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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung

Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2500)



Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung

Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den Nummern 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden."

2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Ablehnung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 4 Übergangsregelung

Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde

" § 3 Ablehnung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 4 Anwendungsbestimmung

(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

  1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und
  2. entweder
    1. bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder
    2. der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist."

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
"Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1.Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
1.1Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil800 Euro
1.2Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom- verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt
105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
2.Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
2.1Gebühr je Schienenbahn500 Euro
2.2Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde60 Euro je Gigawattstunde
3.Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde330 Euro je Gigawattstunde
4.Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, soweit nicht die Umschreibung infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird250 Euro

"Anlage
Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
GebührentatbestandGebührensatz
1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64,103 EEG 2017
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1.640 Euro
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellenzusätzlich 340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017 enthältzusätzlich 340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergehtzusätzlich 170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergehtzusätzlich 820 Euro
1.6je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgehtzusätzlich 340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurdezusätzlich

1.230 Euro

1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stelltzusätzlich 820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stelltzusätzlich 510 Euro
2Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017
2.1Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn1.160 Euro
2.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017zusätzlich 510 Euro
2.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017zusätzlich 510 Euro
3Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
3.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9

70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro

3.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmenszusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9

60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro

3.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh, je antragstellende Schienenbahn höchstens jedoch 100.000 Euro
4Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
4.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird170 Euro
4.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 20171.230 Euro

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 182117

ENDE