei Pumpspeichern
WIWindenergie
SOsolare Strahlungsenergie
BIBiomasse
WAWasserkraft
VEVerbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SSPStromspeicher
GSPGasspeicher
GSGeothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder Klärschlamm
KEKernenergie

Tabelle I
Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden

Nr.DatumaktivvertraulichNB-Prüfung
1Allgemeine Daten   
1.1Name des MarktakteursRX*9X*10
1.2Adressdaten einschließlich zustellfähiger AdresseRX*9X*10
1.3Region auf NUTS-II-EbenePX*9 
1.4TelefonRX*9 
1.5E-MailRX*9 
1.6RechtsformR*8X*9 
1.7Register-Nummer

P*8

X*9

 
1.8Registergericht

P*8

X*9 
1.9GeburtsdatumR*9X*9 
1.10TätigkeitsbeginnPX*9 
1.11TätigkeitsendePX*9 
1.12Marktpartneridentifikationsnummer (MP-ID)PX*9 
1.13ACER-CodePX*9 
1.14Kontaktdaten des Ansprechpartners für das MarktstammdatenregisterRX*9 
1.15UmsatzsteueridentifikationsnummerPX*9 
1.16Betriebsnummer BundesnetzagenturPX*9 
2Zusätzliche Daten zu den Anlagenbetreibern   
2.1Angabe, ob Kleinst-, kleines oder mittleres UnternehmenPX*9 
2.2HauptwirtschaftszweigPX*9 
3Zusätzliche Daten zu den Stromlieferanten   
3.1DirektvermarktungsunternehmenRX*9 
3.2StromgroßhändlerRX*9 
3.3Belieferung von LetztverbrauchernRX*9 
3.4Belieferung von Haushaltskunden mit StromRX*9 
4Zusätzliche Daten zu den Transportkunden   
4.1GasgroßhändlerRX*9 
4.2Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant)RX*9 
4.3Belieferung von Haushaltskunden mit GasRX*9 
5Zusätzliche Daten zu den Strom- und Gasnetzbetreibern   
5.0.1geschlossenes VerteilernetzP  
5.0.2BundesländerP  
5.0.3über 100.000 angeschlossene KundenP  
5.1Daten zu Stromnetzbetreibern   
5.1.1BilanzierungsgebieteP  
5.1.2RegelzoneP  

Tabelle I
Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden

Nr.DatumArt der
Angabe
VertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
I.1Allgemeine Daten
I.1.1Name des MarktakteursRV*3NP*6
I.1.2AdressdatenRV*3NP*6
I.1.3Region auf NUTS-II-EbeneA*6V*3
I.1.4RechtsformR*5NP*6
I.1.5Eintrag in ein Register (z.B. Handelsregister)R*5
I.1.6Registergericht und Register-NummerP*5
I.1.7GeburtsdatumR*4V*3
I.1.8TätigkeitsbeginnR*7
I.1.9TätigkeitsendeRV*3
I.1.10Betriebsnummer der BundesnetzagenturRV*3
I.1.11MarktpartneridentifikationsnummerPV*3
I.1.12ACER-CodePV*3
I.1.13UmsatzsteueridentifikationsnummerPV*3
I.1.14Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetzagentur und AnschlussnetzbetreiberRV
I.1.15RegistrierungsdatumAV*3
I.2Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1Kleinst-, Klein- oder mittleres UnternehmenP*5
I.2.2ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit außer Einkünften aus AnlagenbetriebP*4V*3
I.2.3Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-GruppePV*3
I.3Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1DirektvermarktungsunternehmenRV*3
I.3.2StromgroßhändlerRV*3
I.3.3Belieferung von LetztverbrauchernRV*3
I.3.4Belieferung von Haushaltskunden mit StromRV*3
I.4Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1GasgroßhändlerRV*3
I.4.2Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant)RV*3
I.4.3Belieferung von Haushaltskunden mit GasRV*3
I.5Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern
I.5.1Allgemeine Daten
I.5.1.1geschlossenes VerteilernetzR
I.5.1.2BundesländerP
I.5.1.3mehr als 100.000 angeschlossene KundenR
I.5.2Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1BilanzierungsgebieteP
I.5.2.2Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1BezeichnungP
I.5.2.2.2Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC)R
I.5.2.2.3RegelzoneR
I.5.3Daten zu Gasnetzbetreibern
I.5.3.1MarktgebietR

Tabelle II
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen

Nr.DatumIIIIIIIVVtechnologiespezifische
Abweichungen
von Meldepflicht,
Vertraulichkeit und Pflicht zur Netzbetreiberprüfung
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtvertraulichNB-
Prüfung
1 Allgemeine Daten
1.1Name der EinheitPR    
1.2Name des Kraftwerksblocks     VE: [I]: P, [II]: P. KE: [I]: P, [II]: P.
1.3Name des Kraftwerks     VE: [I]: R, [II]: R. KE: [I]: R, [II]: R.
1.4Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke)RR  X 
1.5Standort der Einheit (geografisch)RR  X 
1.6Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC) P   NE: /.
1.7Kraftwerksnummer Bundesnetzagentur P   NE: /. SP: /. GS: /.
1.8geplantes InbetriebnahmedatumR    NE: /.
1.9Datum des Baubeginns     VE: [I]: P*1.
1.10technisches Inbetriebnahmedatum R  X 
1.11BruttoleistungRRR XWI: [I]: P, [II]: P, [III]: /.
BI: [V]: X*4. KE: [I]: /.
1.12NettonennleistungPRR XWI: [I]: R. SO: [V]: X*4. WA: [V]: X*4. SP: [V]: X*4. NE: [V]: X*4. GS: [I]: R. KE: [I]: /.
1.13Steigerung der Nettonennleistung durch Kombibetrieb     VE: [II]: P, [V]: X.
1.14Marktstammdatenregister- Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sind     VE: [II]: P.
1.15Schwarzstartfähigkeit 

P*3

 XX 
1.16Präqualifikation Regelleistung P X  
1.17Fernsteuerbarkeit P  X 
1.18Netzbetreiber R    
1.19Identifikationsnummer P    
1.20Einsatzverantwortlicher 

P*1

    
1.21Inselbetriebsfähigkeit 

P*3

 XX 
1.22Art der Spannungshaltung bzw. Blindleistungsbereitstellung P    
1.23Art der Einspeisung P    
1.24Technologie R   WI: [I]: P, [II]: P. SO: /. BI: [I]: P. NE: [I]: P, [II]: P. GS: [II]: P.
1.25Lage     WI: [I]: R, [II]: P. SO: [II]: R, [V]: X.
1.26Hauptbrennstoff/Energie- trägerRR  X 
1.27weiterer Hauptbrennstoff     VE: [II]: P.
1.28Grenzkraftwerk     WA: [II]: P. VE: [II]: P.
1.29Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung     VE: [II]: P.
1.30Datum der endgültigen Stilllegung  R X 
1.31Datum des Beginns der vorläufigen Stilllegung     WA: [II]: P*1. VE: [II]: P*1.
1.32Datum der Beendigung der vorläufigen Stilllegung     WA: [II]: P*1. VE: [II]: P*1.
2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur für Neuanlagen und nach der Anlagenregisterverordnung verpflichtete Anlagen)
2.1Art der GenehmigungR*7P   NE: /. KE: /.
2.2GenehmigungsdatumR*7P   NE: /. KE: /.
2.3GenehmigungsbehördeR*7P   NE: /. KE: /.
2.4Aktenzeichen der Genehmigung gemäß GenehmigungsbehördePP   NE: /. KE: /.
2.5GenehmigungsfristPP   NE: /. KE: /.
2.6Wasserrechtsnummer     WA: [I]: P, [II]: P.
2.7Ablaufdatum der Wasserrechtsgenehmigung     WA: [I]: P, [II]: P.
3 Zusätzliche Daten zu Batterien
3.1Wechselrichterleistung R  

X*4

 
3.2Batterietechnologie R    
3.3AC oder DC gekoppeltes System P    
4 Zusätzliche Daten zu Strom aus Biomasse
4.1Biomasseart (Brennstoff) R X  
5 Zusätzliche Daten zu Einheiten mit Brennstoff Erdgas und einer Nettonennleistung > 10 MW
5.1maximale Gasbezugsleis- tung R    
5.2Gasnetzbetreiber R  X 
5.3Identifikationsnummer R    
6 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Netzersatzanlagen
6.1Einsatzort P    
6.2Betriebsart P    
7 Zusätzliche Daten zu Strom aus Strahlungsenergie ohne Solarthermie
7.0.1zugeordnete Wirkleistung des/der WechselrichterPP  

X*4

 
7.0.2gemeinsamer Wechselrichter mit Stromspeicher P    
7.0.3Anzahl der Module P    
7.0.4Angabe, ob alle Module der SEE gleiche Ausrichtung und Neigungswinkel haben P    
7.0.5Hauptausrichtung P    
7.0.6Neigungswinkel der Hauptausrichtung P    
7.0.7Nebenausrichtung P    
7.0.8Neigungswinkel der Nebenausrichtung P    
7.0.9Leistungsbegrenzung P    
7.0.10Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 EEG R    
7.1 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
7.1.1in Anspruch genommene Fläche P    
7.1.2in Anspruch genommene Ackerfläche P    
7.1.3Art der Fläche P    
7.2 Zusätzliche Daten zu Dach- und Fassadenanlagen
7.2.1Nutzungsbereich P    
8 Zusätzliche Daten zu Strom aus Windenergieanlagen
8.0.1Name des WindparksPP    
8.0.2Nabenhöhe des HorizontalläufersPP    
8.0.3RotordurchmesserPP    
8.0.4Höhe des VertikalläufersPP    
8.0.5Auflagen zu Abschaltungen bzw. Leistungsbegrenzungen P    
8.0.6Hersteller P  

X*4

 
8.0.7Typenbezeichnung P  

X*4

 
8.1 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
8.1.1Wassertiefe P    
8.1.2Küstenentfernung P    
9 Zusätzliche Daten zu Strom aus Wasserkraft
9.1Art des Zuflusses (nur Lauf- wasser) P    
9.2Leistung im Pumpbetrieb (nur Pumpspeicher) P    
9.3kontinuierliche Regelbarkeit im Pumpbetrieb (nur Pumpspeicher) P    
10 Daten zu EEG-Anlagen
10.0.1Anlagenschlüssel EEG P  X 
10.0.2installierte Leistung R  X 
10.0.3Inbetriebnahmedatum R  X 
10.0.4Anlagenkennziffer (Anlagenregister) 

P*5

    
10.1 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Teilnahme an Ausschreibungen
10.1.1ZuschlagsnummerPP    
10.1.2Zugeordnete Gebotsmenge     So: (I): P, So: (II): P.
10.2 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Biomasse
10.2.0.1ausschließliche Verwendung von Biomasse nach der Biomasseverordnung P    
10.2.1 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie
10.2.1.1Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie P  X 
10.2.1.2Datum der ersten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie P  X 
10.2.3 Zusätzliche EEG-Anlagendaten bei Strom aus gasförmiger Biomasse
10.2.3.1Art der Verstromung bei Biogas R    
10.2.3.2Quelle des Gases R    
10.2.3.3Höchstbemessungsleistung 

P*5

  X 
10.2.4 Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse, vor Ort verstromt
10.2.4.1Gaserzeugungskapazität P    
10.2.5 Zusätzliche Daten bei gasförmiger Biomasse: Biomethan
10.2.5.1Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von Biomethan R    
10.2.6 Zusätzliche Daten bei Leistungserhöhung
10.2.6.1Datum der Leistungserhöhung P    
10.2.6.2Umfang der Leistungserhöhung P    
10.3 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.0.1Registrierungsnummer PV-Melderegister

P

10.3.0.2Beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017

R

10.3.1Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
10.3.1.1Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017

X

10.4 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Windenergieanlagen
10.4.1PilotwindenergieanlagePP    
10.4.2PrototypanlagePP    
10.4.3Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach ErtragsgutachtenPP    
10.4.4Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf Jahren P    
10.4.5Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn Jahren P    
10.4.6Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 Jahren P    
10.5 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Wasserkraft
10.5.1Art der Ertüchtigung P    
10.5.2Datum der Wiederinbetriebnahme nach Durchführung der Ertüchtigungsmaßnahme P    
10.5.3prozentuale Erhöhung des Leistungsvermögens P    
10.5.4Zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme P    
11 Zusätzliche Daten zu KWK-Anlagen
11.1thermische Nutzleistung R    
11.2elektrische KWK-Leistung R    

Tabelle II
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen

Nr.DatumIIIIIIIVVAbweichungen bei
Registrierungspflicht, Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtNetzbetreiberprüfung VertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
II.1Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1Allgemeine Daten
II.1.1.1Name der EinheitRR
II.1.1.2Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke)RRV*1NP
II.1.1.3Standort der Einheit (geografisch)RRV*1
II.1.1.4Energy Identification Code für technische Ressource (W-EIC)P*11
II.1.1.5Kraftwerksnummer BundesnetzagenturP*10
II.1.1.6geplantes InbetriebnahmedatumR
II.1.1.7InbetriebnahmedatumRNP
II.1.1.8BruttoleistungRRNPWI: [ I]: P, [II]: P.

BI, GS: [ V]: NP*8.

KE: [ I]: /.

II.1.1.9NettonennleistungPRNPWI: [ I]: R. SO: [II]: A. SO: [ V]: NP*8.

WA: [ V]: NP*8.

SP: [ V]: NP*8.

KE: [ I]: /.

II.1.1.10SchwarzstartfähigkeitP*12V*2NP
II.1.1.11InselbetriebsfähigkeitP*12V*2NP
II.1.1.12Präqualifikation RegelleistungP*11V*2
II.1.1.13Fernsteuerbarkeit durch Netzbetreiber, Direktvermarkter und DrittePNP
II.1.1.14Art der EinspeisungP
II.1.1.15Technologie der StromerzeugungRWI: [ I]: P, [II]: P.

SO: /.

BI: [ I]: P.

GS: [II]: P.

II.1.1.16EnergieträgerRRNP
II.1.1.17HauptbrennstoffRRWI: [ I]: /, [II]: /.

SO: [ I]: /, [II]: /. BI: [ I]: /.

II.1.1.18GrenzkraftwerkWA: [II]: P*11.

VE: [II]: P*11.

SSP: [II]: P*11 *1 3

II.1.1.19Datum der endgültigen StilllegungRNP
II.1.1.20EinsatzverantwortlicherP*10
II.1.1.21AnschlussnetzbetreiberRNP
II.1.1.22vom Anschlussnetzbetreiber vergebene IdentifikationsnummerP
II.1.1.23MaStR-Nummer des AnlagenbetreibersAA
II.1.1.24RegistrierungsdatumAA
II.1.1.25Anlagenach dem EEG 2017RVE: [II]
II.1.2Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1Art der GenehmigungRP
II.1.2.2GenehmigungsdatumRP
II.1.2.3GenehmigungsbehördeRP
II.1.2.4Aktenzeichen der Genehmigung gemäß GenehmigungsbehördePP
II.1.2.5Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden mussPP
II.1.2.6WasserrechtsnummerWA: [ I]: P, [II]: P.
II.1.2.7Ablaufdatum der WasserrechtsgenehmigungWA: [ I]: P, [II]: P.
II.1.2.8RegistrierungsdatumAAA
II.1.3Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1Name des KraftwerksP*10P*10
II.1.3.2Name des KraftwerksblocksP*10P*10
II.1.3.3Datum des BaubeginnsP*10
II.1.3.4Steigerung der Nettonennleistung durch KombibetriebP*11NP
II.1.3.5MaStR-Nummern der SEE, die mit der SEE im Kombibetrieb verbunden sindP*11
II.1.3.6weiterer HauptbrennstoffP
II.1.3.7Datum des Beginns der gesetzlichen Hinderung an der Stilllegung (Netzreserve)P*11
II.1.3.8Datum Übergang in die SicherheitsbereitschaftPnur bei Braunkohle
II.1.3.9Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen StilllegungP
II.1.3.10Datum der Beendigung der vorläufigen StilllegungP
II.1.3.11Verwendung als NotstromaggregatR
II.1.3.12KWK-AnlageR
II.1.4Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1EinsatzortP
II.1.5Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1Biomasseart (Brennstoff)ANP
II.1.5.2KWK-Anlage
II.1.6Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1Allgemeine Daten
II.1.6.1.1Lage (Art des Errichtungsorts)RRNP
II.1.6.1.2WechselrichterleistungPRNP*8
II.1.6.1.3gemeinsamer Wechselrichter mit StromspeicherP
II.1.6.1.4Anzahl der ModuleP
II.1.6.1.5HauptausrichtungP
II.1.6.1.6Neigungswinkel der HauptausrichtungP
II.1.6.1.7NebenausrichtungP
II.1.6.1.8Neigungswinkel der NebenausrichtungP
II.1.6.1.9LeistungsbegrenzungP
II.1.6.2Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1in Anspruch genommene FlächeP
II.1.6.2.2in Anspruch genommene AckerflächeP
II.1.6.2.3Art der FlächeP
II.1.6.3Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1Nutzung des GebäudesP
II.1.7Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1Allgemeine Daten
II.1.7.1.1an Land oder auf SeeRRNP
II.1.7.1.2Name des WindparksPP
II.1.7.1.3(Naben)-HöhePP
II.1.7.1.4RotordurchmesserPP
II.1.7.1.5Angaben zu Auflagen zu Abschaltungen oder LeistungsbegrenzungenP
II.1.7.1.6HerstellerPNP*8
II.1.7.1.7TypenbezeichnungP
II.1.7.1.8RotorblattenteisungssystemP
II.1.7.2Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1Nordsee oder OstseeRR
II.1.7.2.2WassertiefeP
II.1.7.2.3KüstenentfernungP
II.1.8Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1Name des KraftwerksP*10P*10
II.1.8.2Art des ZuflussesPnur bei Laufwasser
II.1.8.3Datum des Beginns der vorläufigen oder endgültigen StilllegungP
II.1.8.4Datum der Beendigung der vorläufigen StilllegungP
II.1.9Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1.1WechselrichterleistungPRNP*8
II.1.9.1.2BatterietechnologieR
II.1.9.1.3AC- oder DC- gekoppeltes SystemP
II.1.9.1.4Verwendung als NotstromaggregatR
II.1.9.2Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.1Pumpspeicher mit oder ohne natürlichen ZuflussR
II.1.9.2.2Leistungsaufnahme im PumpbetriebP
II.1.9.2.3kontinuierliche Regelbarkeit im PumpbetriebP
II.1.10Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1Name des KraftwerksP*10P*10
II.1.10.2Name des KraftwerksblocksP*10P*10
II.2Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1Allgemeine Daten
II.2.1.1EEG-AnlagenschlüsselPNP
II.2.1.2installierte LeistungRNP
II.2.1.3Inbetriebnahmedatum nach EEG 2017RNP
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregister oder PV-MelderegisterP*9
II.2.1.5RegistrierungsdatumAAA
II.2.2Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017
II.2.2.1ZuschlagsnummerP
II.2.2.2zugeordnete GebotsmengenSO: [II],: P.
II.2.3Zusätzliche Daten zu Solaranlagen
II.2.3.1beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017RRNP
II.2.3.2Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017NPnur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.3.3Registrierungsdatum
Mieterstromzuschlag
Anur bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
II.2.4Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1ausschließliche Verwendung von Biomasse nach BiomasseverordnungP
II.2.4.2Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1Inanspruchnahme der FlexibilitätsprämiePNP
II.2.4.2.2Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der FlexibilitätsprämiePNP
II.2.4.2.3Datum der LeistungserhöhungP
II.2.4.2.4Umfang der LeistungserhöhungP
II.2.4.3Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1HöchstbemessungsleistungPNPNur bei EEG-Inbetriebnahmedatum vor 1.8.2014
II.2.4.4Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1GaserzeugungskapazitätP
II.2.4.5Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1Datum des erstmaligen ausschließlichen Einsatzes von BiomethanP
II.2.5Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.5.1PilotwindanlageP
II.2.5.2PrototypanlageP
II.2.5.3Verhältnis der Ertragseinschätzung zum Referenzertrag nach ErtragsgutachtenP
II.2.5.4Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von fünf JahrenP
II.2.5.5Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von zehn JahrenP
II.2.5.6Verhältnis des Ertrags zum Referenzertrag nach Ablauf des Referenzzeitraums von 15 JahrenP
II.2.6Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1Art der ErtüchtigungP
II.2.6.2Datum der ErtüchtigungsmaßnahmeP
II.2.6.3prozentuale Erhöhung des LeistungsvermögensP
II.2.6.4zulassungspflichtige ErtüchtigungsmaßnahmeP
II.3Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1Allgemeine Daten
II.3.1.1Thermische NutzleistungR
II.3.1.2Elektrische KWK-LeistungR
II.3.1.3InbetriebnahmedatumR
II.3.1.4RegistrierungsdatumAAA
II.3.2Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1ZuschlagsnummerP

Tabelle III
Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Verbrauchseinheiten

Nr.Datumin Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtvertraulichNB-Prüfung
1 Allgemeine Daten
1.1Name der EinheitPP   
1.2Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke)RR   
1.3Standort der Einheit (geografisch) R  X
1.4geplantes InbetriebnahmedatumR    
1.5technisches Inbetriebnahmedatum R  X
1.6Datum der endgültigen Stilllegung  R X
1.7Netzbetreiber R  X
1.8Identifikationsnummer R  X
2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten
2.1Einsatzverantwortlicher 

P*1

   
2.2Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MW P   
2.3präqualifizierte Leistung zur Teilnahme als abschaltbare Last nach AbLaV P   
2.4Anteil beeinflussbarer Last P   
3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten
3.1TechnologieRR  X
3.2ErzeugungsleistungRR  X

Tabelle III
Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten

Nr.DatumArt der Angabe
in den verschiedenen Status
Abweichungen bei
Registrierungspflicht, Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung
in Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichNetzbetreiberprüfung
III.1Allgemeine Daten
III.1.1Name der EinheitRR
III.1.2Standort der Einheit (Adresse oder Flurstücke)RRV*1NP
III.1.3Standort der Einheit (geografisch)RV*1
III.1.4geplantes InbetriebnahmedatumR
III.1.5InbetriebnahmedatumRNP
III.1.6Datum der endgültigen StilllegungRNP
III.1.7NetzbetreiberRNP
III.1.8vom Anschlussnetzbetreiber vergebene IdentifikationsnummerR
III.1.9RegistrierungsdatumAAA
III.2Daten zu Stromverbrauchseinheiten
III.2.1Anzahl angeschlossener Stromverbrauchseinheiten > 50 MWP
III.2.2EinsatzverantwortlicherPwenn angeschlossene Stromverbrauchseinheiten > 50 MW vorhanden sind
III.2.3Art der präqualifizierten Leistung zur Teilnahme als abschaltbare Last gemäß AbLaVP
III.2.4Anteil beeinflussbarer LastP
III.3Daten zu Gaserzeugungseinheiten
III.3.1TechnologieRRNP
III.3.2ErzeugungsleistungRRNP
III.4Daten zu Gasverbrauchseinheiten
III.4.1Gasverbrauch für StromerzeugungR
III.4.2maximale Gasbezugsleistung zur StromerzeugungRnur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten
III.4.3MaStR-Nummern der gasverbrauchenden StromerzeugungseinheitenPPnur bei gasverbrauchenden Stromerzeugungseinheiten

Tabelle IV
Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten

Nr.Datumin Planungin BetriebstillgelegtvertraulichNB-Prüfung
1 Allgemeine Daten
1.1Speichername P   
2 Daten zu Gasspeichereinheiten
2.1SpeicherartRR  

X

2.2maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen R  

X

2.3maximale Einspeicherleistung R   
2.4maximale Ausspeicherleistung R   
3 Daten zu Stromspeichereinheiten
3.1nutzbare SpeicherkapazitätRR  

X*4

3.2EE-SpeicherPP   

Tabelle IV
Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten

Art der Angabe
in den verschiedenen Status
Nr.Datumin Planung/
im Bau
in BetriebstillgelegtVertraulichkeitNetzbetreiberprüfung
IV.1Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1SpeichernameP
IV. 1.2SpeicherartRRNP
IV.1.3maximal nutzbares ArbeitsgasvolumenRNP
IV.1.4maximale EinspeicherleistungR
IV.1.5maximale AusspeicherleistungR
IV.1.6Energy Identification Code für technische Ressourcen (W-EIC)P
IV.2Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1nutzbare SpeicherkapazitätRRNP*8

Tabelle V
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und Gaszeugungs- und Gasverbrauchslokationen

Nr.Datumin Betriebvertraulich
1 Allgemeine Daten
1.1Name der LokationP 
1.2NetzanschlusspunktbezeichnungP 
2 Daten zu Stromlokationen
2.0.1SpannungsebeneP 
2.0.2BilanzierungsgebietP 
2.0.3RegelzoneP 
2.0.4reale ZählpunktbezeichnungP 
2.1 Daten zu Stromerzeugungslokationen
2.1.1NettoengpassleistungP 
2.2 Daten zu Stromverbrauchslokationen
2.2.1NetzanschlusskapazitätP 
3 Daten zu Gaslokationen
3.0.1MarktgebietP 
3.1 Daten zu Gaserzeugungslokationen
3.1.1maximale EinspeiseleistungP 
3.2 Daten zu Gasverbrauchslokationen
3.2.1maximale AusspeiseleistungP 

Tabelle V
Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen

Nr.Datumin BetriebVertraulichkeit
V.1Allgemeine Daten
V.1.1Name der technischen LokationP
V. 2Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1Allgemeine Daten
V.2.1.1SpannungsebeneR
V.2.1.2BilanzierungsgebietR
V.2.1.3NetzanschlusspunktbezeichnungP
V.2.2Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1NettoengpassleistungP
V.2.3Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1NetzanschlusskapazitätP
V.3Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1Allgemeine Daten
V.3.1.1MarktgebietR
V.3.1.2Gasqualität am NetzanschlussP
V.3.1.3NetzanschlusspunktbezeichnungP
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1maximale EinspeiseleistungP
V.3.3Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1maximale AusspeiseleistungP

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 181864

ENDE