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Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
Vom 14. März 2019
(BGBl. I Nr. 8 vom 21.03.2019 S. 333)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset- zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe zu § 3a eingefügt:
" § 3a Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen".
b) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe zu § 32b eingefügt:
" § 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen".
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Verordnung regelt zugleich die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind."
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
(3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren.
(4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Absatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbesondere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ein.
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen."
4. In § 19 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene" die Wörter "oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung" eingefügt.
5. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein."
6. Dem § 32 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittelzu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet."
7. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:
" § 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung angewendet, sofern
8. Anlage 1 Ziffer III Nummer 1.4 wird durch folgende Nummern 1.4 und 1.5 ersetzt:
alt | neu |
1.4 Sonstiges 20-30 | "1.4 Anlagen zur Offshore-Netzanbindung 20
1.5 Sonstiges 20 - 30". |
Artikel 2
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "8" die Angabe ", 13" eingefügt.
3. In § 10a Absatz 7 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "im Basisjahr" durch die Wörter "für die jeweilige Regulierungsperiode" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 6 Absatz 4" ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 5
5. Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See nach § 17 Abs. 2a und § 43 Satz 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
wird aufgehoben.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Als Betriebskosten können jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a für bestimmte Anlagegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. | "Die Genehmigungen für Investitionsmaßnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen."
c) Absatz 2b Satz 7 Nummer 1
1. Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 Satz 7
Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden.
wird aufgehoben.
6. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Absatz 3 und 4" die Wörter "sowie nach § 26" eingefügt.
7. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird durch folgende Nummern 8a bis 8c ersetzt:
alt | neu |
8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten sowie zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebskostenpauschale für bestimmte Anlagegüter, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsmaßnahmen genehmigt werden können, angemessen zu berücksichtigen, | "8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapitalund Betriebskosten,
8b. zu einer von § 23 Absatz 1 a Satz 1 abweichenden Höhe oder Betriebskostenpauschale, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsmaßnahmen genehmigt werden können, oder um die tatsächliche Höhe der notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen, 8c. zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tatsächliche Höhe der für die genehmigten Investitionsmaßnahmen notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen ist," |
8. Nach § 33 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. September 2019 einen Bericht über die Redispatch- und Einspeisemanagementmaßnahmen bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen vor. Der Bericht stellt insbesondere die Kosten für Maßnahmen nach Satz 1 dar und bewertet, ob diese Kosten durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen beeinflussbar sind. Darüber hinaus enthält der Bericht Vorschläge zur sachgerechten Einbeziehung der Kosten in die Anreizregulierung."
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3
(2) Bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung wegen Kosten und Erlösen, die in den Jahren 2010 oder 2011 entstanden sind, werden die Erlösobergrenzen nach dieser Verordnung in ihrer bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung angepasst, wobei zuzüglich ein barwertneutraler Ausgleich berücksichtigt wird. Auf Investitionsbudgets, die bis zum 30. Juni 2011 gemäß § 23 Absatz 3 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung beantragt wurden und die im Jahr 2012 kostenwirksam werden sollen, findet diese Verordnung in der ab dem 22. März 2012 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(3) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr 2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwendung.
werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist § 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-Anbindungsleitungen nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Wirksamkeit von Investitionsmaßnahmen, die über die zweite Regulierungsperiode hinaus genehmigt wurden, endet mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich aus Absatz 14 etwas anderes ergibt."
c) Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden angefügt:
"(11) § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur für Investitionsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 22. März 2019 erstmalig beantragt werden. Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern, die vor dem 22. März 2019 über die dritte Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 1 beantragt oder genehmigt wurden, endet der Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten Regulierungsperiode, sofern sie bis zum 21. März 2019 für einen längeren Zeitraum genehmigt wurden.
(12) Ab dem 22. März 2019 können bis zu der Festlegung der Pauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2 für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der pauschale Wert nach Satz 1 kann durch Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c rückwirkend zum 22. März 2019 angepasst werden; eine Absenkung dieses pauschalen Wertes darf aber erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser Festlegungsentscheidung erfolgen. Das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c soll unverzüglich nach dem 22. März 2019 eingeleitet werden.
(13) Auf Kapitalkosten von Übertragungsnetzbetreibern im Sinne des § 32b der Stromnetzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar 2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit
Im Übrigen ist diese Verordnung nicht auf die Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(14) Abweichend von Absatz 7a gelten bis zum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 32b der Stromnetzentgeltverordnung, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen nach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung auf diese Kapitalkosten angewendet; auf Betriebskosten ist die Regelung nicht anzuwenden."
10. In Anlage 2a Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe "5" durch die Angabe "2" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
" § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen".
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung | " § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen". |
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln. | "Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vorderen Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln." |
3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter ", des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters" durch die Wörter "oder des Messstellenbetreibers" ersetzt.
4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Anschlussnutzung" die Wörter "ohne Messeinrichtung," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt."
2. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert.
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "(Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und" die Wörter "zum Messstellenbetreiber sowie" eingefügt.
b) In Nummer 5 Buchstabe d werden nach den Wörtern "Netzentgelte und" die Wörter ", soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "mit Netzbetreibern" die Wörter "und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "einschließlich des Netzanschlusses" die Wörter "oder einer Störung des Messstellenbetriebes" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "durch den Netzbetreiber" die Wörter "oder den Messstellenbetreiber" eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "die Ablesedaten" die Wörter "oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Netzbetreiber" die Wörter ", der Messstellenbetreiber" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 190629
ENDE |