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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht

Vom 23. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 52 vom 30.12.2019 S. 2835)



Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

  1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
  2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird."

2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

Artikel 2
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt:

" § 20a

§ 20b

§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung".

Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

"Teil 3
(weggefallen)".

2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ", zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.

3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter "Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.

4. § 17

§ 17 Änderungen der Netzentgelte

Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.

wird aufgehoben.

5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:

" § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen."

6. Der Teil 3

Teil 3
Vergleichsverfahren

Abschnitt 1
Vergleichsverfahren bei kostenorientierter Ermittlung der Netzentgelte

§ 21 Verfahren 07

(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen für Gasversorgungsnetze durchführen. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

(2) Die Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 22 auf die von Betreibern von Gasversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, deren Erlöse oder Kosten beziehen. Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen, soweit die in § 23 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen nach § 23 Abs. 1 zuzuordnen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Gasversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 22 Vergleich

Der Vergleich ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

  1. Im Falle eines Vergleichs von Entgelten ist in Abhängigkeit der verglichenen Gasversorgungsnetze sicherzustellen, dass dem Vergleich stets das durchschnittliche, vollständig mengengewichtete Entgelt zu Grunde liegt, wobei dieses bei separaten Ein- und Ausspeiseentgelten über alle Ein- und Ausspeisepunkte zu bilden ist; einer unterschiedlichen Auslastung der verglichenen Netze ist jeweils Rechnung zu tragen.
  2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten eines Gasversorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Länge des Gasnetzes in den verschiedenen Druckstufen zu berücksichtigen.
  3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Druckstufe eines Versorgungsnetzes ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Länge des Gasnetzes der jeweiligen Druckstufe zu berücksichtigen.

§ 23 Strukturklassen

(1) Für den Vergleich sind sechs Strukturklassen zu bilden. Diese Strukturklassen richten sich nach

  1. hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte,
  2. der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den übrigen Ländern (Strukturklasse West).

Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist, soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Entscheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulierungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergehen.

(2) Die Absatzdichte eines Gasversorgungsnetzes ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres in Kilowattstunden aus diesem Netz und der Länge des Netzes in Kilometern.

(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Länge des Gasnetzes geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen.

(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde, jeweils jährlich zum 1. April für jedes Gasversorgungsnetz getrennt, folgende Angaben zu übermitteln:

  1. die Kosten nach § 12 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres,
  2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,
  3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden und
  4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 24 Kostenstruktur

Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf den Netzbetrieb entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 angemessen ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Angemessenheit der in Anwendung gebrachten Schlüssel überprüfen.

§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

(1) Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen

  1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,
  2. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,
  3. den Bericht nach § 28 vorzulegen und
  4. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.

Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt 2
Vergleichsverfahren bei der Ermittlung der Netzentgelte gemäß § 20

§ 26 Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber

(1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 anzuwenden.

(2) Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungsbehörde jährlich durchgeführt werden. Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen.

wird aufgehoben.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Die Nummer 3

3. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25 und

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) Absatz 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.

wird aufgehoben.

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 4

(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November 2005 getrennt nach Netzebenen die Angaben nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) § 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5.

10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 6b Absatz 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
(weggefallen)".

2. Teil 2 Abschnitt 3

Abschnitt 3
Ermittlung der Netzentgelte

§ 17 Netzentgelte 18

(1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung. Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgeltverordnung bleibt unberührt.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.

(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 17" durch die Wörter " § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 17 Abs. 2"durch die Wörter " § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE