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Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Vom 15. November 2018
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.11.2018 S. 1891)
Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "Bestandsdaten" durch das Wort "Daten" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 (aufgehoben)".
c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort "Lokationen" das Wort "technischen" vorangestellt.
d) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 17 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. "Bestandseinheit" jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist,
wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "für die Erzeugung von Strom" gestrichen.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "aus erneuerbaren Energien" gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort "jede" die Wörter "und jeder" eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" ersetzt.
cc) In Buchstabe e wird das Wort "Stromspeichereinheit" durch das Wort "Stromspeicher" ersetzt.
e) In Nummer 6 werden das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" und das Wort "Speicherung" durch das Wort "Zwischenspeicherung" ersetzt.
f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. "Projekt" jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist, | "10."Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,". |
g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. "Stromspeichereinheit" jede technische Einrichtung, die elektrische Energie
| "13."Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,". |
h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16."Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder § 12 Absatz 2" sowie die Wörter "oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird das Wort "eintragen" durch das Wort "registrieren" ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden vor dem Wort "und" ein Komma und die Wörter "die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern," eingefügt.
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren. | "(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn
| "1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,
1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen," |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Betreiber müssen vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Einheiten registrieren.
(4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn
Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Sind für den Betrieb einer Biomasseanlage mehrere Zulassungen erforderlich, so muss nur die Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der Einheit registriert werden. Projekte, die nicht registrierungspflichtig sind, können freiwillig registriert werden. | "(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden." |
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Erteilung" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort "Meldepflicht" durch die Wörter "Pflicht zur Registrierung" ersetzt und das Wort "so" gestrichen.
5. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sofern die installierte Leistung einer Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder einer Gas- oder Stromspeichereinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der installierten Leistung zu registrieren. | "Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Registrierungen muss die elektronische Plattform genutzt werden, die die Bundesnetzagentur im Internet bereitstellt.
Sofern der Marktakteur eine natürliche Person ist, darf er dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu sind Formulare zu verwenden, die die Bundesnetzagentur auf Anforderung bereitstellt.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jeder registrierten Person, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die für die jeweilige Registrierung nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten eingetragen wurden. | "(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden.
Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Registrierungen" die Wörter "mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter "einer finanziellen Förderung" durch die Wörter "von Zahlungen" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Namen, die Anschrift und die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Einheiten, die endgültig stillgelegt worden sind, innerhalb von drei Monaten, sofern der Betreiber keine andere Einheit betreibt und nicht als anderer Marktakteur nach § 3 registriert ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Betreiber bis spätestens drei Monate nach der Eintragung der endgültigen Stilllegung der Bundesnetzagentur mitteilt, dass er innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung eine neue Einheit betreiben wird. Wenn der Betreiber innerhalb von zwei Jahren ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Löschung keine neue Einheit betreibt oder eine andere nach § 3 registrierungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich den Namen, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten des Betreibers. | "(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Registers sowie der gespeicherten Daten. | "(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)." |
8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Bundesnetzagentur" die Wörter "nach Satz 3" eingefügt und wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Bestandsdaten" durch das Wort "Daten" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter "Bestandseinheiten (Bestandsdaten)" durch die Wörter "Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden," ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dabei auch" durch das Wort "dafür" ersetzt und werden die Wörter "vor Inkrafttreten dieser Verordnung" gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort "von" das Wort "den" gestrichen und das Wort "Einheiten" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
cc) In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils nach dem Wort "von" das Wort "den" gestrichen.
§ 12 Überprüfung und Ergänzung übernommener Bestandsdaten(1) Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Daten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten, die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten.
(2) Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Marktstammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betreiber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu registrieren.
(3) Betreiber müssen ihren Pflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 bis zum 30. Juni 2019 nachkommen.
wird aufgehoben.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind oder aus denen ihnen Strom kaufmännischbilanziell weitergegeben wird, zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten auffordern, die
(2) Die Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach Absatz 1 überprüfen und bestätigen. Die Netzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | "(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." |
b) Die Absätze 4 und 5
(4) Verändern Betreiber die geprüften Daten zu ihren Einheiten, so kann die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber zur erneuten Überprüfung der Daten auffordern.(5) Sofern die Einheit an mehrere Netze angeschlossen ist und sich die Prüfungsergebnisse der Netzbetreiber unterscheiden, ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
werden aufgehoben.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lokationen" jeweils durch die Wörter "technischen Lokationen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort "Lokation" das Wort "technische" vorangestellt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "jeder" das Wort "technischen" eingefügt.
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sind öffentlich zugänglich.
Hiervon ausgenommen sind
Die Bundesnetzagentur sieht davon ab, Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Betreiber nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind. Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Veröffentlichung zu ihren Einheiten zusammengefasst erfolgt, sofern die Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. In diesem Fall sind die Daten zu den Einheiten entsprechend zusammenzufassen. Die Zusammenfassung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden für Einheiten, die zu EEG-Anlagen gehören. | "(1) Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören." |
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "öffentlich" durch das Wort "ihnen" und das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
bb) Satz 2
Für personenbezogene Daten oder Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft oder die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht öffentlich zugänglich sind, gilt dies nur, soweit die Behörden nach den Absätzen 2 bis 4 auf die Daten zugreifen können.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Bundesnetzagentur darf die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, darf die Bundesnetzagentur nur nutzen, wenn die Nutzung erforderlich ist. | "(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten." |
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "personenbezogenen Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter "Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind" durch die Wörter "Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, an Dritte, die sie mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder mit Forschungen beauftragt haben, nur weitergeben, soweit die Nutzung der Daten zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die Daten sind dabei in derart zusammengefasster Weise weiterzugeben, dass ein Personenbezug oder Rückschlüsse auf Einzelfälle ausgeschlossen sind. | "(5) Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt." |
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften."
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu personenbezogenen Daten und zu Daten, die nach der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft sind, soweit
Satz 1 ist mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten entsprechend für die Betreiber von vor- oder nachgelagerten Netzen und Marktgebietsverantwortliche anzuwenden. | "(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden."
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "ihrer" durch die Wörter "einer von ihr betriebenen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Eintragungen von" gestrichen und nach dem Wort "veröffentlichen" ein Komma und die Wörter "soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde" angefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "stillgelegten" gestrichen.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "Arten von Einheiten und" gestrichen und die Wörter "zu registrieren und zu übermitteln" durch das Wort "einzutragen" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach der Angabe " § 13" die Wörter "und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen" eingefügt.
c) In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die Wörter "zu übermittelnden" durch das Wort "einzutragenden" ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Satz 1 ist entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen anzuwenden. § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. | " § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. (2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus Solaranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betreiber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung angegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage erzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. (3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt." |
19. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Übergangsbestimmungen
(1) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf erst ab dem 1. Juli 2019 geltend gemacht werden. (2) Registrierungen von Marktakteuren und Einheiten, die bis zum 1. Januar 2018 vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 und von § 5 Absatz 1 und 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von Netzbetreibern sowie von EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach den §§ 3 und 4 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten. (3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den Lokationen für Aufforderungen bis zum 31. Januar 2019 sechs Monate. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen, die bereits nach § 9 der Anlagenregisterverordnung in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung vorgenommen werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der Daten von Solaranlagen. Die Registrierungspflicht für Projekte nach § 5 Absatz 4 Satz 1 besteht nicht, wenn die Zulassungen vor dem 1. Juli 2017 erteilt worden sind, soweit sich eine Registrierungspflicht nicht aus anderen Vorschriften ergibt. (4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, schriftlich darüber informieren, dass Betreiber von EEG-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind sowohl mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die für die jeweilige Anlage gilt, für das Kalenderjahr 2017 zu übermitteln als auch in der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2018. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen. (5) Netzbetreiber müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, darüber informieren, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind mit der ersten Abrechnung der Jahre 2018 und 2019 zu übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Vorlagen erfolgen. (6) Sofern Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30. Juni 2019 nicht die Bestandsdaten nach § 12 Absatz 1 bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten nach § 12 Absatz 2 erfolgt ist:
(7) § 23 ist ab dem 1. Januar 2018 auf Ansprüche von Einheiten und Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden. (8) Die Pflicht zur Meldung von EEG-Anlagen nach § 5 Absatz 1 und deren Betreibern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 besteht nicht, bevor die Bundesnetzagentur den Zeitpunkt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. | " § 25 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. (2) Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, gelten abweichend von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als rechtzeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrierungen von
Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden. Projekte, deren Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren. (3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten zu den technischen Lokationen sechs Monate nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschreibungen ermittelt wird. (4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen worden sind und Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben und noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind, schriftlich darüber informieren, dass die Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuweisen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Start des Webportals zu übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formulare bereit und veröffentlicht sie im Internet. (5) Das Recht auf Verweigerung der Datenübermittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Monate nach dem Start des Webportals geltend gemacht werden. (6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Webportals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des Webportals in Betrieb genommen werden." |
20. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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Anlage Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten
| "Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten
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Tabelle I
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Tabelle I
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Tabelle II
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Tabelle II
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Tabelle III
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Tabelle III
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Tabelle IV
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Tabelle IV
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Tabelle V
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Tabelle V
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 181864
ENDE |